Ratgeber · Steuer
Übertragungen von Immobilien innerhalb der Familie sind grunderwerbsteuerlich sehr unterschiedlich behandelt. Während Eltern, Kinder und Ehegatten weitgehend befreit sind, fällt zwischen Geschwistern grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Dieser Ratgeber zeigt die maßgeblichen Befreiungen, ihre Paragrafen und einen vom Bundesfinanzhof anerkannten Weg.
Die Grunderwerbsteuer ist eine Ländersteuer, die anfällt, wenn ein inländisches Grundstück den Eigentümer wechselt. Steuerpflichtig ist nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) insbesondere ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die Gegenleistung, also üblicherweise der Kaufpreis (§ 8 GrEStG).
Im Familienkreis stellt sich die Frage, ob für solche Übertragungen eine Befreiung greift. Das Gesetz unterscheidet dabei sehr genau nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Entscheidend ist die zivilrechtliche Einordnung nach § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel: Die wichtigste Befreiung für Familienübertragungen, § 3 Nr. 6 GrEStG, erfasst nur die gerade Linie. Geschwister bleiben außen vor.
Die Höhe einer möglichen Steuer hängt unter anderem vom Wert der Immobilie ab. Eigentümer können sich im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung kostenlose Daten zum eigenen Objekt ansehen, etwa den Bodenrichtwert und Angaben zur Mikrolage. Eine Preis- oder Wertermittlung ist das ausdrücklich nicht; dazu weiter unten mehr.
Für den engen Familienkreis sieht § 3 GrEStG mehrere persönliche Steuerbefreiungen vor. Sie gelten unabhängig davon, ob entgeltlich (Kauf) oder unentgeltlich (Schenkung) übertragen wird:
| Beteiligte | Rechtsgrundlage | Folge |
|---|---|---|
| Ehegatte des Veräußerers | § 3 Nr. 4 GrEStG | befreit |
| Früherer Ehegatte (Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung) | § 3 Nr. 5 GrEStG | befreit |
| Eingetragener Lebenspartner und früherer Lebenspartner | § 3 Nr. 5a GrEStG | befreit |
| Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) | § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG | befreit |
| Ehegatte des Veräußerers (auch in § 3 Nr. 6 genannt) | § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG | befreit |
Der Wortlaut von § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG stellt frei: den Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers, durch das Kind des Veräußerers oder durch eine Person, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt ist. Satz 2 ergänzt: „Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich.“
Daraus ergeben sich zwei oft übersehene Punkte:
Schwiegerkinder (Ehegatten der eigenen Kinder) sind weder in gerader Linie verwandt noch durch § 3 Nr. 6 GrEStG gleichgestellt. Eine direkte Übertragung Schwiegereltern an Schwiegerkind ist daher grundsätzlich steuerpflichtig.
Geschwister sind in der Seitenlinie verwandt, nicht in gerader Linie. § 3 Nr. 6 GrEStG nennt sie nicht und stellt sie auch nicht gleich. Eine direkte Übertragung von Bruder an Schwester oder umgekehrt ist deshalb grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig, wenn sie eine Gegenleistung hat – also etwa beim Kauf oder bei der Übernahme von Schulden.
Der Bundesfinanzhof hat das mehrfach bestätigt. In seinem Urteil vom 7. November 2018 (Aktenzeichen II R 38/15) heißt es klar, dass am Erwerb beteiligte Geschwister nicht in gerader Linie, sondern in der Seitenlinie verwandt sind und § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG deshalb unmittelbar keine Befreiung gewährt.
Praktisch bedeutet das: Kauft ein Geschwisterteil dem anderen die geerbte Immobilie oder einen Miteigentumsanteil ab, fällt auf die vereinbarte Gegenleistung Grunderwerbsteuer an. Das betrifft sehr häufig die Erbauseinandersetzung, wenn mehrere Geschwister eine Immobilie erben und einer die anderen auszahlt.
Eine wichtige Ausnahme entsteht innerhalb der Erbengemeinschaft selbst: Wird ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zur Teilung des Nachlasses unter den Miterben übertragen, ist dieser Erwerb nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Befreiung knüpft an die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft an und gilt auch unter Geschwistern, solange sie sich auf den ungeteilten Nachlass bezieht.
Eine zentrale Befreiung greift bei unentgeltlichen Übertragungen. Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden und Erwerbe von Todes wegen von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Der Grund: Diese Vorgänge unterliegen bereits dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, eine doppelte Belastung soll vermieden werden.
Diese Befreiung gilt grundsätzlich auch zwischen Geschwistern. Verschenkt ein Bruder seiner Schwester eine Immobilie wirklich unentgeltlich, fällt keine Grunderwerbsteuer an – wohl aber gegebenenfalls Schenkungsteuer (mit einem deutlich niedrigeren Freibetrag von 20.000 Euro zwischen Geschwistern nach § 16 ErbStG).
Auf zwei Punkte ist zu achten:
Es gibt einen legalen, vom Bundesfinanzhof anerkannten Weg, eine entgeltliche Übertragung zwischen Geschwistern grunderwerbsteuerfrei zu gestalten – die sogenannte Interpolation oder abgekürzte Übertragung.
Die Grundidee: Würde ein Elternteil das Grundstück zunächst von einem Kind zurückerhalten (Kind an Eltern, befreit nach § 3 Nr. 6 GrEStG) und es anschließend an das andere Kind weitergeben (Eltern an Kind, ebenfalls befreit nach § 3 Nr. 6 GrEStG), wäre jeder einzelne Schritt steuerfrei. Der BFH lässt es zu, dass dieser Weg abgekürzt wird und das Grundstück direkt vom Geschwister zum Geschwister übergeht.
Im Urteil vom 7. November 2018 (II R 38/15, BStBl II 2019, 262) formulierte der BFH, dass die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Geschwistern aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften befreit sein kann, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Erwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt.
Der Bundesfinanzhof verlangt dafür im Kern, dass
Diese Gestaltung ist kein pauschaler „Trick". Sie funktioniert nur, wenn die übersprungene Zwischenstufe selbst befreit gewesen wäre und die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Reine Umgehungskonstruktionen ohne wirtschaftlichen Gehalt prüft die Finanzverwaltung kritisch (§ 42 Abgabenordnung). Vor jeder solchen Übertragung ist die Begleitung durch Notar und Steuerberater dringend zu empfehlen.
Fällt Grunderwerbsteuer an, richtet sich die Höhe nach dem Steuersatz des Bundeslandes, in dem das Grundstück liegt. Seit 2006 dürfen die Länder den Satz selbst festlegen. Die Spanne reicht von 3,5 % bis 6,5 % der Gegenleistung.
| Bundesland | Steuersatz (Stand 2025) |
|---|---|
| Bayern | 3,5 % |
| Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen | 5,0 % |
| Hamburg, Sachsen | 5,5 % |
| Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
| Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Die Sätze ändern sich durch Landesgesetze gelegentlich (Bremen etwa hat zum 1. Juli 2025 von 5,0 % auf 5,5 % angehoben). Maßgeblich ist immer der zum Zeitpunkt des steuerauslösenden Vorgangs geltende Satz des Belegenheitslandes. Prüfen Sie den Wert vor einer Übertragung mit aktuellen amtlichen Angaben.
Beispiel: Zahlt eine Schwester ihrem Bruder für dessen hälftigen Anteil an einer geerbten Immobilie 150.000 Euro aus und greift keine Befreiung, fällt bei einem Satz von 6,5 % eine Grunderwerbsteuer von 9.750 Euro an. Bei 3,5 % wären es 5.250 Euro. Das zeigt, wie sehr die Gestaltung und der Belegenheitsort ins Gewicht fallen.
Ob sich eine Übertragung lohnt und welche Steuerlast realistisch ist, hängt vom Wert der Immobilie ab. Hier hilft eine klare Trennung der Informationsquellen:
Für die Schenkungsteuer ist nicht die Grunderwerbsteuer-Gegenleistung maßgeblich, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert. Auch deshalb lohnt es sich, den Wert vor einer familieninternen Übertragung sauber zu ermitteln. Wer sich allgemein zu wiederkehrenden Belastungen informieren möchte, findet eine Einordnung unter Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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