Ratgeber · Steuer

Grundsteuer: Was ist das und wie hoch ist sie?

Die Grundsteuer betrifft jeden Eigentümer eines Grundstücks in Deutschland. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, was die Grundsteuer ist, wie sie berechnet wird, was sich durch die Reform zum 1. Januar 2025 geändert hat und wann sie fällig wird.

Was ist die Grundsteuer rechtlich?

Die Grundsteuer ist eine sogenannte Realsteuer (auch Objekt- oder Sachsteuer). Besteuert wird nicht die Person des Eigentümers, sondern der Grundbesitz selbst. Die rechtliche Einordnung als Realsteuer ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO); die eigentlichen Regeln stehen im Grundsteuergesetz (GrStG).

Steuerpflichtig ist nach § 2 GrStG der im Inland liegende Grundbesitz. Das Aufkommen steht ausschließlich den Gemeinden zu (§ 1 GrStG) und gehört dort zu den wichtigsten eigenen Einnahmequellen, etwa zur Finanzierung von Straßen, Schulen oder Kindergärten.

Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Grundsteuer:

  • Grundsteuer A (agrarisch): für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
  • Grundsteuer B (baulich): für alle übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke – das ist der für die meisten Eigentümer von Häusern und Wohnungen relevante Fall.
  • Grundsteuer C: ein zusätzlicher, höherer Hebesatz, den Gemeinden seit 2025 für baureife, aber unbebaute Grundstücke festlegen können (§ 25 Abs. 5 GrStG).

Die Grundsteuer ist nicht mit der einmaligen Grunderwerbsteuer zu verwechseln. Die Grunderwerbsteuer fällt nur einmal beim Kauf an, die Grundsteuer wird dagegen jährlich und dauerhaft erhoben, solange das Grundstück besteht.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Die Grundformel im sogenannten Bundesmodell lautet:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = jährliche Grundsteuer

  1. Grundsteuerwert: Das Finanzamt stellt den Wert des Grundstücks fest (Bewertung nach dem Bewertungsgesetz, §§ 218 ff. BewG). Im Bundesmodell fließen dabei unter anderem der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche, die Gebäudeart, das Baujahr und statistische Mieten ein.
  2. Steuermessbetrag: Auf den Grundsteuerwert wird die gesetzliche Steuermesszahl (§§ 13–15 GrStG) angewendet. Das Ergebnis ist der Steuermessbetrag.
  3. Grundsteuer: Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit ihrem Hebesatz (§ 25 GrStG). Erst dieser dritte Schritt ergibt den tatsächlich zu zahlenden Betrag.

Sie erhalten daher in der Regel mehrere Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt sowie den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde, der den endgültigen Jahresbetrag enthält.

Hinweis zur Bewertung

Der Grundsteuerwert ist eine reine steuerliche Rechengröße und entspricht ausdrücklich nicht dem Markt- oder Verkehrswert Ihrer Immobilie. Was Ihr Objekt am Markt wert wäre, lässt sich daraus nicht ablesen – mehr dazu im Abschnitt zur Werteinordnung.

Wie hoch sind die Steuermesszahlen?

Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, der den Grundsteuerwert auf den Steuermessbetrag herunterrechnet. Im Bundesmodell gelten nach § 15 GrStG seit 2025 folgende Werte:

GrundstücksartSteuermesszahlRechtsgrundlage
Unbebaute Grundstücke0,34 ‰ (0,034 %)§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum)0,31 ‰ (0,031 %)§ 15 Abs. 1 Nr. 2 a GrStG
Nichtwohngrundstücke (Geschäfts-, Teileigentum, gemischt genutzt)0,34 ‰ (0,034 %)§ 15 Abs. 1 Nr. 2 b GrStG

Wohngrundstücke werden also etwas niedriger angesetzt als gewerblich genutzte. Diese Sätze wurden im Zuge der Reform deutlich abgesenkt (früher 3,5 ‰), um die durch die neue, höhere Bewertung gestiegenen Grundsteuerwerte rechnerisch auszugleichen.

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ermäßigungen der Steuermesszahl vor:

  • 25 % Abschlag für sozial geförderten Wohnraum sowie für bestimmte kommunale und gemeinnützige Wohnungsunternehmen (§ 15 Abs. 2 bis 4 GrStG).
  • 10 % Abschlag für Gebäude, die als Baudenkmäler im Sinne der Landesdenkmalschutzgesetze gelten (§ 15 Abs. 5 GrStG).

Die Grundsteuerreform seit 2025 – und warum die Bundesländer unterschiedlich rechnen

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) die alte Bewertung nach jahrzehntealten Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt, weil sie zu gleichartige Grundstücke ungleich behandelte. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer neu regeln.

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer ausschließlich nach neuem Recht erhoben. Stichtag für die neue Bewertung (Hauptfeststellung) war der 1. Januar 2022; die Werte werden künftig regelmäßig alle sieben Jahre überprüft.

Weil die Länder ein Abweichungsrecht haben (Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG), gibt es nicht ein einziges Berechnungsmodell, sondern mehrere:

ModellBundesländer (Auswahl)Prinzip
Bundesmodell (wertabhängig)Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Saarland*Bodenwert, Fläche, Gebäudeart und statistische Miete
FlächenmodellBayernNur Grundstücks- und Gebäudeflächen, unabhängig vom Wert
BodenwertmodellBaden-WürttembergMaßgeblich Grundstücksfläche und Bodenrichtwert
Flächen-Lage-/Faktor-ModellHamburg, Hessen, Niedersachsen, SachsenFlächen kombiniert mit einem Lagefaktor

* Saarland nutzt das Bundesmodell mit eigenen, abweichenden Steuermesszahlen.

Welches Modell für Ihre Immobilie gilt, hängt also vom Bundesland ab. Der Bundesfinanzhof hat das wertabhängige Bundesmodell mit Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24 u. a.) grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt.

Wer zahlt die Grundsteuer und wann ist sie fällig?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres (§ 10 GrStG); bei Erbbaurechten kann der Erbbauberechtigte herangezogen werden. Die Steuer wird jährlich festgesetzt (§ 27 GrStG) und ist nach § 28 GrStG grundsätzlich in vier gleichen Teilbeträgen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Auf Antrag ist bei kleineren Beträgen auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich (§ 28 Abs. 2 GrStG).

Bei vermieteten Objekten kann der Eigentümer die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Sie zählt nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich zu den umlagefähigen laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage von Betriebskosten vor. Rechtlich bleibt der Eigentümer gegenüber der Gemeinde Schuldner; wirtschaftlich trägt die Last dann der Mieter.

Beim Verkauf einer Immobilie endet die Steuerpflicht des Verkäufers erst zum Ende des Kalenderjahres. Wer im laufenden Jahr verkauft, bleibt formal bis zum Jahresende Schuldner; eine anteilige Erstattung durch den Käufer wird üblicherweise im Kaufvertrag geregelt.

Grundsteuer C: höhere Sätze für baureife Grundstücke

Mit der Reform haben Gemeinden seit 2025 ein zusätzliches Instrument: die Grundsteuer C. Nach § 25 Abs. 5 GrStG können sie aus städtebaulichen Gründen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz festlegen.

Baureif ist ein Grundstück, das nach Lage, Form, Größe und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnte, aber unbebaut bleibt. Ziel ist es, Spekulation mit Bauland einzudämmen und Eigentümer zur Bebauung zu bewegen (deshalb oft „Baulandsteuer“ genannt).

Der höhere Hebesatz muss innerhalb der Gemeinde einheitlich sein und über dem normalen Hebesatz der Grundsteuer B liegen. Ob eine Gemeinde von der Grundsteuer C Gebrauch macht, entscheidet sie selbst – sie ist also keineswegs überall in Kraft.

Grundsteuerwert ist kein Marktwert: die richtige Werteinordnung

Der für die Grundsteuer maßgebliche Grundsteuerwert ist eine pauschalierte, steuerliche Rechengröße. Er sagt nichts darüber aus, welchen Preis Ihre Immobilie am Markt erzielen würde. Für eine fundierte Werteinordnung sind drei Ebenen klar zu trennen:

  • Objektdaten zur Einordnung: Daten wie Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld helfen, das eigene Grundstück einzuordnen. Im Objektkompass können Sie nach einer kostenlosen Anmeldung solche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie einsehen – das ist eine reine Dateneinsicht, keine Preisbewertung.
  • Immobilienbewertung im Verkaufs- oder Vermietfall: Wenn Sie tatsächlich verkaufen oder vermieten möchten, ist eine marktorientierte Ersteinschätzung sinnvoll, die ein Makler vornimmt.
  • Verkehrswertgutachten: Für rechtsverbindliche Zwecke (etwa Erbschaft, Scheidung oder Gericht) ist ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erforderlich.

Wie Sie den eigentlichen Marktwert eines Grundstücks systematisch ermitteln, erläutert der Ratgeber Grundstückswert ermitteln.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie berechnet sich die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ergibt sich aus der Formel Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Das Finanzamt stellt zunächst den Grundsteuerwert fest und wendet die gesetzliche Steuermesszahl (§ 15 GrStG) an. Auf den so ermittelten Steuermessbetrag legt die Gemeinde ihren Hebesatz (§ 25 GrStG) an, woraus sich der jährlich zu zahlende Betrag ergibt.
Wie hoch ist die Steuermesszahl im Bundesmodell?
Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl nach § 15 GrStG seit 2025 für Wohngrundstücke 0,31 ‰ (0,031 %) und für unbebaute sowie für Nichtwohngrundstücke 0,34 ‰ (0,034 %). Für sozial geförderten Wohnraum gibt es einen Abschlag von 25 %, für Baudenkmäler von 10 %.
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Nach § 28 GrStG ist die Grundsteuer in vier gleichen Raten jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Bei kleineren Beträgen kann auf Antrag eine jährliche Zahlung zum 1. Juli erfolgen.
Muss der Mieter oder der Eigentümer die Grundsteuer zahlen?
Schuldner gegenüber der Gemeinde ist immer der Eigentümer (§ 10 GrStG). Bei vermieteten Objekten kann er die Grundsteuer jedoch als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, da sie nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu den umlagefähigen öffentlichen Lasten gehört – sofern der Mietvertrag dies vorsieht.
Was hat sich durch die Grundsteuerreform 2025 geändert?
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Basis neu festgestellter Grundsteuerwerte erhoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2018 die alten Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Bewertung erfolgt je nach Bundesland nach dem Bundesmodell oder einem eigenen Ländermodell, weshalb sich die Höhe der Grundsteuer für viele Eigentümer verändert hat.
Entspricht der Grundsteuerwert dem Wert meiner Immobilie?
Nein. Der Grundsteuerwert ist eine rein steuerliche, pauschalierte Rechengröße und entspricht nicht dem Markt- oder Verkehrswert. Für eine marktnahe Einordnung im Verkaufs- oder Vermietfall ist eine Immobilienbewertung sinnvoll, für rechtsverbindliche Zwecke ein unabhängiges Verkehrswertgutachten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Grundsteuergesetz (GrStG) — Volltext (Quelle)
  • § 15 GrStG — Steuermesszahl für Grundstücke (Quelle)
  • § 25 GrStG — Festsetzung des Hebesatzes (inkl. Grundsteuer C) (Quelle)
  • § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) — Aufstellung der Betriebskosten (Quelle)
  • BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 — 1 BvL 11/14 u. a. (Einheitsbewertung verfassungswidrig) (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren