Ratgeber · Bewertung

Verkehrswert einer Immobilie ermitteln

Der Verkehrswert ist der gesetzlich definierte Marktwert Ihrer Immobilie zu einem bestimmten Stichtag. Wie er ermittelt wird, welche drei Verfahren das Gesetz vorsieht und wann Sie ein förmliches Gutachten brauchen, erfahren Sie hier.

Was der Verkehrswert ist — und was nicht

Der Begriff Verkehrswert ist kein Werbebegriff, sondern gesetzlich definiert. Maßgeblich ist § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist der Verkehrswert (Marktwert) der Preis, der „in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks [...] ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.

Aus dieser Definition folgen drei Dinge, die für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer wichtig sind:

  • Stichtagsbezug: Der Verkehrswert gilt immer für einen bestimmten Tag, den Wertermittlungsstichtag. Der Markt verändert sich, der Wert also auch.
  • Objektive Maßstäbe: Bewertet werden Lage, Größe, Zustand und rechtliche Eigenschaften — nicht persönliche Erinnerungen oder ein Wunschpreis.
  • Keine Sondereinflüsse: Ein erzwungener Notverkauf oder ein Verkauf an Verwandte unter Wert bleibt außer Betracht. Der Verkehrswert beschreibt den „normalen“ Marktpreis.

Der Verkehrswert ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktpreises — keine Garantie für den tatsächlich erzielten Kaufpreis. Der konkrete Verkaufspreis kann je nach Nachfrage, Verhandlung und Zeitpunkt darüber oder darunter liegen.

Die drei Wertermittlungsverfahren der ImmoWertV

Wie der Verkehrswert konkret berechnet wird, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie gilt bundeseinheitlich seit dem 1. Januar 2022 und hat die frühere ImmoWertV von 2010 abgelöst. Sie kennt drei normierte Verfahren, die je nach Objektart angewendet werden.

VerfahrenRechtsgrundlageTypisch für
Vergleichswertverfahren§§ 24–26 ImmoWertVEigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke, Reihenhäuser in homogenen Märkten
Ertragswertverfahren§§ 27–34 ImmoWertVVermietete Renditeobjekte, Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien
Sachwertverfahren§§ 35–39 ImmoWertVEigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten

Kurz erklärt:

  • Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ab. Es ist am marktnächsten — setzt aber voraus, dass genügend vergleichbare Verkäufe vorliegen.
  • Das Ertragswertverfahren stellt auf die nachhaltig erzielbaren Mieterträge ab. Es passt zu Objekten, die als Kapitalanlage gehalten werden.
  • Das Sachwertverfahren ermittelt den Bodenwert und die Herstellungskosten der Gebäude abzüglich Alterswertminderung. Es kommt vor allem bei selbstgenutzten Häusern zum Einsatz, für die kaum Vergleichspreise existieren.

In der Praxis werden die Verfahren oft kombiniert oder durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert.

Bodenrichtwert: der amtliche Ausgangspunkt

Bei fast jeder Bewertung spielt der Bodenrichtwert eine Rolle — der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für ein Gebiet mit ähnlichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Rechtsgrundlage ist § 196 BauGB. Ermittelt werden Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen, und zwar mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres.

Die Gutachterausschüsse sind unabhängige, weisungsfreie Gremien (§ 192 BauGB). Ihre Datengrundlage ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Notare übermitteln jeden Grundstückskaufvertrag, sodass eine amtliche Sammlung tatsächlich gezahlter Preise entsteht. Daraus leiten die Ausschüsse Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze und Vergleichsfaktoren ab und veröffentlichen Grundstücksmarktberichte.

Wo Sie ansetzen können

Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Umfelddaten zu Ihrer konkreten Immobilie — darunter den Bodenrichtwert sowie Angaben zu Mikrolage und Umfeld. Das ersetzt keine Preisbewertung, gibt Ihnen aber eine fundierte Orientierung. Mehr dazu im Beitrag Bodenrichtwert verstehen.

Drei Wege zum Wert — und wie sie sich unterscheiden

Eigentümer verwechseln häufig drei sehr unterschiedliche Dinge. Diese Trennschärfe hilft Ihnen, die richtige Erwartung zu haben:

  1. Amtliche Objektdaten als Orientierung. Bodenrichtwert, Lage- und Umfeldinformationen geben Ihnen ein Gefühl für die Rahmenbedingungen Ihrer Immobilie. Das ist keine Preisbewertung, sondern die Faktenbasis.
  2. Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall. Wenn Sie konkret verkaufen oder vermieten möchten, liefert eine fachkundige Ersteinschätzung eine marktnahe Preisindikation. Mehr dazu im Beitrag kostenlose Immobilienbewertung.
  3. Verkehrswertgutachten (kostenpflichtig, unabhängig). Ein förmliches Gutachten nach § 194 BauGB / ImmoWertV ist die rechtssichere Bewertung — nötig etwa für Gericht, Finanzamt oder Erbauseinandersetzung.

Faustregel: Je verbindlicher der Anlass (Behörde, Gericht, Steuer), desto eher führt am Verkehrswertgutachten kein Weg vorbei. Für eine erste Orientierung oder einen geplanten Verkauf reichen die unteren beiden Stufen oft aus.

Wann Sie ein Verkehrswertgutachten brauchen

Ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist immer dann sinnvoll oder erforderlich, wenn ein Wert belastbar gegenüber Dritten nachgewiesen werden muss. Typische Anlässe:

  • Erbschaft und Nachlassauseinandersetzung: als Grundlage für die Aufteilung unter Miterben.
  • Scheidung und Zugewinnausgleich: zur Ermittlung des in den Ausgleich einzustellenden Immobilienwerts.
  • Gerichtsverfahren und Zwangsversteigerung: hier bestimmt das jeweilige Verfahrensrecht die Anforderungen.
  • Finanzamt — Erbschaft- und Schenkungsteuer: Das Finanzamt bewertet zunächst typisiert nach dem Bewertungsgesetz. Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachweisen. Die Bewertung bebauter Grundstücke regelt das BewG dabei über das Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG), das Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG) und das Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG).

Erstellt werden solche Gutachten typischerweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder von den amtlichen Gutachterausschüssen. Das BauGB schreibt kein Berufsmonopol vor; entscheidend sind nachgewiesene Sachkunde und Unabhängigkeit.

Was ein Gutachten kostet — und der Unterschied zum Beleihungswert

Für private Verkehrswertgutachten gibt es seit dem Wegfall der früheren festen Gebührenordnungen keine gesetzlich verbindlichen Honorare mehr. Die ImmoWertV regelt nur die Methodik, nicht den Preis; Honorare werden frei vereinbart und orientieren sich häufig an Verbandsempfehlungen.

ArtÜbliche Größenordnung (Marktangaben)
Kurzgutachtenhäufig ab rund 500 €
Vollgutachten (Verkehrswertgutachten)oft etwa 0,5–1,5 % des Verkehrswerts

Die genannten Beträge sind unverbindliche Spannen aus Marktangaben und keine festen Preise. Das konkrete Honorar hängt von Objekt, Aufwand und Anbieter ab. Gutachten der amtlichen Gutachterausschüsse rechnen nach landesrechtlichen Kostenordnungen ab.

Vom Verkehrswert zu unterscheiden ist der Beleihungswert, den Banken bei der Finanzierung ansetzen. Er ist in § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG) und der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) geregelt und wird bewusst vorsichtig und langfristig angesetzt. Er liegt deshalb in der Regel unter dem Verkehrswert. Der Begriff Marktwert wiederum ist mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB praktisch deckungsgleich.

Was Eigentümer wissen wollen

Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis?
Der Verkehrswert ist der nach § 194 BauGB fachlich geschätzte Marktwert zu einem Stichtag, ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Umstände. Der tatsächliche Verkaufspreis entsteht erst in der Verhandlung und kann je nach Nachfrage, Zeitpunkt und Verhandlungsgeschick über oder unter dem Verkehrswert liegen.
Welches Bewertungsverfahren gilt für mein Haus?
Das hängt von der Objektart ab. Für eigengenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten kommt meist das Sachwertverfahren (§§ 35–39 ImmoWertV) zum Einsatz. Eigentumswohnungen werden überwiegend im Vergleichswertverfahren bewertet, vermietete Mehrfamilienhäuser im Ertragswertverfahren. In der Praxis werden die Verfahren oft kombiniert.
Brauche ich für die Erbschaftsteuer ein eigenes Gutachten?
Nicht zwingend. Das Finanzamt bewertet die Immobilie zunächst typisiert nach dem Bewertungsgesetz (§§ 182 ff. BewG). Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG mit einem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und so die Steuerlast senken. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Wer darf ein Verkehrswertgutachten erstellen?
In der Praxis sind dies vor allem öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige sowie die amtlichen Gutachterausschüsse. Das BauGB schreibt kein Berufsmonopol vor. Für Gerichte und Behörden können die formellen Anforderungen des jeweiligen Verfahrens entscheidend sein.
Was kostet die Ermittlung des Verkehrswerts?
Verbindliche Gebühren gibt es nicht. Kurzgutachten beginnen nach Marktangaben häufig bei rund 500 €, ein ausführliches Vollgutachten liegt oft bei etwa 0,5 bis 1,5 Prozent des Verkehrswerts. Die genannten Werte sind unverbindliche Spannen; das konkrete Honorar richtet sich nach Objekt, Aufwand und Anbieter.
Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?
Bodenrichtwerte werden nach § 196 BauGB von den Gutachterausschüssen ermittelt und über amtliche Bodenrichtwert-Informationssysteme der Länder veröffentlicht. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass zudem den Bodenrichtwert und weitere Umfelddaten direkt zu Ihrer konkreten Immobilie — als Orientierung, nicht als Preisbewertung.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 194 BauGB — Verkehrswert (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), gültig seit 01.01.2022 (Quelle)
  • § 196 BauGB — Bodenrichtwerte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 182 BewG — Bewertung der bebauten Grundstücke (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 198 BewG — Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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