Ratgeber · Verkaufen
Eine vermietete Wohnung lässt sich verkaufen, der bestehende Mietvertrag bleibt dabei aber bestehen und wandert zum Käufer. Welche Rechte Ihr Mieter behält und wie sich das auf den erzielbaren Preis auswirkt, zeigt dieser Ratgeber nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen.
Der wichtigste Grundsatz beim Verkauf einer vermieteten Wohnung lautet: Kauf bricht nicht Miete. Er steht in § 566 Abs. 1 BGB. Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert, so tritt der Erwerber „anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein“.
Für Sie als verkaufenden Eigentümer bedeutet das:
Damit ist die Wohnung für den Käufer rechtlich zunächst ein gebundenes Objekt: Eine sofortige freie Nutzung ist nicht ohne Weiteres möglich. Genau diese Bindung ist der Kern der späteren Preisfrage.
Sie müssen das Mietverhältnis vor dem Verkauf nicht beenden. Ein Verkauf „mit Mieter" ist üblich und rechtlich unproblematisch. Sie müssen Ihren Mieter dafür auch nicht um Erlaubnis fragen. Wohl aber sollten Sie ihn über den Eigentümerwechsel informieren (dazu unten).
Der Mieter behält beim Verkauf seinen vollständigen Kündigungs- und Bestandsschutz. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Hinzu kommen zwei besondere Schutzrechte, die nur greifen, wenn die Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt wurde: das Vorkaufsrecht (§ 577 BGB) und die Kündigungssperrfrist (§ 577a BGB). Beide behandeln die folgenden Abschnitte ausführlich.
Wurde an der vermieteten Wohnung erst nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet (Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen durch Teilungserklärung), steht dem Mieter beim Erstverkauf an einen Dritten ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 BGB zu.
Das Vorkaufsrecht besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen zusammenkommen:
Übt der Mieter sein Recht aus, erwirbt er die Wohnung zu denselben Bedingungen, die Sie mit dem Dritten vereinbart haben. Sie müssen ihm dafür den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. Die Frist zur Ausübung beträgt zwei Monate ab Zugang dieser Mitteilung (§ 577 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 469 Abs. 2 BGB). Ein vorab im Mietvertrag erklärter Verzicht des Mieters auf das Vorkaufsrecht ist unwirksam (§ 577 Abs. 5 BGB).
Kein Vorkaufsrecht entsteht, wenn die Einheit schon vor der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum war. Wer eine bereits als Eigentumswohnung vermietete Einheit verkauft, löst § 577 BGB also in der Regel nicht aus. Prüfen Sie im Zweifel die Teilungserklärung und das Datum der Begründung von Wohnungseigentum.
Eng mit dem Vorkaufsrecht verknüpft ist die Kündigungssperrfrist des § 577a BGB. Sie schützt Mieter umgewandelter Wohnungen vor einer schnellen Eigenbedarfskündigung durch den Käufer.
Wurde Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend verkauft, darf sich der Erwerber auf Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) erst nach Ablauf einer Sperrfrist berufen:
Welche Frist gilt, hängt also vom konkreten Ort ab. Mehrere Bundesländer (etwa Berlin, Hamburg, Bayern und Baden-Württemberg) haben für Ballungsräume verlängerte Sperrfristen festgelegt. Die genaue Dauer und der räumliche Geltungsbereich ergeben sich aus der jeweils aktuellen Landesverordnung, die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes veröffentlicht ist.
Ein Käufer, der selbst einziehen möchte, muss bei einer umgewandelten Wohnung unter Umständen drei bis zehn Jahre warten, bevor er Eigenbedarf geltend machen darf. Diese Wartezeit verkleinert den Kreis der Eigennutzer-Interessenten und wirkt deshalb preisdämpfend.
Eine vermietete Wohnung spricht andere Käufer an als eine freie Wohnung. Daraus ergibt sich der zentrale Preiseffekt:
Da der große Markt der Eigennutzer für eine vermietete Wohnung praktisch ausfällt, liegt der erzielbare Preis in der Regel unter dem einer vergleichbaren freien Wohnung. Marktbeobachtungen und Sachverständigenpraxis nennen für diesen Abschlag häufig eine Spanne von etwa 10 bis 30 Prozent, je nach Einzelfall. Maßgeblich sind vor allem:
| Faktor | Wirkung auf den Preis |
|---|---|
| Bestandsmiete deutlich unter ortsüblicher Miete | eher niedriger (geringere Rendite, kaum Erhöhungsspielraum) |
| Miete nahe der ortsüblichen Vergleichsmiete | eher höher (gute Rendite für Anleger) |
| Lange Restlaufzeit / starker Kündigungsschutz | eher niedriger |
| Verlängerte Sperrfrist nach § 577a BGB | eher niedriger |
| Solventer, zuverlässiger Mieter | eher höher (geringes Mietausfallrisiko) |
Bei der Wertermittlung wird eine freie Eigentumswohnung meist über das Vergleichswertverfahren eingeschätzt, eine vermietete Anlagewohnung dagegen häufig zusätzlich über das Ertragswertverfahren, das die nachhaltig erzielbaren Netto-Mieteinnahmen kapitalisiert. Die genannten Prozentwerte sind keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine marktübliche Bandbreite; entscheidend bleibt der Einzelfall.
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Mit dem Eigentumsübergang gehen auch die Pflichten rund um die Mietkaution über. Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die Pflicht zur Rückgewähr der Kaution ein; der Mieter kann sie also vom neuen Eigentümer verlangen. Erlangt der Mieter die Kaution bei Mietende nicht vom Erwerber, haftet weiterhin der ursprüngliche Vermieter (§ 566a Satz 2 BGB). Sorgen Sie deshalb dafür, dass die Kaution im Rahmen der Kaufabwicklung nachweislich an den Käufer übergeht.
Praktisch ergeben sich beim Verkauf einer vermieteten Wohnung folgende Pflichten und Punkte:
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Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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