Ratgeber · Verkaufen
Ein Immobilienkauf folgt in Deutschland einem festen, gesetzlich geregelten Ablauf. Von der Einigung über den Notartermin bis zur Eintragung im Grundbuch vergehen oft mehrere Wochen — dieser Beitrag erklärt jeden Schritt mit den maßgeblichen Paragrafen.
Anders als beim Kauf einer beweglichen Sache ist ein Immobilienkauf ein mehrstufiger Vorgang, der sich über mehrere Wochen zieht. Der Grund: Ein Grundstück oder eine Wohnung wechselt nicht durch bloße Einigung den Eigentümer, sondern erst durch Beurkundung, Zahlung und Eintragung im Grundbuch. Jeder dieser Schritte ist gesetzlich abgesichert und schützt beide Seiten.
Grob lässt sich der Ablauf in fünf Phasen gliedern:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Notartermin (Tag der Beurkundung) und dem Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch, oft Wochen später). Mit der Unterschrift beim Notar sind Sie noch nicht Eigentümer — aber rechtlich verbindlich gebunden.
Am Anfang steht die Einigung über die wesentlichen Punkte: Kaufpreis, Kaufgegenstand, Übergabetermin und gegebenenfalls mitverkauftes Inventar. Diese Einigung ist allerdings noch rechtlich unverbindlich, solange kein Notar beteiligt war.
Denn ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Eine mündliche Abrede oder ein privatschriftlicher Vorvertrag über den Kauf sind nichtig (§ 125 BGB), also von Anfang an unwirksam. Auch Reservierungsvereinbarungen oder Absichtserklärungen begründen in der Regel keinen durchsetzbaren Anspruch.
In der Praxis läuft die Vorbereitung so ab:
Wer wissen möchte, was im Grundbuch des Objekts steht, findet die Grundlagen unter Grundbuch verstehen und Grundbuchauszug beantragen.
Bevor beurkundet wird, müssen die Beteiligten Gelegenheit haben, den Entwurf in Ruhe zu prüfen. Für Verbrauchergeschäfte ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben: Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt werden.
Diese Zwei-Wochen-Frist gilt, wenn auf einer Seite ein Unternehmer (etwa ein Bauträger oder gewerblicher Verkäufer) und auf der anderen Seite ein Verbraucher steht. Sie soll vor übereilten Entscheidungen schützen und Zeit geben für:
Verkaufen Privatpersonen untereinander, greift die starre Zwei-Wochen-Frist formal nicht. Dennoch empfiehlt es sich, beiden Seiten eine angemessene Prüfungsfrist einzuräumen. Ein Notartermin, der unmittelbar nach Übersendung des Entwurfs angesetzt wird, lässt keine sorgfältige Prüfung zu — und Eile ist beim Immobilienkauf selten ein guter Ratgeber.
Die Frist kann in engen Ausnahmefällen verkürzt werden, etwa wenn der Verbraucher dies ausdrücklich wünscht und der Notar dies in der Urkunde dokumentiert. Das sollte aber die Ausnahme bleiben.
Der eigentliche Notartermin dauert in der Regel etwa eine Stunde. Der Ablauf ist gesetzlich vorgegeben und läuft typischerweise so ab:
In derselben Urkunde wird in aller Regel auch die Auflassung erklärt — die dingliche Einigung von Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang. Diese muss nach § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten vor dem Notar erklärt werden. Die Auflassung ist neben der Grundbucheintragung Voraussetzung dafür, dass das Eigentum später tatsächlich übergeht.
Mit der Unterschrift ist der Kauf rechtlich besiegelt — aber noch nicht abgewickelt. Jetzt wird der Notar tätig und holt die Voraussetzungen für eine sichere Zahlung ein. Dieser Prozess dauert meist mehrere Wochen.
Sind alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt, verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Erst sie löst die Zahlungspflicht aus — der Käufer zahlt also nicht direkt am Notartermin, sondern erst auf dieses Signal hin. Das schützt ihn davor, zu zahlen, bevor seine Position im Grundbuch gesichert ist.
Die Zahlung erfolgt heute meist direkt vom Käufer an den Verkäufer, nicht mehr über ein Notaranderkonto. Ein Treuhandkonto des Notars wird nur in besonderen Konstellationen genutzt und verursacht zusätzliche Gebühren.
Nach Zahlung des Kaufpreises sind noch zwei Dinge zu unterscheiden, die zeitlich auseinanderfallen: der Besitzübergang und der rechtliche Eigentumsübergang.
Besitzübergang (Nutzen und Lasten): Zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt — häufig mit vollständiger Kaufpreiszahlung — werden Übergabe und Schlüssel übergeben. Ab diesem Tag gehen Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Er darf die Immobilie nutzen, muss aber auch Grundsteuer und Versicherungen tragen.
Eigentumsübergang (Grundbucheintragung): Rechtlicher Eigentümer wird der Käufer erst, wenn er als solcher im Grundbuch eingetragen ist (§ 873 Abs. 1 BGB i. V. m. § 925 BGB). Dafür braucht das Grundbuchamt unter anderem die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts: Sie wird erst erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer gezahlt ist (§ 22 GrEStG). Bis die Umschreibung erfolgt ist, vergehen oft weitere Wochen.
Die Kostenverteilung ist gesetzlich und vertraglich geregelt:
| Kostenart | Trägt üblicherweise | Grundlage |
|---|---|---|
| Notar- und Grundbuchkosten | Käufer | § 448 Abs. 2 BGB, GNotKG |
| Grunderwerbsteuer | Käufer | GrEStG (Steuerschuldner i. d. R. Käufer) |
| Löschung alter Grundschulden | Verkäufer | Vertragliche Vereinbarung |
| Maklerprovision | häufig hälftig geteilt | §§ 656c, 656d BGB |
Die Höhe der Notar- und Grundbuchkosten ist bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt; Details finden Sie unter Notarkosten beim Immobilienkauf und zu den Nebenkosten unter Kaufnebenkosten.
Der Ablauf eines Immobilienkaufs ist klar strukturiert: Einigung, Prüffrist, Beurkundung, Abwicklung, Eintragung. Wer die Reihenfolge kennt, weiß, wann welche Unterlagen, Zahlungen und Erklärungen anstehen — und kann den Verkauf seiner Immobilie souverän vorbereiten.
Zur guten Vorbereitung gehört auch, das eigene Objekt zu kennen. Als Eigentümer sehen Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung Daten zu Ihrem konkreten Objekt — etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Diese Objektdaten sind eine reine Sachinformation und keine Preisbewertung.
Für die Frage nach dem Wert gilt eine klare Abstufung: Grundlagen wie der Bodenrichtwert und das Konzept des Verkehrswerts erklären die Begriffe. Eine kostenlose Wert-Ersteinschätzung erhalten Sie über die angeschlossene Maklerei, wenn Sie verkaufen oder vermieten möchten — siehe kostenlose Immobilienbewertung. Einen rechtssicheren, kostenpflichtigen Wert liefert dagegen ein unabhängiges Verkehrswertgutachten.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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