Ratgeber · Kosten
Beim Hausverkauf führt am Notar kein Weg vorbei: Der Kaufvertrag wird zwingend notariell beurkundet. Dieser Ratgeber führt Sie als verkaufende Eigentümerin oder verkaufender Eigentümer Schritt für Schritt durch den Notartermin – von den nötigen Unterlagen über die Beurkundung bis zur Auszahlung des Kaufpreises.
Ein Grundstücks- oder Hauskaufvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Das schreibt § 311b Abs. 1 BGB vor: Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedürfen der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag über ein Haus ist nach § 125 BGB nichtig – er entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung. Der Notartermin ist damit kein bürokratischer Zusatzschritt, sondern der Kern jedes Immobilienverkaufs.
Der Notar ist dabei kein Vertreter einer Seite. Er ist nach § 1 und § 14 Abs. 1 BNotO unabhängiger und unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes. Er belehrt Käufer und Verkäufer ausgewogen, gestaltet den Vertrag rechtlich sicher und wacht über eine ordnungsgemäße Abwicklung. Als verkaufende Eigentümer profitieren Sie von dieser Neutralität ebenso wie die Käuferseite: Der Notar sorgt dafür, dass Sie Ihr Geld erst dann verlieren – das Eigentum –, wenn der Kaufpreis sicher fließt, und dass die Käuferseite erst zahlt, wenn ihr Anspruch im Grundbuch gesichert ist.
Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich festgelegt. Jeder Notar rechnet nach denselben Sätzen ab. Ein Preisvergleich oder Verhandeln ist nicht möglich.
Damit der Notar einen vollständigen Vertragsentwurf erstellen kann, braucht er genaue Angaben zum Objekt und zu den Beteiligten. Viele Daten holt er selbst ein – den aktuellen Grundbuchauszug etwa ruft er über das elektronische Grundbuch ab. Als verkaufende Eigentümer halten Sie üblicherweise diese Unterlagen und Angaben bereit:
Wie das Grundbuch aufgebaut ist und was in den einzelnen Abteilungen steht, erklärt der Ratgeber Grundbuch verstehen. Einen aktuellen Auszug erhalten Sie über den Ratgeber Grundbuchauszug beantragen.
Sind sich Käufer und Verkäufer über Kaufpreis und wesentliche Bedingungen einig, wird ein Notar beauftragt – in der Praxis meist von der Käuferseite, die den größten Teil der Kosten trägt. Der Notar nimmt die Vertragsdaten auf: Parteien, genaue Objektbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück), Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Übergabetermin, Sicherungen und die Lastenfreistellung. Daraus erstellt er einen Kaufvertragsentwurf, den beide Seiten und gegebenenfalls die finanzierende Bank erhalten.
Ist die Käuferseite ein Verbraucher (eine Privatperson, die nicht gewerblich handelt), greift eine wichtige Schutzvorschrift: Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar den Entwurf in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stellen. Diese Frist gibt der Käuferseite Zeit, den Vertrag in Ruhe zu prüfen und Fragen zu klären. Es ist eine Soll-Vorschrift, die Notare jedoch konsequent einhalten.
Häufiges Missverständnis: Die zwei Wochen betreffen nur die Übersendung des Entwurfs vor dem Termin. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach der Beurkundung gibt es bei Immobilienkaufverträgen nicht. Mit der Unterschrift ist der Vertrag für beide Seiten bindend – ein Rücktritt ist nur bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht oder besonderen gesetzlichen Gründen möglich.
Der eigentliche Notartermin dauert üblicherweise etwa 60 bis 90 Minuten. Käufer und Verkäufer sind gleichzeitig anwesend – persönlich oder durch eine Vollmacht vertreten. Der Ablauf ist klar strukturiert:
Mit dem Termin endet Ihr aktiver Part als verkaufende Eigentümer weitgehend. Die anschließende Abwicklung übernimmt der Notar.
Nach der Beurkundung beginnt die eigentliche Abwicklung. Der Kaufpreis wird nicht sofort gezahlt, sondern erst, wenn der Notar bestimmte Sicherungen veranlasst hat. Typischerweise vergehen vier bis acht Wochen zwischen Beurkundung und Zahlung. Der Notar:
Sind alle im Vertrag festgelegten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt, erstellt der Notar die Fälligkeitsmitteilung an die Käuferseite. Erst dann ist der Kaufpreis fällig (§ 271 BGB) und wird innerhalb der vereinbarten Frist – oft 10 bis 14 Tage – gezahlt. In der Regel überweist die Käuferseite direkt an Sie beziehungsweise teils an Ihre ablösende Bank; ein Notaranderkonto (Treuhandkonto des Notars) wird heute nur noch bei besonderem Sicherungsbedarf eingesetzt.
Sind Sie noch unsicher, in welcher Reihenfolge der gesamte Verkauf abläuft, hilft der Überblick im Ratgeber Ablauf des Hausverkaufs.
Wichtig zu verstehen: Mit der Beurkundung sind Sie noch nicht aus dem Eigentum heraus. Das zivilrechtliche Eigentum geht nach § 873 Abs. 1 BGB erst über, wenn die Käuferseite als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen ist – also Auflassung plus Eintragung. Bis dahin bleiben Sie formal Eigentümer, auch wenn der Kaufpreis schon geflossen ist.
Vor der Umschreibung müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:
Erst dann beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung (§ 13, § 20 GBO). Die tatsächliche Eintragung der Käuferseite kann – je nach Auslastung des Grundbuchamts – mehrere Wochen bis Monate dauern. Der Notar informiert beide Seiten anschließend über die erfolgte Eintragung. Damit ist der Verkauf rechtlich vollständig abgeschlossen.
Wirtschaftlich geht das Objekt meist früher über: Besitz, Nutzungen und Lasten (Schlüssel, Mieteinnahmen, Betriebskosten) gehen zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt über, in der Regel mit vollständiger Kaufpreiszahlung – also bereits Wochen vor der Grundbuchumschreibung.
Ein reibungsloser Notartermin beginnt lange vorher. Je besser Sie Ihr Objekt und seinen Wert kennen, desto sicherer treten Sie in die Preisverhandlung und in den Termin. Maßgeblich für die Notar- und Grundbuchkosten ist später der beurkundete Kaufpreis – ein realistisches Bild vom Wert lohnt sich also doppelt.
Sind Sie bereits Eigentümer, sehen Sie im Objektkompass nach einer kostenlosen Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie – etwa zur Mikrolage, zum Umfeld und zum Bodenrichtwert als Orientierungsgröße. Diese Angaben sind keine Preisbewertung. Steht ein Verkauf konkret an, erhalten Sie über die angeschlossene Maklerei eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Objekt. Eine rechtssichere Wertermittlung – etwa für das Finanzamt oder eine Erbauseinandersetzung – leistet hingegen nur ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen.
Wie sich der Wert einer Immobilie ermitteln lässt und welche Verfahren es gibt, erklärt der Ratgeber Immobilienbewertung kostenlos.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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