Ratgeber · Energie & Sanierung
Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung einer Eigentumswohnung ist der Energieausweis Pflicht. Anders als viele vermuten, gilt er für das gesamte Gebäude der Eigentümergemeinschaft, nicht für die einzelne Wohnung.
Der Energieausweis dokumentiert, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Er ordnet das Objekt einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu und nennt Kennwerte zum Energiebedarf oder Energieverbrauch. Geregelt ist er in den §§ 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung ist eine Besonderheit entscheidend: Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt und nicht für die einzelne Wohnung. Das amtliche GEG-Portal des Bundes stellt klar, dass Energieausweise grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude gelten und Ausweise für einzelne Wohnungen nicht vorgesehen sind. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betrifft das also alle Eigentümer gemeinsam.
Dieser Ratgeber richtet sich an Wohnungseigentümer, die wissen möchten, wann sie einen Energieausweis brauchen, wer ihn beschafft, welche Variante zulässig ist und worauf bei Verkauf oder Vermietung zu achten ist. Alle Angaben beziehen sich auf das deutsche Recht nach dem GEG.
Die maßgebliche Vorschrift ist § 80 GEG. Danach muss ein gültiger Energieausweis vorliegen und vorgelegt werden, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung
Für die einzelne Eigentumswohnung heißt das: Sobald Sie verkaufen oder neu vermieten, benötigen Sie den Energieausweis des Gebäudes. Den müssen Sie nach § 80 Abs. 1 GEG Kaufinteressenten oder Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder gut sichtbar aushängen. Findet keine Besichtigung statt, ist er spätestens bei Vertragsabschluss vorzulegen. Nach § 80 Abs. 4 GEG ist dem Käufer beziehungsweise neuen Mieter eine Kopie oder das Original auszuhändigen.
Wenn Sie Ihre Wohnung selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten, besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Die Pflicht knüpft an den Verkauf oder die Neuvermietung an.
Ausnahmen regelt § 79 Abs. 4 GEG: Für bestimmte Baudenkmäler sowie für sehr kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche gelten die Ausweispflichten nicht in vollem Umfang. Im Zweifel sollten Sie das mit der zuständigen Behörde oder einem fachkundigen Aussteller klären.
Weil der Energieausweis das gesamte Gebäude betrifft und das Gebäude in einer WEG Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer ist, liegt die Beschaffung bei der Eigentümergemeinschaft. Organisatorisch wickelt das in der Regel die Hausverwaltung ab. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschließen, einen Energieausweis erstellen zu lassen.
Daraus folgt für Sie als einzelnen Eigentümer:
Praktisch bedeutet das: Bevor Sie einen Verkauf oder eine Neuvermietung vorbereiten, fragen Sie zuerst bei Ihrer Hausverwaltung nach, ob bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt und lassen Sie sich eine Kopie geben. Häufig ist bereits einer vorhanden.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, deren Zulässigkeit sich aus § 79 Abs. 1 GEG ergibt:
Welche Variante zulässig ist, hängt von Größe und Baujahr des Gebäudes ab:
| Gebäudesituation | Zulässig |
|---|---|
| Wohngebäude mit mindestens 5 Wohnungen | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit) |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag ab 1. November 1977 | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit) |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, energetisch auf Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht | Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit) |
| Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, nicht auf diesen Stand saniert | nur Bedarfsausweis |
Da WEG-Gebäude häufig fünf oder mehr Wohnungen umfassen, ist hier in der Regel ein Verbrauchsausweis zulässig, sofern die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. Bei kleinen, alten Gebäuden ohne energetische Sanierung kann hingegen der Bedarfsausweis vorgeschrieben sein.
Ein Energieausweis nach aktuellem Muster enthält unter anderem den Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, die Energieeffizienzklasse (A+ bis H), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung. Diese Empfehlungen sind rechtlich unverbindlich, geben aber eine erste Orientierung für eine spätere Sanierungs- oder Förderplanung.
Nach § 79 Abs. 3 GEG ist ein Energieausweis zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Seine Gültigkeit kann vorzeitig enden, wenn das Gebäude so erheblich energetisch verändert wird, dass die ausgewiesenen Kennwerte nicht mehr stimmen.
Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige für Verkauf oder Vermietung, schreibt § 87 GEG bestimmte Pflichtangaben vor, sofern ein Energieausweis vorliegt:
Verstöße gegen die Pflichten zum Energieausweis sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Tatbestand bis zu 15.000 Euro, etwa wenn der Ausweis nicht vorgelegt oder ausgehändigt wird oder Pflichtangaben in Anzeigen fehlen.
Wer einen Energieausweis ausstellen darf, regelt § 88 GEG. Ausstellungsberechtigt sind insbesondere bauvorlageberechtigte Architektinnen und Ingenieure sowie Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss oder geeigneter handwerklicher Qualifikation und entsprechender Zusatzfortbildung. Jeder ordnungsgemäße Energieausweis trägt eine Registriernummer, die beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vergeben wird. Diese Nummer können Sie sich vom Aussteller bestätigen lassen, um die Echtheit zu prüfen.
Für einen Bedarfsausweis werden detaillierte Gebäudedaten benötigt, unter anderem:
Viele dieser Grundlagen — Baujahr, Lage und das bauliche Umfeld Ihres Objekts — sind die gleichen Stammdaten, die Sie nach kostenloser Anmeldung auch im Objektkompass zu Ihrer eigenen Immobilie einsehen können. Sie helfen, das Gespräch mit einem Aussteller oder der Hausverwaltung vorzubereiten und die Datenlage einzuordnen.
Wichtig zur Einordnung: Der Energieausweis ist keine Wertermittlung. Er bewertet die energetische Qualität, nicht den Marktwert. Wie sich die Energieeffizienz auf den Wert auswirken kann, ist ein eigenes Thema — siehe dazu Verkehrswert einer Immobilie und die Grundlagen unter Bodenrichtwert.
Gerade weil energetische Kennwerte heute stark in den Fokus rücken, lohnt sich eine klare Unterscheidung dreier Ebenen:
Der Energieausweis liefert eine sachliche Grundlage, die in eine spätere Bewertung einfließen kann, ersetzt diese aber nicht. Energetische Kennwerte berühren mittelbar auch laufende Kosten und steuerliche Themen wie die Grundsteuer, die jedoch eigenen Regeln folgen.
Energieausweis = Energieeffizienz des Gebäudes nach GEG. Bewertung = Marktwert, nur im Verkaufs- oder Vermietfall relevant. Gutachten = unabhängige, kostenpflichtige Wertfeststellung für rechtliche Zwecke.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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