Ratgeber · Steuer

Grunderwerbsteuer: Grundlagen und Berechnung

Die Grunderwerbsteuer ist einer der größten Nebenkostenposten beim Immobilienkauf. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Bundesland und von der Bemessungsgrundlage ab. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, die Berechnung und die wichtigsten Befreiungen.

Was ist die Grunderwerbsteuer und wofür sie anfällt

Die Grunderwerbsteuer ist eine einmalige Steuer, die beim Erwerb eines inländischen Grundstücks anfällt. Sie ist nicht mit der laufenden Grundsteuer zu verwechseln, die Eigentümer jährlich zahlen. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Welche Vorgänge steuerpflichtig sind, regelt § 1 GrEStG. Erfasst wird insbesondere der Kaufvertrag oder jedes andere Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Auch der Erwerb in der Zwangsversteigerung und – unter bestimmten Voraussetzungen – der Erwerb von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sogenannte Share Deals nach § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) lösen die Steuer aus.

Die Steuer entsteht in der Regel mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Für Sie als Käufer ist sie damit ein fester Bestandteil der Erwerbsnebenkosten, den Sie von Beginn an in Ihre Finanzierung einplanen sollten.

Die Steuersätze der Bundesländer im Überblick

Der gesetzliche Regelsatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG grundsätzlich 3,5 Prozent. Allerdings dürfen die Länder den Steuersatz seit 2006 nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes selbst festlegen. Die meisten Bundesländer haben den Satz angehoben, sodass aktuell eine Spanne von 3,5 bis 6,5 Prozent gilt. Maßgeblich ist immer das Bundesland, in dem die Immobilie liegt – nicht Ihr Wohnsitz.

BundeslandSteuersatz
Bayern3,5 %
Baden-Württemberg5,0 %
Niedersachsen5,0 %
Rheinland-Pfalz5,0 %
Sachsen-Anhalt5,0 %
Thüringen5,0 %
Bremen5,5 %
Hamburg5,5 %
Sachsen5,5 %
Berlin6,0 %
Hessen6,0 %
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %
Brandenburg6,5 %
Nordrhein-Westfalen6,5 %
Saarland6,5 %
Schleswig-Holstein6,5 %

Die Sätze ändern sich gelegentlich durch Landesgesetz. So senkte Thüringen 2024 von 6,5 auf 5,0 Prozent, Bremen erhöhte zum 1. Juli 2025 von 5,0 auf 5,5 Prozent. Prüfen Sie vor einem Kauf den tagesaktuellen Satz beim zuständigen Landesfinanzamt.

Bemessungsgrundlage: Worauf die Steuer berechnet wird

Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung – in den allermeisten Fällen also der vereinbarte Kaufpreis. Was im Einzelnen zur Gegenleistung zählt, konkretisiert § 9 GrEStG. Dazu gehören unter anderem:

  • der reine Kaufpreis für Grund und Gebäude,
  • vom Käufer übernommene Verbindlichkeiten oder sonstige Leistungen,
  • dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen (etwa ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht).

Lässt sich keine Gegenleistung ermitteln, wird die Steuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG auf Grundlage der Grundbesitzwerte nach dem Bewertungsgesetz (BewG) berechnet – das ist vor allem bei Umwandlungen und Share Deals relevant.

Bewegliches Inventar wie eine Einbauküche, lose Möbel oder Gartengeräte gehört nicht zum Grundstück und damit nicht zur steuerpflichtigen Gegenleistung. Wird es im Kaufvertrag gesondert und realistisch bewertet ausgewiesen, mindert es die Bemessungsgrundlage. Das Finanzamt prüft jedoch, ob die angesetzten Werte angemessen sind; überhöhte Inventarpreise erkennt es nicht an. Fest mit dem Gebäude verbundene Bestandteile wie die Heizung bleiben dagegen Teil des Grundstücks und sind steuerpflichtig.

Wichtige Abgrenzung

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich am vereinbarten Kaufpreis, nicht am Verkehrswert oder einem Marktwert. Wie der eigentliche Wert einer Immobilie ermittelt wird, lesen Sie im Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie.

So berechnen Sie die Grunderwerbsteuer

Die Berechnung ist einfach: Sie multiplizieren die Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz des jeweiligen Bundeslandes. Der Steuerbetrag wird nach § 11 Abs. 2 GrEStG auf volle Euro abgerundet.

Formel: Kaufpreis (abzüglich gesondert ausgewiesenes Inventar) × Steuersatz = Grunderwerbsteuer.

Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro ergeben sich folgende Beträge je nach Bundesland:

Bundesland (Satz)Grunderwerbsteuer bei 400.000 €
Bayern (3,5 %)14.000 €
Niedersachsen (5,0 %)20.000 €
Berlin (6,0 %)24.000 €
Nordrhein-Westfalen (6,5 %)26.000 €

Das Beispiel zeigt: Allein der Standort kann den Steuerbetrag bei identischem Kaufpreis um mehrere Tausend Euro verschieben. Die Grunderwerbsteuer ist außerdem nur ein Teil der Nebenkosten – hinzu kommen Notar- und Grundbuchkosten sowie gegebenenfalls die Maklercourtage.

Steuerbefreiungen nach § 3 GrEStG

Nicht jeder Eigentumsübergang löst Grunderwerbsteuer aus. § 3 GrEStG nennt mehrere Befreiungstatbestände. Die praktisch wichtigsten sind:

  • Freigrenze von 2.500 Euro (§ 3 Nr. 1 GrEStG): Liegt die Gegenleistung nicht über 2.500 Euro, bleibt der Erwerb steuerfrei. Achtung – es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: Schon ab 2.500,01 Euro wird der volle Betrag besteuert.
  • Erwerb von Todes wegen und Schenkungen (§ 3 Nr. 2 GrEStG): Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden sind von der Grunderwerbsteuer befreit, weil sie bereits der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen.
  • Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner (§ 3 Nr. 4 GrEStG).
  • Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG): Übertragungen zwischen Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkeln sind steuerfrei.
Häufiges Missverständnis

Ein Verkauf an Angehörige ist nicht automatisch steuerfrei. Die Befreiungen greifen vor allem bei unentgeltlichen Übertragungen oder Vorgängen mit erb- beziehungsweise schenkungsteuerlichem Bezug. Lassen Sie die Gestaltung im Zweifel notariell und steuerlich prüfen.

Wer zahlt, Fälligkeit und der Weg ins Grundbuch

Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner. Das Finanzamt könnte die Steuer also von beiden verlangen. In der Praxis wird im Kaufvertrag jedoch nahezu immer vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Diese vertragliche Regelung betrifft nur das Innenverhältnis und ändert nichts an der gesetzlichen Schuldnerstellung.

Der Ablauf ist gesetzlich vorgezeichnet:

  1. Der Notar zeigt den Kaufvertrag dem Finanzamt an.
  2. Das Finanzamt erlässt den Grunderwerbsteuerbescheid. Die Steuer ist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe fällig (§ 15 GrEStG).
  3. Nach Zahlung – oder bei einem steuerfreien Erwerb – stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG aus.
  4. Erst mit dieser Bescheinigung darf das Grundbuchamt Sie als neuen Eigentümer eintragen.

Die Grunderwerbsteuer ist damit faktisch die Eintrittskarte ins Grundbuch: Ohne ihre Begleichung wird der Eigentumswechsel nicht vollzogen.

Sind Sie bereits als Eigentümer eingetragen, finden Sie im Objektkompass nach einer kostenlosen Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie – etwa zur Mikrolage und zum Bodenrichtwert. Diese Angaben dienen der Orientierung und stellen keine Preisbewertung dar.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?
Der gesetzliche Regelsatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 Prozent. Da die Bundesländer den Satz selbst festlegen dürfen, liegt er tatsächlich zwischen 3,5 Prozent (Bayern) und 6,5 Prozent (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein). Maßgeblich ist das Bundesland, in dem die Immobilie liegt.
Worauf wird die Grunderwerbsteuer berechnet?
Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung, in der Regel der vereinbarte Kaufpreis. Gesondert und realistisch ausgewiesenes bewegliches Inventar wie eine Einbauküche zählt nicht dazu und mindert die Bemessungsgrundlage.
Wer muss die Grunderwerbsteuer zahlen?
Nach § 13 Nr. 1 GrEStG sind Käufer und Verkäufer Gesamtschuldner. In der Praxis wird die Steuer im Kaufvertrag fast immer dem Käufer zugewiesen. Diese Vereinbarung regelt nur das Innenverhältnis, ändert aber nichts an der gesetzlichen Schuldnerstellung beider Parteien.
Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
§ 3 GrEStG nennt mehrere Befreiungen: bei einer Gegenleistung bis 2.500 Euro (§ 3 Nr. 1), bei Erbschaften und Schenkungen (§ 3 Nr. 2), beim Erwerb durch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 3 Nr. 4) sowie beim Erwerb durch Verwandte in gerader Linie wie Eltern und Kinder (§ 3 Nr. 6).
Wann ist die Grunderwerbsteuer fällig?
Die Steuer entsteht mit der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Das Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid; die Steuer ist nach § 15 GrEStG grundsätzlich einen Monat nach dessen Bekanntgabe zu zahlen.
Was hat die Grunderwerbsteuer mit dem Grundbucheintrag zu tun?
Sehr viel: Nach § 22 GrEStG darf das Grundbuchamt den Käufer erst als Eigentümer eintragen, wenn das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Diese erhält der Käufer erst nach Zahlung der Steuer oder bei einem steuerfreien Erwerb.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) — Volltext (Quelle)
  • § 11 GrEStG — Steuersatz, Abrundung (Quelle)
  • § 3 GrEStG — Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung (Quelle)
  • § 22 GrEStG — Unbedenklichkeitsbescheinigung (Quelle)
  • PwC: Die Grunderwerbsteuersätze in Deutschland im Überblick (Quelle)

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