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Rückmietverkauf: Verkaufen und wohnen bleiben

Beim Rückmietverkauf verkaufen Sie Ihre Immobilie vollständig und mieten sie anschließend zurück, um wohnen zu bleiben. Das klingt nach dem Besten aus zwei Welten – ist juristisch aber anspruchsvoller, als die Werbung verspricht. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage mit Paragrafen und vergleicht das Modell nüchtern mit dem klassischen Verkauf.

Was ist ein Rückmietverkauf?

Der Rückmietverkauf (auch „Verkauf mit Rückmiete“ oder „Sale and Rent Back“) verbindet zwei getrennte Rechtsgeschäfte. Zuerst verkaufen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer Ihre Immobilie vollständig – nicht nur einen Anteil – an einen Käufer oder ein spezialisiertes Unternehmen. Sie erhalten dafür den Kaufpreis als Einmalbetrag. Anschließend schließen Sie mit demselben Käufer, der nun Eigentümer und Vermieter ist, einen Mietvertrag über genau diese Wohnung oder dieses Haus ab. Sie wohnen also weiter – aber als Mieter, nicht mehr als Eigentümer.

Rechtlich liegen damit zwei Verträge vor: ein Kaufvertrag nach § 433 BGB und ein Wohnraummietvertrag nach § 535 BGB. Das Modell richtet sich vor allem an ältere Eigentümer, die gebundenes Vermögen in Liquidität verwandeln, das Haus aber nicht verlassen möchten – etwa zur Aufstockung der Rente, für Pflege oder zur Unterstützung der Familie.

Der entscheidende Unterschied zu anderen Modellen: Beim Rückmietverkauf geben Sie Ihr Eigentum endgültig und vollständig ab. Ihre Sicherheit, wohnen zu bleiben, beruht danach allein auf dem Mietvertrag – also auf einer schuldrechtlichen Position, nicht auf einem dinglichen Recht im Grundbuch. Das ist der Kern, an dem sich Chancen und Risiken entscheiden.

Wie der Rückmietverkauf rechtlich funktioniert

Der Ablauf folgt zwei aufeinander abgestimmten Schritten, die in der Praxis meist gleichzeitig vorbereitet werden.

Schritt 1: Der Kaufvertrag (§§ 433, 311b BGB)

Der Verkauf Ihrer Immobilie ist ein gewöhnlicher Grundstückskaufvertrag. Wie jedes Grundstücksgeschäft muss er nach § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden; ohne diese Form ist er nichtig. Das Eigentum geht durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch auf den Käufer über (§§ 873, 925 BGB). Der Notar belehrt dabei neutral über die Rechtsfolgen (§ 17 BeurkG) – er ist jedoch nicht Ihr Interessenvertreter und prüft weder die Angemessenheit des Kaufpreises noch die wirtschaftliche Klugheit des Geschäfts.

Schritt 2: Der Mietvertrag (§ 535 BGB)

Parallel schließen Sie mit dem Erwerber einen Wohnraummietvertrag. Dieser ist formfrei, sollte aber schriftlich abgefasst sein. Häufig wird er unbefristet und „lebenslang“ ausgestaltet, oft mit einem vertraglichen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung. Der Mietvertrag begründet Ihre Pflicht, Miete zu zahlen, und das Recht, die Wohnung zu nutzen.

Wie viel ein vollständiger Verkauf Ihrer Immobilie realistisch einbringt, hängt stark von Lage, Zustand und Marktumfeld ab. Nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass sehen Sie kostenlose Objektdaten zu Ihrem eigenen Haus – etwa Bodenrichtwert und Mikrolage. Das ist eine Datengrundlage, noch keine Preisbewertung.

Rückmietverkauf gegen klassischen Verkauf: der Vergleich

Der ehrlichste Maßstab für den Rückmietverkauf ist der ganz normale Verkauf am freien Markt. Beide enden mit dem vollständigen Verlust des Eigentums – der Unterschied liegt im Preis, im Wohnen danach und in der Sicherheit.

MerkmalRückmietverkaufKlassischer Verkauf
Eigentumgeht vollständig übergeht vollständig über
Kaufpreishäufig mit Abschlag zum Marktwertmarktüblicher Höchstpreis bei gutem Verkauf
Wohnen danachals Mieter in derselben ImmobilieAuszug, neue Wohnung nötig
Laufende KostenMiete (ggf. mit Erhöhungen)Miete für neue Wohnung
Wohnsicherheitschuldrechtlich (Mietvertrag)entfällt (Sie ziehen aus)

Der zentrale Punkt: Beim Rückmietverkauf zahlen Sie für die Bequemlichkeit, nicht umziehen zu müssen, in der Regel mit einem Preisabschlag auf den Marktwert – und tragen anschließend ein dauerhaftes Mietrisiko. Wer ohnehin im Haus wohnen bleiben möchte und keinen anderen Wohnraum benötigt, sollte daher genau rechnen, ob der Abschlag und die spätere Miete günstiger sind als ein freier Verkauf mit anschließender Mietwohnung – oder als Modelle mit dinglich gesichertem Wohnrecht (siehe unten).

Worauf es beim Vergleich ankommt

Ob ein Rückmietverkauf oder ein klassischer Verkauf wirtschaftlich besser passt, lässt sich seriös erst beurteilen, wenn der ungefähre Wert Ihrer Immobilie auf dem Tisch liegt. Im Verkaufsfall erhalten Sie über den Objektkompass eine kostenlose Makler-Ersteinschätzung direkt in der App.

Wie sicher ist Ihr Wohnen wirklich?

Anbieter werben oft mit „lebenslang wohnen bleiben“. Rechtlich ist Ihre Position aber zunächst die eines normalen Mieters – mit den Schutzmechanismen des Mietrechts, aber auch deren Grenzen.

Der gesetzliche Mieterschutz

  • „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB): Verkauft der Käufer die Immobilie später weiter, tritt der neue Eigentümer in Ihren bestehenden Mietvertrag ein. Das Mietverhältnis besteht zu unveränderten Bedingungen fort.
  • Kündigungsschutz (§ 573 BGB): Der Vermieter darf nur mit berechtigtem Interesse kündigen, etwa wegen Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein vertraglicher Ausschluss der Eigenbedarfskündigung verstärkt Ihren Schutz spürbar.
  • Sozialklausel (§ 574 BGB): Würde die Kündigung für Sie eine unzumutbare Härte bedeuten, können Sie ihr widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Die Grenzen des Mietvertrags

Ein Mietvertrag wirkt grundsätzlich nur zwischen den Parteien. In bestimmten Krisenfällen kann selbst ein vereinbarter Kündigungsausschluss durchbrochen werden:

  • Zwangsversteigerung: Wird die Immobilie zwangsversteigert, kann der Ersteher das Mietverhältnis nach § 57a ZVG mit gesetzlicher Frist kündigen – ein zuvor vereinbarter Verzicht hilft hier nicht.
  • Insolvenz des Käufers: Gerät der Erwerber in Insolvenz und wird das Objekt verwertet, kann der neue Eigentümer das Mietverhältnis kündigen; eine Eigenbedarfskündigung wird dann wieder möglich.
Stärkere Sicherung: das dingliche Wohnrecht

Echten, krisenfesten Schutz bietet erst ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB oder ein Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB, eingetragen im Grundbuch. Solche dinglichen Rechte wirken auch gegenüber Erwerbern aus einer Zwangsversteigerung. Ein reiner Rückmietverkauf sieht das meist nicht vor – prüfen Sie, ob eine Grundbuchsicherung Ihres Wohnens vereinbart werden kann.

Risiken und die Warnungen der Verbraucherschützer

Die Verbraucherzentrale bewertet den Verkauf mit Rückmietung kritisch und nennt mehrere typische Schwachstellen.

  • Preisabschlag: Bei „Rundum-sorglos“-Angeboten erhalten Eigentümer häufig nicht den vollen Marktpreis. Die Differenz zu einem freien Verkauf kann erheblich sein.
  • Steigende Mietbelastung: Mietverträge können eine Indexmiete (§ 557b BGB) oder Staffelmiete (§ 557a BGB) vorsehen. Für Menschen mit fester Rente kann eine an die Inflation gekoppelte Miete über die Jahre zu einer spürbaren Belastung werden. Ohne solche Klauseln richtet sich eine Erhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB).
  • Insolvenz- und Verwertungsrisiko: Ist der Käufer fremdfinanziert und gerät in Schieflage, kann Ihr Wohnen über Zwangsversteigerung (§ 57a ZVG) oder Insolvenzverwertung gefährdet werden – trotz Mietvertrag.
  • Vertragskomplexität: Umfangreiche Vertragswerke, in denen Kaufvertrag und Mietvertrag verzahnt sind, lassen sich für Laien schwer überblicken. Genau hier verstecken sich die kritischen Klauseln zu Miethöhe, Kündigung und Instandhaltung.

Empfehlung der Verbraucherzentrale: Lassen Sie den Marktwert vor Abschluss durch eine neutrale Stelle ermitteln, prüfen Sie Miet- und Kündigungsregelungen sehr genau und holen Sie unabhängigen Rat ein – etwa bei der Verbraucherzentrale, einem Fachanwalt für Miet- und Immobilienrecht oder einer Steuerberatung. Vergleichen Sie das Angebot immer mit einem klassischen Verkauf.

Steuern beim Rückmietverkauf

Weil der Rückmietverkauf ein vollständiger Verkauf ist, gelten die normalen steuerlichen Regeln eines Immobilienverkaufs.

Spekulationssteuer nach § 23 EStG

Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Für viele Eigentümer 60+ greift jedoch die Ausnahme für selbst genutztes Wohneigentum: Wurde die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, fällt keine Spekulationssteuer an (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wer das eigene Haus seit Jahren bewohnt, verkauft den Erlös in der Regel steuerfrei.

Grunderwerbsteuer und laufende Lasten

Die Grunderwerbsteuer nach § 1 GrEStG trifft den Käufer, nicht Sie als Verkäufer. Nach dem Verkauf entfallen für Sie die typischen Eigentümerlasten wie Grundsteuer und Gebäudeinstandhaltung – diese trägt nun der neue Eigentümer; dafür zahlen Sie Miete.

Steuerberatung empfohlen

Ob in Ihrem Fall die Eigennutzungsausnahme greift und wie sich der Verkaufserlös auf andere Leistungen (etwa Sozialleistungen oder Pflegekosten) auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das vor Abschluss steuerlich prüfen.

Alternativen und strukturiertes Vorgehen

Bevor Sie einen Rückmietverkauf abschließen, lohnt der Blick auf Modelle, die Ihr Wohnen oft besser absichern oder günstiger sind.

ModellEigentumWohnsicherheitGeldfluss
Rückmietverkaufgeht ganz überschuldrechtlich (Mietvertrag)Einmalbetrag, dann Miete
Klassischer Verkaufgeht ganz überkein Wohnen vor Ortmarktüblicher Höchstpreis
TeilverkaufAnteil bleibt bei Ihnenmeist Nießbrauch im GrundbuchEinmalbetrag, dann Nutzungsentgelt
Leibrente / Verrentunggeht über, Wohnrecht bleibtoft dinglich gesichertmonatliche Rente
Verkauf mit eingetragenem Wohnrecht (§ 1093 BGB)geht überdinglich, krisenfestKaufpreis mit Abschlag

Wir empfehlen folgendes Vorgehen, bevor Sie unterschreiben:

  1. Daten zur eigenen Immobilie sichten: Lage, Umfeld und objektive Kennzahlen schaffen die Basis. Eine erste Orientierung zum Wert liefert der Bodenrichtwert.
  2. Klassischen Verkauf gegenrechnen: Stellen Sie den Rückmietverkauf dem freien Verkauf samt Mietwohnung mit echten Zahlen gegenüber – inklusive späterer Mietsteigerungen.
  3. Wohnsicherheit prüfen: Klären Sie, ob ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch ins Grundbuch eingetragen wird, statt sich auf den Mietvertrag allein zu verlassen.
  4. Vertrag prüfen lassen: Kaufpreis, Miethöhe, Index- oder Staffelklauseln, Kündigungs- und Instandhaltungsregelungen gehören in fachkundige Hände.

Drei Stufen der Wertermittlung – zur Einordnung: kostenlose Objektdaten nach Anmeldung (keine Preisbewertung) – kostenlose Immobilienbewertung nur im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei – unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten für rechtssichere Zwecke.

Was Eigentümer wissen wollen

Was ist der Unterschied zwischen Rückmietverkauf und Teilverkauf?
Beim Rückmietverkauf verkaufen Sie Ihre Immobilie vollständig und wohnen danach als Mieter weiter; Ihr Wohnen beruht allein auf dem Mietvertrag. Beim Teilverkauf veräußern Sie nur einen Anteil (meist bis 50 Prozent), bleiben Miteigentümer und sichern Ihr Wohnen in der Regel über einen Nießbrauch (§ 1030 BGB) im Grundbuch ab. Der Rückmietverkauf gibt also mehr Eigentum ab, sichert das Wohnen aber schwächer.
Kann ich nach einem Rückmietverkauf wirklich lebenslang wohnen bleiben?
Rechtlich sind Sie zunächst ein normaler Mieter. Sie genießen den Mieterschutz des BGB (Kündigungsschutz § 573, Sozialklausel § 574, „Kauf bricht nicht Miete“ § 566). Ein vertraglicher Ausschluss der Eigenbedarfskündigung verstärkt das. Echte, krisenfeste Sicherheit – auch bei Zwangsversteigerung oder Insolvenz des Käufers – bietet aber erst ein Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder Nießbrauch im Grundbuch. Ein reiner Mietvertrag schützt davor nicht vollständig.
Bekomme ich beim Rückmietverkauf den vollen Marktpreis?
Häufig nicht. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Eigentümer bei Verkauf mit Rückmietung oft einen Abschlag auf den Marktwert hinnehmen – als Preis dafür, wohnen zu bleiben. Ein klassischer, gut vorbereiteter Verkauf am freien Markt erzielt in der Regel einen höheren Preis. Lassen Sie den Marktwert vor Abschluss von einer neutralen Stelle ermitteln und rechnen Sie beide Wege gegen.
Was passiert, wenn der Käufer insolvent wird oder die Immobilie weiterverkauft?
Bei einem Weiterverkauf tritt der neue Eigentümer nach § 566 BGB in Ihren Mietvertrag ein – das Mietverhältnis läuft weiter. Kommt es jedoch zur Zwangsversteigerung, kann der Ersteher nach § 57a ZVG mit gesetzlicher Frist kündigen, und bei Insolvenz des Käufers kann das Objekt verwertet werden. Ein vereinbarter Kündigungsausschluss schützt in diesen Fällen nicht. Nur ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht wirkt hier krisenfest.
Fällt beim Rückmietverkauf Spekulationssteuer an?
Bei einer selbst genutzten Immobilie greift in der Regel die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG: Wurde sie im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren ausschließlich selbst bewohnt, fällt keine Spekulationssteuer an. Da viele Eigentümer 60+ ihr Haus seit langem bewohnen, ist der Erlös meist steuerfrei. Bei vorheriger Vermietung oder kurzer Haltedauer kann jedoch Steuer anfallen – lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Wann ist ein klassischer Verkauf die bessere Wahl?
Wenn Sie ohnehin in eine andere, vielleicht altersgerechtere Wohnung umziehen möchten oder den höchstmöglichen Erlös brauchen, ist der freie Verkauf meist überlegen: Sie erzielen einen marktüblichen Preis ohne Abschlag und binden sich nicht an ein langfristiges Mietrisiko. Der Rückmietverkauf lohnt vor allem, wenn das Wohnenbleiben in genau dieser Immobilie für Sie den Vorrang hat – und das Wohnen idealerweise dinglich abgesichert wird.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Verbraucherzentrale: Verkauf und Rückmietung der eigenen Immobilie (Quelle)
  • § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 57a ZVG – Kündigungsrecht des Erstehers bei Zwangsversteigerung (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte / Spekulationssteuer (Gesetze im Internet) (Quelle)

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