Ratgeber · Kosten
Neben dem reinen Kaufpreis verlangt der Erwerb einer Immobilie eine Reihe gesetzlich geregelter Nebenkosten. Wer früh weiß, welche Posten anfallen und wie hoch sie ausfallen, plant die Finanzierung deutlich solider.
Als Kaufnebenkosten bezeichnet man alle Aufwendungen, die beim Erwerb einer Immobilie zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis entstehen. Im engeren, rechtlich gut abgrenzbaren Sinn sind das drei Posten:
Diese drei Posten sind unvermeidbar oder regelmäßig erforderlich, sobald ein Grundstück oder eine Wohnung den Eigentümer wechselt. Sie summieren sich – je nach Bundesland und Beteiligung eines Maklers – auf häufig etwa 9 bis 15 Prozent des Kaufpreises.
Faustregel: Ohne Makler liegen die Kaufnebenkosten meist bei rund 5 bis 8 Prozent des Kaufpreises (Grunderwerbsteuer plus Notar und Grundbuch). Mit Maklerbeteiligung kommen je nach Region weitere etwa 3 bis 7 Prozent hinzu.
Abzugrenzen davon sind weitere Ausgaben rund um den Kauf, die nicht zu den klassischen Kaufnebenkosten zählen – etwa Finanzierungskosten, Gutachterhonorare, Renovierung oder Umzug. Diese behandeln wir weiter unten gesondert.
Die Grunderwerbsteuer ist in aller Regel der größte Brocken unter den Kaufnebenkosten. Sie entsteht nach § 1 GrEStG bei einem Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück. Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG grundsätzlich der Wert der Gegenleistung – beim Kauf also typischerweise der notariell beurkundete Kaufpreis (vgl. § 9 GrEStG).
Der bundeseinheitliche Grundsatzsteuersatz von 3,5 Prozent (§ 11 GrEStG) darf seit der Föderalismusreform 2006 von jedem Land über eine Öffnungsklausel (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz) angehoben werden. Die meisten Länder haben davon Gebrauch gemacht. Aktuell bewegen sich die Sätze zwischen 3,5 und 6,5 Prozent:
| Bundesland | Steuersatz |
|---|---|
| Bayern | 3,5 % |
| Baden-Württemberg | 5,0 % |
| Niedersachsen | 5,0 % |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Thüringen | 5,0 % |
| Bremen (seit 01.07.2025) | 5,5 % |
| Hamburg | 5,5 % |
| Sachsen | 5,5 % |
| Berlin | 6,0 % |
| Hessen | 6,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
| Brandenburg | 6,5 % |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
| Saarland | 6,5 % |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Bayern ist damit das einzige Land, in dem noch der ursprüngliche Satz von 3,5 Prozent gilt. Thüringen hat zum 1. Januar 2024 von 6,5 auf 5,0 Prozent gesenkt, Bremen zum 1. Juli 2025 von 5,0 auf 5,5 Prozent angehoben.
Nach § 13 Nr. 2 GrEStG sind Käufer und Verkäufer gesetzlich Gesamtschuldner. In der Praxis wird im Kaufvertrag fast immer geregelt, dass der Käufer die Steuer allein trägt. Die Steuer entsteht mit der Beurkundung des Kaufvertrags (§ 14 GrEStG); fällig wird sie mit der im Steuerbescheid genannten Frist (§ 15 GrEStG), üblicherweise einen Monat nach dessen Bekanntgabe.
Wichtig für den Ablauf: Das Grundbuchamt schreibt das Eigentum erst um, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nach § 22 GrEStG vorliegt. Diese wird ausgestellt, sobald die Grunderwerbsteuer gezahlt ist. Wer wissen möchte, wie der Bodenwert seines Grundstücks einzuordnen ist, findet dazu Hintergründe unter Bodenrichtwert.
In Deutschland ist ein Immobilienkaufvertrag nach § 311b Abs. 1 BGB nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Der Gang zum Notar ist also nicht optional. Auch die Eintragung ins Grundbuch ist zwingend, damit das Eigentum übergeht (§ 873 BGB).
Die Höhe dieser Kosten ist nicht verhandelbar, sondern gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Maßgeblich ist der Geschäftswert nach § 34 GNotKG, der beim Kaufvertrag regelmäßig dem Kaufpreis entspricht. Daraus ergeben sich nach den Gebührentabellen und dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) die einzelnen Gebühren. Typische Posten sind:
Als Erfahrungswert aus der Anwendung der Gebührentabellen gilt: Notarkosten liegen bei rund 1,0 bis 1,5 Prozent, Grundbuchkosten bei etwa 0,3 bis 0,5 Prozent des Kaufpreises. Zusammen sind das meist etwa 1,5 bis 2,0 Prozent. Diese Prozentwerte sind keine gesetzlichen Sätze, sondern leiten sich aus den degressiven Gebührenstufen des GNotKG ab.
Die Gebühren für die Grundschuldbestellung gehören streng genommen zu den Finanzierungskosten, nicht zum eigentlichen Kaufvorgang. Wer bar zahlt, spart diesen Teil. In den üblichen Faustregeln sind sie meist mit eingerechnet.
Wird der Kauf über einen Makler vermittelt, fällt zusätzlich eine Provision (Courtage) an. Der Anspruch des Maklers entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB erst, wenn durch seinen Nachweis oder seine Vermittlung tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Kommt kein Vertrag zustande, gibt es keine Provision.
Seit dem 23. Dezember 2020 gelten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher verbraucherschützende Sonderregeln:
Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt und regional unterschiedlich. Üblich sind Gesamtprovisionen zwischen etwa 3 und gut 7 Prozent des Kaufpreises (inklusive Umsatzsteuer), die seit der Reform beim Verbraucherkauf typischerweise geteilt werden – auf den Käufer entfällt dann häufig ein Anteil im Bereich von etwa 3 bis 3,57 Prozent.
Diese Regeln betreffen den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher. Wer selbst verkaufen möchte, kann im Objektkompass eine kostenlose Makler-Ersteinschätzung anstoßen – eine konkrete Bewertung erfolgt also erst im Verkaufsfall, nicht durch die reine Anmeldung.
Rund um den Kauf entstehen weitere Ausgaben, die häufig mit den Kaufnebenkosten in einen Topf geworfen werden, rechtlich aber nicht dazugehören. Sie sind weder Teil der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage noch zwingend mit dem Eigentumsübergang verknüpft:
Für die solide Finanzierungsplanung sollten Sie diese Posten dennoch im Blick behalten. Viele Banken erwarten, dass zumindest die klassischen Kaufnebenkosten aus Eigenkapital getragen werden – als Orientierung gelten häufig mindestens 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises an Eigenmitteln, eher mehr.
Wie stark sich das Bundesland auswirkt, zeigt eine vereinfachte Beispielrechnung. Angenommen, der Kaufpreis beträgt 400.000 Euro, Notar und Grundbuch werden mit 1,8 Prozent angesetzt, ein Makler ist nicht beteiligt:
| Bundesland | Grunderwerbsteuer | Notar & Grundbuch (1,8 %) | Nebenkosten gesamt |
|---|---|---|---|
| Bayern (3,5 %) | 14.000 € | 7.200 € | 21.200 € |
| Sachsen (5,5 %) | 22.000 € | 7.200 € | 29.200 € |
| Nordrhein-Westfalen (6,5 %) | 26.000 € | 7.200 € | 33.200 € |
Allein die Grunderwerbsteuer macht in diesem Beispiel zwischen den Ländern einen Unterschied von 12.000 Euro aus. Käme ein Makler hinzu, läge die Differenz noch höher. Die genannten Beträge sind reine Rechenbeispiele zur Veranschaulichung der Größenordnung; die tatsächlichen Notar- und Grundbuchkosten ergeben sich exakt aus den Gebührentabellen des GNotKG.
Diese Nebenkosten sind verlorener Aufwand: Sie erhöhen den Wert der Immobilie nicht und stehen bei einem späteren Verkauf nicht als Vermögen zur Verfügung. Umso wichtiger ist eine realistische Vorstellung vom Wert und Umfeld des Objekts. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung kostenlose Daten zu ihrer eigenen Immobilie – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren – als sachliche Grundlage, ohne dass damit eine Preisbewertung verbunden wäre.
Wie eine fundierte Wertermittlung funktioniert, lesen Sie unter Verkehrswert. Eine erste kostenlose Einordnung im Verkaufs- oder Vermietfall beschreibt die Seite kostenlose Immobilienbewertung.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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