Ratgeber · Bewertung
Der Verkehrswert ist der gesetzlich definierte Marktwert Ihres Grundstücks zu einem bestimmten Stichtag. Wie er aus dem Bodenrichtwert abgeleitet wird, welche Merkmale ihn beeinflussen und wann Sie ein förmliches Gutachten brauchen, erfahren Sie hier.
Der Begriff Verkehrswert ist kein Werbebegriff, sondern gesetzlich definiert. Maßgeblich ist § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist der Verkehrswert (Marktwert) der Preis, der „in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks [...] ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.
Für ein Grundstück bedeutet das konkret:
Der Verkehrswert ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktpreises — keine Garantie für den tatsächlich erzielten Kaufpreis. Der konkrete Preis kann je nach Nachfrage, Verhandlung und Zeitpunkt darüber oder darunter liegen.
Bei der Bewertung von Grund und Boden ist der Bodenrichtwert der wichtigste Anhaltspunkt. Er ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für eine Zone mit im Wesentlichen gleichartigen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Rechtsgrundlage ist § 196 BauGB. Ermittelt werden Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen (§ 192 BauGB), und zwar mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres.
Wichtig: Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein gedachtes Bodenrichtwertgrundstück — ein fiktives, unbebautes Grundstück mit für die Zone typischen Merkmalen (Größe, Zuschnitt, Erschließungszustand und Maß der baulichen Nutzung). Die Datengrundlage der Gutachterausschüsse ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Notare übermitteln jeden Grundstückskaufvertrag, sodass eine amtliche Sammlung tatsächlich gezahlter Preise entsteht.
Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Umfelddaten zu Ihrem konkreten Grundstück — darunter den Bodenrichtwert sowie Angaben zu Mikrolage und Umfeld. Das ist keine Preisbewertung, gibt Ihnen aber eine fundierte Orientierung. Mehr zum Thema im Beitrag Bodenrichtwert verstehen.
Der rechnerische Ausgangspunkt ist einfach: Bodenwert = Bodenrichtwert (€/m²) × Grundstücksfläche (m²). Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), bundeseinheitlich gültig seit dem 1. Januar 2022, verlangt jedoch eine Anpassung, sobald Ihr Grundstück von den Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks abweicht. Geregelt ist die Bodenwertermittlung in § 40 ImmoWertV.
Solche Abweichungen werden über Umrechnungskoeffizienten, Zu- und Abschläge sachverständig berücksichtigt. Typische wertbeeinflussende Merkmale sind:
Ein vereinfachtes Beispiel: Liegt der Bodenrichtwert für ein Normgrundstück von 500 m² bei einem bestimmten Wert je m² und ist Ihr Grundstück deutlich kleiner, kann ein Umrechnungskoeffizient den Wert je m² nach oben anpassen — kleine Baugrundstücke sind oft relativ teurer. Welche Koeffizienten gelten, veröffentlichen die Gutachterausschüsse in ihren Grundstücksmarktberichten.
Der Bodenrichtwert ist ein amtlicher Durchschnittswert für eine ganze Zone, nicht der Wert genau Ihres Grundstücks. Der Verkehrswert dagegen ist der Preis für das konkrete Grundstück unter Berücksichtigung aller objektspezifischen Merkmale. Die Unterschiede im Überblick:
| Merkmal | Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) | Verkehrswert (§ 194 BauGB) |
|---|---|---|
| Bezug | fiktives Normgrundstück einer Zone | Ihr konkretes Grundstück |
| Charakter | amtlicher Durchschnitts- und Orientierungswert | individuell ermittelter Marktwert |
| Berücksichtigt Besonderheiten? | nein (Zonenmittel) | ja (Größe, Zuschnitt, Lasten, Lage …) |
| Aktualität | Stichtag, meist alle zwei Jahre | frei wählbarer Wertermittlungsstichtag |
Deshalb gilt: Der Bodenrichtwert ist eine sehr gute Orientierung für den Bodenanteil — aber kein fertiger Grundstückspreis. Für ein bebautes Grundstück kommt zum Bodenwert noch der Gebäudewert hinzu; mehr dazu im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie ermitteln.
Wie der Verkehrswert konkret berechnet wird, regelt die ImmoWertV 2021. Sie kennt drei normierte Verfahren. Für unbebaute Grundstücke ist regelmäßig das Vergleichswertverfahren einschlägig — also die Ableitung aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Flächen oder, ersatzweise, aus dem objektspezifisch angepassten Bodenrichtwert.
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Typisch für |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | §§ 24–26 ImmoWertV | unbebaute Grundstücke, Bauplätze, Eigentumswohnungen |
| Ertragswertverfahren | §§ 27–34 ImmoWertV | vermietete Renditeobjekte, Mehrfamilienhäuser |
| Sachwertverfahren | §§ 35–39 ImmoWertV | eigengenutzte Häuser ohne ausreichende Vergleichsdaten |
Bei einem bebauten Grundstück wird der Bodenwert in der Regel nach denselben Grundsätzen (§ 40 ImmoWertV) ermittelt und im Sach- oder Ertragswertverfahren mit dem Gebäudewert zusammengeführt. Liegen für unbebaute Flächen zu wenige Vergleichspreise vor, tritt der angepasste Bodenrichtwert an deren Stelle. In der Praxis werden die Verfahren oft durch Plausibilitätsprüfungen abgesichert.
Gerade bei Grundstücken werden drei sehr unterschiedliche Dinge häufig verwechselt. Diese Trennschärfe hilft Ihnen, die richtige Erwartung zu haben:
Faustregel: Je verbindlicher der Anlass (Behörde, Gericht, Steuer), desto eher führt am Verkehrswertgutachten kein Weg vorbei. Für eine erste Orientierung oder einen geplanten Verkauf reichen die oberen beiden Stufen oft aus. Übrigens: Für die Grundsteuer ist nicht der Verkehrswert, sondern ein eigener Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz maßgeblich, in den der Bodenrichtwert im Bundesmodell unmittelbar einfließt.
Ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist immer dann sinnvoll oder erforderlich, wenn ein Wert belastbar gegenüber Dritten nachgewiesen werden muss. Typische Anlässe:
Erstellt werden solche Gutachten typischerweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder von den amtlichen Gutachterausschüssen. Das BauGB schreibt kein Berufsmonopol vor; entscheidend sind nachgewiesene Sachkunde und Unabhängigkeit.
| Art | Übliche Größenordnung (Marktangaben) |
|---|---|
| Kurzgutachten | häufig ab rund 500 € |
| Vollgutachten (Verkehrswertgutachten) | oft etwa 0,5–1,5 % des Verkehrswerts |
Die genannten Beträge sind unverbindliche Spannen aus Marktangaben und keine festen Preise. Seit dem Wegfall der früheren festen Gebührenordnungen werden Honorare frei vereinbart. Gutachten der amtlichen Gutachterausschüsse rechnen nach landesrechtlichen Kostenordnungen ab.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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