Ratgeber · Kosten
Beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses fallen neben dem Kaufpreis verpflichtend Notar- und Grundbuchkosten an. Diese Kosten sind bundesweit gesetzlich festgelegt und folgen einer nachvollziehbaren Systematik.
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder ein Haus ist in Deutschland nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Das ordnet § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB an: Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedürfen der notariellen Beurkundung. Ein nur privatschriftlich oder mündlich geschlossener Kaufvertrag ist nichtig, also von Anfang an unwirksam.
Der Notar ist dabei keine Partei, sondern eine unparteiische Amtsperson. Er gestaltet den Vertrag rechtssicher, belehrt beide Seiten über die Folgen und sorgt für den ordnungsgemäßen Vollzug im Grundbuch. Genau deshalb sind seine Gebühren auch nicht frei verhandelbar, sondern gesetzlich festgeschrieben.
Ein zunächst formnichtiger Grundstückskaufvertrag kann nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ausnahmsweise geheilt werden, wenn die Auflassung erklärt und der Käufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. In der Praxis sollte man sich darauf jedoch nie verlassen — ohne Beurkundung gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch.
Notar- und Grundbuchkosten werden bundesweit einheitlich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abgerechnet. Maßgeblich sind das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) mit den einzelnen Gebührentatbeständen und die Gebührentabelle B (Anlage 2), aus der sich die Höhe ergibt.
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten:
Für die Beurkundung eines Kaufvertrags sieht KV-Nummer 21100 GNotKG eine 2,0-Gebühr vor, also den doppelten Tabellenwert. Da die Tabelle B mit steigendem Wert degressiv verläuft, sinkt der prozentuale Anteil bei teureren Objekten leicht. Die Gebühren sind nicht verhandelbar — jeder Notar muss exakt gleich abrechnen.
| Geschäftswert | 1,0-Gebühr (Tabelle B) | 2,0-Gebühr Beurkundung (KV 21100) |
|---|---|---|
| 300.000 € | 635 € | 1.270 € |
| 500.000 € | 935 € | 1.870 € |
Auf alle Notargebühren kommen noch 19 % Umsatzsteuer sowie Auslagen (Porto, Schreibauslagen, Registerabrufe) hinzu. Die reinen Grundbuchgebühren des Gerichts sind dagegen umsatzsteuerfrei.
Die Notarkostenrechnung besteht nicht nur aus der Beurkundung. Üblicherweise kommen mehrere Positionen zusammen:
Die Grunderwerbsteuer gehört nicht zu den Notarkosten. Sie ist eine eigene Steuer und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Zusammen mit Notar, Grundbuch und gegebenenfalls Maklerprovision bildet sie die gesamten Kaufnebenkosten.
Parallel zu den Notargebühren entstehen Grundbuchkosten beim Grundbuchamt, ebenfalls nach dem GNotKG. Sie fallen für drei typische Eintragungen an:
Als grobe Orientierung werden die reinen Grundbuchkosten für Vormerkung und Umschreibung häufig mit rund 0,5 % des Kaufpreises angesetzt; mit Grundschuldeintragung steigt der Betrag entsprechend. Die exakte Höhe ergibt sich auch hier ausschließlich aus dem GNotKG-Kostenverzeichnis und der Tabelle B.
In der Praxis trägt fast immer der Käufer die Notar- und Grundbuchkosten. So wird es üblicherweise im Kaufvertrag vereinbart. Der Verkäufer übernimmt regelmäßig nur die Kosten der Lastenfreistellung, also die Löschung seiner alten Grundschulden.
Gesetzlich ist die Lage differenziert: § 448 Abs. 2 BGB weist dem Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags sowie der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen zu. Davon unabhängig bestimmt das GNotKG in § 29 und § 30, wer gegenüber dem Notar Kostenschuldner ist — das kann auch jeder Beteiligte sein. Die wirtschaftliche Verteilung im Innenverhältnis regelt der Kaufvertrag.
Als Faustregel für die Gesamtkosten von Notar und Grundbuch zusammen gilt:
| Kaufpreis (Beispiel) | Notar + Grundbuch (Spanne, mit Finanzierung) | Anteil am Kaufpreis |
|---|---|---|
| 300.000 € | ca. 4.500 – 6.000 € | ca. 1,5 – 2,0 % |
| 400.000 € | ca. 6.000 – 8.000 € | ca. 1,5 – 2,0 % |
Diese Werte sind Orientierungsspannen, keine festen Beträge. Die tatsächliche Rechnung hängt vom genauen Kaufpreis, von der Höhe der Grundschuld sowie vom Umfang der Vollzugs- und Betreuungstätigkeit ab. Ohne Finanzierung (keine Grundschuld) liegen die Kosten eher am unteren Rand der Spanne.
Wie sich die Notarkosten steuerlich auswirken, hängt davon ab, wie Sie die Immobilie nutzen:
Die genaue Zuordnung ist eine Frage des Einzelfalls und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
Die Notarkosten sind ein Pflichtbestandteil jedes Immobilienkaufs und folgen einer festen, bundesweit gleichen Systematik. Wer den Kaufpreis und die Finanzierungshöhe kennt, kann die Größenordnung gut abschätzen — überraschend hohe Rechnungen sind die Ausnahme.
Notarkosten bemessen sich am Kaufpreis, sagen aber nichts über den tatsächlichen Wert einer Immobilie aus. Wer den Wert seines Objekts einordnen möchte, findet bei uns mehrere Wege: Grundlageninformationen wie der Bodenrichtwert, das Konzept des Verkehrswerts sowie die kostenlose Immobilienbewertung für den Verkaufs- oder Vermietfall.
Als Eigentümer sehen Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrem konkreten Objekt — etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Diese Objektdaten sind eine reine Sachinformation und keine Preisbewertung. Eine kostenlose Wert-Ersteinschätzung erhalten Sie über die angeschlossene Maklerei, wenn Sie verkaufen oder vermieten möchten; einen rechtssicheren, kostenpflichtigen Verkehrswert liefert ein unabhängiges Gutachten.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren