Ratgeber · Recht & Grundbuch
Der Grundbuchauszug weist nach, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten darauf eingetragen sind. Wer ihn beantragen darf, wie der Ablauf aussieht und was er kostet, erklärt dieser Ratgeber mit den maßgeblichen Paragrafen.
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Grundbuchamt geführt wird. Es dokumentiert für jedes Grundstück die Eigentumsverhältnisse sowie die darauf lastenden Rechte und Belastungen. Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift oder ein Ausdruck des für ein Grundstück geführten Grundbuchblatts und gibt dessen aktuellen Inhalt wieder.
Gebraucht wird der Auszug typischerweise bei einem Immobilienkauf oder -verkauf, bei der Finanzierung durch eine Bank, bei der Eintragung eines Wohn- oder Wegerechts, im Erbfall oder zur eigenen Kontrolle der eingetragenen Daten. Er belegt rechtssicher, wer Eigentümer ist und ob das Grundstück etwa mit einer Grundschuld oder einem Nießbrauch belastet ist.
Wer die zugrunde liegenden Objektdaten zu seiner eigenen Immobilie einsehen möchte, findet diese nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass gebündelt aufbereitet – etwa zu Mikrolage und Umfeld. Eine Bewertung des Verkehrswerts ersetzt das jedoch nicht; dafür ist ein Verkehrswertgutachten oder im Verkaufsfall eine Einschätzung der Maklerei vorgesehen.
Das Grundbuch ist nicht für jedermann frei einsehbar. Nach § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dasselbe gilt für die Erteilung von Abschriften nach § 12 Abs. 2 GBO.
Ein berechtigtes Interesse ist mehr als bloße Neugier. Es muss ein durch die Sachlage gerechtfertigter, verständiger Grund vorliegen, der die Einsicht zur Verfolgung von Rechten oder Vermögensinteressen nachvollziehbar macht. Regelmäßig anerkannt ist das bei folgenden Personen:
Als eingetragener Eigentümer haben Sie ein anerkanntes berechtigtes Interesse an der Einsicht in Ihr eigenes Grundbuchblatt. Die Einsicht wird Ihnen in der Regel ohne weitere Begründung gewährt.
Über die Gewährung der Einsicht und die Erteilung von Ausdrucken entscheidet nach § 12c GBO grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamts.
Jedes Grundbuchblatt ist klar gegliedert. Wer den Auszug liest, sollte die fünf Bestandteile kennen:
| Bestandteil | Inhalt |
|---|---|
| Aufschrift | Bezeichnung des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Blattnummer. |
| Bestandsverzeichnis | Beschreibung des Grundstücks mit Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage und Größe. |
| Abteilung I | Eigentümer und die Grundlage des Eigentumserwerbs (z. B. Kauf, Erbfolge). |
| Abteilung II | Lasten und Beschränkungen, etwa Wegerechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Auflassungsvormerkungen. |
| Abteilung III | Grundpfandrechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. |
Die Angaben im Bestandsverzeichnis greifen auf die amtliche Liegenschaftsvermessung zurück. Wie sich Lage- und Bodenwerte daraus ergeben, lesen Sie in unseren Beiträgen zum Bodenrichtwert und zur Ermittlung des Grundstückswerts.
Zuständig ist das Grundbuchamt, das organisatorisch beim Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Den Antrag können Sie in der Regel auf drei Wegen stellen:
Damit das Amt das richtige Blatt findet, sollten Sie möglichst genaue Angaben machen:
Je präziser die Angaben, desto zügiger die Bearbeitung. Bei unzureichender Bezeichnung kann das Grundbuchamt nachfragen oder den Antrag zurückweisen.
Das Grundbuch wird zunehmend elektronisch geführt. Für den unmittelbaren Online-Zugriff besteht das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO. Dieser direkte Datenbankzugriff ist jedoch nicht für Privatpersonen geöffnet, sondern nur für zugelassene Stellen.
Nach § 133 Abs. 2 GBO sind insbesondere abrufberechtigt:
Eine freie Selbstauskunft per persönlichem Online-Konto gibt es für Eigentümer derzeit nicht. Sie erhalten den Auszug über einen Antrag beim Grundbuchamt – zunehmend auch über die Serviceportale der Landesjustiz – oder über einen Notar, der für Sie Einsicht nimmt.
Vorsicht ist bei kommerziellen Vermittlungsdiensten geboten, die online einen Grundbuchauszug versprechen. Diese leiten den Antrag lediglich weiter und verlangen häufig ein erhebliches Serviceentgelt zusätzlich zur amtlichen Gebühr.
Inhaltlich geben alle Varianten denselben Grundbuchstand wieder; sie unterscheiden sich in der Beweiskraft:
Die Möglichkeit, eine beglaubigte Abschrift zu verlangen, ergibt sich ausdrücklich aus § 12 Abs. 2 GBO.
Die Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt, und zwar im Kostenverzeichnis (Anlage 1):
| Art des Auszugs | Kostenverzeichnis | Gebühr je Grundbuchblatt |
|---|---|---|
| Unbeglaubigter Ausdruck/Abschrift | KV-Nr. 17000 GNotKG | 10,00 Euro |
| Amtlicher (beglaubigter) Ausdruck/Abschrift | KV-Nr. 17001 GNotKG | 20,00 Euro |
Es handelt sich um Festgebühren; eine gesonderte Ermäßigung allein für den elektronischen Abruf sieht das Kostenverzeichnis nicht vor. Eine zusätzliche Dokumentenpauschale fällt neben diesen Gebühren nicht an.
Beauftragen Sie einen privaten Online-Dienst, kann sich der Gesamtpreis durch ein zusätzliches Serviceentgelt deutlich erhöhen. Die hier genannten Beträge sind die amtlichen Gerichtsgebühren.
Eine bundesweit einheitliche Frist für die Bearbeitung gibt es nicht. Die persönliche Einsicht ist oft sofort möglich; schriftliche Anträge dauern je nach Auslastung des Grundbuchamts und Qualität der Angaben einige Tage bis wenige Wochen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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