Ratgeber · Steuer
Wer eine Immobilie verkauft, fragt sich oft, ob auf den Gewinn die sogenannte Spekulationssteuer anfällt. Entscheidend sind die Haltedauer, die Nutzung und einige gesetzliche Ausnahmen.
Der Begriff Spekulationssteuer ist umgangssprachlich. Eine eigene Steuer dieses Namens kennt das deutsche Recht nicht. Gemeint ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Verkaufen Sie als Privatperson eine Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Kauf mit Gewinn, ist dieser Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Nach Ablauf der Frist oder bei eigener Nutzung bleibt der Verkauf in vielen Fällen steuerfrei. Die folgenden Abschnitte erläutern die wichtigsten Regeln.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Für eine verbindliche Beurteilung wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.
Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte beträgt die maßgebliche Haltefrist zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Wird die Immobilie erst nach Ablauf dieser zehn Jahre verkauft, ist der Gewinn steuerfrei — unabhängig davon, ob Sie selbst darin gewohnt oder sie vermietet haben.
Für die Berechnung der Frist kommt es nicht auf den Grundbucheintrag und nicht auf die Schlüsselübergabe an, sondern auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte, also in der Regel auf das Datum des jeweiligen notariell beurkundeten Kaufvertrags:
Liegen zwischen diesen beiden Daten mehr als zehn Jahre, ist die Frist gewahrt und der Gewinn nicht steuerbar. Es kann sich daher lohnen, den Verkaufstermin sorgfältig zu planen.
Kaufvertrag beim Erwerb am 15. Mai 2014, Verkauf geplant. Die Frist endet mit Ablauf des 15. Mai 2024. Wird der Verkaufsvertrag erst am 16. Mai 2024 oder später beurkundet, ist die Zehn-Jahres-Frist überschritten und der Gewinn steuerfrei.
Die wichtigste Ausnahme betrifft selbst genutztes Wohneigentum. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist ein Verkauf auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei, wenn die Immobilie
Bei der zweiten Variante genügt es, wenn die Eigennutzung im Verkaufsjahr und in den beiden Kalenderjahren davor durchgehend bestand. Ein voller Zwei-Jahres-Zeitraum ist nicht erforderlich; entscheidend ist ein zusammenhängender Nutzungszeitraum, der sich über diese drei Kalenderjahre erstreckt.
Wichtige Klarstellungen der Rechtsprechung:
Steuerpflichtig ist nicht der Verkaufspreis, sondern allein der Gewinn. Dieser ergibt sich nach § 23 Abs. 3 EStG wie folgt:
| Position | Auswirkung auf den Gewinn |
|---|---|
| Veräußerungspreis (Verkaufspreis) | Ausgangsgröße |
| abzüglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Kaufpreis, Notar, Grunderwerbsteuer u. a.) | mindert den Gewinn |
| abzüglich Veräußerungskosten (z. B. Maklerkosten, Inserate) | mindert den Gewinn |
| zuzüglich in Anspruch genommener Abschreibungen (AfA) | erhöht den Gewinn |
Eine Besonderheit gilt für vermietete Objekte: Die in der Vermietungszeit geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (AfA) wird nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Wer also über Jahre abgeschrieben hat, versteuert beim Verkauf einen entsprechend höheren Betrag.
Beträgt der so ermittelte Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei (Freigrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, angehoben von zuvor 600 Euro). Diese Freigrenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024 und auch in den Jahren 2025 und 2026.
Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze: Wird sie erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der über 1.000 Euro hinausgehende Teil.
Welche Daten zu Ihrer Immobilie und ihrer Lage vorliegen, etwa der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks, können Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass für Ihr eigenes Objekt einsehen. Eine Preis- oder Wertermittlung ist damit nicht verbunden.
Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft unterliegt keinem gesonderten Steuersatz. Er zählt zu den sonstigen Einkünften und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert (§ 22 Nr. 2, § 23 EStG).
Das hat zwei praktische Folgen:
Wird die Immobilie gemeinsam von Ehegatten oder mehreren Eigentümern gehalten, wird der Gewinn entsprechend den Eigentumsanteilen aufgeteilt und bei jeder Person gesondert berücksichtigt.
Bei geerbten oder geschenkten Immobilien gilt die sogenannte Fußstapfentheorie (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wer eine Immobilie unentgeltlich erwirbt, tritt steuerlich in die Position des Rechtsvorgängers ein:
Hat der Erblasser die Immobilie also bereits vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie sie nach dem Erbfall in der Regel steuerfrei verkaufen.
Weitere wichtige Konstellationen:
Ob beim Verkauf Ihrer Immobilie Spekulationssteuer anfällt, hängt vor allem von drei Fragen ab: Wie lange halten Sie die Immobilie bereits? Haben Sie sie selbst bewohnt? Und entsteht überhaupt ein Gewinn?
Praktische Orientierung:
Für die steuerliche Beurteilung kommt es auf den Gewinn an, nicht auf den Marktwert. Soweit Sie eine Einschätzung zum Wert Ihrer Immobilie benötigen, ist sauber zu trennen: Allgemeine Lage- und Objektdaten stehen Ihnen nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass zur Verfügung. Eine kostenlose Immobilienbewertung ist im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die angebundene Maklerei möglich. Ein rechtssicheres, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten erstellt dagegen ein unabhängiger Sachverständiger.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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