Ratgeber · Steuer
Die Grundsteuer betrifft jeden Eigentümer eines Grundstücks in Deutschland. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, was die Grundsteuer ist, wie sie berechnet wird, was sich durch die Reform zum 1. Januar 2025 geändert hat und wann sie fällig wird.
Die Grundsteuer ist eine sogenannte Realsteuer (auch Objekt- oder Sachsteuer). Besteuert wird nicht die Person des Eigentümers, sondern der Grundbesitz selbst. Die rechtliche Einordnung als Realsteuer ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO); die eigentlichen Regeln stehen im Grundsteuergesetz (GrStG).
Steuerpflichtig ist nach § 2 GrStG der im Inland liegende Grundbesitz. Das Aufkommen steht ausschließlich den Gemeinden zu (§ 1 GrStG) und gehört dort zu den wichtigsten eigenen Einnahmequellen, etwa zur Finanzierung von Straßen, Schulen oder Kindergärten.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist nicht mit der einmaligen Grunderwerbsteuer zu verwechseln. Die Grunderwerbsteuer fällt nur einmal beim Kauf an, die Grundsteuer wird dagegen jährlich und dauerhaft erhoben, solange das Grundstück besteht.
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt. Die Grundformel im sogenannten Bundesmodell lautet:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = jährliche Grundsteuer
Sie erhalten daher in der Regel mehrere Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt sowie den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde, der den endgültigen Jahresbetrag enthält.
Der Grundsteuerwert ist eine reine steuerliche Rechengröße und entspricht ausdrücklich nicht dem Markt- oder Verkehrswert Ihrer Immobilie. Was Ihr Objekt am Markt wert wäre, lässt sich daraus nicht ablesen – mehr dazu im Abschnitt zur Werteinordnung.
Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, der den Grundsteuerwert auf den Steuermessbetrag herunterrechnet. Im Bundesmodell gelten nach § 15 GrStG seit 2025 folgende Werte:
| Grundstücksart | Steuermesszahl | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unbebaute Grundstücke | 0,34 ‰ (0,034 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG |
| Wohngrundstücke (Ein-/Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum) | 0,31 ‰ (0,031 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 a GrStG |
| Nichtwohngrundstücke (Geschäfts-, Teileigentum, gemischt genutzt) | 0,34 ‰ (0,034 %) | § 15 Abs. 1 Nr. 2 b GrStG |
Wohngrundstücke werden also etwas niedriger angesetzt als gewerblich genutzte. Diese Sätze wurden im Zuge der Reform deutlich abgesenkt (früher 3,5 ‰), um die durch die neue, höhere Bewertung gestiegenen Grundsteuerwerte rechnerisch auszugleichen.
Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz Ermäßigungen der Steuermesszahl vor:
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) die alte Bewertung nach jahrzehntealten Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt, weil sie zu gleichartige Grundstücke ungleich behandelte. Der Gesetzgeber musste die Grundsteuer neu regeln.
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer ausschließlich nach neuem Recht erhoben. Stichtag für die neue Bewertung (Hauptfeststellung) war der 1. Januar 2022; die Werte werden künftig regelmäßig alle sieben Jahre überprüft.
Weil die Länder ein Abweichungsrecht haben (Art. 72 Abs. 3 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG), gibt es nicht ein einziges Berechnungsmodell, sondern mehrere:
| Modell | Bundesländer (Auswahl) | Prinzip |
|---|---|---|
| Bundesmodell (wertabhängig) | Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Saarland* | Bodenwert, Fläche, Gebäudeart und statistische Miete |
| Flächenmodell | Bayern | Nur Grundstücks- und Gebäudeflächen, unabhängig vom Wert |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | Maßgeblich Grundstücksfläche und Bodenrichtwert |
| Flächen-Lage-/Faktor-Modell | Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen | Flächen kombiniert mit einem Lagefaktor |
* Saarland nutzt das Bundesmodell mit eigenen, abweichenden Steuermesszahlen.
Welches Modell für Ihre Immobilie gilt, hängt also vom Bundesland ab. Der Bundesfinanzhof hat das wertabhängige Bundesmodell mit Urteilen vom 12. November 2025 (Az. II R 25/24 u. a.) grundsätzlich als verfassungsgemäß bestätigt.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks zu Beginn des Kalenderjahres (§ 10 GrStG); bei Erbbaurechten kann der Erbbauberechtigte herangezogen werden. Die Steuer wird jährlich festgesetzt (§ 27 GrStG) und ist nach § 28 GrStG grundsätzlich in vier gleichen Teilbeträgen zu zahlen:
Auf Antrag ist bei kleineren Beträgen auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich (§ 28 Abs. 2 GrStG).
Bei vermieteten Objekten kann der Eigentümer die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Sie zählt nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausdrücklich zu den umlagefähigen laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks – vorausgesetzt, der Mietvertrag sieht die Umlage von Betriebskosten vor. Rechtlich bleibt der Eigentümer gegenüber der Gemeinde Schuldner; wirtschaftlich trägt die Last dann der Mieter.
Beim Verkauf einer Immobilie endet die Steuerpflicht des Verkäufers erst zum Ende des Kalenderjahres. Wer im laufenden Jahr verkauft, bleibt formal bis zum Jahresende Schuldner; eine anteilige Erstattung durch den Käufer wird üblicherweise im Kaufvertrag geregelt.
Mit der Reform haben Gemeinden seit 2025 ein zusätzliches Instrument: die Grundsteuer C. Nach § 25 Abs. 5 GrStG können sie aus städtebaulichen Gründen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz festlegen.
Baureif ist ein Grundstück, das nach Lage, Form, Größe und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnte, aber unbebaut bleibt. Ziel ist es, Spekulation mit Bauland einzudämmen und Eigentümer zur Bebauung zu bewegen (deshalb oft „Baulandsteuer“ genannt).
Der höhere Hebesatz muss innerhalb der Gemeinde einheitlich sein und über dem normalen Hebesatz der Grundsteuer B liegen. Ob eine Gemeinde von der Grundsteuer C Gebrauch macht, entscheidet sie selbst – sie ist also keineswegs überall in Kraft.
Der für die Grundsteuer maßgebliche Grundsteuerwert ist eine pauschalierte, steuerliche Rechengröße. Er sagt nichts darüber aus, welchen Preis Ihre Immobilie am Markt erzielen würde. Für eine fundierte Werteinordnung sind drei Ebenen klar zu trennen:
Wie Sie den eigentlichen Marktwert eines Grundstücks systematisch ermitteln, erläutert der Ratgeber Grundstückswert ermitteln.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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