Ratgeber · Steuer

Erbschaftssteuer auf Immobilien: der Überblick

Wer eine Immobilie erbt, erbt damit auch eine Steuerpflicht. Dieser Überblick erklärt, welche Freibeträge gelten, wann das Familienheim steuerfrei bleibt und wie das Finanzamt den Wert Ihres Objekts ansetzt.

Worum es bei der Erbschaftssteuer auf Immobilien geht

Geht eine Immobilie durch Erbschaft auf Sie über, unterliegt dieser Erwerb der Erbschaftssteuer. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Besteuert wird nicht die Immobilie als solche, sondern die Bereicherung des einzelnen Erben – also der auf ihn entfallende Vermögenszuwachs nach Abzug von Nachlassverbindlichkeiten.

Ob und in welcher Höhe Steuer anfällt, hängt von drei Stellschrauben ab:

  • dem Steuerwert der Immobilie, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt,
  • dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG, der sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet,
  • dem Steuersatz nach § 19 ErbStG, der von der Steuerklasse und der Höhe des Erwerbs abhängt.

Maßgeblicher Stichtag ist nach § 11 ErbStG grundsätzlich der Todestag des Erblassers. Auf diesen Zeitpunkt werden Wert und Steuer bezogen – spätere Wertänderungen der Immobilie spielen für die Steuer keine Rolle.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Erbschaftssteuer ist stark von der individuellen Konstellation abhängig; ziehen Sie für konkrete Fälle einen Steuerberater hinzu.

Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG

Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag, bis zu dem kein Erbschaftssteuer anfällt. Die Höhe richtet sich nach der Nähe zum Erblasser (§ 16 ErbStG). In den meisten Familien sind die Freibeträge so hoch, dass eine durchschnittliche Wohnimmobilie nicht oder nur teilweise besteuert wird.

ErwerberFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder400.000 €
Enkel (Eltern noch lebend)200.000 €
Eltern und Großeltern (Erwerb von Todes wegen)100.000 €
übrige Erwerber (z. B. Geschwister, Nichten, Nicht-Verwandte)20.000 €

Der Ehegatte erhält zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (bis zu 256.000 €, gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge). Die Freibeträge gelten je Erblasser und können – soweit nicht ausgeschöpft – nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Steuerklassen und Steuersätze (§§ 15, 19 ErbStG)

Nach § 15 ErbStG werden Erwerber in drei Steuerklassen eingeteilt. Steuerklasse I umfasst den engsten Familienkreis (Ehegatte, Kinder, Enkel, bei Erbschaft auch Eltern und Großeltern). Steuerklasse II betrifft unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen sowie Schwiegerkinder. Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.

Der Steuersatz nach § 19 ErbStG steigt mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (also dem Wert nach Abzug des Freibetrags):

Steuerpflichtiger Erwerb bis …Kl. IKl. IIKl. III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Damit beim Überschreiten einer Wertgrenze nicht ein unverhältnismäßiger Steuersprung entsteht, sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich vor: Der Mehrbetrag wird nur insoweit erhoben, als er aus dem die Grenze übersteigenden Betrag gedeckt werden kann (bei Sätzen bis 30 % aus der Hälfte, darüber aus drei Vierteln).

Das Familienheim: steuerfrei vererben (§ 13 ErbStG)

Eine zentrale Begünstigung betrifft das selbstgenutzte Wohneigentum, das sogenannte Familienheim. Unter engen Voraussetzungen bleibt es vollständig steuerfrei – unabhängig vom Freibetrag.

Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Das Familienheim ist steuerfrei, wenn der Erblasser es bis zum Tod selbst bewohnt hat und der Erwerber es unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Flächenbegrenzung gibt es hier nicht.

Erwerb durch Kinder oder Enkel (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): Auch hier ist Selbstnutzung erforderlich, jedoch gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Für den darüber hinausgehenden Teil wird anteilig Steuer fällig.

In beiden Fällen besteht eine Behaltens- und Nutzungsfrist von zehn Jahren: Wird die Selbstnutzung innerhalb dieser Frist aufgegeben – etwa durch Verkauf oder Vermietung –, entfällt die Befreiung rückwirkend. Eine Ausnahme greift nur bei zwingenden Gründen, etwa erheblicher Pflegebedürftigkeit, die eine eigene Haushaltsführung unmöglich macht.

Wichtig zur Frist

Die Selbstnutzung muss zeitnah aufgenommen werden. Die Finanzverwaltung legt die Wendung „unverzüglich“ eng aus – als Faustregel gilt eine Aufnahme der Eigennutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, sofern keine besonderen Hinderungsgründe vorliegen.

Wie das Finanzamt den Wert Ihrer Immobilie ermittelt

Für die Steuer zählt nicht ein frei geschätzter Preis, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert (§§ 157, 177 ff. BewG). Je nach Objektart kommt eines von drei Verfahren zum Einsatz:

  • Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG): für Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Herangezogen werden Kaufpreise vergleichbarer Objekte bzw. Vergleichsfaktoren der Gutachterausschüsse.
  • Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG): für Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke, bei denen sich der Wert aus den erzielbaren Mieterträgen ableitet.
  • Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG): wenn kein Vergleichswert vorliegt; der Wert ergibt sich aus Gebäudesachwert und Bodenwert.

Der Bodenwert stützt sich dabei auf den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse. Seit dem 1. Januar 2023 gelten durch das Jahressteuergesetz 2022 angepasste Bewertungsparameter (u. a. bei Liegenschaftszinssätzen, Nutzungsdauern und Faktoren im Sachwertverfahren). In der Praxis fallen die steuerlichen Werte seither tendenziell höher aus als zuvor, sodass die Bewertung in mehr Fällen steuerlich relevant wird.

Halten Sie den vom Finanzamt angesetzten Wert für zu hoch, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen – in der Regel durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten. Mehr zur Wertermittlung lesen Sie im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie.

Vermietete Wohnimmobilien und weitere Entlastungen

Wird eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie vererbt, ist sie nach § 13d ErbStG begünstigt: Der Wert wird nur zu 90 % angesetzt, es bleibt also ein Abschlag von 10 %. Der Abschlag mindert den Steuerwert, bevor Freibetrag und Steuersatz angewendet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Grundstück nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört und im Inland oder EU/EWR belegen ist.

Weitere Punkte, die die Steuerlast beeinflussen können:

  • Nachlassverbindlichkeiten wie Restdarlehen auf der Immobilie, Beerdigungskosten oder eine Erbfallkostenpauschale mindern den steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 ErbStG).
  • Schenkung zu Lebzeiten: Wer früh überträgt, kann Freibeträge alle zehn Jahre neu nutzen – mit dieser Gestaltung lässt sich Vermögen schrittweise steuergünstig übertragen.
  • Die Erbschaftssteuer ist von der laufenden Grundsteuer zu unterscheiden: Letztere ist eine jährliche Steuer auf den Grundbesitz und hat mit dem Erbfall nichts zu tun.

Anzeigepflicht, Fristen und der Weg zum Wert Ihres Objekts

Den Erwerb müssen Sie dem Finanzamt nach § 30 ErbStG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis anzeigen. In vielen Fällen erhält das Finanzamt bereits Mitteilungen von Gerichten, Notaren oder Banken; die eigene Anzeigepflicht entfällt dadurch jedoch nicht automatisch, insbesondere wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf.

Um die eigene Lage einschätzen zu können, ist es hilfreich, früh den Überblick über die geerbte Immobilie zu gewinnen: Lage, Bodenrichtwert und Umfeld geben erste Anhaltspunkte. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass strukturierte Daten zu Ihrem eigenen Objekt – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Das ist keine steuerliche Bewertung, liefert aber eine sachliche Grundlage, um die nächsten Schritte zu planen.

Wert ist nicht gleich Wert: (1) Die kostenlosen Objektdaten nach Anmeldung sind eine Datengrundlage, keine Preisbewertung. (2) Wenn Sie verkaufen oder vermieten möchten, ist im Verkaufs- oder Vermietfall eine kostenlose Immobilienbewertung über die Maklerei möglich. (3) Für das Finanzamt zählt der Steuerwert nach BewG; einen niedrigeren Wert weisen Sie mit einem kostenpflichtigen, unabhängigen Verkehrswertgutachten nach (§ 198 BewG).

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich auf ein geerbtes Elternhaus immer Erbschaftssteuer zahlen?
Nicht zwingend. Erben Kinder ein selbstgenutztes Familienheim und ziehen unverzüglich ein, bleibt es bis zu 200 m² Wohnfläche steuerfrei, wenn sie es zehn Jahre lang selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Unabhängig davon gilt für Kinder ein Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG). Erst der darüber hinausgehende Wert wird besteuert.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner und Kinder?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder von 400.000 € je Elternteil (§ 16 ErbStG). Enkel erhalten 200.000 €, sofern der eigene Elternteil noch lebt. Ehegatten kommt zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG zugute.
Welcher Wert wird für die Immobilie angesetzt?
Das Finanzamt ermittelt den Wert nach dem Bewertungsgesetz – je nach Objekt im Vergleichswert- (§ 183 BewG), Ertragswert- (§§ 184–188 BewG) oder Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG). Maßgeblich ist der Wert am Todestag (§ 11 ErbStG). Halten Sie ihn für zu hoch, können Sie nach § 198 BewG mit einem Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen.
Was gilt für vermietete Immobilien?
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sind nach § 13d ErbStG begünstigt: Der Steuerwert wird nur zu 90 % angesetzt, es bleibt ein Abschlag von 10 %. Erst dieser reduzierte Wert geht in die Berechnung von Freibetrag und Steuersatz ein.
Innerhalb welcher Frist muss ich das Erbe dem Finanzamt melden?
Nach § 30 ErbStG ist der Erwerb grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis anzuzeigen. Auch wenn Notare, Gerichte oder Banken dem Finanzamt Daten übermitteln, sollten Sie die eigene Anzeigepflicht prüfen – besonders, wenn Grundbesitz zum Nachlass gehört.
Was passiert, wenn ich das geerbte Familienheim vor Ablauf von zehn Jahren verkaufe?
Geben Sie die Selbstnutzung innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist auf – etwa durch Verkauf oder Vermietung –, entfällt die Steuerbefreiung des Familienheims rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG). Eine Ausnahme gilt nur bei zwingenden Gründen, die eine eigene Nutzung unmöglich machen, etwa schwere Pflegebedürftigkeit.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – §§ 13, 13d, 15, 16, 19, 30, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bewertungsgesetz (BewG) – §§ 182 ff. (Grundbesitzbewertung), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bundesfinanzministerium: Erbschaft- und Schenkungsteuer (Überblick und ErbStH) (Quelle)
  • § 19 ErbStG (Steuersätze) – amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch, ao.bundesfinanzministerium.de (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren