Ratgeber · Bewertung

Wohnung bewerten und schätzen lassen: Verfahren, Faktoren und rechtlicher Rahmen

Den Wert einer Eigentumswohnung zu kennen, ist die Grundlage für fast jede Entscheidung rund um die Immobilie, ob Verkauf, Erbauseinandersetzung oder Steuer. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern, wie eine Wohnung fachlich bewertet wird, welche gesetzlichen Maßstäbe gelten und wann eine kostenlose Einschätzung genügt und wann nur ein kostenpflichtiges Gutachten weiterhilft.

Was „Wohnung bewerten“ rechtlich bedeutet

Wer seine Eigentumswohnung bewerten lassen möchte, sucht in aller Regel den Verkehrswert, der gesetzlich auch Marktwert heißt. Dieser Wert ist klar definiert. Nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Verkehrswert der Preis, der zum Wertermittlungsstichtag „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks … ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse“ zu erzielen wäre.

Drei Bestandteile dieser Definition sind für Wohnungseigentümer wichtig:

  • Stichtagsbezug: Ein Wohnungswert gilt immer für einen bestimmten Tag. Der Markt verändert sich, und damit auch der Wert.
  • Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: Maßgeblich ist ein normaler Verkauf, nicht ein Notverkauf, eine Versteigerung oder ein Liebhaberpreis.
  • Keine persönlichen Verhältnisse: Eine Scheidung, ein Erbstreit oder finanzieller Druck dürfen den Verkehrswert nicht beeinflussen.

„Bewerten“ oder „schätzen lassen“ kann von einer schnellen Online-Einschätzung bis zum förmlichen Sachverständigengutachten reichen. Der gesuchte Wert ist meist derselbe, die Verbindlichkeit und die Kosten unterscheiden sich erheblich.

Drei Stufen: Datenauskunft, Markteinschätzung und Gutachten

Damit Sie das passende Werkzeug wählen, lohnt es sich, drei klar getrennte Ebenen zu unterscheiden. Sie beantworten unterschiedliche Fragen, kosten unterschiedlich viel und haben unterschiedliche Verbindlichkeit:

  1. Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Wohnung. Sachliche Lage- und Umfeldinformationen wie der Bodenrichtwert, die Mikrolage oder Angaben zum Umfeld. Das ist keine Preisbewertung, sondern eine Grundlage, um das eigene Objekt einzuordnen. Im Objektkompass sehen Sie diese Daten nach einer kostenlosen Anmeldung direkt für Ihre eigene Wohnung.
  2. Kostenlose Markteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietungsfall. Wenn Sie tatsächlich verkaufen oder vermieten möchten, ist eine marktorientierte Ersteinschätzung sinnvoll. Sie erfolgt über die Maklerei und ist für Sie kostenfrei. Es ist eine fundierte Einschätzung des erzielbaren Preises, jedoch kein förmliches Gutachten.
  3. Verkehrswertgutachten. Die rechtsverbindliche Stufe. Ein unabhängiger, qualifizierter Sachverständiger erstellt ein Gutachten nach § 194 BauGB und der ImmoWertV. Diese Leistung ist kostenpflichtig und für Gericht, Finanzamt und vergleichbare Zwecke gedacht.
Die wichtigste Unterscheidung

Kostenlose Objektdaten erklären Ihre Wohnung. Eine kostenlose Markteinschätzung hilft beim Verkauf oder bei der Vermietung. Ein kostenpflichtiges Gutachten ist die einzige Stufe mit Beweiskraft. Diese drei Ebenen sollten Sie nicht verwechseln.

Wie eine Wohnung fachlich bewertet wird: die ImmoWertV

Wie der Verkehrswert konkret zu ermitteln ist, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021, in Kraft seit dem 1. Januar 2022. Nach § 6 ImmoWertV kommen grundsätzlich drei normierte Verfahren in Betracht, die je nach Objektart und Marktlage einzeln oder kombiniert angewendet werden:

VerfahrenTypische Anwendung bei der WohnungRegelung
VergleichswertverfahrenSelbstgenutzte Eigentumswohnungen mit gutem Vergleichsmarkt§ 24 ImmoWertV
ErtragswertverfahrenVermietete Wohnungen als Kapitalanlage§ 28 ImmoWertV
SachwertverfahrenWohnungen ohne ausreichende Vergleichs- oder Ertragsdaten§ 35 ImmoWertV

Für Eigentumswohnungen ist das Vergleichswertverfahren in der Regel das marktnächste und am häufigsten verwendete Verfahren, weil für Wohnungen meist genügend Kaufpreise vergleichbarer Objekte vorliegen. Maßgeblich sind nach § 24 ImmoWertV Vergleichspreise von Wohnungen mit hinreichend ähnlichen Merkmalen, die in zeitlicher Nähe zum Stichtag verkauft wurden. Bei vermieteten Wohnungen als Kapitalanlage rückt das Ertragswertverfahren in den Vordergrund, weil hier die erzielbare Miete den Wert maßgeblich bestimmt.

Eine automatisierte Online-Schätzung greift die Logik des Vergleichswertverfahrens auf, ersetzt aber weder die Ortsbesichtigung noch die vollständige Unterlagenprüfung, die ein Gutachten ausmacht. Behandeln Sie ihr Ergebnis als Spanne, nicht als exakten Betrag.

Was den Wert einer Eigentumswohnung besonders beeinflusst

Anders als beim Einfamilienhaus spielen bei der Wohnung Faktoren des Sondereigentums und der Wohnungseigentümergemeinschaft eine große Rolle. § 194 BauGB nennt ausdrücklich „rechtliche Gegebenheiten und tatsächliche Eigenschaften“; die ImmoWertV verlangt, besondere objektspezifische Merkmale zu berücksichtigen. Für eine Wohnung sind das vor allem:

FaktorWarum er den Wert beeinflusst
Lage und MikrolageStadtteil, Anbindung, Umfeld und Lärm; in § 194 BauGB ausdrücklich genannt
Etage und AufzugHöhere Etagen ohne Aufzug wirken oft wertmindernd, mit Aufzug wertstabilisierend
Baujahr und ZustandBestimmen Restnutzungsdauer, Instandhaltungsrisiko und Modernisierungsbedarf
Energetische QualitätEnergiekennwert und Effizienzklasse nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
TeilungserklärungRegelt Sonder- und Gemeinschaftseigentum sowie Nutzungsrechte (z. B. Stellplatz, Garten)
Hausgeld und RücklageSehr hohes Hausgeld belastet, eine angemessene Instandhaltungsrücklage senkt das Risiko von Sonderumlagen

Die Teilungserklärung und der Miteigentumsanteil ordnen Rechte und Kosten zu und gehören zu den wertbildenden Unterlagen; Hintergründe dazu im Ratgeber zur Teilungserklärung. Auch die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft ist wertrelevant: Eine gut gefüllte Rücklage senkt das Risiko künftiger Sonderumlagen, eine zu niedrige erhöht es. Wie sich diese Posten in der Jahresabrechnung niederschlagen, erläutert der Ratgeber zur Hausgeldabrechnung.

Pflichtangaben zum Energieausweis im Inserat

Schalten Sie für den Verkauf eine kommerzielle Immobilienanzeige, müssen Sie nach § 87 Gebäudeenergiegesetz (GEG) Angaben aus dem Energieausweis aufnehmen, unter anderem Art des Ausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr und bei Wohngebäuden die Energieeffizienzklasse. Mehr dazu im Ratgeber zum Energieausweis für die Eigentumswohnung.

Bodenrichtwert und Gutachterausschuss: die amtliche Datengrundlage

Eine wichtige, weitgehend kostenlose Grundlage jeder Wohnungsbewertung ist der Bodenrichtwert. Nach § 196 BauGB ist das ein durchschnittlicher Lagewert für den Boden, bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche in Gebieten mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Bei einer Eigentumswohnung fließt der Bodenwert anteilig über den Miteigentumsanteil ein.

Ermittelt werden diese Werte von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, die nach § 192 BauGB als unabhängige Gremien gebildet werden. Ihre zentrale Datenquelle ist die Kaufpreissammlung: Notare müssen jeden Grundstückskaufvertrag nach § 195 BauGB übermitteln, sodass die Ausschüsse das tatsächliche Marktgeschehen auswerten können. Für Eigentumswohnungen leiten die Ausschüsse daraus auch Vergleichsfaktoren und marktnahe Kaufpreise ab.

Die Bodenrichtwerte sind in den Bundesländern überwiegend über die Online-Portale BORIS einsehbar. Eine einfache Standardauskunft ist meist kostenfrei; für ausführliche oder schriftliche Auskünfte können nach den jeweiligen Landesgebührenordnungen Kosten anfallen. Mehr zur Arbeit dieser Stellen finden Sie im Ratgeber zum Gutachterausschuss sowie zum Bodenrichtwert. Eine Auskunft, die Sie zur Orientierung nutzen können, sehen Sie nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass auch direkt zu Ihrer eigenen Wohnung.

Wer eine Wohnung bewerten darf: Makler, Sachverständige, Gutachterausschuss

Wer eine Wohnungsbewertung erstellt, hängt vom Zweck ab. Die Akteure unterscheiden sich in Qualifikation und rechtlicher Belastbarkeit ihrer Aussage:

WerWas Sie erhaltenVerbindlichkeit
ImmobilienmaklerMarktorientierte Preiseinschätzung für den Verkauf oder die Vermietungkein amtliches Gutachten, gut für die Verkaufsplanung
Öffentlich bestellter oder zertifizierter SachverständigerVerkehrswertgutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertVBeweiskraft vor Gericht und Finanzamt
GutachterausschussVerkehrswertgutachten und amtliche Marktdatenamtlich, kostenpflichtig nach Landesgebühren

Eine Markteinschätzung des Maklers ist kein Gutachten im Rechtssinne. Makler werden vor allem nach Maklerrecht tätig, etwa nach den §§ 652 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; für die Wertermittlung gilt keine besondere gesetzliche Qualifikationspflicht. Ihre Einschätzung dient der Festlegung eines Angebotspreises und ist für diesen Zweck wertvoll, ersetzt aber kein Sachverständigengutachten.

Für rechtsverbindliche Zwecke erstellen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Grundlage: § 36 Gewerbeordnung) oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige die Gutachten. Worauf es bei der Auswahl ankommt, lesen Sie im Ratgeber zu Immobiliengutachtern und Sachverständigen. Wie eine erste, kostenfreie Bewertung im Verkaufs- oder Vermietungsfall abläuft, erklärt der Ratgeber zur kostenlosen Immobilienbewertung.

Wann eine Schätzung nicht genügt und ein Gutachten nötig ist

Für eine erste Orientierung oder die Verkaufsplanung reicht meist die kostenlose Einschätzung. In bestimmten Situationen verlangen Gerichte und Behörden jedoch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten:

  • Scheidung und Zugewinnausgleich: Zur Bewertung der Wohnung zum Stichtag stützen sich Gerichte auf Sachverständigengutachten.
  • Erbauseinandersetzung und Pflichtteil: Für eine faire Aufteilung und die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen wird ein neutraler Verkehrswert benötigt.
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Für Wohnungseigentum bewertet das Finanzamt zunächst typisiert im Vergleichswertverfahren nach § 183 Bewertungsgesetz (BewG). Liegt der tatsächliche Wert niedriger, können Sie diesen nach § 198 BewG durch ein Gutachten nachweisen und so die Steuer mindern.
  • Gerichtliche Verfahren und Zwangsversteigerung: Hier wird ein förmliches Gutachten eingeholt.

Die Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer richten sich nach den §§ 16, 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG): unter anderem 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und 200.000 € für Enkel, deren Eltern verstorben sind. Wie sich Wert und Freibetrag zusammenfügen, erläutert der Ratgeber zur Erbschaftsteuer bei Immobilien.

Grundsteuerwert ist nicht der Verkehrswert

Der für die Grundsteuer festgestellte Grundsteuerwert ist ein typisierter Massenwert und nicht identisch mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB. Ein hoher oder niedriger Marktwert wirkt sich nicht unmittelbar auf die Grundsteuer aus. Hintergründe dazu im Ratgeber zu Grundsteuer-Grundlagen und Höhe. Mehr zum gerichtsfesten Wertnachweis im Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie kann ich meine Wohnung kostenlos bewerten lassen?
Kostenlos sind vor allem zwei Wege. Erstens sachliche Datenauskünfte wie der Bodenrichtwert über die BORIS-Portale der Länder, die die eigene Wohnung einordnen helfen. Zweitens eine marktorientierte Ersteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietungsfall, die über die Maklerei erfolgt. Beide sind keine förmlichen Gutachten, geben aber eine gute Orientierung. Ein rechtsverbindliches Verkehrswertgutachten ist dagegen kostenpflichtig.
Nach welchem Verfahren wird eine Eigentumswohnung bewertet?
Für Eigentumswohnungen ist meist das Vergleichswertverfahren nach § 24 ImmoWertV maßgeblich, weil genügend Kaufpreise vergleichbarer Wohnungen vorliegen. Bei vermieteten Wohnungen als Kapitalanlage rückt das Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV in den Vordergrund. Welches Verfahren passt, regelt § 6 ImmoWertV anhand von Objektart und Marktlage.
Was unterscheidet eine Wohnungsbewertung von der eines Hauses?
Bei der Wohnung kommen Faktoren des Gemeinschaftseigentums hinzu. Wertrelevant sind unter anderem die Teilungserklärung, der Miteigentumsanteil, die Etage und der Aufzug, das Hausgeld sowie die Höhe der Instandhaltungsrücklage. Eine gut organisierte und ausreichend Rücklagen bildende Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt wertstabilisierend, häufige Sonderumlagen dagegen wertmindernd.
Ist die Markteinschätzung eines Maklers ein Gutachten?
Nein. Eine Markteinschätzung des Maklers dient der Festlegung eines Angebotspreises und ist für den Verkauf wertvoll. Sie ist aber kein amtliches Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 BauGB und wird von Gerichten und Finanzämtern in der Regel nicht als Wertnachweis anerkannt. Dafür ist ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen erforderlich.
Kann ich mit einem Gutachten beim Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen?
Ja. Bei Erbschaft- oder Schenkungsteuer bewertet das Finanzamt Wohnungseigentum zunächst typisiert im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG. Liegt der tatsächliche Verkehrswert darunter, können Sie diesen nach § 198 BewG nachweisen, etwa durch ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen oder einen zeitnah erzielten Kaufpreis. Eine kostenlose Online-Schätzung reicht dafür nicht aus.
Welche Daten zu meiner Wohnung kann ich kostenlos einsehen?
Sachliche Lage- und Umfeldinformationen sind weitgehend kostenfrei zugänglich, etwa der Bodenrichtwert über die BORIS-Portale der Länder. Im Objektkompass sehen Sie nach einer kostenlosen Anmeldung Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldinformationen direkt zu Ihrer eigenen Wohnung. Das ist eine Datenauskunft, keine Preisbewertung.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 194 BauGB – Verkehrswert (Marktwert), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 24 ImmoWertV – Vergleichswertverfahren, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 196 BauGB – Bodenrichtwerte, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 183 BewG – Vergleichswertverfahren für Wohnungseigentum, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 87 GEG – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gesetze-im-internet.de (Quelle)

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