Ratgeber · Bewertung

Verkehrswert eines Hauses ermitteln

Der Verkehrswert ist der gesetzlich definierte Marktwert Ihres Hauses zu einem bestimmten Stichtag. Wie er ermittelt wird, welches Verfahren bei selbstgenutzten Häusern üblich ist und wann Sie ein förmliches Gutachten brauchen, erklärt dieser Beitrag.

Was der Verkehrswert eines Hauses ist

Der Verkehrswert ist kein Schätz- oder Werbebegriff, sondern gesetzlich definiert. Maßgeblich ist § 194 Baugesetzbuch (BauGB). Danach wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der „in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks [...] ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre“.

Für Sie als Hauseigentümerin oder Hauseigentümer bedeutet das drei Dinge:

  • Stichtagsbezug: Der Verkehrswert gilt immer für einen bestimmten Tag. Verändert sich der Markt, verändert sich auch der Wert Ihres Hauses.
  • Objektive Maßstäbe: Bewertet werden Lage, Grundstücks- und Wohnfläche, Baujahr, Zustand und die rechtlichen Eigenschaften — nicht persönliche Erinnerungen oder ein Wunschpreis.
  • Keine Sondereinflüsse: Ein erzwungener Notverkauf oder eine Übertragung an Verwandte unter Wert bleiben außer Betracht. Der Verkehrswert beschreibt den „normalen“ Marktpreis.

Der Verkehrswert ist eine fachlich begründete Schätzung des Marktpreises — keine Garantie für den tatsächlich erzielten Kaufpreis. Der konkrete Verkaufspreis kann je nach Nachfrage, Verhandlung und Zeitpunkt darüber oder darunter liegen.

Welches Verfahren bei einem Haus angewendet wird

Wie der Verkehrswert konkret berechnet wird, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie gilt bundeseinheitlich seit dem 1. Januar 2022 und kennt drei normierte Verfahren, die je nach Objektart angewendet werden.

VerfahrenRechtsgrundlageTypisch für
Sachwertverfahren§§ 35–39 ImmoWertVSelbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten
Vergleichswertverfahren§§ 24–26 ImmoWertVReihen- und Doppelhäuser in homogenen Märkten, Eigentumswohnungen, Grundstücke
Ertragswertverfahren§§ 27–34 ImmoWertVVermietete Häuser und Mehrfamilienhäuser, die als Kapitalanlage gehalten werden

Bei einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus kommt in der Praxis überwiegend das Sachwertverfahren zum Einsatz. Dabei werden der Bodenwert des Grundstücks und der Sachwert der baulichen Anlagen getrennt ermittelt: Der Gebäudewert ergibt sich aus den heutigen Herstellungskosten abzüglich einer Alterswertminderung über die Restnutzungsdauer. Anschließend wird das Ergebnis über einen Sachwertfaktor an die örtliche Marktlage angepasst.

Liegen für vergleichbare Häuser genügend tatsächlich erzielte Kaufpreise vor — etwa bei Reihenhäusern in einem einheitlichen Wohngebiet —, wird häufig ergänzend das Vergleichswertverfahren herangezogen, weil es am marktnächsten ist. Das Ertragswertverfahren ist nur relevant, wenn das Haus ganz oder teilweise vermietet ist und der Mietertrag im Vordergrund steht.

Was den Wert Ihres Hauses beeinflusst

§ 194 BauGB verlangt, alle wertrelevanten Merkmale zu berücksichtigen. Beim Haus wirken vor allem folgende Faktoren auf den Verkehrswert — teils wertsteigernd, teils wertmindernd:

  • Lage: Makrolage (Region, Stadt oder Land, Infrastruktur) und Mikrolage (Wohnstraße statt Durchgangsstraße, Lärm, Ausrichtung, Nachbarschaft). Der Bodenrichtwert der Lage ist der Ausgangspunkt für den Bodenwert.
  • Grundstück und Wohnfläche: Größe und Zuschnitt des Grundstücks sowie die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung.
  • Baujahr und Bauweise: Alter und Bausubstanz bestimmen die Restnutzungsdauer und damit die Alterswertminderung im Sachwertverfahren.
  • Zustand und Ausstattung: Instandhaltung, Sanierungsstau, Baumängel, Qualität von Dach, Fenstern, Bädern und Heizung.
  • Energetischer Zustand: Dämmung, Heizsystem und Effizienzklasse nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Energetische Defizite führen häufig zu Abschlägen, ein guter Standard zu Aufschlägen.
  • Rechte und Lasten im Grundbuch: Eingetragene Nießbrauch- oder Wohnrechte, Wege- und Leitungsrechte oder Reallasten schränken die freie Verfügbarkeit ein und mindern in der Regel den Wert.
Wo Sie ansetzen können

Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass amtliche Umfelddaten zu Ihrem konkreten Haus — darunter den Bodenrichtwert sowie Angaben zu Mikrolage und Umfeld. Das ersetzt keine Preisbewertung, gibt Ihnen aber eine fundierte Faktenbasis für die Einschätzung.

Der Bodenrichtwert als amtlicher Ausgangspunkt

Bei nahezu jeder Hausbewertung spielt der Bodenrichtwert eine zentrale Rolle — der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für ein Gebiet mit ähnlichen Nutzungs- und Wertverhältnissen. Rechtsgrundlage ist § 196 BauGB. Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen ermittelt, und zwar mindestens zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres.

Die Gutachterausschüsse sind unabhängige, weisungsfreie Gremien (§ 192 BauGB). Ihre Datengrundlage ist die Kaufpreissammlung nach § 195 BauGB: Notarinnen und Notare übermitteln jeden Grundstückskaufvertrag, sodass eine amtliche Sammlung tatsächlich gezahlter Preise entsteht. Daraus leiten die Ausschüsse Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren und weitere Daten ab und veröffentlichen Grundstücksmarktberichte.

Wichtig: Der Bodenrichtwert ist ein Orientierungswert für den Boden, nicht der Verkehrswert Ihres Hauses. Er bildet im Sachwertverfahren nur einen Baustein — den Bodenwert — und sagt nichts über das aufstehende Gebäude aus.

Drei Wege zum Wert — und wie sie sich unterscheiden

Eigentümer verwechseln häufig drei sehr unterschiedliche Dinge. Diese Trennschärfe hilft Ihnen, die richtige Erwartung zu haben:

  1. Amtliche Objektdaten als Orientierung. Bodenrichtwert, Lage- und Umfeldinformationen geben Ihnen ein Gefühl für die Rahmenbedingungen Ihres Hauses. Das ist keine Preisbewertung, sondern die Faktenbasis.
  2. Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall. Wenn Sie konkret verkaufen oder vermieten möchten, liefert eine fachkundige Ersteinschätzung eine marktnahe Preisindikation. Mehr dazu im Beitrag kostenlose Immobilienbewertung.
  3. Verkehrswertgutachten (kostenpflichtig, unabhängig). Ein förmliches Gutachten nach § 194 BauGB und ImmoWertV ist die rechtssichere Bewertung — nötig etwa für Gericht, Finanzamt oder Erbauseinandersetzung. Hintergründe finden Sie im Beitrag Verkehrswert einer Immobilie ermitteln.

Faustregel: Je verbindlicher der Anlass (Behörde, Gericht, Steuer), desto eher führt am Verkehrswertgutachten kein Weg vorbei. Für eine erste Orientierung oder einen geplanten Verkauf reichen die unteren beiden Stufen oft aus.

Wann Sie ein Verkehrswertgutachten brauchen

Ein vollständiges Verkehrswertgutachten ist immer dann sinnvoll oder erforderlich, wenn ein Wert belastbar gegenüber Dritten nachgewiesen werden muss. Typische Anlässe rund ums Haus:

  • Erbschaft und Nachlassauseinandersetzung: als Grundlage für die Aufteilung unter Miterben.
  • Scheidung und Zugewinnausgleich: zur Ermittlung des in den Ausgleich einzustellenden Hauswerts zum Stichtag.
  • Gerichtsverfahren und Zwangsversteigerung: Im Versteigerungsverfahren bestellt das Vollstreckungsgericht einen Sachverständigen und setzt den Verkehrswert förmlich fest (§ 74a ZVG).
  • Finanzamt — Erbschaft- und Schenkungsteuer: Das Finanzamt bewertet zunächst typisiert nach dem Bewertungsgesetz. Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten nachweisen und so die Steuerlast senken.

Erstellt werden solche Gutachten typischerweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder von den amtlichen Gutachterausschüssen. Das BauGB schreibt kein Berufsmonopol vor; entscheidend sind nachgewiesene Sachkunde und Unabhängigkeit. Für den normalen privaten Verkauf besteht dagegen keine Gutachtenpflicht.

Was ein Gutachten kostet — und der Unterschied zum Beleihungswert

Für private Verkehrswertgutachten gibt es seit dem Wegfall der früheren festen Gebührenordnungen keine gesetzlich verbindlichen Honorare mehr. Die ImmoWertV regelt nur die Methodik, nicht den Preis; Honorare werden frei vereinbart und hängen von Objekt, Aufwand und Anbieter ab.

ArtÜbliche Größenordnung (Marktangaben)
Kurzgutachten / Marktwertschätzunghäufig rund 500–1.500 € für ein Ein- oder Zweifamilienhaus
Vollgutachten (Verkehrswertgutachten)oft etwa 0,5–1,5 % des Verkehrswerts, bei Einfamilienhäusern vielfach im niedrigen vierstelligen Bereich

Die genannten Beträge sind unverbindliche Spannen aus Marktangaben und keine festen Preise. Komplexe Objekte mit Rechten, Lasten oder Erbbaurecht können deutlich teurer sein. Gutachten der amtlichen Gutachterausschüsse rechnen nach landesrechtlichen Kostenordnungen ab.

Vom Verkehrswert zu unterscheiden ist der Beleihungswert, den Banken bei der Finanzierung ansetzen. Er ist in § 16 Pfandbriefgesetz (PfandBG) und der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) geregelt und wird bewusst vorsichtig und langfristig kalkuliert. Er liegt deshalb in der Regel unter dem Verkehrswert. Der Begriff Marktwert wiederum ist mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB praktisch deckungsgleich.

Was Eigentümer wissen wollen

Welches Verfahren gilt für mein selbstgenutztes Haus?
Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichsdaten kommt meist das Sachwertverfahren (§§ 35–39 ImmoWertV) zum Einsatz. Dabei werden Bodenwert und Gebäudewert getrennt ermittelt und über einen Sachwertfaktor an den örtlichen Markt angepasst. Liegen genügend Vergleichspreise vor — etwa bei Reihenhäusern —, wird häufig ergänzend das Vergleichswertverfahren herangezogen.
Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis?
Der Verkehrswert ist der nach § 194 BauGB fachlich geschätzte Marktwert zu einem Stichtag, ohne Berücksichtigung ungewöhnlicher oder persönlicher Umstände. Der tatsächliche Verkaufspreis entsteht erst in der Verhandlung und kann je nach Nachfrage, Zeitpunkt und Verhandlungsgeschick über oder unter dem Verkehrswert liegen.
Senkt ein eingetragenes Wohnrecht den Wert meines Hauses?
In der Regel ja. Ein im Grundbuch eingetragenes Wohn- oder Nießbrauchrecht schränkt die freie Verfügbarkeit ein, weil ein Erwerber das Haus nicht uneingeschränkt nutzen kann. Solche Rechte und Lasten gehören zu den rechtlichen Gegebenheiten nach § 194 BauGB und werden im Gutachten wertmindernd berücksichtigt. Die Höhe des Abschlags hängt vom Recht und vom Alter der berechtigten Person ab.
Brauche ich für die Erbschaftsteuer ein eigenes Gutachten?
Nicht zwingend. Das Finanzamt bewertet das Haus zunächst typisiert nach dem Bewertungsgesetz (§§ 182 ff. BewG). Liegt dieser Wert über dem tatsächlichen Marktwert, können Sie nach § 198 BewG mit einem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und so die Steuerlast senken. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Was kostet die Ermittlung des Verkehrswerts für ein Haus?
Verbindliche Gebühren gibt es nicht. Ein Kurzgutachten für ein Ein- oder Zweifamilienhaus liegt nach Marktangaben häufig bei rund 500 bis 1.500 €, ein ausführliches Vollgutachten oft bei etwa 0,5 bis 1,5 Prozent des Verkehrswerts. Die genannten Werte sind unverbindliche Spannen; das konkrete Honorar richtet sich nach Objekt, Aufwand und Anbieter.
Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?
Bodenrichtwerte werden nach § 196 BauGB von den Gutachterausschüssen ermittelt und über amtliche Bodenrichtwert-Informationssysteme der Länder veröffentlicht. Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass zudem den Bodenrichtwert und weitere Umfelddaten direkt zu Ihrem Haus — als Orientierung, nicht als Preisbewertung.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 194 BauGB — Verkehrswert (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), gültig seit 01.01.2022 (Quelle)
  • § 196 BauGB — Bodenrichtwerte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 198 BewG — Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 74a ZVG — Festsetzung des Verkehrswerts in der Zwangsversteigerung (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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