Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis beim Hausverkauf: Pflicht und Ablauf

Wer ein Haus verkauft, kommt am Energieausweis nicht vorbei. Das Gebäudemodernisierungsgesetz schreibt genau vor, wann der Ausweis vorliegen, was im Inserat stehen und wann der Käufer das Dokument erhalten muss. Dieser Ratgeber führt Sie Schritt für Schritt durch Pflicht und Ablauf.

Ist der Energieausweis beim Hausverkauf Pflicht?

Ja. Beim Verkauf eines beheizten Wohngebäudes ist ein gültiger Energieausweis Pflicht. Die Grundlage steht in § 80 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG): Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung verkauft, muss sicherstellen, dass ein Energieausweis vorliegt, und ihn im Verkaufsprozess verwenden.

Solange Sie Ihr Haus selbst bewohnen und nichts daran ändern, brauchen Sie keinen Ausweis. Die Pflicht entsteht erst mit dem Verkaufsanlass – ebenso bei Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Der Ausweis gehört damit zu den ersten Unterlagen, die Sie für einen Verkauf zusammenstellen sollten, noch bevor das erste Inserat online geht.

Der Energieausweis bewertet die energetische Qualität Ihres Hauses auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient). Er ist eine Pflichtinformation für Kaufinteressenten, keine Wertangabe und keine Bewertung Ihres Verkaufspreises.

Wer einen Verkauf vorbereitet, kann sich vorab kostenlos im Objektkompass anmelden und dort die hinterlegten Daten zum eigenen Objekt – etwa zu Lage und Umfeld – einsehen. Der Energieausweis selbst wird davon unabhängig durch eine berechtigte Fachperson erstellt.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: Welcher ist für Ihr Haus zulässig?

Das GModG unterscheidet Energieverbrauchs- und Energiebedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis nach § 82 beruht auf witterungsbereinigten Verbrauchsdaten aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten. Der Bedarfsausweis nach § 81 berechnet den Bedarf anhand von Gebäudehülle und Anlagentechnik unter standardisierten Bedingungen.

Ein Bedarfsausweis ist nach § 80 Absatz 3 vorgeschrieben, wenn das bestehende Wohngebäude weniger als fünf Wohnungen hat, der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Gebäude nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht.

BestandswohngebäudeZulässiger Ausweis
weniger als 5 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreichtBedarfsausweis
weniger als 5 Wohnungen, aber jünger oder entsprechend ertüchtigtBedarfs- oder Verbrauchsausweis
mindestens 5 WohnungenBedarfs- oder Verbrauchsausweis

Ablauf: Wann der Ausweis im Verkauf vorliegen muss

Für den Verkauf gilt:

  1. Anzeige: Liegt bei Veröffentlichung einer kommerziellen Anzeige bereits ein Ausweis vor, müssen die Angaben aus § 87 GModG erscheinen.
  2. Besichtigung: Verkäufer oder Immobilienmakler legen den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vor.
  3. Ohne Besichtigung: Der Ausweis ist unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Verlangen des Interessenten.
  4. Nach dem Kaufvertrag: Verkäufer oder Immobilienmakler übergeben dem Käufer unverzüglich den Ausweis oder eine Kopie.
Beratung nach dem Kauf

Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen muss der Käufer nach Übergabe des Ausweises ein informatorisches Gespräch mit einer nach § 88 berechtigten Person führen, wenn dieses als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird (§ 80 Absatz 4 GModG).

Pflichtangaben in der Immobilienanzeige

Sobald ein gültiger Energieausweis vorliegt und Sie eine kommerzielle Anzeige schalten – etwa in einem Immobilienportal oder einer Zeitung –, schreibt § 87 GModG fünf Pflichtangaben vor:

  • Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Endenergiekennwert in kWh/(m²·a) – also Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
  • wesentliche Energieträger der Heizung (zum Beispiel Gas, Öl, Fernwärme),
  • Baujahr des Wohngebäudes,
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H).

Ein bloßer Hinweis wie „Energieausweis liegt vor“ genügt nicht. Fehlen die Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Verkaufen Sie privat über eine kommerzielle Anzeige, treffen die Pflichten Sie selbst; beauftragen Sie eine Maklerei, achtet diese auf die korrekten Angaben.

Die genaue Einordnung der Buchstabenskala erläutert unser Beitrag zu den Energieeffizienzklassen. Die Skala A+ bis H ist in § 86 GModG geregelt.

Ausnahmen, Gültigkeit und Bußgelder

Auf kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche ist der Energieausweis-Abschnitt nicht anzuwenden. Für Baudenkmäler gelten die Absätze 3 bis 7 des § 80 nicht (§ 79 Absatz 4 GModG). Weitere Ausnahmen können sich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ergeben.

Der Ausweis wird für zehn Jahre ausgestellt und verliert seine Gültigkeit früher nur, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird.

Verstöße gegen Vorlage, Übergabe oder Anzeigenangaben können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der Betrag ist ein gesetzlicher Höchstrahmen.

Energieausweis, Effizienzklasse und Verkaufspreis

Der Energieausweis ist keine Bewertung und erlaubt allein keine Aussage zum Verkaufspreis. Der energetische Zustand kann eine Kaufentscheidung beeinflussen, seine konkrete Marktwirkung hängt aber von Objekt, Lage, Nachfrage, Finanzierung und Sanierungsaufwand ab.

Eine marktorientierte Einschätzung erhalten Sie im Verkaufsfall über die Maklerei. Einen unabhängig ermittelten Verkehrswert liefert ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten.

Kosten, Aussteller und Ihre nächsten Schritte

Die Vergütung ist nicht gesetzlich festgelegt. Holen Sie ein schriftliches Angebot ein, das Ausweisart, Datenerhebung und Zusatzleistungen nennt.

Ausstellen darf den Energieausweis nur eine nach § 88 GModG berechtigte Person. Bei bestehenden Gebäuden verlangt § 84 eine Begehung oder geeignete Bildaufnahmen als Grundlage der Modernisierungsempfehlungen.

Klären Sie die zulässige Ausweisart frühzeitig. Für die Anzeige gilt § 87 nur, wenn bei Veröffentlichung bereits ein Ausweis vorliegt; spätestens bei der Besichtigung muss der Ausweis jedoch vorgelegt werden.

Was Eigentümer wissen wollen

Ist beim Hausverkauf immer ein Energieausweis Pflicht?
Beim Verkauf eines beheizten Wohngebäudes ist ein gültiger Energieausweis nach § 80 GModG Pflicht. Ausgenommen sind nach § 79 Abs. 4 GModG nur kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Baudenkmäler sowie nicht beheizte oder gekühlte Gebäude.
Wann muss ich dem Käufer den Energieausweis zeigen?
Nach § 80 Abs. 4 GModG müssen Sie dem Interessenten den Energieausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags ist dem Käufer der Ausweis oder eine Kopie zu übergeben.
Welcher Energieausweis ist beim Hausverkauf zulässig?
In vielen Fällen können Sie zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Ein Bedarfsausweis ist nach § 80 Abs. 3 GModG zwingend bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert sind.
Was muss in der Verkaufsanzeige stehen?
Liegt ein Energieausweis vor, müssen nach § 87 GModG die Art des Ausweises, der Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), die wesentlichen Energieträger der Heizung, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse im kommerziellen Inserat stehen. Ein bloßer Hinweis ‚Energieausweis liegt vor‘ reicht nicht.
Was passiert, wenn ich keinen Energieausweis vorlege?
Verstöße gegen Vorlage, Übergabe oder Anzeigenangaben können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Der Betrag ist ein gesetzlicher Höchstrahmen.
Bestimmt die Effizienzklasse den Verkaufspreis?
Nein. Die Effizienzklasse ist eine energetische Kennzahl, keine Wertangabe. Ihre konkrete Marktwirkung hängt von Objekt, Lage, Nachfrage, Finanzierung und möglichem Sanierungsaufwand ab.
Rechtsstand & Quellen

Stand: 8. August 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung.

  • §§ 79 und 80 GModG – Gültigkeit, Ausstellung und Verwendung (§ 79, § 80)
  • § 84 GModG – Begehung oder Bildaufnahmen und Modernisierungsempfehlungen (Quelle)
  • §§ 87 und 88 GModG – Anzeigenangaben und Ausstellungsberechtigung (§ 87, § 88)
  • § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Quelle)

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