Ratgeber · Kosten
Wer sein Haus zu Lebzeiten an Kinder oder Angehörige überträgt, braucht zwingend einen Notar. Wie sich die Notar- und Grundbuchkosten dabei berechnen und welche Größenordnung Sie einplanen sollten, erklärt dieser Beitrag mit den maßgeblichen Paragrafen.
Eine Immobilie lässt sich nicht formlos übertragen. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Wird das Haus verschenkt, kommt das Beurkundungserfordernis des Schenkungsversprechens hinzu (§ 518 Abs. 1 BGB). Beides erfüllt der notarielle Überlassungs- oder Übergabevertrag.
Der Eigentumsübergang selbst vollzieht sich erst über zwei weitere Schritte: die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumswechsel, die beide Beteiligten bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar erklären (§ 925 Abs. 1 BGB), und die Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Erst mit der Grundbucheintragung ist der neue Eigentümer auch rechtlich Eigentümer.
Daraus folgt: Bei jeder Hausüberschreibung entstehen zwei Kostenblöcke – die Notargebühren für die Beurkundung und die Grundbuchgebühren für die Eintragung. Beide richten sich nach demselben Gesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), und sind bundesweit einheitlich. Ein Notar darf weder Rabatte gewähren noch Aufschläge verlangen.
Anders als oft vermutet rechnen Notar und Grundbuchamt nicht nach Stunden oder Pauschalen ab, sondern nach dem sogenannten Geschäftswert. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist das grundsätzlich der Wert des Grundstücks (§ 97 Abs. 1 GNotKG, ergänzt durch die Bewertungsregeln des § 46 GNotKG). Bei einer unentgeltlichen Überlassung wird hierfür regelmäßig der Verkehrswert der Immobilie angesetzt.
Je höher der Wert der Immobilie, desto höher die Gebühren – allerdings nicht linear, sondern degressiv: Der prozentuale Anteil sinkt, je wertvoller das Objekt ist. Der Geschäftswert ist damit die zentrale Stellschraube. Wer ihn kennt, kann die Kosten gut abschätzen.
Den Verkehrswert Ihrer Immobilie können Sie nicht selbst festlegen. Eine erste Orientierung über wertbildende Faktoren wie Lage und Bodenrichtwert finden Sie im Bodenrichtwert; eine fundierte Wertermittlung erläutert der Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie.
Die einzelnen Tätigkeiten sind im Kostenverzeichnis (KV) des GNotKG geregelt. Jede Position wird als Vielfaches einer vollen Gebühr (1,0) ausgedrückt, die sich wiederum aus dem Geschäftswert ergibt. Bei einer klassischen Hausüberschreibung sind dies typischerweise:
| Position | Gebührensatz | Norm |
|---|---|---|
| Beurkundung des Überlassungsvertrags | 2,0 | KV 21100 GNotKG |
| Vollzug (z. B. Genehmigungen, Anträge) | 0,5 | KV 22110 GNotKG |
| Betreuung (Abwicklung, Fälligkeit) | 0,5 | KV 22200 GNotKG |
| Eigentumsumschreibung im Grundbuch | 1,0 | KV 14110 GNotKG |
| Auflassungsvormerkung (falls vereinbart) | 0,5 | KV 14150 GNotKG |
Die Beurkundung ist mit der 2,0-Gebühr der größte Einzelposten. Vollzugs- und Betreuungsgebühren fallen nur an, wenn der Notar entsprechende Leistungen erbringt; bei reiner Schenkung innerhalb der Familie sind sie oft geringer als bei einem Kaufvertrag. Hinzu kommen Auslagen – etwa Porto, Schreibkosten und Grundbuchabrufe (§ 91 GNotKG) – sowie auf alle Notarleistungen die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 % (KV 32014 GNotKG). Die Grundbuchgebühren des Amtsgerichts unterliegen dagegen keiner Umsatzsteuer.
Die Höhe der vollen 1,0-Gebühr ergibt sich aus Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG. Sie beträgt bei einem Geschäftswert von 300.000 Euro 585 Euro und bei 500.000 Euro 935 Euro. Daraus lassen sich die wichtigsten Posten ableiten:
| Position | Wert 300.000 € | Wert 500.000 € |
|---|---|---|
| 1,0-Gebühr (Tabelle B) | 585 € | 935 € |
| Beurkundung (2,0) | 1.170 € | 1.870 € |
| Eigentumsumschreibung Grundbuch (1,0) | 585 € | 935 € |
Rechnet man Vollzugs- und Betreuungsgebühren, Auslagen und die Umsatzsteuer auf die Notarleistungen hinzu, liegen die Gesamtkosten für Notar und Grundbuch erfahrungsgemäß in der Größenordnung von rund 2.000 bis 2.500 Euro bei einem 300.000-Euro-Haus und etwa 3.000 bis 3.700 Euro bei einem 500.000-Euro-Haus. Diese Spannen sind Näherungswerte; sie hängen vom konkreten Vertragsinhalt ab. Als grobe Faustregel werden Notar- und Grundbuchkosten zusammen häufig mit etwa 1,5 bis 2 Prozent des Immobilienwerts beziffert.
Die Beurkundungs- und Grundbuchgebühren oben sind exakte gesetzliche Tabellenwerte. Die Gesamtspannen sind Schätzungen, weil Vollzug, Auslagen und mögliche Zusatzrechte im Einzelfall variieren. Eine verbindliche Kostenberechnung erstellt nur der beauftragte Notar.
Viele Eltern übertragen das Haus, behalten sich aber ein Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht vor und sichern sich ein Rückforderungsrecht. Diese Vereinbarungen sind sinnvoll, wirken sich aber auf den Geschäftswert aus.
Unter dem Strich ist die Gebührenrechnung bei einer Übergabe mit Nießbrauch komplexer als bei einer schlichten Schenkung – ein weiterer Grund, die Berechnung dem Notar zu überlassen.
Notarkosten sind nur ein Teil des Bildes. Zwei steuerliche Punkte sollten Sie kennen:
Wer die Notarkosten trägt, ist gesetzlich nicht zwingend vorgegeben und kann im Vertrag frei geregelt werden. In der Praxis übernimmt bei der unentgeltlichen Überschreibung häufig der Übernehmer, also der Beschenkte, die Notar- und Grundbuchkosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Wie sich Werte und Belastungen auf die laufenden Abgaben auswirken, ordnet der Beitrag zu den Grundlagen der Grundsteuer ein. Welche kostenfreien Daten zu Ihrem eigenen Objekt – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld – Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass einsehen können, zeigt Ihr persönlicher Bereich.
Bei einer Hausüberschreibung tauchen schnell mehrere Begriffe auf, die leicht verwechselt werden. Wichtig ist die Trennung:
Für die reine Berechnung der Notarkosten genügt eine fundierte Werteinschätzung. Den verbindlichen Geschäftswert legt am Ende der Notar fest.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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