Ratgeber · Recht & Grundbuch

Grundbuchauszug beantragen: Online, Ablauf und Kosten

Der Grundbuchauszug weist nach, wem ein Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten darauf eingetragen sind. Wer ihn beantragen darf, wie der Ablauf aussieht und was er kostet, erklärt dieser Ratgeber mit den maßgeblichen Paragrafen.

Was ist ein Grundbuchauszug und wozu dient er?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Grundbuchamt geführt wird. Es dokumentiert für jedes Grundstück die Eigentumsverhältnisse sowie die darauf lastenden Rechte und Belastungen. Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift oder ein Ausdruck des für ein Grundstück geführten Grundbuchblatts und gibt dessen aktuellen Inhalt wieder.

Gebraucht wird der Auszug typischerweise bei einem Immobilienkauf oder -verkauf, bei der Finanzierung durch eine Bank, bei der Eintragung eines Wohn- oder Wegerechts, im Erbfall oder zur eigenen Kontrolle der eingetragenen Daten. Er belegt rechtssicher, wer Eigentümer ist und ob das Grundstück etwa mit einer Grundschuld oder einem Nießbrauch belastet ist.

Wer die zugrunde liegenden Objektdaten zu seiner eigenen Immobilie einsehen möchte, findet diese nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass gebündelt aufbereitet – etwa zu Mikrolage und Umfeld. Eine Bewertung des Verkehrswerts ersetzt das jedoch nicht; dafür ist ein Verkehrswertgutachten oder im Verkaufsfall eine Einschätzung der Maklerei vorgesehen.

Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen? Das berechtigte Interesse nach § 12 GBO

Das Grundbuch ist nicht für jedermann frei einsehbar. Nach § 12 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dasselbe gilt für die Erteilung von Abschriften nach § 12 Abs. 2 GBO.

Ein berechtigtes Interesse ist mehr als bloße Neugier. Es muss ein durch die Sachlage gerechtfertigter, verständiger Grund vorliegen, der die Einsicht zur Verfolgung von Rechten oder Vermögensinteressen nachvollziehbar macht. Regelmäßig anerkannt ist das bei folgenden Personen:

  • Eigentümer hinsichtlich des eigenen Grundbuchblatts – sie sind unmittelbar in ihren Rechten betroffen;
  • Inhaber eingetragener Rechte, etwa aus Grundschuld, Hypothek, Wohnrecht, Wegerecht oder Vormerkung;
  • Notare im Rahmen ihrer Amtstätigkeit;
  • Behörden und öffentliche Stellen, soweit die Kenntnis zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist;
  • Gläubiger bei konkreter Forderungsdurchsetzung, abhängig vom Einzelfall.
Wichtig für Eigentümer

Als eingetragener Eigentümer haben Sie ein anerkanntes berechtigtes Interesse an der Einsicht in Ihr eigenes Grundbuchblatt. Die Einsicht wird Ihnen in der Regel ohne weitere Begründung gewährt.

Über die Gewährung der Einsicht und die Erteilung von Ausdrucken entscheidet nach § 12c GBO grundsätzlich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamts.

Wie ist das Grundbuch aufgebaut?

Jedes Grundbuchblatt ist klar gegliedert. Wer den Auszug liest, sollte die fünf Bestandteile kennen:

BestandteilInhalt
AufschriftBezeichnung des Amtsgerichts, des Grundbuchbezirks und der Blattnummer.
BestandsverzeichnisBeschreibung des Grundstücks mit Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage und Größe.
Abteilung IEigentümer und die Grundlage des Eigentumserwerbs (z. B. Kauf, Erbfolge).
Abteilung IILasten und Beschränkungen, etwa Wegerechte, Nießbrauch, Wohnrechte und Auflassungsvormerkungen.
Abteilung IIIGrundpfandrechte, insbesondere Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Die Angaben im Bestandsverzeichnis greifen auf die amtliche Liegenschaftsvermessung zurück. Wie sich Lage- und Bodenwerte daraus ergeben, lesen Sie in unseren Beiträgen zum Bodenrichtwert und zur Ermittlung des Grundstückswerts.

Wo und wie beantragen Sie den Auszug?

Zuständig ist das Grundbuchamt, das organisatorisch beim Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Den Antrag können Sie in der Regel auf drei Wegen stellen:

  1. Persönlich beim Grundbuchamt – häufig der schnellste Weg, wenn das Blatt sofort auffindbar ist;
  2. Schriftlich per Brief mit Angabe des berechtigten Interesses;
  3. Elektronisch über ein Serviceportal der Landesjustiz, soweit das jeweilige Bundesland diesen Weg anbietet.

Damit das Amt das richtige Blatt findet, sollten Sie möglichst genaue Angaben machen:

  • Grundbuchblattnummer,
  • Grundbuchbezirk bzw. zuständiges Amtsgericht,
  • Gemarkung und Flurstück,
  • Name des Eigentümers, falls die Blattnummer nicht bekannt ist.

Je präziser die Angaben, desto zügiger die Bearbeitung. Bei unzureichender Bezeichnung kann das Grundbuchamt nachfragen oder den Antrag zurückweisen.

Grundbuchauszug online beantragen: Was geht und was nicht?

Das Grundbuch wird zunehmend elektronisch geführt. Für den unmittelbaren Online-Zugriff besteht das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO. Dieser direkte Datenbankzugriff ist jedoch nicht für Privatpersonen geöffnet, sondern nur für zugelassene Stellen.

Nach § 133 Abs. 2 GBO sind insbesondere abrufberechtigt:

  • Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  • Behörden, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich,
  • Notare,
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieure,
  • Kreditinstitute im Rahmen von Finanzierungen.
Kein Login wie beim Online-Banking

Eine freie Selbstauskunft per persönlichem Online-Konto gibt es für Eigentümer derzeit nicht. Sie erhalten den Auszug über einen Antrag beim Grundbuchamt – zunehmend auch über die Serviceportale der Landesjustiz – oder über einen Notar, der für Sie Einsicht nimmt.

Vorsicht ist bei kommerziellen Vermittlungsdiensten geboten, die online einen Grundbuchauszug versprechen. Diese leiten den Antrag lediglich weiter und verlangen häufig ein erhebliches Serviceentgelt zusätzlich zur amtlichen Gebühr.

Einfacher, unbeglaubigter und beglaubigter Auszug

Inhaltlich geben alle Varianten denselben Grundbuchstand wieder; sie unterscheiden sich in der Beweiskraft:

  • Ein einfacher bzw. unbeglaubigter Ausdruck dient der Information und Vorabprüfung; er trägt keinen Beglaubigungsvermerk.
  • Ein amtlicher (beglaubigter) Auszug enthält einen Beglaubigungsvermerk des Grundbuchamts und hat dadurch höheren Beweiswert im Rechtsverkehr. Für Behörden, Banken oder Beurkundungen wird häufig diese Form verlangt.

Die Möglichkeit, eine beglaubigte Abschrift zu verlangen, ergibt sich ausdrücklich aus § 12 Abs. 2 GBO.

Kosten und Bearbeitungsdauer

Die Gebühren sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt, und zwar im Kostenverzeichnis (Anlage 1):

Art des AuszugsKostenverzeichnisGebühr je Grundbuchblatt
Unbeglaubigter Ausdruck/AbschriftKV-Nr. 17000 GNotKG10,00 Euro
Amtlicher (beglaubigter) Ausdruck/AbschriftKV-Nr. 17001 GNotKG20,00 Euro

Es handelt sich um Festgebühren; eine gesonderte Ermäßigung allein für den elektronischen Abruf sieht das Kostenverzeichnis nicht vor. Eine zusätzliche Dokumentenpauschale fällt neben diesen Gebühren nicht an.

Beauftragen Sie einen privaten Online-Dienst, kann sich der Gesamtpreis durch ein zusätzliches Serviceentgelt deutlich erhöhen. Die hier genannten Beträge sind die amtlichen Gerichtsgebühren.

Eine bundesweit einheitliche Frist für die Bearbeitung gibt es nicht. Die persönliche Einsicht ist oft sofort möglich; schriftliche Anträge dauern je nach Auslastung des Grundbuchamts und Qualität der Angaben einige Tage bis wenige Wochen.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ich als Eigentümer einen Grundbuchauszug meiner eigenen Immobilie bekommen?
Ja. Als eingetragener Eigentümer haben Sie ein anerkanntes berechtigtes Interesse nach § 12 Abs. 1 GBO an der Einsicht in Ihr eigenes Grundbuchblatt. Die Einsicht und der Auszug werden Ihnen in der Regel ohne weitere Begründung erteilt.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG kostet ein unbeglaubigter Ausdruck 10,00 Euro (KV-Nr. 17000) und ein amtlicher, beglaubigter Ausdruck 20,00 Euro (KV-Nr. 17001) je Grundbuchblatt. Private Online-Vermittler verlangen oft ein zusätzliches Serviceentgelt.
Kann ich den Grundbuchauszug online abrufen?
Ein direkter Online-Abruf über das automatisierte Verfahren nach § 133 GBO ist nur zugelassenen Stellen wie Gerichten, Behörden, Notaren und Banken vorbehalten. Als Privatperson beantragen Sie den Auszug beim Grundbuchamt – zunehmend auch über Serviceportale der Landesjustiz – oder über einen Notar.
Welche Angaben brauche ich für den Antrag?
Hilfreich sind Grundbuchblattnummer, Grundbuchbezirk bzw. zuständiges Amtsgericht, Gemarkung und Flurstück. Ist die Blattnummer unbekannt, hilft der Name des Eigentümers. Je genauer die Angaben, desto schneller findet das Amt das richtige Blatt.
Was steht in den drei Abteilungen des Grundbuchs?
Abteilung I nennt die Eigentümer und den Erwerbsgrund. Abteilung II führt Lasten und Beschränkungen wie Wege- und Wohnrechte, Nießbrauch oder Vormerkungen auf. Abteilung III enthält die Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Worin unterscheiden sich einfacher und beglaubigter Auszug?
Inhaltlich sind beide gleich. Der beglaubigte Auszug trägt einen amtlichen Beglaubigungsvermerk und hat dadurch höhere Beweiskraft. Für Behörden, Banken oder Beurkundungen wird häufig die beglaubigte Form benötigt; der unbeglaubigte Ausdruck genügt zur Information.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 12 GBO – Einsicht in das Grundbuch (Grundbuchordnung) (Quelle)
  • § 12c GBO – Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Quelle)
  • § 133 GBO – Automatisiertes Abrufverfahren (Quelle)
  • GNotKG, Anlage 1 – Kostenverzeichnis (KV-Nr. 17000, 17001) (Quelle)

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