Ratgeber · Steuer
Wer eine Immobilie erbt und den Nachlass anschließend mit den Miterben aufteilt, fragt sich oft, ob dabei Grunderwerbsteuer anfällt. In den allermeisten Fällen ist die Antwort nein – sowohl der Erbfall selbst als auch die Erbauseinandersetzung sind gesetzlich befreit. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, die Grenzen der Befreiung und die Fälle, in denen doch Steuer entsteht.
Geht eine Immobilie durch Erbschaft auf einen oder mehrere Erben über, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an. Das ergibt sich aus § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Befreit ist danach „der Grundstückserwerb von Todes wegen“ – also der Übergang kraft Erbfalls auf den Alleinerben, auf die Miterben einer Erbengemeinschaft oder auf einen Vermächtnisnehmer.
Der Grund ist die Vermeidung einer Doppelbelastung: Der Erwerb von Todes wegen unterliegt bereits der Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Derselbe Vorgang soll nicht zusätzlich mit Grunderwerbsteuer belegt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob am Ende tatsächlich Erbschaftsteuer gezahlt wird. Bleibt der Erwerb wegen der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG erbschaftsteuerfrei, ist er trotzdem auch von der Grunderwerbsteuer befreit.
„Keine Grunderwerbsteuer“ heißt nicht „keine Steuer“. Beim Erben tritt an die Stelle der Grunderwerbsteuer die Erbschaftsteuer – ob sie anfällt, hängt vom Wert der Immobilie und vom Freibetrag ab. Mehr dazu im Ratgeber Freibeträge bei Immobilien.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, geht der Nachlass nach § 1922 BGB als Ganzes auf sie über. Sie bilden eine Erbengemeinschaft und werden gemeinschaftliche Eigentümer der Immobilie – nicht zu festen Bruchteilen, sondern „zur gesamten Hand“. Über das Grundstück können sie nur gemeinsam verfügen.
Dieser Zustand ist auf Dauer selten gewollt. Die Erben lösen die Gemeinschaft daher durch eine Erbauseinandersetzung auf. Typische Wege sind:
Vor der Übertragung muss das Grundbuch auf die Erben berichtigt werden. Das geschieht durch einen Grundbuchberichtigungsantrag unter Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Berichtigung nach § 60 Abs. 4 GNotKG gebührenfrei. Danach fallen Gerichtsgebühren nach dem Wert an.
Übernimmt ein Miterbe das Nachlassgrundstück und gleicht die übrigen Miterben dafür aus, ist auch dieser Schritt befreit. Maßgeblich ist § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG: Von der Besteuerung ausgenommen ist „der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses“.
Damit stellt der Gesetzgeber die Auseinandersetzung grunderwerbsteuerlich so, als hätte der übernehmende Erbe die Immobilie unmittelbar vom Erblasser erhalten. Die Befreiung reicht weit:
Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt: Begünstigt ist der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses einschließlich des überquotalen Erwerbs gegen Ausgleich (BFH, Urteil vom 16.01.2019 – II R 7/16). Entscheidend ist, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch zum ungeteilten Nachlass gehört und der Vorgang einheitlich der Aufhebung der Erbengemeinschaft dient.
Praxisbeispiel: Drei Geschwister erben das Elternhaus zu gleichen Teilen. Eines übernimmt das Haus vollständig und zahlt den beiden anderen je ein Drittel des Werts als Abfindung aus. Obwohl hier eine erhebliche Geldzahlung fließt, fällt keine Grunderwerbsteuer an, weil der Vorgang nach § 3 Nr. 3 GrEStG zur Teilung des Nachlasses erfolgt.
Die Befreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht auf die Miterben im engen Sinne beschränkt. Das Gesetz bezieht zwei weitere Personengruppen ausdrücklich ein:
Wichtig ist die Reichweite: Der überlebende Ehegatte wird nur im Rahmen dieses Erwerbstatbestands wie ein Miterbe behandelt. Er wird dadurch nicht erbrechtlich zum Miterben, sondern profitiert allein von der grunderwerbsteuerlichen Gleichstellung beim Erwerb aus dem ungeteilten Nachlass.
Außerhalb der reinen Auseinandersetzung greifen die persönlichen Befreiungen nach § 3 Nr. 4 GrEStG (Erwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers) und § 3 Nr. 6 GrEStG (Erwerb durch Personen in gerader Linie verwandt, also Kinder, Enkel, Eltern – auch Stiefkinder). Sie sind etwa dann nützlich, wenn nach der Auseinandersetzung noch innerhalb der Familie übertragen wird.
Die Befreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG hat klare Grenzen. Der praktisch wichtigste Fall, in dem doch Grunderwerbsteuer entsteht, ist der Erbteilskauf nach § 2033 BGB.
Dabei verkauft ein Miterbe nicht ein einzelnes Grundstück, sondern seinen gesamten Anteil am Nachlass an einen anderen. Wird dieser Käufer dadurch zum Mehrheits- oder Alleininhaber der Erbengemeinschaft, die Grundbesitz hält, knüpft die Grunderwerbsteuer an diesen entgeltlichen Vorgang an. Der Erbteilskauf ist kein Erwerb von Todes wegen und auch kein Akt der Teilung des Nachlasses – er ist ein gewöhnliches Kaufgeschäft.
Daraus folgt: § 3 Nr. 2 GrEStG greift nicht, weil kein erbschaftsteuerbarer Vorgang vorliegt. § 3 Nr. 3 GrEStG greift nicht, weil kein einzelnes Nachlassgrundstück zur Teilung übertragen, sondern eine Beteiligung am ungeteilten Nachlass verkauft wird. Der Erwerb ist daher dem Grunde nach grunderwerbsteuerpflichtig, soweit zum Nachlass inländische Grundstücke gehören.
Achten Sie auf die Personen: Kauft ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben, kann je nach Verwandtschaftsverhältnis eine persönliche Befreiung nach § 3 Nr. 4 oder Nr. 6 GrEStG eingreifen (etwa unter Geschwistern allerdings nicht, da diese nicht in gerader Linie verwandt sind). Kauft dagegen ein Dritter den Erbteil, fällt regelmäßig Grunderwerbsteuer an. Solche Gestaltungen sollten vor dem Notartermin steuerlich geprüft werden.
Neben dem Erbteilskauf gibt es weitere Konstellationen, in denen die Erbauseinandersetzung doch Grunderwerbsteuer auslöst. Allen gemeinsam ist: Sobald der Vorgang nicht mehr die Teilung des ungeteilten Nachlasses betrifft, endet die Befreiung.
| Konstellation | Grunderwerbsteuer |
|---|---|
| Miterbe übernimmt Nachlassgrundstück gegen Abfindung | befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG) |
| Überquotaler Erwerb des ganzen Grundstücks durch einen Miterben | befreit (§ 3 Nr. 3 GrEStG) |
| Erwerb durch den überlebenden Ehegatten zur Teilung | befreit (§ 3 Nr. 3 S. 2 GrEStG) |
| Verkauf des Nachlassgrundstücks an einen Dritten | steuerpflichtig (§ 1 GrEStG) |
| Erbteilskauf durch einen Dritten | steuerpflichtig |
| Tausch von Grundstücken unter den Erben, nachdem diese bereits aus dem Nachlass ausgeschieden sind | steuerpflichtig |
| Hinzuerwerb eines Grundstücks, das nicht zum Nachlass gehört | steuerpflichtig |
Besonders relevant ist die letzte Gruppe: Haben die Erben das Grundstück zunächst in Bruchteilseigentum umgewandelt und tauschen sie ihre Bruchteile später untereinander, ist die gesamthänderische Bindung des Nachlasses bereits aufgelöst. Ein solcher Tausch ist ein eigenständiges Rechtsgeschäft und nach § 1 Abs. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig. Die Befreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG ist dann „verbraucht“. Wer eine Auseinandersetzung plant, sollte den Grundstücksübergang deshalb in einem einheitlichen Vertrag regeln.
Ist ein Vorgang ausnahmsweise steuerpflichtig, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 GrEStG) – also nach Kaufpreis, übernommenen Schulden und sonstigen Leistungen. Der Steuersatz richtet sich nach dem Bundesland und liegt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Die Details finden Sie im Ratgeber Grunderwerbsteuer nach Bundesländern.
Sobald die Erbauseinandersetzung steht, geht es um die Werte: Wie viel ist die Immobilie für die Abfindung wert? Lohnt sich das Halten, das Vermieten oder der Verkauf? Hier sind drei Ebenen klar zu unterscheiden, damit Sie die richtige Grundlage wählen.
Für die Erbschaftsteuer setzt das Finanzamt einen eigenen Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz fest. Liegt der tatsächliche Wert nachweislich niedriger, können Sie ihn nach § 198 BewG durch ein Gutachten belegen. Ist die Immobilie selbst Teil einer streitigen Auseinandersetzung, hilft der Ratgeber Erbengemeinschaft auszahlen bei der Berechnung der Abfindung weiter.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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