Ratgeber · Kosten
Die Grunderwerbsteuer ist der größte Einzelposten der Kaufnebenkosten und je nach Bundesland sehr unterschiedlich hoch. Dieser Überblick erklärt, wie sie entsteht, worauf sie berechnet wird und wann sie nicht anfällt.
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die anfällt, sobald ein inländisches Grundstück den Eigentümer wechselt. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Welche Vorgänge die Steuer auslösen, regelt abschließend § 1 GrEStG. Der praktische Hauptfall ist der notarielle Kaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Erfasst werden aber nicht nur klassische Kaufverträge. Steuerbar sind unter anderem auch:
Für Eigentümer, die ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen, ist der Kaufvertrag der entscheidende Tatbestand. Die Steuer gehört zu den Kaufnebenkosten und wird üblicherweise vom Käufer getragen.
Die Grunderwerbsteuer ist nicht mit der jährlich wiederkehrenden Grundsteuer zu verwechseln. Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig beim Erwerb an, die Grundsteuer laufend für den Besitz.
Der bundeseinheitliche Grundsatzsteuersatz beträgt 3,5 Prozent (§ 11 Abs. 1 GrEStG). Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder über eine Öffnungsklausel im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2a GG) ihren eigenen Steuersatz festlegen. Fast alle Länder haben davon Gebrauch gemacht und den Satz angehoben. Aktuell liegt die Spanne zwischen 3,5 und 6,5 Prozent:
| Bundesland | Steuersatz 2026 |
|---|---|
| Bayern | 3,5 % |
| Baden-Württemberg | 5,0 % |
| Niedersachsen | 5,0 % |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Thüringen | 5,0 % |
| Bremen (seit 01.07.2025) | 5,5 % |
| Hamburg | 5,5 % |
| Sachsen | 5,5 % |
| Berlin | 6,0 % |
| Hessen | 6,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
| Brandenburg | 6,5 % |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
| Saarland | 6,5 % |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Bayern ist das einzige Land, in dem noch der ursprüngliche Satz von 3,5 Prozent gilt. Thüringen hat zum 1. Januar 2024 von 6,5 auf 5,0 Prozent gesenkt, Bremen zum 1. Juli 2025 von 5,0 auf 5,5 Prozent angehoben. Maßgeblich ist stets das Land, in dem das Grundstück liegt – nicht der Wohnsitz von Käufer oder Verkäufer.
Zwischen dem niedrigsten (Bayern, 3,5 %) und den höchsten Sätzen (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, je 6,5 %) liegen drei Prozentpunkte. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro entspricht das einer Differenz von 12.000 Euro allein bei der Grunderwerbsteuer.
Über mögliche Entlastungen für selbstgenutztes Wohneigentum wird in mehreren Ländern politisch diskutiert. Ein bundesweit einheitlicher Freibetrag für das eigene Familienheim ist Stand 2026 jedoch nicht in Kraft. Prüfen Sie im Zweifel die jeweils aktuelle Landesregelung.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim normalen Kauf ist das der notariell beurkundete Kaufpreis. Was im Einzelnen zur Gegenleistung gehört, konkretisiert § 9 GrEStG. Dazu zählen neben dem reinen Kaufpreis unter anderem:
Fehlt es ausnahmsweise an einer Gegenleistung, wird die Steuer nach dem Grundstückswert berechnet (§ 8 Abs. 2 GrEStG).
Bewegliche Gegenstände wie Einbauküche, Markise oder Sauna gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn sie im Kaufvertrag einzeln und mit realistischem Wert ausgewiesen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 03.06.2020 – II B 54/19). Eine feste Obergrenze gibt es nicht; die Finanzämter erwarten aber marktübliche, plausible Werte. Bei sehr hohen Inventaranteilen sollten Belege bereitliegen.
Anders liegt der Fall beim einheitlichen Vertragswerk, etwa beim Bauträgerkauf. Sind Grundstückskauf und Bauvertrag wirtschaftlich verknüpft, gehören auch die Bauerrichtungs- und Erschließungskosten zur Bemessungsgrundlage. Die Steuer fällt dann auf den Gesamtpreis für das bebaute Grundstück an, nicht nur auf den Bodenanteil.
Eine Reihe von Erwerbsvorgängen ist nach § 3 GrEStG von der Steuer befreit. Die für Eigentümer wichtigsten Ausnahmen sind:
| Befreiungstatbestand | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Gegenleistung bis 2.500 € (Bagatellgrenze) | § 3 Nr. 1 GrEStG |
| Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) und Schenkungen | § 3 Nr. 2 GrEStG |
| Erwerb durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner | § 3 Nr. 4 GrEStG |
| Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung | § 3 Nr. 5 GrEStG |
| Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern an Kinder) | § 3 Nr. 6 GrEStG |
Wer eine Immobilie also an sein Kind, seinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner überträgt oder sie erbt, zahlt keine Grunderwerbsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung oder einen Kauf innerhalb dieses Personenkreises handelt. Beachten Sie jedoch, dass an deren Stelle Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer treten kann.
Nicht befreit ist der Verkauf an Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht eingetragene Lebensgefährten. Verwandtschaft in der Seitenlinie reicht für die Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht aus. Mehr dazu unter Grunderwerbsteuer bei Schenkung.
Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 1 GrEStG grundsätzlich Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner. Beide haften gegenüber dem Finanzamt. In nahezu allen Kaufverträgen wird jedoch vereinbart, dass der Käufer die Steuer allein trägt – das Finanzamt nimmt dann ihn in Anspruch.
Der zeitliche Ablauf folgt einem festen Muster:
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist also der Schlüssel zur Eigentumsumschreibung: Ohne gezahlte Grunderwerbsteuer (oder geklärte Befreiung) wird der neue Eigentümer nicht ins Grundbuch eingetragen. Zwischen Beurkundung, Steuerbescheid, Zahlung und Bescheinigung können einige Wochen vergehen.
Beim selbstgenutzten Eigenheim ist die Grunderwerbsteuer steuerlich nicht absetzbar. Bei vermieteten Immobilien zählt sie hingegen zu den Anschaffungsnebenkosten und wird – zusammen mit dem Gebäudewert – über die Abschreibung (AfA) geltend gemacht.
Die Grunderwerbsteuer ist verlorener Aufwand: Sie erhöht den Wert der Immobilie nicht und steht bei einem späteren Verkauf nicht als Vermögen zur Verfügung. Eine vereinfachte Beispielrechnung verdeutlicht die Größenordnung. Angenommen, der Kaufpreis beträgt 400.000 Euro:
| Bundesland | Satz | Grunderwerbsteuer |
|---|---|---|
| Bayern | 3,5 % | 14.000 € |
| Sachsen | 5,5 % | 22.000 € |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % | 26.000 € |
Die genannten Beträge sind reine Rechenbeispiele zur Veranschaulichung. Gerade weil die Nebenkosten den Wert nicht erhöhen, lohnt eine realistische Vorstellung vom Wert und Umfeld des eigenen Objekts. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung kostenlose Daten zu ihrer eigenen Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren – als sachliche Bezugsgröße, ohne dass damit eine Preisbewertung verbunden wäre.
Eine fundierte Wertermittlung ist davon zu trennen. Wie der Verkehrswert ermittelt wird, lesen Sie gesondert. Eine erste kostenlose Einordnung im Verkaufs- oder Vermietfall erfolgt über die kostenlose Immobilienbewertung durch die Maklerei – also erst im konkreten Verkaufsfall, nicht durch die reine Anmeldung. Ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten bleibt davon noch einmal abzugrenzen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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