Ratgeber · Recht & Grundbuch
Die Teilungserklärung macht aus einem Haus rechtlich eigenständige Eigentumswohnungen. Dieser Ratgeber erklärt sachlich und mit den maßgeblichen Paragrafen, was darin steht, was nach der Anmeldung beim Grundbuchamt Ihr Sondereigentum ist und welche Kosten anfallen.
Die Teilungserklärung ist der Rechtsakt, mit dem ein Grundstück so aufgeteilt wird, dass aus einem Gebäude mehrere selbstständige Eigentumswohnungen werden. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kennt dafür zwei Wege:
In der Praxis ist die Teilung nach § 8 WEG der häufigste Fall, etwa wenn ein Bauträger oder ein Eigentümer ein Mehrfamilienhaus in einzelne Wohnungen aufteilt, um sie getrennt zu verkaufen. Im Sprachgebrauch heißt das Ergebnis beider Wege schlicht „die Teilungserklärung“.
Mit dem Vollzug beim Grundbuchamt entsteht Wohnungseigentum: ein Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (§ 1 Abs. 2 WEG). Räume, die nicht Wohnzwecken dienen – etwa ein Laden oder ein Büro –, werden als Teileigentum begründet (§ 1 Abs. 3 WEG).
Die Teilungserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Teilungsversteigerung. Bei der Teilungserklärung wird Eigentum rechtlich aufgeteilt; bei der Teilungsversteigerung wird gemeinschaftliches Eigentum durch Versteigerung aufgelöst.
Eine vollständige Teilungserklärung besteht in der Praxis aus drei Bausteinen: dem rechtlichen Textteil, dem Aufteilungsplan und der Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Der Textteil legt fest, in welche Miteigentumsanteile das Grundstück geteilt wird – üblicherweise in Tausendsteln (z. B. 250/1000). Diese Quote ist mehr als eine Zahl: An sie knüpfen sich grundsätzlich die Verteilung der Kosten und Lasten (§ 16 WEG) und das Stimmgewicht in der Eigentümerversammlung an, soweit die Gemeinschaftsordnung nichts anderes regelt.
Die Erklärung muss jeder Einheit eine Wohnungs- oder Teileigentumsnummer geben und bestimmen, welche Räume Sondereigentum sind. Alles Übrige bleibt gemeinschaftliches Eigentum aller Eigentümer (§ 1 Abs. 5 WEG). Diese Abgrenzung ist der praktisch wichtigste Punkt – mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Für die Eintragung sind dem Antrag nach § 7 Abs. 4 WEG zwingend beizufügen:
Bei der Teilung nach § 8 WEG gilt § 7 Abs. 4 WEG entsprechend – Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sind also auch hier erforderlich.
Wer welche Bauteile besitzen, nutzen und instand halten muss, entscheidet sich an dieser Abgrenzung. Sie ist deshalb der Teil der Teilungserklärung, den Eigentümer am genauesten lesen sollten.
Sondereigentum kann nur an abgeschlossenen Wohnungen oder an abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen begründet werden. Typisch dazu gehören die Räume innerhalb der Wohnung, der nichttragende Innenausbau sowie zugeordnete, abgeschlossene Keller- oder Abstellräume. Seit der WEG-Reform 2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, WEMoG) ist mehr möglich als früher:
Bestimmte Bauteile müssen Gemeinschaftseigentum bleiben und können durch die Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum erklärt werden (§ 5 Abs. 2 WEG). Dazu zählen:
Selbst innerhalb Ihrer Wohnung bleiben tragende Wände, Fenster (häufig als Gemeinschaftseigentum eingestuft) und Versorgungsleitungen oft Gemeinschaftseigentum. Bauliche Veränderungen daran sind keine reine Privatsache. Maßgeblich ist immer der Wortlaut Ihrer Teilungserklärung.
Wo kein Sondereigentum begründet wird, regelt häufig ein Sondernutzungsrecht die alleinige Nutzung gemeinschaftlicher Flächen – etwa eines Gartenanteils oder eines markierten Freistellplatzes. Die Fläche bleibt dann rechtlich Gemeinschaftseigentum, darf aber von einem bestimmten Eigentümer allein genutzt werden. Damit ein solches Recht auch gegenüber späteren Käufern (Sondernachfolgern) wirkt, muss es im Grundbuch eingetragen sein (§ 10 Abs. 3 WEG).
Über die reine Aufteilung hinaus enthält die Teilungserklärung meist eine Gemeinschaftsordnung. Sie regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und gilt als Vereinbarung im Sinne des § 10 Abs. 1 WEG. Typische Inhalte sind:
Die Gemeinschaftsordnung bindet kraft Eintragung im Grundbuch auch alle künftigen Eigentümer (§ 10 Abs. 3 WEG). Wer eine Eigentumswohnung kauft, übernimmt diese Regeln – unabhängig davon, ob er sie gelesen hat. Deshalb lohnt vor jedem Kauf ein gründlicher Blick in die vollständige Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung.
Die Teilungserklärung selbst enthält keine Wertangaben. Welche öffentlichen Daten zu Ihrer Wohnung verfügbar sind – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld –, können Eigentümer nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zu ihrer eigenen Immobilie einsehen.
Die Teilungserklärung wirkt erst, wenn sie beim Grundbuchamt vollzogen ist. Der Ablauf:
Jedes neue Wohnungsgrundbuch nimmt im Bestandsverzeichnis Bezug auf die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan. Die Urkunden selbst werden bei der Grundbuchakte verwahrt; einen Grundbuchauszug oder eine Abschrift der Teilungserklärung können Eigentümer beim zuständigen Grundbuchamt anfordern.
Für die Aufteilung fallen drei Kostenblöcke an. Die Notar- und Grundbuchkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und für jeden Notar gleich – ein Aushandeln ist ausgeschlossen. Maßgeblich ist der Geschäftswert, hier in der Regel der Wert des aufzuteilenden Grundstücks samt Gebäude.
| Position | Rechtsgrundlage | Anmerkung |
|---|---|---|
| Notar (Beurkundung der Teilungserklärung, Vollzug) | GNotKG | nach Geschäftswert; bei § 3 WEG ein höherer Gebührensatz als bei der einseitigen Teilung nach § 8 WEG |
| Grundbuchamt (Anlegung der Wohnungsgrundbücher) | GNotKG, Kostenverzeichnis | nach Wert und Zahl der Einheiten |
| Abgeschlossenheitsbescheinigung + Aufteilungsplan | kommunale Gebührenordnung | je Bundesland/Kommune unterschiedlich; zzgl. Honorar für Architekt/Vermesser |
Konkrete Beträge hängen vom Geschäftswert und der Zahl der Einheiten ab; eine pauschale Eurosumme lässt sich seriös nicht angeben. Den genauen Notar- und Grundbuchbetrag berechnet der Notar anhand der Gebührentabelle des GNotKG. Die Gebühren der Abgeschlossenheitsbescheinigung richten sich nach der Satzung der jeweiligen Stadt oder des Landkreises; hinzu kommt das Honorar für die Erstellung der Pläne.
Die Aufteilungskosten haben nichts mit dem Wert Ihrer Wohnung zu tun. Eine konkrete Wertermittlung erfolgt erst im Verkaufs- oder Vermietfall durch eine Ersteinschätzung oder, unabhängig und kostenpflichtig, durch ein Verkehrswertgutachten.
Eine Teilungserklärung ist nicht in Stein gemeißelt, aber nur schwer zu ändern. Zu unterscheiden sind zwei Ebenen:
Weil dingliche Änderungen die Mitwirkung aller voraussetzen, sind sie in größeren Gemeinschaften aufwendig. Eine sorgfältig formulierte Teilungserklärung von Anfang an erspart spätere Auseinandersetzungen. Bei Zweifeln über Zustimmungserfordernisse und Form ist anwaltliche oder notarielle Beratung sinnvoll.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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