Ratgeber · Verkaufen
Das Exposé ist die schriftliche Visitenkarte Ihrer Wohnung – und zugleich ein Dokument mit rechtlicher Tragweite. Dieser Ratgeber zeigt, welche Angaben gesetzlich verpflichtend sind, welche Inhalte einen professionellen Eindruck schaffen und wo Verkäufer haftungsrechtlich aufpassen müssen.
Ein Exposé bündelt alle wesentlichen Informationen zu einer Immobilie in einem Dokument: Lage, Größe, Ausstattung, Zustand, Preis und die energetischen Kennzahlen. Kaufinteressenten entscheiden auf dieser Grundlage, ob sie eine Besichtigung vereinbaren. Ein vollständiges, ehrliches Exposé spart Ihnen daher Zeit, weil es nur ernsthafte Interessenten anzieht.
Rechtlich ist das Exposé zunächst kein Vertrag. Es ist aber regelmäßig die Grundlage der Kaufentscheidung. Werden Angaben aus dem Exposé später in den notariellen Kaufvertrag übernommen oder dort in Bezug genommen, können sie zur vereinbarten Beschaffenheit der Immobilie werden (§ 434 Abs. 2 BGB). Stimmen sie dann nicht, liegt ein Sachmangel vor. Deshalb gilt der Grundsatz: lieber zurückhaltend und korrekt als blumig und ungenau.
Bevor Sie ein Exposé erstellen, lohnt der nüchterne Blick auf die Eckdaten Ihrer Wohnung. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Registrierung sachliche Daten zu ihrem eigenen Objekt – etwa zur Mikrolage, zum Umfeld und zum Bezug auf den Bodenrichtwert. Das ersetzt keine Preisbewertung, hilft aber, die Lagebeschreibung im Exposé fundiert zu formulieren.
Die einzige Angabe, die in einer kommerziellen Verkaufsanzeige gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, betrifft den Energieausweis. Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits ein Energieausweis vor, müssen bestimmte Werte schon in der Anzeige genannt werden (§ 87 Gebäudeenergiegesetz – GEG). Für Wohngebäude sind das:
Verantwortlich für diese Angaben ist, wer die Anzeige verantwortet – also der Verkäufer selbst oder ein beauftragter Makler. Über die Anzeige hinaus muss der Energieausweis Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und dem Käufer nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (§ 80 GEG). Ein Energieausweis ist nach Ausstellung zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 4 GEG).
Fehlen die Pflichtangaben in der Anzeige, obwohl ein Energieausweis vorliegt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die früher genannten 5.000 Euro stammen aus dem Recht der alten Energieeinsparverordnung und sind überholt.
Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Beitrag zum Energieausweis beim Hausverkauf.
Die Wohnflächenangabe ist die häufigste Streitquelle nach einem Wohnungsverkauf. Geben Sie eine Zahl an, sollten Sie wissen, wie sie zustande kommt. Als anerkannter Maßstab gilt die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie ist zwar unmittelbar nur für geförderten Wohnraum verbindlich, wird in der Praxis aber regelmäßig zugrunde gelegt. Wichtige Regeln aus § 4 WoFlV:
| Fläche / Raumteil | Anrechnung zur Wohnfläche |
|---|---|
| Räume mit lichter Höhe ab 2,00 m | voll (100 %) |
| Raumteile mit lichter Höhe 1,00 m bis unter 2,00 m (Dachschrägen) | zur Hälfte (50 %) |
| Raumteile mit lichter Höhe unter 1,00 m | gar nicht (0 %) |
| Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen | in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte |
Keller-, Abstell- und Heizungsräume außerhalb der Wohnung zählen nicht zur Wohnfläche. Geben Sie im Exposé an, nach welcher Methode die Fläche ermittelt wurde, und arbeiten Sie bei Unsicherheit mit dem Zusatz „ca.“. Beachten Sie aber: Auch ein „ca.“ schützt nicht vor einer groben Abweichung.
Im Mietrecht hat der Bundesgerichtshof eine Toleranzgrenze von zehn Prozent entwickelt: Erst eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % begründet einen Mangel (BGH, Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 295/03). Diese Grenze gilt jedoch nicht automatisch beim Verkauf. Im Kaufrecht ist die im Exposé oder Vertrag genannte Fläche regelmäßig beschaffenheitsbestimmend – schon kleinere Abweichungen können dort einen Sachmangel auslösen.
Über die gesetzliche Pflichtangabe zum Energieausweis hinaus erwarten Kaufinteressenten ein nachvollziehbares Gesamtbild. Verbraucherzentralen und Maklerverbände empfehlen einen Mindeststandard, den Sie als Checkliste verwenden können.
Bei vermieteten Wohnungen gehören außerdem die aktuellen Mieteinnahmen und die wesentlichen Mietvertragsdaten ins Exposé.
Aussagekräftige Fotos entscheiden oft, ob ein Inserat überhaupt angeklickt wird. Empfehlenswert sind helle, aufgeräumte Aufnahmen von Außenansicht und allen wesentlichen Räumen – Wohnzimmer, Küche, Bad, Schlafzimmer, Balkon oder Terrasse – sowie ein klar bemaßter Grundriss.
Beim Veröffentlichen gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Fotos sind personenbezogen, wenn darauf Personen erkennbar sind. Beachten Sie deshalb:
Die Vermarktung der eigenen Immobilie selbst stützt sich datenschutzrechtlich auf das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), solange keine Personen identifizierbar sind.
Falsche oder geschönte Angaben können teuer werden. Drei rechtliche Hebel sollten Sie kennen:
Dokumentieren Sie bekannte Mängel und nennen Sie sie offen im Exposé oder spätestens bei der Besichtigung. Eine ehrliche, schriftlich festgehaltene Aufklärung schützt Sie wirksamer vor späteren Forderungen als zurückhaltende Formulierungen oder ein Haftungsausschluss im Vertrag.
Sie können ein Exposé selbst zusammenstellen. Aufwand und Verantwortung sind dabei nicht zu unterschätzen: Sie tragen Unterlagen zusammen, formulieren rechtssicher, fertigen Fotos an und übernehmen die volle Haftung für die Angaben. Ein professionelles Exposé erstellt dagegen der Makler – auf Basis der Daten, die er bei der Besichtigung und aus Ihren Unterlagen gewinnt.
Wenn Sie über einen Verkauf nachdenken, können Sie im Objektkompass nach der kostenlosen Registrierung eine kostenlose Makler-Ersteinschätzung anfordern. Daraus entsteht – im Verkaufsfall – auch das professionelle Verkaufsexposé. Ordnen Sie dabei drei verschiedene Dinge richtig ein:
| Stufe | Was Sie erhalten | Kosten |
|---|---|---|
| Objektdaten (Objektkompass) | Sachliche Daten zu Ihrem Objekt: Mikrolage, Umfeld, Bodenrichtwert-Bezug – keine Preisbewertung | kostenlos nach Registrierung |
| Immobilienbewertung (Maklerei) | Marktorientierte Ersteinschätzung des voraussichtlichen Verkaufspreises – im Verkaufs- oder Vermietfall | kostenlos, in der App |
| Verkehrswertgutachten | Unabhängiges, gerichtsfestes Wertgutachten nach anerkanntem Verfahren | kostenpflichtig |
Hintergründe finden Sie in unseren Beiträgen zur kostenlosen Immobilienbewertung, zum Verkehrswert einer Immobilie und zum Bodenrichtwert.
Schließen Sie einen Maklervertrag als Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz ab, steht Ihnen grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (§ 312g i. V. m. § 355 BGB). Der Maklervertrag bedarf zudem der Textform (§ 656a BGB).
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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