Ratgeber · Energie & Sanierung

Energieausweis für die Eigentumswohnung

Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung einer Eigentumswohnung ist der Energieausweis Pflicht. Anders als viele vermuten, gilt er für das gesamte Gebäude der Eigentümergemeinschaft, nicht für die einzelne Wohnung.

Worum es geht und für wen dieser Ratgeber gedacht ist

Der Energieausweis dokumentiert, wie energieeffizient ein Gebäude ist. Er ordnet das Objekt einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H zu und nennt Kennwerte zum Energiebedarf oder Energieverbrauch. Geregelt ist er in den §§ 79 bis 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Eigentumswohnung ist eine Besonderheit entscheidend: Der Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt und nicht für die einzelne Wohnung. Das amtliche GEG-Portal des Bundes stellt klar, dass Energieausweise grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude gelten und Ausweise für einzelne Wohnungen nicht vorgesehen sind. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) betrifft das also alle Eigentümer gemeinsam.

Dieser Ratgeber richtet sich an Wohnungseigentümer, die wissen möchten, wann sie einen Energieausweis brauchen, wer ihn beschafft, welche Variante zulässig ist und worauf bei Verkauf oder Vermietung zu achten ist. Alle Angaben beziehen sich auf das deutsche Recht nach dem GEG.

Wann Sie einen Energieausweis brauchen — und wann nicht

Die maßgebliche Vorschrift ist § 80 GEG. Danach muss ein gültiger Energieausweis vorliegen und vorgelegt werden, wenn ein Gebäude oder eine Wohnung

  • verkauft wird,
  • neu vermietet, verpachtet oder verleast wird,
  • oder neu errichtet beziehungsweise umfassend saniert und an Erwerber oder Nutzer übergeben wird.

Für die einzelne Eigentumswohnung heißt das: Sobald Sie verkaufen oder neu vermieten, benötigen Sie den Energieausweis des Gebäudes. Den müssen Sie nach § 80 Abs. 1 GEG Kaufinteressenten oder Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder gut sichtbar aushängen. Findet keine Besichtigung statt, ist er spätestens bei Vertragsabschluss vorzulegen. Nach § 80 Abs. 4 GEG ist dem Käufer beziehungsweise neuen Mieter eine Kopie oder das Original auszuhändigen.

Reine Eigennutzung

Wenn Sie Ihre Wohnung selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten, besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Die Pflicht knüpft an den Verkauf oder die Neuvermietung an.

Ausnahmen regelt § 79 Abs. 4 GEG: Für bestimmte Baudenkmäler sowie für sehr kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche gelten die Ausweispflichten nicht in vollem Umfang. Im Zweifel sollten Sie das mit der zuständigen Behörde oder einem fachkundigen Aussteller klären.

Wer ist zuständig: einzelner Eigentümer oder die WEG?

Weil der Energieausweis das gesamte Gebäude betrifft und das Gebäude in einer WEG Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer ist, liegt die Beschaffung bei der Eigentümergemeinschaft. Organisatorisch wickelt das in der Regel die Hausverwaltung ab. Die Wohnungseigentümer können im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach § 19 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) beschließen, einen Energieausweis erstellen zu lassen.

Daraus folgt für Sie als einzelnen Eigentümer:

  • Sie haben gegenüber der Gemeinschaft einen Anspruch, dass ein aktueller, gültiger Energieausweis für das Gebäude vorhanden ist.
  • Die Kosten der Erstellung trägt die Gemeinschaft und verteilt sie üblicherweise nach Miteigentumsanteilen.
  • Bei Ihrem eigenen Verkauf oder Ihrer Neuvermietung sind Sie dafür verantwortlich, den Gebäudeausweis korrekt zu verwenden, vorzulegen und auszuhändigen.

Praktisch bedeutet das: Bevor Sie einen Verkauf oder eine Neuvermietung vorbereiten, fragen Sie zuerst bei Ihrer Hausverwaltung nach, ob bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt und lassen Sie sich eine Kopie geben. Häufig ist bereits einer vorhanden.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — welcher ist zulässig?

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, deren Zulässigkeit sich aus § 79 Abs. 1 GEG ergibt:

  • Verbrauchsausweis: Er beruht auf dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch der letzten drei Jahre, also auf den Heizkostenabrechnungen. Er ist meist günstiger.
  • Bedarfsausweis: Er beruht auf einer berechneten energetischen Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik. Er ist unabhängig vom Heizverhalten der Bewohner, aber aufwendiger.

Welche Variante zulässig ist, hängt von Größe und Baujahr des Gebäudes ab:

GebäudesituationZulässig
Wohngebäude mit mindestens 5 WohnungenVerbrauchs- oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit)
Bis 4 Wohnungen, Bauantrag ab 1. November 1977Verbrauchs- oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit)
Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, energetisch auf Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 gebrachtVerbrauchs- oder Bedarfsausweis (Wahlfreiheit)
Bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977, nicht auf diesen Stand saniertnur Bedarfsausweis

Da WEG-Gebäude häufig fünf oder mehr Wohnungen umfassen, ist hier in der Regel ein Verbrauchsausweis zulässig, sofern die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. Bei kleinen, alten Gebäuden ohne energetische Sanierung kann hingegen der Bedarfsausweis vorgeschrieben sein.

Inhalt, Gültigkeit und Pflichtangaben in Anzeigen

Ein Energieausweis nach aktuellem Muster enthält unter anderem den Endenergiebedarf beziehungsweise Endenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr, die Energieeffizienzklasse (A+ bis H), den wesentlichen Energieträger der Heizung sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung. Diese Empfehlungen sind rechtlich unverbindlich, geben aber eine erste Orientierung für eine spätere Sanierungs- oder Förderplanung.

Nach § 79 Abs. 3 GEG ist ein Energieausweis zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Seine Gültigkeit kann vorzeitig enden, wenn das Gebäude so erheblich energetisch verändert wird, dass die ausgewiesenen Kennwerte nicht mehr stimmen.

Schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige für Verkauf oder Vermietung, schreibt § 87 GEG bestimmte Pflichtangaben vor, sofern ein Energieausweis vorliegt:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch,
  • wesentlicher Energieträger der Heizung,
  • Baujahr des Gebäudes,
  • Energieeffizienzklasse, wenn der Ausweis nach dem aktuellen Muster ausgestellt wurde.
Bußgeld nicht unterschätzen

Verstöße gegen die Pflichten zum Energieausweis sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Tatbestand bis zu 15.000 Euro, etwa wenn der Ausweis nicht vorgelegt oder ausgehändigt wird oder Pflichtangaben in Anzeigen fehlen.

Wer den Ausweis ausstellt und welche Daten dafür nötig sind

Wer einen Energieausweis ausstellen darf, regelt § 88 GEG. Ausstellungsberechtigt sind insbesondere bauvorlageberechtigte Architektinnen und Ingenieure sowie Personen mit einschlägigem Hochschulabschluss oder geeigneter handwerklicher Qualifikation und entsprechender Zusatzfortbildung. Jeder ordnungsgemäße Energieausweis trägt eine Registriernummer, die beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vergeben wird. Diese Nummer können Sie sich vom Aussteller bestätigen lassen, um die Echtheit zu prüfen.

Für einen Bedarfsausweis werden detaillierte Gebäudedaten benötigt, unter anderem:

  • Baujahr des Gebäudes und der Heizungsanlage, Anzahl der Wohnungen und die Wohnfläche,
  • Aufbau und Dämmstandard von Außenwänden, Dach, Geschossdecken und Kellerdecke,
  • Art und Zustand der Fenster,
  • Heizungs- und Warmwassertechnik sowie gegebenenfalls eine Lüftungsanlage.

Viele dieser Grundlagen — Baujahr, Lage und das bauliche Umfeld Ihres Objekts — sind die gleichen Stammdaten, die Sie nach kostenloser Anmeldung auch im Objektkompass zu Ihrer eigenen Immobilie einsehen können. Sie helfen, das Gespräch mit einem Aussteller oder der Hausverwaltung vorzubereiten und die Datenlage einzuordnen.

Wichtig zur Einordnung: Der Energieausweis ist keine Wertermittlung. Er bewertet die energetische Qualität, nicht den Marktwert. Wie sich die Energieeffizienz auf den Wert auswirken kann, ist ein eigenes Thema — siehe dazu Verkehrswert einer Immobilie und die Grundlagen unter Bodenrichtwert.

Energieausweis, Bewertung und Verkehrswert sauber auseinanderhalten

Gerade weil energetische Kennwerte heute stark in den Fokus rücken, lohnt sich eine klare Unterscheidung dreier Ebenen:

  1. Energieausweis (GEG): ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument zur Energieeffizienz des Gebäudes — keine Aussage über den Preis.
  2. Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietungsfall: Wenn Sie konkret verkaufen oder vermieten möchten, lässt sich der mögliche Marktwert einschätzen. Eine erste kostenlose Markteinschätzung erhalten Sie in diesem Fall über die angebundene Maklerei direkt in der App.
  3. Verkehrswertgutachten: Für rechtssichere Zwecke — etwa Erbschaft, Scheidung oder Finanzamt — ist ein unabhängiges, kostenpflichtiges Gutachten eines Sachverständigen das richtige Instrument.

Der Energieausweis liefert eine sachliche Grundlage, die in eine spätere Bewertung einfließen kann, ersetzt diese aber nicht. Energetische Kennwerte berühren mittelbar auch laufende Kosten und steuerliche Themen wie die Grundsteuer, die jedoch eigenen Regeln folgen.

In Kürze

Energieausweis = Energieeffizienz des Gebäudes nach GEG. Bewertung = Marktwert, nur im Verkaufs- oder Vermietfall relevant. Gutachten = unabhängige, kostenpflichtige Wertfeststellung für rechtliche Zwecke.

Was Eigentümer wissen wollen

Brauche ich für meine einzelne Eigentumswohnung einen eigenen Energieausweis?
Nein. Der Energieausweis wird nach den §§ 79 ff. GEG für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Bei einem Verkauf oder einer Neuvermietung verwenden Sie den Energieausweis des gesamten WEG-Gebäudes. Diesen beschafft in der Regel die Eigentümergemeinschaft über die Hausverwaltung.
Wann muss ich den Energieausweis vorlegen?
Nach § 80 GEG bei Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung oder Leasing. Er ist Interessenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen oder auszuhängen und dem Käufer oder neuen Mieter nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Bei reiner Selbstnutzung ohne Verkauf oder Neuvermietung besteht keine Pflicht.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis — was gilt für mein Gebäude?
Nach § 79 Abs. 1 GEG haben Sie bei Gebäuden mit mindestens fünf Wohnungen die freie Wahl. Bei bis zu vier Wohnungen mit Bauantrag vor dem 1. November 1977, die nicht auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert wurden, ist hingegen ein Bedarfsausweis vorgeschrieben. Die meisten WEG-Gebäude haben fünf oder mehr Wohnungen, sodass dort meist ein Verbrauchsausweis genügt.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
Nach § 79 Abs. 3 GEG zehn Jahre ab Ausstellung. Die Gültigkeit kann vorzeitig enden, wenn das Gebäude so umfassend energetisch verändert wird, dass die ausgewiesenen Kennwerte nicht mehr zutreffen. Innerhalb der zehn Jahre dürfen Sie denselben Ausweis für Verkauf oder Vermietung weiterverwenden.
Was kostet ein Energieausweis?
Das ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von Gebäude, Datenlage und Anbieter ab. Verbrauchsausweise liegen nach Verbraucherinformationen häufig im niedrigen dreistelligen Bereich, Bedarfsausweise wegen des höheren Aufwands deutlich darüber. Da der Ausweis das gesamte Gebäude betrifft, werden die Kosten in der WEG meist nach Miteigentumsanteilen verteilt. Die genannten Spannen sind Orientierungswerte, keine festen Preise.
Droht ein Bußgeld, wenn der Energieausweis fehlt?
Ja. Verstöße gegen die Energieausweis-Pflichten sind nach § 108 GEG Ordnungswidrigkeiten. Je nach Tatbestand reicht der Bußgeldrahmen bis zu 15.000 Euro, etwa wenn der Ausweis nicht vorgelegt oder ausgehändigt wird oder Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GEG fehlen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 79 — Grundsätze des Energieausweises, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 — Pflichten bei Verkauf und Vermietung, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 88 — Ausstellungsberechtigung, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • GEG-Portal des Bundes (BBSR) — Regelungen zu Energieausweisen (Quelle)
  • Verbraucherzentrale — Energieausweis: Das sollten Sie wissen (Quelle)

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