Ratgeber · Steuer
Wer eine Immobilie verschenkt, fragt sich oft, ob dafür Grunderwerbsteuer anfällt. In den meisten Fällen ist die Schenkung davon befreit – an ihre Stelle tritt jedoch die Schenkungsteuer. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, die Ausnahmen und die wichtige Abgrenzung beider Steuern.
Beim Verkauf einer Immobilie fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Bei einer Schenkung ist das anders: Sie ist nach § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit. Befreit sind danach „der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes“.
Der Gedanke dahinter ist die Vermeidung einer Doppelbelastung: Ein und derselbe Vorgang soll nicht gleichzeitig mit Grunderwerbsteuer und mit Schenkungsteuer belegt werden. Da die unentgeltliche Übertragung dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegt, verzichtet der Gesetzgeber bei ihr auf die Grunderwerbsteuer.
Wichtig ist: Es genügt, dass der Vorgang dem Grunde nach ein Schenkungstatbestand im Sinne des ErbStG ist. Ob tatsächlich Schenkungsteuer gezahlt werden muss, spielt für die Befreiung keine Rolle. Bleibt die Schenkung wegen der Freibeträge schenkungsteuerfrei, ist sie trotzdem auch grunderwerbsteuerfrei.
Eine wesentliche Klarstellung vorweg: „Keine Grunderwerbsteuer“ bedeutet nicht „keine Steuer“. Bei einer Immobilienschenkung treten zwei Steuerarten gegeneinander an, die sauber auseinanderzuhalten sind.
| Merkmal | Grunderwerbsteuer | Schenkungsteuer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | GrEStG | ErbStG |
| Anlass | entgeltlicher Erwerb (z. B. Kauf) | unentgeltliche Zuwendung |
| Bei reiner Schenkung | befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG) | grundsätzlich relevant |
| Freibeträge | nein (Freigrenze 2.500 €) | ja (§ 16 ErbStG) |
Die Faustregel lautet: Ein unentgeltlicher Erwerb fällt unter das ErbStG, ein entgeltlicher Erwerb unter das GrEStG. Eine Schenkung kann deshalb grunderwerbsteuerfrei und zugleich schenkungsteuerpflichtig sein – nämlich dann, wenn der Wert der Immobilie den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Ob am Ende Steuer fällig wird, entscheidet bei der Schenkung in erster Linie der Wert der Immobilie im Verhältnis zum Freibetrag – nicht die Grunderwerbsteuer. Die folgenden Abschnitte zeigen, wie beide Größen zusammenwirken.
Für die Schenkungsteuer gelten persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis richten. Bis zu diesen Beträgen bleibt die Schenkung steuerfrei; nur der übersteigende Teil wird besteuert.
| Empfänger der Schenkung | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kind (auch Stief- und Adoptivkind) | 400.000 € |
| Enkel (Kind des Schenkers lebt noch) | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (zu Lebzeiten) | 20.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Dritte | 20.000 € |
Übersteigt der Wert der Immobilie nach Abzug des Freibetrags die Null, kommt der Steuertarif nach § 19 ErbStG zum Tragen. In der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Enkel) beginnt er bei 7 Prozent für steuerpflichtige Erwerbe bis 75.000 Euro und steigt stufenweise an (11 Prozent bis 300.000 Euro, 15 Prozent bis 600.000 Euro, 19 Prozent bis 6 Millionen Euro). Für entferntere Verwandte und Dritte gelten höhere Sätze.
Die Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem und können nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Eine frühzeitige, über mehrere Etappen gestaffelte Übertragung kann die Steuerlast daher spürbar senken. Mehr dazu im Ratgeber Freibeträge bei Immobilien.
Maßgeblich für die Schenkungsteuer ist nicht ein selbst geschätzter Betrag, sondern der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Dieser orientiert sich am gemeinen Wert (§ 9 BewG), der dem Verkehrswert entspricht – also dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre.
Je nach Art der Immobilie wendet das Finanzamt eines von drei typisierten Verfahren an:
Liegt der tatsächliche Wert nachweislich niedriger, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nachweisen. Ein solches Gutachten ist unabhängig und kostenpflichtig und sollte erstellt werden, bevor das Finanzamt seinen Wert bestandskräftig festsetzt.
Eine erste Orientierung zur Lage und zum Umfeld Ihrer Immobilie erhalten Sie im Objektkompass nach einer kostenlosen Anmeldung – etwa zur Mikrolage und zum Bodenrichtwert. Diese Daten dienen der Information und ersetzen weder die amtliche Bewertung noch ein Verkehrswertgutachten.
Nicht jede Übertragung ist vollständig unentgeltlich. Häufig übernimmt der Beschenkte eine Gegenleistung – etwa eine auf dem Grundstück lastende Restschuld – oder die Übergabe ist mit einer Auflage verbunden, beispielsweise einem vorbehaltenen Nießbrauch oder einem Wohnrecht für den Schenker. In diesen Fällen spricht man von einer gemischten Schenkung oder einer Schenkung unter Auflage.
Grunderwerbsteuerlich gilt dann: Der unentgeltliche Teil bleibt nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Der entgeltliche Teil – also der Wert der übernommenen Schuld oder der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts – ist dem Grunde nach grunderwerbsteuerpflichtig. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich dabei nur nach dieser Gegenleistung, nicht nach dem vollen Wert der Immobilie.
Der Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs oder Wohnrechts wird nach den Bewertungsregeln ermittelt: Der Jahreswert der Nutzung wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der sich nach der statistischen Lebenserwartung richtet (§ 14 BewG). Der Jahreswert ist dabei nach § 16 BewG auf höchstens ein Achtzehnkommasechstel (1/18,6) des Grundbesitzwerts begrenzt.
Werden Eltern und Kind oder Ehegatten Vertragsparteien, greift für den entgeltlichen Teil zusätzlich eine persönliche Befreiung (siehe nächster Abschnitt). In diesen Fällen bleibt die gemischte Schenkung in der Regel insgesamt grunderwerbsteuerfrei.
Neben der allgemeinen Befreiung für Schenkungen kennt das Gesetz persönliche Befreiungen, die an das Verwandtschaftsverhältnis anknüpfen. Sie sind besonders dann wichtig, wenn ein entgeltlicher Teil im Spiel ist, der sonst Grunderwerbsteuer auslösen würde.
Diese Befreiungen gelten unabhängig davon, ob der Erwerb entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Das hat eine praktisch sehr bedeutsame Folge: Überträgt ein Elternteil eine Immobilie an das Kind und übernimmt das Kind dabei eine Restschuld, bleibt der unentgeltliche Teil nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit – und der entgeltliche Teil nach § 3 Nr. 6 GrEStG. Im Ergebnis fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Die persönlichen Befreiungen gelten nicht für Schwiegerkinder oder Geschwister. Wird eine Immobilie etwa an die Schwiegertochter mitübertragen und übernimmt diese eine anteilige Schuld, kann auf diesen entgeltlichen Anteil Grunderwerbsteuer anfallen. Solche Konstellationen sollten vorab notariell geprüft werden.
Fällt – etwa beim entgeltlichen Teil einer gemischten Schenkung ohne persönliche Befreiung – doch Grunderwerbsteuer an, richtet sich der Satz nach dem Bundesland, in dem die Immobilie liegt. Der gesetzliche Regelsatz beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GrEStG); die Länder dürfen ihn anheben, sodass bundesweit eine Spanne von 3,5 bis 6,5 Prozent gilt.
| Steuersatz | Bundesländer (Auswahl, Stand 2025/2026) |
|---|---|
| 3,5 % | Bayern |
| 5,0 % | Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen |
| 5,5 % | Bremen, Hamburg, Sachsen |
| 6,0 % | Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern |
| 6,5 % | Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein |
Der formale Ablauf entspricht dem beim Kauf: Der Notar zeigt die Übertragung dem Finanzamt an. Bei einem grunderwerbsteuerfreien Vorgang setzt das Finanzamt keine Steuer fest. Für die Eintragung ins Grundbuch benötigt das Grundbuchamt gleichwohl eine Bestätigung des Finanzamts, dass der Grunderwerbsteuer keine Bedenken entgegenstehen – die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG. Bei einem steuerfreien Erwerb wird sie ohne Zahlung erteilt.
Schenkung ist nicht der einzige Weg der Vermögensübergabe. Wer abwägt, ob er die Immobilie zu Lebzeiten überträgt oder vererbt, findet eine Gegenüberstellung im Ratgeber Haus verschenken statt vererben.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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