Ratgeber · Steuer

Steuern beim Hausverkauf: Was Eigentümer zahlen

Beim Verkauf eines Hauses denken viele Eigentümer zuerst an den Preis – doch entscheidend ist oft, welcher Betrag nach Steuern übrig bleibt. Dieser Überblick zeigt, welche Steuern wirklich auf Sie zukommen, wann der Gewinn steuerfrei bleibt und welche Kosten der Käufer trägt.

Welche Steuern beim Hausverkauf überhaupt eine Rolle spielen

Der private Verkauf eines Hauses löst in Deutschland nicht automatisch eine eigene „Verkaufssteuer“ aus. Relevant sind im Kern nur wenige Tatbestände, die je nach Ihrer Situation greifen – oder eben nicht.

  • Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn (umgangssprachlich „Spekulationssteuer“) nach § 23 EStG. Sie fällt nur an, wenn Sie innerhalb bestimmter Fristen mit Gewinn verkaufen und keine Befreiung greift.
  • Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Diese zahlt in der Praxis fast immer der Käufer, nicht der Verkäufer.
  • Umsatzsteuer fällt beim klassischen privaten Hausverkauf nicht an (dazu unten mehr).
  • Erbschaft- oder Schenkungsteuer betrifft nicht den Verkauf, sondern bereits den vorausgegangenen Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung.

Kurz gesagt: Für die meisten Eigentümer, die ihr selbst bewohntes Haus oder eine seit über zehn Jahren gehaltene Immobilie verkaufen, fällt am Ende keine Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn an. Die entscheidenden Stellschrauben sind Haltedauer und Eigennutzung.

Die Spekulationssteuer: § 23 EStG und die 10-Jahres-Frist

Verkaufen Sie ein Haus mit Gewinn, kann dieser als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sein. Maßgeblich ist die Zeitspanne zwischen Anschaffung und Verkauf:

  • Liegen zwischen dem Kauf und dem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Sind seit der Anschaffung mehr als zehn Jahre vergangen, ist der Verkauf steuerfrei – unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Für den Fristlauf zählen die Daten der notariellen Kaufverträge: Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Erwerb und endet mit dem Tag des Verkaufs. Es kommt also nicht auf den Tag der Schlüsselübergabe oder der Eintragung im Grundbuch an, sondern auf die Beurkundung.

Beispiel zur Frist

Wurde ein Haus am 5. Mai 2014 notariell gekauft, ist die 10-Jahres-Frist am 6. Mai 2024 abgelaufen. Ein Verkauf ab diesem Tag ist nach § 23 EStG steuerfrei – auch bei erheblichem Wertzuwachs.

Wichtig: Diese Regel betrifft vor allem vermietete oder leerstehende Immobilien. Für selbst genutzte Häuser gilt eine eigene Ausnahme, die im nächsten Abschnitt erklärt wird.

Steuerfrei trotz Verkauf innerhalb von zehn Jahren: die Eigennutzung

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt selbst genutzte Immobilien von der Besteuerung aus. Der Gewinn bleibt auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei, wenn das Haus entweder

  • im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder
  • im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Die zweite Variante ist großzügiger, als sie klingt. Es müssen keine vollen 36 Monate zusammenkommen: Es genügt eine zusammenhängende Selbstnutzung, die sich über drei Kalenderjahre erstreckt, wobei im ersten und im letzten Jahr jeweils nur ein Teil des Jahres ausreicht. In der Praxis wird das als „Zwei-Silvester-Regel“ bezeichnet.

Zwei-Silvester-Regel

Wer im Dezember 2023 einzieht, das ganze Jahr 2024 selbst wohnt und im Januar 2025 verkauft, hat die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren genutzt – der Gewinn bleibt steuerfrei, obwohl die tatsächliche Wohndauer nur gut ein Jahr betrug.

Zu beachten: Eine zwischenzeitliche Vermietung im maßgeblichen Zeitraum schließt die Steuerfreiheit aus. „Eigene Wohnzwecke“ verlangen, dass Sie selbst dort wohnen. Die unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind (für das Sie Kindergeld erhalten) wird der Eigennutzung gleichgestellt – die unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige dagegen nicht.

So wird der steuerpflichtige Gewinn berechnet

Ist der Verkauf steuerpflichtig, kommt es auf den Gewinn an, nicht auf den Verkaufspreis. Die Ermittlung regelt § 23 Abs. 3 EStG:

RechengrößeErläuterung
Veräußerungspreisvereinbarter Kaufpreis
− Anschaffungskostenursprünglicher Kaufpreis samt Nebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer, Maklerkosten beim Kauf)
− Veräußerungskostendurch den Verkauf veranlasste Kosten, z. B. Maklerprovision und Notarkosten beim Verkauf
+ AfA-Korrekturbereits geltend gemachte Abschreibungen mindern die Anschaffungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG)
= Veräußerungsgewinnsteuerpflichtiger Gewinn

Wurde das Haus vermietet und haben Sie dafür Abschreibungen (AfA) in Anspruch genommen, mindern diese die Anschaffungskosten – der steuerpflichtige Gewinn fällt dadurch entsprechend höher aus. Bei durchgehend selbst genutzten Immobilien gibt es diese AfA-Korrektur nicht.

Der so ermittelte Gewinn wird nicht mit einem festen Satz besteuert. Er zählt als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG zu Ihrem übrigen Einkommen und unterliegt Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 % nach § 32a EStG), gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Freigrenze: Bleibt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, angehoben durch das Wachstumschancengesetz ab 2024). Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, kein Freibetrag – wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze jedem Partner einzeln zu.

Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer: Was den Verkäufer betrifft

Die Grunderwerbsteuer knüpft an den Erwerb des Grundstücks an. Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 2 GrEStG zwar Käufer und Verkäufer gemeinsam, vertraglich übernimmt aber praktisch immer der Käufer die Zahlung. Als Verkäufer trifft Sie diese Steuer in aller Regel nicht. Die Höhe legt jedes Bundesland selbst fest (§ 11 GrEStG) und reicht aktuell von 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in mehreren Ländern wie Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, dem Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Bei einer Übertragung zwischen Ehegatten oder in gerader Linie (etwa Eltern an Kind) fällt nach § 3 Nr. 4 und Nr. 6 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an.

Eine Umsatzsteuer entsteht beim privaten Hausverkauf nicht: Als Privatperson handeln Sie nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG; zudem ist die Lieferung eines Grundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ohnehin steuerbefreit. Im Kaufvertrag wird üblicherweise ausdrücklich festgehalten, dass keine Umsatzsteuer anfällt.

Sonderfälle: Erbschaft, Schenkung und mehrere Verkäufe

Geerbte oder geschenkte Häuser: Für die 10-Jahres-Frist nach § 23 EStG zählt nicht der Tag des Erbfalls oder der Schenkung, sondern das ursprüngliche Anschaffungsdatum des Erblassers oder Schenkers. Der Erbe tritt insoweit in dessen Rechtsstellung ein (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hatte der Verstorbene das Haus bereits länger als zehn Jahre, können Sie es als Erbe sofort steuerfrei verkaufen. Auch die Eigennutzung des Erblassers kann die Steuerfreiheit erhalten. Davon zu trennen ist die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die bereits beim Erwerb anfällt und sich nach den Freibeträgen des ErbStG (§ 16 ErbStG) richtet.

Mehrere Verkäufe – die Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb von rund fünf Jahren mehr als drei Objekte an- und wieder verkauft, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler. Dann gelten nicht mehr § 23 EStG und die 10-Jahres-Frist, sondern die Gewinne sind als gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) voll steuerpflichtig und unterliegen zusätzlich der Gewerbesteuer. Für den klassischen Verkauf des eigenen Hauses spielt diese Grenze keine Rolle.

Wert kennen, bevor Sie verkaufen

Ob ein Verkauf am Ende steuerpflichtig ist, hängt am ermittelten Gewinn ab – und damit am realistischen Marktwert Ihres Hauses. Eine belastbare Einschätzung hilft Ihnen, den möglichen Verkaufserlös und die steuerliche Wirkung überhaupt einordnen zu können.

Nach kostenloser Anmeldung sehen Sie im Objektkompass zunächst Datenpunkte zu Ihrem eigenen Haus – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Das ist eine sachliche Datengrundlage, noch keine Preisbewertung. Hier ordnen sich drei Wege voneinander ab:

  • Kostenlose Objektdaten über die Registrierung – als Orientierung, ohne Preisangabe.
  • Kostenlose Ersteinschätzung durch die Maklerei, wenn Sie konkret einen Verkauf erwägen. Mehr dazu unter Immobilienbewertung kostenlos.
  • Verkehrswertgutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen – kostenpflichtig, aber beweissicher, etwa für das Finanzamt oder eine Erbauseinandersetzung. Details unter Verkehrswert einer Immobilie.

Hintergrundwissen zu einzelnen Begriffen finden Sie in unseren Ratgebern zum Bodenrichtwert und zu den Grundlagen der Grundsteuer.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihren konkreten Fall – insbesondere bei Vermietung, AfA, Familienübertragungen oder Erbfällen – sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.

Was Eigentümer wissen wollen

Wann ist der Hausverkauf steuerfrei?
Steuerfrei ist der Verkauf, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 EStG) oder wenn Sie das Haus selbst bewohnt haben – entweder durchgehend seit der Anschaffung oder im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Wie hoch ist die Spekulationssteuer beim Hausverkauf?
Es gibt keinen festen Satz. Der Veräußerungsgewinn wird Ihrem übrigen Einkommen zugerechnet und mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 %) versteuert, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften unter 1.000 Euro im Jahr, ist er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Muss ich als Verkäufer die Grunderwerbsteuer zahlen?
In der Praxis nicht. Steuerschuldner sind nach § 13 GrEStG zwar Käufer und Verkäufer gemeinsam, vertraglich übernimmt die Grunderwerbsteuer aber nahezu immer der Käufer. Die Sätze liegen je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Wie wird die 10-Jahres-Frist bei einem geerbten Haus berechnet?
Maßgeblich ist das ursprüngliche Anschaffungsdatum des Erblassers, nicht der Erbfall. Der Erbe tritt in dessen Rechtsstellung ein. Hatte der Verstorbene das Haus bereits länger als zehn Jahre, kann der Erbe es sofort steuerfrei verkaufen. Die Erbschaftsteuer fällt davon unabhängig bereits beim Erwerb an.
Fällt beim privaten Hausverkauf Umsatzsteuer an?
Nein. Als Privatperson handeln Sie nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG. Zudem ist die Lieferung eines Grundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit. Ein klassischer privater Hausverkauf erfolgt daher ohne Umsatzsteuer.
Kann ich Makler- und Notarkosten vom Gewinn abziehen?
Ja, soweit der Verkauf steuerpflichtig ist. Maklerprovision und Notarkosten, die durch den Verkauf veranlasst sind, gehören zu den Veräußerungskosten und mindern den steuerpflichtigen Gewinn nach § 23 Abs. 3 EStG. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird je nach Anlass entweder als Veräußerungskosten oder den Vermietungseinkünften zugeordnet.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (Gesetze im Internet, BMJ) (Quelle)
  • Amtliche Einkommensteuer-Hinweise (EStH 2025) zu § 23 EStG, Bundesfinanzministerium (Quelle)
  • Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), Gesetze im Internet, BMJ (Quelle)
  • Umsatzsteuergesetz § 4 (Steuerbefreiungen), Gesetze im Internet, BMJ (Quelle)
  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), Gesetze im Internet, BMJ (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren