Ratgeber · Vermieten

Vermietete Immobilie verkaufen: Wert, Rechte und Steuern im Überblick

Eine vermietete Wohnung lässt sich jederzeit verkaufen — der Mietvertrag läuft mit dem neuen Eigentümer einfach weiter. Wer den Wert seines Mietobjekts realistisch einordnet und die Rechte des Mieters kennt, verkauft ruhiger und sicherer.

„Kauf bricht nicht Miete“: Was beim Verkauf wirklich passiert

Viele Eigentümer glauben, sie müssten eine Wohnung erst leer bekommen, bevor sie sie verkaufen können. Das ist nicht so. Sie dürfen eine vermietete Immobilie jederzeit veräußern — das laufende Mietverhältnis steht dem nicht im Weg.

Maßgeblich ist der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“: Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter verkauft, so tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in das bestehende Mietverhältnis ein (§ 566 Abs. 1 BGB). Der Käufer wird also automatisch neuer Vermieter — und zwar mit dem Mietvertrag, wie er ist:

  • Die vereinbarte Miethöhe bleibt unverändert.
  • Die Kündigungsfristen und alle weiteren Vertragsabreden gelten fort.
  • Der bloße Verkauf ist kein Kündigungsgrund — weder für Sie noch für den neuen Eigentümer.

Auch die Mietkaution geht über: Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten aus der vom Mieter geleisteten Sicherheit ein (§ 566a BGB). Sie als verkaufender Eigentümer geben die Kaution daher in der Regel an den Käufer weiter und halten dies im Kaufvertrag fest.

Bevor es um Preise und Käufer geht, lohnt ein nüchterner Blick auf die Fakten Ihres Objekts: Lage, Mikrolage, Umfeld und Bodenrichtwert. Nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass sehen Sie solche Daten zu Ihrer eigenen Immobilie gebündelt — eine sachliche Grundlage, noch bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Vermietet oder leer verkaufen: zwei Wege, zwei Käuferkreise

Beim Verkauf einer vermieteten Immobilie haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten — beide sind zulässig, sprechen aber unterschiedliche Käufer an.

VarianteKäuferkreisTypische Wertwirkung
Vermietet verkaufenKapitalanleger, die eine laufende Mietrendite suchenBewertung über den Ertrag; Verkauf oft mit einem Abschlag gegenüber dem leeren Objekt
Leer / nach Auszug verkaufenSelbstnutzer, die einziehen wollenBewertung über Vergleichspreise; meist höherer erzielbarer Preis

Eine vermietete Wohnung wird häufig mit einem Preisabschlag gehandelt, weil der Käufer nicht frei über die Räume verfügen kann. Wie hoch dieser Abschlag ausfällt, hängt vom Markt, von der Miethöhe und von der Restlaufzeit des Mietvertrags ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.

Wichtig

Sie dürfen einem Mieter nicht allein deshalb kündigen, weil Sie verkaufen oder den Verkauf zu einem höheren Preis erleichtern wollen. Eine ordentliche Kündigung setzt stets ein berechtigtes Interesse voraus (§ 573 Abs. 1 BGB). Der reine Verkaufswunsch genügt dafür nicht.

Den Wert eines Mietobjekts richtig einordnen

Bei selbstgenutzten Wohnungen orientiert sich der Preis vor allem an Vergleichsobjekten. Eine vermietete Immobilie ist für viele Käufer dagegen eine Kapitalanlage — und wird deshalb häufig über ihren Ertrag bewertet.

Die rechtliche Grundlage der Wertermittlung ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021). Sie kennt drei Verfahren: das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Bei Renditeobjekten steht regelmäßig das Ertragswertverfahren im Vordergrund. Vereinfacht gilt:

  • Ausgangspunkt ist die Jahresnettokaltmiete — die Kaltmiete eines Jahres ohne Betriebs- und Heizkosten.
  • Davon werden die Bewirtschaftungskosten abgezogen; übrig bleibt der Reinertrag.
  • Dieser Ertrag wird mit einem Faktor (Vervielfältiger) kapitalisiert, der von Zins und Restnutzungsdauer abhängt.

In der Marktpraxis wird der Kaufpreis vermieteter Wohnungen oft als Vielfaches der Jahresnettokaltmiete beschrieben (zum Beispiel „Faktor 20“ = das 20-Fache der Jahresnettokaltmiete). Das ist eine Faustformel, die der Ertragslogik folgt — kein gesetzlich festgelegter Wert. Die tatsächlich erzielbaren Faktoren unterscheiden sich stark nach Lage und Marktphase.

Damit Sie die drei Ebenen sauber auseinanderhalten:

  • Objektdaten — Lage, Mikrolage, Umfeld und Rahmendaten zu Ihrem Mietobjekt. Das ist noch keine Preisbewertung, aber die Grundlage jeder Einschätzung. Diese Daten zu Ihrer eigenen Immobilie sehen Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung.
  • Immobilienbewertung — eine konkrete Werteinschätzung im Verkaufsfall. Im Objektkompass erhalten Sie diese als kostenlose Makler-Ersteinschätzung direkt in der App, wenn Sie einen Verkauf erwägen.
  • Verkehrswertgutachten — ein unabhängiges, kostenpflichtiges Gutachten eines Sachverständigen, etwa bei Erbauseinandersetzung, Scheidung oder Streit. Mehr dazu unter Verkehrswert einer Immobilie.

Eine erste Orientierung zum Bodenwert Ihres Grundstücks liefert der amtliche Bodenrichtwert.

Die Rechte Ihres Mieters: Eigenbedarf, Sperrfristen, Vorkaufsrecht

Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung müssen Sie die Schutzrechte des Mieters kennen — sie bestimmen mit, wie attraktiv Ihr Objekt für unterschiedliche Käufer ist.

Eigenbedarf des neuen Eigentümers

Auch der Käufer ist nach dem Erwerb Vermieter und kann grundsätzlich Eigenbedarf geltend machen, wenn er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ schützt nur davor, dass der bloße Verkauf zur Kündigung führt — er schließt eine spätere, berechtigte Eigenbedarfskündigung nicht aus.

Dabei gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 573c Abs. 1 BGB): bis fünf Jahre Mietdauer drei Monate, über fünf Jahre sechs Monate, über acht Jahre neun Monate.

Sperrfrist nach Umwandlung in Wohnungseigentum

Wurde die vermietete Wohnung erst nach der Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft, kann sich der Erwerber innerhalb von drei Jahren nach der Veräußerung nicht auf Eigenbedarf oder eine Verwertungskündigung berufen (§ 577a Abs. 1 BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder diese Frist per Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a Abs. 2 BGB). Welche Frist gilt, hängt also vom Standort ab.

Vorkaufsrecht des Mieters

Wird eine nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelte Wohnung an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 577 BGB). Der Mieter darf dann zu den Bedingungen des bereits geschlossenen Kaufvertrags selbst eintreten. Sie müssen ihn über den Vertragsinhalt informieren; die Ausübungsfrist beträgt in der Regel zwei Monate.

Diese drei Vorschriften greifen vor allem bei umgewandelten Wohnungen. Verkaufen Sie ein ungeteiltes Mietshaus im Ganzen, bestehen weder das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB noch die Umwandlungs-Sperrfrist nach § 577a BGB.

Steuern beim Verkauf einer vermieteten Immobilie

Gerade bei vermieteten Objekten ist der steuerliche Blick wichtig, denn die für Selbstnutzer geltende Ausnahme greift hier in der Regel nicht.

Spekulationssteuer (§ 23 EStG)

Verkaufen Sie eine privat gehaltene Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung mit Gewinn, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Befreiung für selbstgenutzte Immobilien (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) setzt eine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus — bei einer durchgehend vermieteten Wohnung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Für die vermietete Immobilie heißt das: Verkaufen Sie nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist, ist der Gewinn steuerfrei. Verkaufen Sie früher, ist der Gewinn grundsätzlich zu versteuern. Mehr dazu unter Spekulationssteuer bei Vermietung.

Abschreibung (AfA) erhöht den steuerpflichtigen Gewinn

Bei vermieteten Objekten haben Sie über die Jahre Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 EStG geltend gemacht. Diese AfA mindert die fortgeführten Anschaffungskosten — fällt der Verkauf in die Zehn-Jahres-Frist, erhöht die bereits genutzte AfA den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das ist ein wichtiger Unterschied zur selbstgenutzten Immobilie.

Vorfälligkeitsentschädigung

Lösen Sie für den Verkauf ein laufendes Darlehen vorzeitig ab, verlangt die Bank häufig eine Vorfälligkeitsentschädigung. Deren steuerliche Behandlung beim Verkauf einer vermieteten Immobilie ist im Einzelfall zu prüfen.

Bitte beachten

Die steuerlichen Folgen hängen stark von Anschaffungsdatum, Nutzung und Finanzierung ab. Lassen Sie Ihren konkreten Fall vor dem Verkauf von einem Steuerberater prüfen — das ist keine steuerliche Beratung.

Unterlagen, Ablauf und Notartermin

Vollständige Unterlagen schaffen Vertrauen, beschleunigen die Finanzierung des Käufers und vermeiden spätere Streitpunkte. Für eine vermietete Immobilie sollten Sie zusätzlich zu den üblichen Verkaufsunterlagen bereithalten:

  • den aktuellen Mietvertrag samt Nachträgen,
  • Nachweise zur Kaution und deren Verwahrung,
  • die letzten Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen,
  • einen gültigen Energieausweis (Pflicht beim Verkauf nach dem Gebäudeenergiegesetz),
  • bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung, Versammlungsprotokolle und Angaben zum Hausgeld.

Der Kaufvertrag muss in jedem Fall notariell beurkundet werden; ohne diese Form ist er unwirksam (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Notartermin wird auch die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). Eigentümer wird der Käufer aber erst mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB), nicht schon mit der Unterschrift.

Informieren Sie Ihren Mieter rechtzeitig und sachlich über den geplanten Verkauf. Eine offene Kommunikation erleichtert Besichtigungen und vermeidet Misstrauen — auch wenn der Mieter dem Verkauf nicht zustimmen muss.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ich eine vermietete Wohnung überhaupt verkaufen?
Ja, jederzeit. Das laufende Mietverhältnis steht dem Verkauf nicht entgegen. Nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ tritt der Käufer anstelle des bisherigen Vermieters in den bestehenden Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Der Mieter behält seine Wohnung zu unveränderten Bedingungen, der Käufer wird automatisch neuer Vermieter.
Muss mein Mieter dem Verkauf zustimmen?
Nein. Der Mieter hat kein Zustimmungsrecht zum Verkauf. Er ist auch nicht zwingend vorab zu fragen. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht kann aber bestehen, wenn die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft wird (§ 577 BGB). In diesem Fall darf der Mieter zu den Bedingungen des Kaufvertrags selbst eintreten.
Bekomme ich für eine vermietete Wohnung weniger als für eine leere?
Häufig ja. Eine vermietete Wohnung kann der Käufer nicht selbst beziehen, deshalb wird sie meist mit einem Abschlag gehandelt und über den Ertrag bewertet. Eine leere Wohnung spricht zusätzlich Selbstnutzer an und erzielt oft einen höheren Preis. Wie groß der Unterschied ist, hängt von Lage, Miethöhe und Markt ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.
Wie wird der Wert einer vermieteten Immobilie ermittelt?
Renditeobjekte werden regelmäßig über das Ertragswertverfahren nach der ImmoWertV 2021 bewertet. Ausgangspunkt ist die Jahresnettokaltmiete; nach Abzug der Bewirtschaftungskosten wird der Reinertrag mit einem Faktor kapitalisiert, der von Zins und Restnutzungsdauer abhängt. In der Marktpraxis wird der Kaufpreis oft als Vielfaches der Jahresnettokaltmiete angegeben. Eine kostenlose Ersteinschätzung im Verkaufsfall erhalten Sie im Objektkompass über die Maklerei.
Kann der Käufer dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen?
Grundsätzlich ja, wenn der Käufer die Wohnung tatsächlich für sich, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und die gesetzlichen Kündigungsfristen einhält (§ 573c BGB). War die Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt worden, gilt jedoch eine Sperrfrist von mindestens drei und je nach Landesverordnung bis zu zehn Jahren (§ 577a BGB).
Fällt beim Verkauf einer vermieteten Wohnung Spekulationssteuer an?
Bei einem Verkauf mit Gewinn innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 EStG). Die Befreiung für selbstgenutzte Immobilien greift bei durchgehender Vermietung nicht. Zudem erhöht die bereits geltend gemachte AfA den steuerpflichtigen Gewinn. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ist der Gewinn steuerfrei. Den Einzelfall sollte ein Steuerberater prüfen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 566 BGB — Kauf bricht nicht Miete, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 577 BGB — Vorkaufsrecht des Mieters, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 577a BGB — Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsfrist, Eigennutzung), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), gesetze-im-internet.de (Quelle)

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