Ratgeber · Bewertung
Der Verkehrswert ist der gesetzlich definierte Marktwert Ihres Hauses zu einem bestimmten Stichtag. Wie er ermittelt wird, welches Verfahren bei selbstgenutzten Häusern üblich ist und wann Sie ein förmliches Gutachten brauchen, erklärt dieser Beitrag.
Der Verkehrswert ist kein Schätz- oder Werbebegriff, sondern gesetzlich definiert. Maßgeblich ist § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der „in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks [...] ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.
Für Sie als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer bedeutet das drei Dinge:
Der Verkehrswert ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktpreises — keine Garantie für den tatsächlich erzielten Kaufpreis. Der konkrete Verkaufspreis kann je nach Nachfrage, Verhandlung und Zeitpunkt darüber oder darunter liegen.
Wie der Verkehrswert konkret berechnet wird, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie gilt bundeseinheitlich seit dem 1. Januar 2022 und kennt drei normierte Verfahren, die je nach Objektart angewendet werden.
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Typisch für |
|---|---|---|
| Sachwertverfahren | §§ 35–39 ImmoWertV | Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten |
| Vergleichswertverfahren | §§ 24–26 ImmoWertV | Reihen- und Doppelhäuser in homogenen Märkten, Eigentumswohnungen, Grundstücke |
| Ertragswertverfahren | §§ 27–34 ImmoWertV | Vermietete Häuser und Mehrfamilienhäuser, die als Kapitalanlage gehalten werden |
Bei einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus kommt in der Praxis überwiegend das Sachwertverfahren zum Einsatz. Dabei werden der Bodenwert des Grundstücks und der Sachwert der baulichen Anlagen getrennt ermittelt: Der Gebäudewert ergibt sich aus den heutigen Herstellungskosten abzüglich einer Alterswertminderung über die Restnutzungsdauer. Anschließend wird das Ergebnis über einen Sachwertfaktor an die örtliche Marktlage angepasst.
Liegen für vergleichbare Häuser genügend tatsächlich erzielte Kaufpreise vor — etwa bei Reihenhäusern in einem einheitlichen Wohngebiet —, wird häufig ergänzend das Vergleichswertverfahren herangezogen, weil es am marktnächsten ist. Das Ertragswertverfahren ist nur relevant, wenn das Haus ganz oder teilweise vermietet ist und der Mietertrag im Vordergrund steht.
§ 194 BauGB verlangt, alle wertrelevanten Merkmale zu berücksichtigen. Beim Haus wirken vor allem folgende Faktoren auf den Verkehrswert — teils wertsteigernd, teils wertmindernd:
Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Umfelddaten zu Ihrem konkreten Haus — darunter den Bodenrichtwert sowie Angaben zu Mikrolage und Umfeld. Das ersetzt keine Preisbewertung, gibt Ihnen aber eine fundierte Faktenbasis für die Einschätzung.
Bei nahezu jeder Hausbewertung spielt der Bodenrichtwert eine zentrale Rolle — der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für ein Gebiet mit ähnlichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Rechtsgrundlage ist § 196 BauGB. Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt, und zwar mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres.
Die Gutachterausschüsse sind unabhängige, weisungsfreie Gremien (§ 192 BauGB). Ihre Datengrundlage ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Notarinnen und Notare übermitteln jeden Grundstückskaufvertrag, sodass eine amtliche Sammlung tatsächlich gezahlter Preise entsteht. Daraus leiten die Ausschüsse Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren und weitere Daten ab und veröffentlichen Grundstücksmarktberichte.
Wichtig: Der Bodenrichtwert ist ein Orientierungswert für den Boden, nicht der Verkehrswert Ihres Hauses. Er bildet im Sachwertverfahren nur einen Baustein — den Bodenwert — und sagt nichts über das aufstehende Gebäude aus.
Eigentümer verwechseln häufig drei sehr unterschiedliche Dinge. Diese Trennschärfe hilft Ihnen, die richtige Erwartung zu haben:
Faustregel: Je verbindlicher der Anlass (Behörde, Gericht, Steuer), desto eher führt am Verkehrswertgutachten kein Weg vorbei. Für eine erste Orientierung oder einen geplanten Verkauf reichen die unteren beiden Stufen oft aus.
Ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist immer dann sinnvoll oder erforderlich, wenn ein Wert belastbar gegenüber Dritten nachgewiesen werden muss. Typische Anlässe rund ums Haus:
Erstellt werden solche Gutachten typischerweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder von den amtlichen Gutachterausschüssen. Das BauGB schreibt kein Berufsmonopol vor; entscheidend sind nachgewiesene Sachkunde und Unabhängigkeit. Für den normalen privaten Verkauf besteht dagegen keine Gutachtenpflicht.
Für private Verkehrswertgutachten gibt es seit dem Wegfall der früheren festen Gebührenordnungen keine gesetzlich verbindlichen Honorare mehr. Die ImmoWertV regelt nur die Methodik, nicht den Preis; Honorare werden frei vereinbart und hängen von Objekt, Aufwand und Anbieter ab.
| Art | Übliche Größenordnung (Marktangaben) |
|---|---|
| Kurzgutachten / Marktwertschätzung | häufig rund 500–1.500 € für ein Ein- oder Zweifamilienhaus |
| Vollgutachten (Verkehrswertgutachten) | oft etwa 0,5–1,5 % des Verkehrswerts, bei Einfamilienhäusern vielfach im niedrigen vierstelligen Bereich |
Die genannten Beträge sind unverbindliche Spannen aus Marktangaben und keine festen Preise. Komplexe Objekte mit Rechten, Lasten oder Erbbaurecht können deutlich teurer sein. Gutachten der amtlichen Gutachterausschüsse rechnen nach landesrechtlichen Kostenordnungen ab.
Vom Verkehrswert zu unterscheiden ist der Beleihungswert, den Banken bei der Finanzierung ansetzen. Er ist in § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG) und der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) geregelt und wird bewusst vorsichtig und langfristig kalkuliert. Er liegt deshalb in der Regel unter dem Verkehrswert. Der Begriff Marktwert wiederum ist mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB praktisch deckungsgleich.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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