Ratgeber · Verkaufen

Haus verkaufen oder vermieten: Entscheidung und Zeitpunkt

Verkaufen bringt sofort Liquidität, Vermieten ein laufendes Einkommen – beide Wege haben steuerliche und rechtliche Folgen, die sich kaum rückgängig machen lassen. Dieser Ratgeber ordnet die Entscheidung sachlich und mit den maßgeblichen Paragrafen ein.

Worum es bei der Entscheidung wirklich geht

Ob Sie Ihr Haus verkaufen oder vermieten, ist selten nur eine Geldfrage. Es geht zugleich um Ihre Lebensplanung, um Aufwand und um die Bindung an eine Immobilie über viele Jahre. Vier Größen bestimmen die Entscheidung:

  • Liquiditätsbedarf: Brauchen Sie das gebundene Kapital kurzfristig – etwa für eine andere Immobilie, zur Erbauseinandersetzung oder zur Altersvorsorge?
  • Ertragserwartung: Welche Nettomiete bliebe nach Steuern, Instandhaltung und Verwaltung tatsächlich übrig?
  • Aufwand und Risiko: Vermieten bedeutet dauerhaft Vermieterpflichten, Mietausfallrisiko und Bindung an das Mietrecht.
  • Steuerlicher Rahmen: Haltedauer, frühere Eigennutzung und Abschreibung können erheblichen Einfluss haben (dazu unten).

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Wer aber die rechtlichen und steuerlichen Weichen kennt, trifft die Entscheidung bewusster.

Am Anfang steht ein nüchterner Blick auf das Objekt selbst. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Registrierung sachliche Daten zur eigenen Immobilie – etwa zur Mikrolage und zum Umfeld. Das ist keine Preisbewertung, hilft aber, Lage und Vermietbarkeit realistisch einzuordnen.

Verkaufen: Steuern und der richtige Zeitpunkt

Beim Verkauf entscheidet vor allem die Spekulationsfrist über die Steuerlast. Gewinne aus dem privaten Verkauf eines Hauses gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften und sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich sind regelmäßig die Daten der notariellen Kaufverträge.

Es gibt eine wichtige Ausnahme bei Eigennutzung (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Verkauf bleibt auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei, wenn das Haus

  • im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Die zweite Variante verlangt keine drei vollen Kalenderjahre: Es genügt ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Für den Zeitpunkt heißt das: Wer ein vermietetes Objekt verkaufen möchte, sollte prüfen, wie nah die Zehnjahresgrenze ist – eine kurze Wartezeit kann die Steuerpflicht ganz entfallen lassen. Eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG); wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Tipp: Frist genau ausrechnen lassen

Ob und in welcher Höhe ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie die Haltedauer und eine etwaige Eigennutzung vor dem Verkauf von einem Steuerberater prüfen. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in unseren Beiträgen zu Spekulationssteuer und Steuern beim Hausverkauf.

Vermieten: laufende Einnahmen und steuerliche Vorteile

Wer vermietet, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Versteuert wird nicht die Bruttomiete, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Genau hier liegen die steuerlichen Vorteile der Vermietung, denn viele Aufwendungen mindern den zu versteuernden Ertrag:

  • Schuldzinsen aus einem noch laufenden Immobiliendarlehen (§ 9 i. V. m. § 21 EStG),
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) auf den Gebäudeanteil – nicht auf den Grund und Boden,
  • laufende Bewirtschaftungskosten wie Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung und Versicherungen,
  • die Grundsteuer sowie Kosten für Inserate, Wiedervermietung und Rechtsstreitigkeiten.

Die lineare Gebäude-AfA beträgt nach § 7 Abs. 4 EStG grundsätzlich 2 % pro Jahr (unterstellte Nutzungsdauer 50 Jahre). Für Wohngebäude, die ab dem Baujahr 2023 fertiggestellt oder angeschafft wurden, gilt eine erhöhte lineare AfA von 3 % pro Jahr (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Ergeben die Werbungskosten in einzelnen Jahren – etwa durch hohe Zinsen oder Erhaltungsaufwand – einen Verlust, kann dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Wie sich Mieteinnahmen konkret versteuern lassen und welche Kosten absetzbar sind, vertiefen unsere Ratgeber Haus vermieten und Modernisierung steuerlich absetzen.

Mietrecht: Was Vermieten dauerhaft bedeutet

Vermieten ist eine langfristige rechtliche Bindung. Wer das übersieht, unterschätzt den Aufwand und überschätzt die Flexibilität. Drei Punkte sind besonders wichtig:

Kündigungsschutz und Eigenbedarf. Ein unbefristetes Wohnraummietverhältnis können Sie als Vermieter nur kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben (§ 573 Abs. 1 BGB). Ein solcher Grund ist insbesondere der Eigenbedarf, wenn Sie die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige Ihres Haushalts benötigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kündigung muss begründet werden; der Mieter kann unter Umständen wegen unzumutbarer Härte widersprechen (§ 574 BGB).

Mietpreisbremse. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Land per Verordnung festlegt, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Ausnahmen bestehen unter anderem für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f BGB).

Sperrfrist nach Umwandlung. Wird ein Haus in Wohnungseigentum umgewandelt und eine vermietete Wohnung verkauft, kann der Erwerber wegen Eigenbedarfs frühestens nach drei Jahren kündigen; die Länder können diese Sperrfrist in angespannten Märkten auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a BGB).

Verkaufen, obwohl vermietet? Das gilt rechtlich

Sie müssen sich nicht zwingend zwischen „leer verkaufen“ und „dauerhaft selbst vermieten“ entscheiden. Eine vermietete Immobilie lässt sich auch im vermieteten Zustand verkaufen – allerdings mit eigenen Regeln und meist mit einem Preisabschlag, weil der Käufer das bestehende Mietverhältnis übernimmt.

Kauf bricht nicht Miete. Wird vermieteter Wohnraum verkauft, tritt der Erwerber mit allen Rechten und Pflichten in das laufende Mietverhältnis ein (§ 566 Abs. 1 BGB). Der Mietvertrag bleibt unverändert bestehen; der bloße Eigentümerwechsel beendet ihn nicht.

Vorkaufsrecht des Mieters. Wurde eine Wohnung erst in Wohnungseigentum umgewandelt und soll danach an einen Dritten verkauft werden, hat der Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§ 577 Abs. 1 BGB). Verkaufen Sie hingegen an einen nahen Familienangehörigen, besteht dieses Recht nicht.

Vermietet oder unvermietet verkaufen?

Selbstgenutzte und leere Objekte erzielen am Markt oft höhere Preise als vermietete, weil mehr Käufergruppen in Frage kommen. Vermietete Objekte sprechen dagegen Kapitalanleger an. Welcher Weg sich rechnet, zeigt sich erst im Vergleich – mehr dazu im Beitrag Vermietete Immobilie verkaufen.

Eine einfache Gegenüberstellung

Die folgende Übersicht fasst die typischen Vor- und Nachteile zusammen. Sie ersetzt keine individuelle Beratung, hilft aber, die eigene Lage zu sortieren.

AspektVerkaufenVermieten
LiquiditätEinmaliger Erlös sofort verfügbarLaufende, aber begrenzte Einnahmen
SteuerGewinn ggf. steuerpflichtig (§ 23 EStG), nach 10 Jahren oder bei Eigennutzung steuerfreiMieteinnahmen steuerpflichtig (§ 21 EStG), aber Werbungskosten und AfA absetzbar
AufwandEinmaliger Verkaufsprozess, danach abgeschlossenDauerhafte Vermieterpflichten und Verwaltung
RisikoMarktrisiko nur zum VerkaufszeitpunktMietausfall, Instandhaltung, Mietrecht über Jahre
BindungKeine weitere Bindung an das ObjektLange Bindung, Kündigung nur mit Grund (§ 573 BGB)

Tendenziell spricht akuter Kapitalbedarf, fehlende Nähe zum Objekt oder hoher Sanierungsstau für den Verkauf. Für die Vermietung sprechen eine gute, gefragte Lage, ein bereits abgezahltes Objekt und der Wunsch nach laufendem Einkommen sowie nach langfristigem Werterhalt im Familienbesitz.

Wert einordnen: drei Wege, die Sie unterscheiden sollten

Für die Entscheidung zwischen Verkaufen und Vermieten hilft eine realistische Vorstellung vom aktuellen Wert. Dabei werden drei Dinge oft vermengt, die rechtlich und praktisch verschieden sind:

StufeWas Sie erhaltenKosten
Objektdaten (Objektkompass)Sachliche Daten zu Ihrem Objekt: Mikrolage, Umfeld, Bodenrichtwert-Bezug – keine Preisbewertungkostenlos nach Registrierung
Immobilienbewertung (Maklerei)Marktorientierte Ersteinschätzung des voraussichtlichen Verkaufs- oder Mietpreises – im Verkaufs- oder Vermietfallkostenlos, in der App
VerkehrswertgutachtenUnabhängiges, gerichtsfestes Wertgutachten nach anerkanntem Verfahrenkostenpflichtig

Für eine erste Richtung reichen Objektdaten und eine marktorientierte Ersteinschätzung. Bei Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder gegenüber Behörden ist hingegen oft ein förmliches Verkehrswertgutachten erforderlich. Hintergründe zu den Eingangsgrößen finden Sie in unseren Beiträgen zum Bodenrichtwert und zur kostenlosen Immobilienbewertung.

Was Eigentümer wissen wollen

Ist Verkaufen oder Vermieten steuerlich günstiger?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein Verkauf ist nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist oder bei Eigennutzung steuerfrei (§ 23 EStG). Bei Vermietung sind die Mieteinnahmen steuerpflichtig (§ 21 EStG), Sie können aber Werbungskosten, Schuldzinsen und die Gebäude-AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) absetzen. Lassen Sie beide Wege von einem Steuerberater durchrechnen.
Wann ist der beste Zeitpunkt für den Verkauf?
Steuerlich ist der Verkauf günstig, sobald die zehnjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist oder eine ausreichende Eigennutzung vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wer dieser Grenze nahe ist, kann durch kurzes Abwarten Steuer sparen. Daneben spielen Marktlage und der eigene Liquiditätsbedarf eine Rolle.
Kann ich mein Haus verkaufen, obwohl es vermietet ist?
Ja. Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie tritt der Käufer in das bestehende Mietverhältnis ein – Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Der Mietvertrag bleibt unverändert. Bei umgewandelten Eigentumswohnungen kann dem Mieter zudem ein Vorkaufsrecht zustehen (§ 577 BGB).
Kann ich den Mieter kündigen, wenn ich später selbst einziehen will?
Eine Kündigung ist nur mit berechtigtem Interesse möglich. Eigenbedarf für sich oder nahe Angehörige ist ein anerkannter Grund (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach Umwandlung in Wohnungseigentum gilt jedoch eine Sperrfrist von mindestens drei, regional bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB). Der Mieter kann unter Umständen widersprechen (§ 574 BGB).
Welche Kosten kann ich bei der Vermietung steuerlich absetzen?
Als Werbungskosten absetzbar sind unter anderem Schuldzinsen, die Gebäude-AfA (2 % bzw. 3 % je nach Baujahr, § 7 Abs. 4 EStG), Instandhaltung, Verwaltung, Versicherungen und die Grundsteuer. Versteuert wird nur der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 21 EStG).
Was ist die Mietpreisbremse und betrifft sie mich?
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das Land per Verordnung festlegt, darf die Neuvertragsmiete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen (§ 556f BGB). Prüfen Sie, ob für Ihre Gemeinde eine solche Verordnung gilt.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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