Ratgeber · Recht & Grundbuch

Das Grundbuch verstehen: Aufbau und Abteilungen erklärt

Das Grundbuch beantwortet die wichtigsten Fragen zu jeder Immobilie: Wem gehört sie, welche Rechte und Lasten ruhen darauf und welche Kredite sind besichert. Wir erklären jede Abteilung verständlich und paragraphengenau.

Was das Grundbuch ist und wozu es dient

Das Grundbuch ist ein amtliches, öffentliches Register, das beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts geführt wird. Es dokumentiert die rechtlichen Verhältnisse an jedem Grundstück: wer Eigentümer ist, welche Lasten und Beschränkungen bestehen und welche Grundpfandrechte (etwa für Bankkredite) eingetragen sind.

Das Grundbuch ist die Grundlage des deutschen Liegenschaftsrechts. Eigentum an einem Grundstück wird nach § 873 BGB erst durch die Einigung der Beteiligten und die Eintragung im Grundbuch wirksam. Beim Kauf tritt die sogenannte Auflassung hinzu — die formgebundene Einigung über den Eigentumsübergang, die nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor dem Notar erklärt werden muss. Erst mit der Eintragung wird der Käufer rechtlich zum Eigentümer.

Das Verfahren der Grundbuchführung regelt die Grundbuchordnung (GBO), die formelle Gestaltung der Grundbuchblätter die Grundbuchverfügung (GBV). Die materiellen Wirkungen — also Eigentum, Lasten und Sicherungsrechte — ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Faustregel: Die GBO regelt das Wie der Eintragung, das BGB das Was — also den Inhalt und die rechtliche Wirkung der eingetragenen Rechte.

Der Aufbau eines Grundbuchblatts: Aufschrift und Bestandsverzeichnis

Für jedes Grundstück wird ein eigenes Grundbuchblatt geführt. Nach § 4 GBV besteht jedes Blatt aus vier Teilen: der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Diese Gliederung ist bundesweit einheitlich.

Teil des GrundbuchblattsInhaltRechtsgrundlage
Aufschrift (Deckblatt)Amtsgericht, Grundbuchbezirk, Band- und Blattnummer§ 5 GBV
BestandsverzeichnisBeschreibung des Grundstücks: Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage, Größe§ 6 GBV
Abteilung IEigentümer und Rechtsgrund des Erwerbs§ 9 GBV
Abteilung IILasten und Beschränkungen (außer Grundpfandrechten)§ 10 GBV
Abteilung IIIGrundpfandrechte: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld§ 11 GBV

Die Aufschrift ist die Kopfzeile des Blatts. Sie nennt nach § 5 GBV das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk sowie Band- und Blattnummer und macht das Blatt eindeutig identifizierbar.

Das Bestandsverzeichnis beschreibt nach § 6 GBV das Grundstück in seiner katastermäßigen Bezeichnung. Hier finden Sie die buchmäßige Beschreibung Ihres Objekts:

  • Laufende Nummer des Grundstücks auf dem Blatt
  • Gemarkung, Flur und Flurstück — die amtliche Kennzeichnung aus dem Liegenschaftskataster
  • Wirtschaftsart und Lage (etwa Gebäude- und Freifläche, Straße)
  • Größe des Grundstücks in Quadratmetern

Das Bestandsverzeichnis bildet die Brücke zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster: Das Kataster führt die geometrische Vermessung, das Grundbuch die Rechtsverhältnisse — beide verweisen über Gemarkung und Flurstücksnummer aufeinander.

Die Flurstücksbezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis ist auch der Schlüssel, um den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks nachzuschlagen. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass ausgewählte Daten zu Ihrem eigenen Objekt — darunter Lage- und Umfeldinformationen.

Abteilung I: Wer Eigentümer ist

Die erste Abteilung beantwortet die zentrale Frage: Wem gehört das Grundstück? Nach § 9 GBV werden hier eingetragen:

  • der Eigentümer beziehungsweise die Miteigentümer (mit Angabe der Anteile, etwa zu je einem halben Anteil)
  • bei mehreren Eigentümern das Gemeinschaftsverhältnis — zum Beispiel Bruchteilsgemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Gütergemeinschaft
  • die Grundlage der Eintragung, also der Rechtsgrund des Erwerbs

Als Rechtsgrund kommt vor allem die Auflassung nach §§ 873, 925 BGB in Betracht — der typische Fall des Kaufs. Daneben kann das Eigentum durch Erbfolge übergehen; als Nachweis dienen je nach Fall ein Erbschein, ein eröffnetes notarielles Testament oder ein Erbvertrag. Auch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, Schenkung oder Umwandlung können Grundlage sein.

Vermutung der Richtigkeit

Wer in Abteilung I als Eigentümer eingetragen ist, gilt nach § 891 BGB als Eigentümer. Es besteht die gesetzliche Vermutung, dass das eingetragene Recht besteht und ein gelöschtes Recht nicht mehr besteht. Diese Vermutung ist die Grundlage für die Verlässlichkeit des Grundbuchs.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

Die zweite Abteilung nimmt nach § 10 GBV alle Lasten und Beschränkungen auf, die keine Grundpfandrechte sind. Sie ist oft die inhaltsreichste Abteilung, weil hier sehr unterschiedliche Rechte zusammenkommen. Die wichtigsten:

EintragBedeutungNorm
GrunddienstbarkeitRecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks, z. B. Wege- oder Leitungsrecht§ 1018 BGB
NießbrauchUmfassendes Recht, die Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen§ 1030 BGB
WohnungsrechtRecht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen§ 1093 BGB
VorkaufsrechtDingliches Recht, beim Verkauf vorrangig in den Kaufvertrag einzutreten§ 1094 BGB
ReallastWiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück, z. B. Altenteil oder Leibrente§ 1105 BGB
AuflassungsvormerkungSicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung§ 883 BGB

Hinzu kommen Verfügungsbeschränkungen und Vermerke: der Nacherbenvermerk (sichert die Stellung des Nacherben bei Vor- und Nacherbschaft), der Insolvenzvermerk (weist auf insolvenzrechtliche Verfügungsbeschränkungen des Eigentümers hin) und der Zwangsversteigerungsvermerk (dokumentiert die Anordnung der Zwangsversteigerung).

Wichtig für Eigentümer: Die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB steht in Abteilung II — nicht in Abteilung III. Sie ist keine Geldsicherheit, sondern sichert den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers, bis er selbst als Eigentümer eingetragen ist.

Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden und der Rang

Die dritte Abteilung enthält nach § 11 GBV die Grundpfandrechte — die Rechte, mit denen Forderungen (typischerweise Bankkredite) am Grundstück gesichert werden:

  • Hypothek (§ 1113 BGB): an eine bestimmte Forderung gebunden — sie ist akzessorisch und sinkt mit der Tilgung des Darlehens
  • Grundschuld (§ 1191 BGB): nicht akzessorisch, also unabhängig von einer einzelnen Forderung — in der Praxis das mit Abstand häufigste Sicherungsmittel, weil sie flexibel wiederverwendet werden kann
  • Rentenschuld (§ 1199 BGB): Sonderform, bei der wiederkehrende Geldbeträge aus dem Grundstück zu zahlen sind

Der entscheidende Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld liegt in der Bindung an die Forderung: Tilgen Sie ein durch eine Hypothek gesichertes Darlehen, verringert sich die Hypothek automatisch. Bei der Grundschuld bleibt das Recht in voller Höhe eingetragen, bis es ausdrücklich gelöscht oder neu verwendet wird.

Der Rang entscheidet

Bei mehreren Belastungen bestimmt der Rang, welches Recht im Verwertungsfall (etwa Zwangsversteigerung) zuerst bedient wird. Nach § 879 BGB richtet sich das Rangverhältnis innerhalb derselben Abteilung nach der Reihenfolge der Eintragung. Eine erstrangige Grundschuld wird vor einer zweitrangigen aus dem Erlös befriedigt — deshalb verlangen Banken in der Regel den ersten Rang.

Öffentlicher Glaube, Einsicht und das digitale Grundbuch

Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Wer ein Recht im Vertrauen auf den Grundbuchinhalt erwirbt und keine Kenntnis von dessen Unrichtigkeit hat, wird nach § 892 BGB geschützt — selbst wenn das Grundbuch im Einzelfall falsch ist. Ergänzt wird dies durch die Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB. Ist das Grundbuch unrichtig, kann ein Widerspruch nach § 899 BGB eingetragen werden; er durchbricht den guten Glauben und schützt den wahren Berechtigten.

Wer darf das Grundbuch einsehen?

Die Einsicht ist nicht jedermann erlaubt. Nach § 12 GBO setzt sie ein berechtigtes Interesse voraus. Ein allgemeines Kaufinteresse genügt regelmäßig nicht. Eigentümer haben dieses Recht ohne Weiteres und können jederzeit einen Grundbuchauszug zu ihrem eigenen Objekt beim Grundbuchamt anfordern. Auch eingetragene Rechteinhaber oder Personen mit nachgewiesenem rechtlichem Interesse können Einsicht erhalten.

Das Grundbuch wird digital

Das Grundbuch wird heute überwiegend maschinell geführt; die Grundlage dafür schaffen die §§ 126 ff. GBO. Mit dem Gesetz zur Einführung des Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) von 2013 wurde zudem das strukturierte Datenbankgrundbuch (§§ 133 ff. GBO) geschaffen, bei dem die Inhalte nicht mehr nur als Abbild, sondern als auswertbare Datensätze vorliegen. Der Umstellungsstand ist je nach Bundesland und Grundbuchbezirk unterschiedlich weit.

Was im Grundbuch steht, beschreibt die Rechtslage — nicht den Wert Ihrer Immobilie. Was eine Immobilie wert ist, hängt von Lage, Zustand und Markt ab. Wie sich der Wert ermitteln lässt, lesen Sie in unseren Beiträgen zum Verkehrswert und zur Immobilienbewertung.

Grundbuchauszug: Kosten und so kommen Sie heran

Einen Grundbuchauszug erhalten Sie als Eigentümer beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), konkret nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1):

Art des AuszugsGebührKV-Nummer
Unbeglaubigter Ausdruck / Abschrift10,00 €KV 17000 GNotKG
Beglaubigter Ausdruck / Abschrift20,00 €KV 17001 GNotKG

Für die meisten Zwecke — etwa zur eigenen Übersicht oder für eine Bank — genügt der unbeglaubigte Auszug. Ein beglaubigter Auszug wird benötigt, wenn ein amtlich bestätigter Nachweis verlangt wird. Beträge sind Stand 2024/2025; maßgeblich ist stets die jeweils geltende Fassung des GNotKG.

Drei Ebenen sauber trennen

Der Grundbuchauszug zeigt die Rechtsverhältnisse, nicht den Wert. Eine kostenlose Markteinschätzung erhalten Sie über die Maklerei im Objektkompass, wenn ein Verkauf oder eine Vermietung ansteht. Ein gerichtsfestes, unabhängiges Verkehrswertgutachten nach den Vorgaben der ImmoWertV erstellt ein öffentlich bestellter Sachverständiger — das ist kostenpflichtig und vom Grundbuch unabhängig. Verwandte Themen wie die Grundsteuer hängen ebenfalls an den Grundstücksdaten.

Was Eigentümer wissen wollen

In welche Abteilung des Grundbuchs kommt eine Grundschuld?
Grundschulden stehen in Abteilung III. Nach § 11 GBV werden dort alle Grundpfandrechte eingetragen — Hypotheken (§ 1113 BGB), Grundschulden (§ 1191 BGB) und Rentenschulden (§ 1199 BGB). Lasten ohne Geldsicherungsfunktion wie Wege- oder Wohnungsrechte gehören dagegen in Abteilung II.
Was ist der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld?
Die Hypothek (§ 1113 BGB) ist akzessorisch, also fest an eine bestimmte Forderung gebunden; sie verringert sich mit der Tilgung des Darlehens. Die Grundschuld (§ 1191 BGB) ist nicht akzessorisch und besteht unabhängig von einer einzelnen Forderung weiter, bis sie gelöscht oder neu verwendet wird. Deshalb ist die Grundschuld in der Praxis das übliche Sicherungsmittel.
Wer darf in mein Grundbuch Einsicht nehmen?
Nach § 12 GBO ist die Einsicht nur bei berechtigtem Interesse zulässig. Als Eigentümer haben Sie dieses Recht ohne Weiteres und können jederzeit einen Auszug zu Ihrem Objekt anfordern. Auch eingetragene Rechteinhaber sowie Personen mit nachgewiesenem rechtlichem Interesse können Einsicht erhalten. Ein bloßes Kaufinteresse genügt in der Regel nicht.
Was bedeutet eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch?
Die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung, solange er noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück zwischenzeitlich anderweitig veräußert oder belastet. Eingetragen wird sie in Abteilung II, nicht in Abteilung III.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Nach dem GNotKG kostet ein unbeglaubigter Grundbuchauszug 10,00 Euro (KV 17000) und ein beglaubigter Auszug 20,00 Euro (KV 17001). Für die meisten Zwecke reicht der unbeglaubigte Auszug. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Kostenverzeichnisses; die genannten Beträge entsprechen dem Stand 2024/2025.
Sagt das Grundbuch etwas über den Wert meiner Immobilie aus?
Nein. Das Grundbuch dokumentiert ausschließlich die Rechtsverhältnisse — Eigentum, Lasten und Grundpfandrechte. Es enthält keine Wertangabe. Den Wert bestimmen Lage, Zustand und Markt. Eine kostenlose Markteinschätzung erhalten Sie im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei; ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten erstellt unabhängig ein Sachverständiger.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Grundbuchordnung (GBO) — Volltext, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Grundbuchverfügung (GBV) — Volltext, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 873–925 und §§ 1018–1199 — gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Kostenverzeichnis Anlage 1 — gesetze-im-internet.de (Quelle)

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