Ratgeber · Verkaufen
Ein Hausverkauf folgt in Deutschland einem klaren, rechtlich geregelten Ablauf. Wer die einzelnen Schritte kennt, vermeidet teure Fehler und führt den Verkauf ruhig und sicher zum notariellen Abschluss.
Ein Immobilienverkauf wirkt zunächst unübersichtlich, lässt sich aber in eine feste Reihenfolge bringen. Vom ersten Ordnen der Unterlagen bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch durchläuft jeder Verkauf im Kern dieselben Stationen.
| Schritt | Was geschieht |
|---|---|
| 1. Vorbereitung | Unterlagen zusammenstellen, Energieausweis besorgen, Ausgangslage klären |
| 2. Preisfindung | Lage, Zustand und Markt einschätzen, Verkaufspreis festlegen |
| 3. Vermarktung | Anzeige (mit Pflichtangaben), Besichtigungen, Interessentenauswahl |
| 4. Verhandlung | Preis und Konditionen abstimmen, Bonität des Käufers prüfen |
| 5. Notartermin | Beurkundung des Kaufvertrags samt Auflassung |
| 6. Abwicklung | Auflassungsvormerkung, Fälligkeit, Kaufpreiszahlung, Übergabe |
| 7. Eigentumswechsel | Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Steuerzahlung |
Die Schritte 1 bis 4 steuern Sie selbst oder mit einem Makler. Ab Schritt 5 übernimmt der Notar die rechtssichere Abwicklung. Die folgenden Abschnitte erläutern jede Station mit den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen.
Eine sorgfältige Vorbereitung der Unterlagen ist die Grundlage eines reibungslosen Verkaufs. Käufer, Banken und der Notar benötigen Nachweise zu Eigentum, Lage, Zustand und Belastungen der Immobilie. Viele dieser Dokumente lassen sich erst nach Wochen beschaffen, daher lohnt der frühe Start.
Zu den wichtigsten Unterlagen für ein Haus gehören:
Bei einer Eigentumswohnung kommen Teilungserklärung, Aufteilungsplan, die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen sowie Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftsplan hinzu.
Wenn Sie sich einen ersten geordneten Überblick über Ihr Objekt verschaffen möchten, sehen Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung kostenlose Daten zu Ihrer eigenen Immobilie – etwa zu Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Das ersetzt keine Unterlagen, hilft aber beim Einstieg in die Vorbereitung.
Der Preis entscheidet maßgeblich über Verkaufsdauer und Erlös. Wird zu hoch angesetzt, bleibt die Immobilie liegen; wird zu niedrig angesetzt, verschenken Sie Geld. Sinnvoll ist deshalb eine nachvollziehbare, an Daten orientierte Einschätzung statt eines Bauchgefühls.
Ein wichtiger Orientierungswert ist der Bodenrichtwert. Er ist in § 196 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und beschreibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens für eine Zone mit weitgehend gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Ermittelt und veröffentlicht wird er von den unabhängigen Gutachterausschüssen (§ 192 ff. BauGB) auf Basis der amtlichen Kaufpreissammlung. Wie Sie den Bodenrichtwert lesen und einordnen, erklärt unser Beitrag zum Bodenrichtwert.
Beim Wert einer Immobilie sind drei Ebenen klar zu trennen:
In der Vermarktungsphase erstellen Sie ein Exposé, schalten Anzeigen und führen Besichtigungen durch. Hier greifen mehrere gesetzliche Pflichten, deren Missachtung Bußgelder nach sich ziehen kann.
Beim Verkauf eines beheizten oder gekühlten Gebäudes ist ein Energieausweis vorgeschrieben. Nach § 80 Abs. 4 Gebäudeenergiegesetz (GEG) muss der Verkäufer oder Makler dem Kaufinteressenten den Ausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags ist er dem Käufer zu übergeben.
Liegt zum Zeitpunkt der Anzeige bereits ein Energieausweis vor, verlangt § 87 GEG bestimmte Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen, unter anderem:
Wer den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder die Pflichtangaben in der Anzeige weglässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 GEG sind dafür Bußgelder von bis zu 10.000 Euro möglich.
Bevor es zum Notar geht, sollten zwei Punkte geklärt sein: die Solvenz des Käufers und Ihre eigene steuerliche und finanzielle Ausgangslage.
Lassen Sie sich eine Finanzierungsbestätigung der Bank des Käufers zeigen. So vermeiden Sie, dass ein bereits beurkundeter Kauf an einer fehlenden Finanzierung scheitert.
Schalten Sie einen Makler ein, gilt seit Dezember 2020 für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die an einen Verbraucher verkauft werden: Der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB), und die Provision wird zwischen Verkäufer und Käufer geteilt. Wer den Makler beauftragt, muss mindestens die Hälfte tragen; vom anderen Teil darf der Makler höchstens denselben Anteil verlangen (§ 656c, § 656d BGB). Eine reine Käuferprovision ist in diesem Segment nicht mehr zulässig.
Verkaufen Sie als Privatperson eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, kann eine Steuer auf das private Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG anfallen. Eine Ausnahme greift nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn Sie die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt haben oder zumindest im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren.
Besteht noch ein Darlehen, wird es in der Regel aus dem Kaufpreis abgelöst. Innerhalb der Zinsbindung darf die Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Nach mehr als zehn Jahren Laufzeit können Sie das Darlehen jedoch nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit sechsmonatiger Frist ohne diese Entschädigung kündigen.
Der Kern jedes Immobilienverkaufs ist der notarielle Kaufvertrag. Nach § 311b Abs. 1 BGB bedarf jeder Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung von Grundstückseigentum verpflichtet, der notariellen Beurkundung. Ein nur mündlich oder privatschriftlich geschlossener Kaufvertrag ist nach § 125 BGB nichtig – ohne Notar gibt es keinen wirksamen Hausverkauf.
Der Ablauf am Notartermin:
Im Vertrag wird zugleich die Auflassung erklärt – die in § 925 BGB geregelte Einigung über den Eigentumsübergang, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor dem Notar erfolgen muss. Der eigentliche Eigentumsübergang tritt nach § 873 BGB aber erst mit der Eintragung im Grundbuch ein (Schritt 7).
Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Er vertritt weder Käufer noch Verkäufer, sondern sorgt für eine rechtssichere, ausgewogene Abwicklung für beide Seiten.
Nach der Beurkundung übernimmt der Notar die Abwicklung. Damit der Käufer geschützt ist, wird zunächst eine Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB ins Grundbuch eingetragen. Sie sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung und verhindert, dass der Verkäufer dasselbe Objekt zwischenzeitlich anderweitig veräußert oder belastet.
Der Kaufpreis ist nicht sofort zu zahlen. Der Notar prüft erst die vereinbarten Voraussetzungen, vor allem:
Sind alle Bedingungen erfüllt, verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Erst ab diesem Zeitpunkt muss der Käufer den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist überweisen.
Üblich ist heute die Direktzahlung vom Käufer an den Verkäufer beziehungsweise an dessen Bank zur Ablösung der Finanzierung – kostengünstig und in den meisten Fällen ausreichend. Ein Notaranderkonto, über das der Notar den Kaufpreis treuhänderisch verwahrt, kommt nur bei besonderem Sicherungsbedürfnis zum Einsatz und verursacht zusätzliche Kosten. Mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt in der Regel die Übergabe: Schlüssel, Übergabeprotokoll mit Zählerständen und der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten.
Der Notar meldet den Verkauf dem Finanzamt, das die Grunderwerbsteuer festsetzt. Sie wird üblicherweise vom Käufer getragen. Die Höhe legen die Bundesländer fest; die Sätze reichen aktuell von 3,5 Prozent (Bayern, Sachsen) bis 6,5 Prozent (unter anderem Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen).
| Steuersatz | Beispiele für Bundesländer |
|---|---|
| 3,5 % | Bayern, Sachsen |
| 5,0–6,0 % | z. B. Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hamburg, Bremen |
| 6,5 % | Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Den genauen, jeweils gültigen Satz veröffentlichen die Landesfinanzbehörden; eine Einordnung von Grundstückswerten und Steuern bietet auch unser Beitrag zur Grundsteuer. Erst wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Mit ihr veranlasst der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Mit dieser Eintragung wird der Käufer nach § 873 BGB rechtlich Eigentümer – der Hausverkauf ist damit vollständig abgeschlossen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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