Ratgeber · Bewertung
Der Verkehrswert ist der gesetzlich definierte Marktwert Ihrer Immobilie zu einem bestimmten Stichtag. Wie er ermittelt wird, welche drei Verfahren das Gesetz vorsieht und wann Sie ein förmliches Gutachten brauchen, erfahren Sie hier.
Der Begriff Verkehrswert ist kein Werbebegriff, sondern gesetzlich definiert. Maßgeblich ist § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist der Verkehrswert (Marktwert) der Preis, der „in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks [...] ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.
Aus dieser Definition folgen drei Dinge, die für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer wichtig sind:
Der Verkehrswert ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktpreises — keine Garantie für den tatsächlich erzielten Kaufpreis. Der konkrete Verkaufspreis kann je nach Nachfrage, Verhandlung und Zeitpunkt darüber oder darunter liegen.
Wie der Verkehrswert konkret berechnet wird, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie gilt bundeseinheitlich seit dem 1. Januar 2022 und hat die frühere ImmoWertV von 2010 abgelöst. Sie kennt drei normierte Verfahren, die je nach Objektart angewendet werden.
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Typisch für |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | §§ 24–26 ImmoWertV | Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke, Reihenhäuser in homogenen Märkten |
| Ertragswertverfahren | §§ 27–34 ImmoWertV | Vermietete Renditeobjekte, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien |
| Sachwertverfahren | §§ 35–39 ImmoWertV | Eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten |
Kurz erklärt:
In der Praxis werden die Verfahren oft kombiniert oder durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert.
Bei fast jeder Bewertung spielt der Bodenrichtwert eine Rolle — der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für ein Gebiet mit ähnlichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Rechtsgrundlage ist § 196 BauGB. Ermittelt werden Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen, und zwar mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres.
Die Gutachterausschüsse sind unabhängige, weisungsfreie Gremien (§ 192 BauGB). Ihre Datengrundlage ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Notare übermitteln jeden Grundstückskaufvertrag, sodass eine amtliche Sammlung tatsächlich gezahlter Preise entsteht. Daraus leiten die Ausschüsse Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren ab und veröffentlichen Grundstücksmarktberichte.
Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Umfelddaten zu Ihrer konkreten Immobilie — darunter den Bodenrichtwert sowie Angaben zu Mikrolage und Umfeld. Das ersetzt keine Preisbewertung, gibt Ihnen aber eine fundierte Orientierung. Mehr dazu im Beitrag Bodenrichtwert verstehen.
Eigentümer verwechseln häufig drei sehr unterschiedliche Dinge. Diese Trennschärfe hilft Ihnen, die richtige Erwartung zu haben:
Faustregel: Je verbindlicher der Anlass (Behörde, Gericht, Steuer), desto eher führt am Verkehrswertgutachten kein Weg vorbei. Für eine erste Orientierung oder einen geplanten Verkauf reichen die unteren beiden Stufen oft aus.
Ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist immer dann sinnvoll oder erforderlich, wenn ein Wert belastbar gegenüber Dritten nachgewiesen werden muss. Typische Anlässe:
Erstellt werden solche Gutachten typischerweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder von den amtlichen Gutachterausschüssen. Das BauGB schreibt kein Berufsmonopol vor; entscheidend sind nachgewiesene Sachkunde und Unabhängigkeit.
Für private Verkehrswertgutachten gibt es seit dem Wegfall der früheren festen Gebührenordnungen keine gesetzlich verbindlichen Honorare mehr. Die ImmoWertV regelt nur die Methodik, nicht den Preis; Honorare werden frei vereinbart und orientieren sich häufig an Verbandsempfehlungen.
| Art | Übliche Größenordnung (Marktangaben) |
|---|---|
| Kurzgutachten | häufig ab rund 500 € |
| Vollgutachten (Verkehrswertgutachten) | oft etwa 0,5–1,5 % des Verkehrswerts |
Die genannten Beträge sind unverbindliche Spannen aus Marktangaben und keine festen Preise. Das konkrete Honorar hängt von Objekt, Aufwand und Anbieter ab. Gutachten der amtlichen Gutachterausschüsse rechnen nach landesrechtlichen Kostenordnungen ab.
Vom Verkehrswert zu unterscheiden ist der Beleihungswert, den Banken bei der Finanzierung ansetzen. Er ist in § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG) und der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) geregelt und wird bewusst vorsichtig und langfristig angesetzt. Er liegt deshalb in der Regel unter dem Verkehrswert. Der Begriff Marktwert wiederum ist mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB praktisch deckungsgleich.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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