Ratgeber · Bewertung

Gutachterausschuss für Grundstückswerte verstehen

Der Gutachterausschuss ist die amtliche, unabhängige Stelle, die in Deutschland Grundstückswerte ermittelt und Bodenrichtwerte sowie Kaufpreise erfasst. Dieser Ratgeber erklärt seine Aufgaben, Ihre Rechte als Eigentümer und worin sich seine Werte von einer Marktbewertung unterscheiden.

Was ist der Gutachterausschuss?

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte ist eine selbständige und unabhängige Stelle, die in jeder Stadt beziehungsweise jedem Landkreis für die amtliche Ermittlung von Grundstückswerten zuständig ist. Seine gesetzliche Grundlage bilden die §§ 192 bis 199 des Baugesetzbuchs (BauGB). Damit ist der Ausschuss keine Behörde im klassischen Sinn, sondern ein weisungsfreies Gremium, dessen Werte als neutral und marktnah gelten.

Nach § 192 BauGB besteht ein Gutachterausschuss aus einem Vorsitzenden und mehreren ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern. Alle Mitglieder müssen in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der jeweiligen Gebietskörperschaft befasst sein. Diese Trennung sichert die Unabhängigkeit des Gremiums. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte wirkt zudem ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit, der Erfahrung in der steuerlichen Bewertung hat.

Die laufende Arbeit – das Sammeln und Auswerten von Daten – erledigt eine Geschäftsstelle, die dem Ausschuss zuarbeitet. In vielen Bundesländern gibt es über den örtlichen Ausschüssen außerdem einen Oberen Gutachterausschuss (§ 198 BauGB), der landesweit koordiniert, vereinheitlicht und übergreifende Auswertungen erstellt.

Die Aufgaben im Überblick (§ 193 BauGB)

Die Kernaufgaben des Gutachterausschusses sind in § 193 BauGB festgelegt. Sie lassen sich in vier Bereiche gliedern:

  • Verkehrswertgutachten über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie über Rechte an Grundstücken (etwa Erbbaurecht oder Nießbrauch).
  • Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung – die systematische Erfassung aller Grundstücksverkäufe im Zuständigkeitsbereich (§ 195 BauGB).
  • Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten wie Liegenschaftszinssätze oder Marktanpassungsfaktoren (§ 196 BauGB).
  • Grundstücksmarktberichte, in denen Preis- und Umsatzentwicklungen ausgewertet und transparent dargestellt werden.

Ein wichtiges Detail für Eigentümer: Ein Verkehrswertgutachten des Ausschusses entfaltet grundsätzlich keine bindende Wirkung, sofern nicht gesetzlich (etwa im Enteignungsverfahren) oder vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Es ist eine fachlich fundierte, neutrale Einschätzung – kein Verwaltungsakt. Eine Abschrift des Gutachtens erhält der Eigentümer.

Bodenrichtwerte und Kaufpreissammlung

Zwei Daten­bestände bilden das Fundament der gesamten amtlichen Wertermittlung – und sie sind auch für Sie als Eigentümer am ehesten greifbar.

Die Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB)

Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung über sämtliche Grundstücksverkäufe in seinem Gebiet. Notarinnen und Notare sind gesetzlich verpflichtet, ihm Abschriften aller Grundstückskaufverträge zu übermitteln. Erfasst werden unter anderem Lage, Größe, Nutzungsart und der vereinbarte Kaufpreis. Diese Sammlung ist kein öffentlich einsehbares Register: Aus Datenschutzgründen erhalten Einzelauskünfte nur Stellen mit berechtigtem Interesse, etwa Gerichte, Behörden oder öffentlich bestellte Sachverständige – und meist nur in anonymisierter oder aggregierter Form.

Die Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB)

Aus der Kaufpreissammlung leitet der Ausschuss Bodenrichtwerte ab. Das sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für Gebiete mit im Wesentlichen gleichen Nutzungs- und Wertverhältnissen, bezogen auf einen Stichtag und auf baureifes Land. Bodenrichtwerte sind mindestens alle zwei Jahre zu ermitteln; in dynamischen Märkten erfolgt das oft jährlich. Veröffentlicht werden sie über die BORIS-Portale der Länder (Bodenrichtwert-Informationssysteme), häufig kostenfrei oder gegen geringe Gebühr.

Wie der Bodenrichtwert Ihrer Lage konkret zustande kommt und wie Sie ihn lesen, erläutern wir ausführlich im Ratgeber Bodenrichtwert verstehen.

Der Verkehrswert – und wie er sich von anderen Werten abgrenzt

Der zentrale Wertbegriff der amtlichen Wertermittlung ist der Verkehrswert (Marktwert). Ihn definiert § 194 BauGB: Es ist der Preis, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten, den tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks zu erzielen wäre – ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse. Ein Liebhaberpreis oder ein Notverkauf bleiben also außen vor.

Der Verkehrswert ist nicht mit anderen gebräuchlichen Wertarten zu verwechseln:

WertartZweckGrundlage
Verkehrswert (Marktwert)Neutraler Marktpreis am Stichtag§ 194 BauGB
BeleihungswertSicherheit für BankdarlehenPfandbriefrecht (vorsichtig angesetzt)
GrundsteuerwertFestsetzung der GrundsteuerBewertungsgesetz
VersicherungswertBemessung der GebäudeversicherungNeuwert/Zeitwert der Bausubstanz

Der Gutachterausschuss ist nach BauGB primär für den Verkehrswert zuständig – nicht für bankinterne oder steuerliche Werte. Wie ein Verkehrswert methodisch ermittelt wird, lesen Sie im Ratgeber Verkehrswert einer Immobilie.

Regeln nach einheitlichem Standard: die ImmoWertV 2021

Damit Werte bundesweit nach denselben Maßstäben ermittelt werden, gilt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Die aktuelle Fassung – die ImmoWertV vom 14. Juli 2021 – ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Ihre rechtliche Grundlage ist die Verordnungsermächtigung in § 199 BauGB.

Die ImmoWertV legt fest, nach welchen Grundsätzen und mit welchen Verfahren der Verkehrswert zu bestimmen ist. Sie kennt im Kern drei normierte Verfahren:

  • Vergleichswertverfahren – Ableitung aus tatsächlich erzielten Preisen vergleichbarer Objekte.
  • Ertragswertverfahren – maßgeblich bei vermieteten Objekten und Renditeimmobilien.
  • Sachwertverfahren – über die Herstellungskosten der baulichen Anlagen, anschließend per Marktanpassungsfaktor zum Verkehrswert geführt.

Die Verfahren greifen auf die Daten der Gutachterausschüsse zurück – Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze und weitere Marktkennzahlen. So ist sichergestellt, dass eine Bewertung in München nach denselben Regeln entsteht wie eine in Flensburg.

Gutachten beantragen: Wer darf, was es kostet

Nach § 193 Abs. 1 BauGB können vor allem Eigentümer sowie Inhaber von Rechten an einem Grundstück (etwa Erbbauberechtigte) ein Verkehrswertgutachten beantragen. Hinzu kommen Behörden und Gerichte, wenn sie ein Gutachten für hoheitliche Zwecke benötigen – beispielsweise in Enteignungs-, Umlegungs- oder Erbauseinandersetzungsverfahren.

Ein solches Gutachten ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach Landesrecht – konkret nach den jeweiligen Gutachterausschuss- und Gebührenverordnungen der Länder. Üblich ist eine wertabhängige Gebühr, häufig ergänzt um Zuschläge bei besonderem Aufwand. Für ein einfaches Wohnobjekt bewegen sich die Kosten je nach Bundesland und Aufwand in der Regel im mittleren bis oberen dreistelligen, oft auch niedrigen vierstelligen Bereich; komplexe Gewerbe- oder Spezialimmobilien liegen darüber. Die genauen Beträge entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung des für Sie zuständigen Ausschusses.

Wann sich ein amtliches Gutachten wirklich lohnt

Ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein belastbarer, gerichtsfester Nachweis gebraucht wird – etwa bei Erbauseinandersetzung, Scheidung, Schenkung oder gegenüber dem Finanzamt. Für eine erste Orientierung über den Wert reicht das meist nicht aus.

Drei Wege zum Wert – und welcher zu Ihnen passt

Beim Thema „Was ist meine Immobilie wert?“ werden oft drei sehr unterschiedliche Dinge vermischt. Eine saubere Trennung hilft, Aufwand und Kosten richtig einzuschätzen:

  1. Amtliche Objektdaten als Einstieg. Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld sind die Grundlage jeder Wertbetrachtung. Im Objektkompass sehen Sie nach einer kostenlosen Anmeldung gebündelt die für Ihr eigenes Grundstück verfügbaren Daten – etwa den Bodenrichtwert und Umfeldinformationen – ohne dass Sie einzeln beim Gutachterausschuss oder im BORIS-Portal recherchieren müssen. Das ist eine reine Datenschau, keine Preisbewertung.
  2. Eine konkrete Markteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietfall. Wenn Sie verkaufen oder vermieten möchten, ist eine fachkundige Einschätzung des erzielbaren Preises gefragt. Wie eine kostenlose Ersteinschätzung abläuft, lesen Sie unter Immobilienbewertung kostenlos.
  3. Das unabhängige Verkehrswertgutachten. Für rechtssichere Zwecke ist das kostenpflichtige Gutachten des Gutachterausschusses (oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen) der richtige Weg.

Diese drei Ebenen erfüllen verschiedene Zwecke – die amtlichen Objektdaten ersetzen kein Gutachten, und ein Gutachten ist für eine erste Orientierung selten nötig.

Bezug zur Grundsteuer und zum bundesweiten Marktbericht

Die Arbeit der Gutachterausschüsse reicht weit über das einzelne Grundstück hinaus. Im Rahmen der Grundsteuerreform sind die nach § 196 BauGB ermittelten Bodenrichtwerte – insbesondere im sogenannten Bundesmodell – eine zentrale Eingangsgröße für die Bewertung des Grundvermögens. Dass ein Bediensteter der Finanzbehörde im Ausschuss mitwirkt (§ 192 BauGB), unterstreicht diese Verbindung. Wie sich Bodenrichtwert und Grundsteuer zueinander verhalten, behandelt der Ratgeber Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.

Auf der obersten Ebene veröffentlicht die Arbeitsgemeinschaft der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland (AK OGA) in der Regel zweijährlich einen Immobilienmarktbericht Deutschland. Er bündelt die Daten der regionalen Ausschüsse zu einem Gesamtbild des deutschen Immobilienmarktes und schafft so überregionale Transparenz – getragen vom Gutachterausschusswesen selbst, nicht von einem einzelnen Ministerium.

Was Eigentümer wissen wollen

Ist der Gutachterausschuss eine Behörde?
Nicht im klassischen Sinn. Nach § 192 BauGB ist er ein selbständiges, unabhängiges und weisungsfreies Gremium aus sachkundigen Gutachtern. Er ist organisatorisch bei Städten oder Landkreisen angesiedelt, arbeitet aber neutral – gerade deshalb gelten seine Werte als besonders verlässlich.
Kann ich als Eigentümer ein Gutachten beim Gutachterausschuss beantragen?
Ja. Nach § 193 Abs. 1 BauGB gehören Eigentümer und Inhaber von Rechten an einem Grundstück zu den Antragsberechtigten für ein Verkehrswertgutachten. Das Gutachten ist allerdings kostenpflichtig; die Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Landes- bzw. Gebührenordnung.
Was kostet ein Verkehrswertgutachten?
Die Gebühren sind landesrechtlich geregelt und meist wertabhängig. Für ein einfaches Wohnobjekt liegen sie je nach Bundesland und Aufwand in der Regel im mittleren bis oberen dreistelligen, oft auch niedrigen vierstelligen Bereich. Verbindlich ist immer die Gebührenordnung des für Sie zuständigen Ausschusses.
Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?
Bodenrichtwerte werden nach § 196 BauGB mindestens alle zwei Jahre ermittelt und über die BORIS-Portale der Länder veröffentlicht. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung die für Ihr Objekt verfügbaren Daten – darunter den Bodenrichtwert – gebündelt an einer Stelle.
Ist ein Gutachten des Ausschusses für mich bindend?
In der Regel nicht. Ein Verkehrswertgutachten nach § 193 BauGB hat grundsätzlich keine bindende Wirkung, sofern nicht gesetzlich (etwa im Enteignungsverfahren) oder vertraglich etwas anderes gilt. Es ist eine neutrale, fachlich fundierte Einschätzung.
Worin unterscheidet sich der Verkehrswert von einer Maklereinschätzung?
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist der objektivierte Marktpreis am Stichtag, ermittelt nach den standardisierten Verfahren der ImmoWertV 2021. Eine Maklereinschätzung ist eine praxisnahe, oft kostenfreie Orientierung über den im Verkaufs- oder Vermietfall erzielbaren Preis – sie ersetzt kein amtliches Gutachten und umgekehrt.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 192 BauGB – Gutachterausschuss (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 193 BauGB – Aufgaben des Gutachterausschusses (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 196 BauGB – Bodenrichtwerte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • ImmoWertV 2021 – Immobilienwertermittlungsverordnung (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • BMWSB – Novellierung des Wertermittlungsrechts, ImmoWertV 2021 in Kraft seit 1. Januar 2022 (Quelle)

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