Ratgeber · Steuer
Wer ein Haus vererbt, muss nicht zwangsläufig Erbschaftssteuer in Kauf nehmen. Mit Freibeträgen, der Familienheim-Befreiung und einer rechtzeitigen Übertragung zu Lebzeiten lässt sich der Erwerb häufig steuerfrei oder steuergünstig gestalten. Dieser Ratgeber erklärt die zulässigen Strategien – jeweils mit dem maßgeblichen Paragrafen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
Ein Haus steuerfrei zu vererben bedeutet nicht, die Erbschaftssteuer zu umgehen, sondern die im Gesetz vorgesehenen Befreiungen und Freibeträge konsequent zu nutzen. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stellt dafür mehrere Werkzeuge bereit, die sich kombinieren lassen:
Maßgeblich für die Steuer ist der Wert, den das Finanzamt der Immobilie zuschreibt – der sogenannte Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz. Liegt der gesamte steuerpflichtige Erwerb unterhalb des Freibetrags oder greift eine Befreiung, fällt keine Erbschaftssteuer an.
Eine „Lücke“ im Gesetz oder ein Trick sind dafür nicht nötig. Entscheidend ist, die richtige Befreiung zur richtigen Konstellation zu wählen und Fristen einzuhalten. Bei größeren Vermögen empfiehlt sich stets fachkundiger Rat durch Steuerberater oder Notar.
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG sind der wichtigste Hebel. Bis zu ihrer Höhe bleibt jeder Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung steuerfrei. Sie richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser:
| Erwerber | Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil bereits verstorben) | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben) | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern (beim Erbe) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, übrige Personen | 20.000 € |
Diese Beträge sind seit der Erbschaftsteuerreform 2009 unverändert. Da Immobilienwerte seitdem deutlich gestiegen sind, überschreiten heute selbst durchschnittliche Einfamilienhäuser den Freibetrag eines Kindes von 400.000 Euro mitunter. Über eine Anhebung wird politisch diskutiert; beschlossen ist sie bislang nicht.
Wer mehr als ein Kind hat, kann das Vermögen so verteilen, dass jedes Kind seinen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro nutzt. Auch der Ehegatte erhält zusätzlich zu seinem Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro nach § 17 Abs. 1 ErbStG, der allerdings um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente gekürzt wird.
Das wirksamste Instrument für selbst genutzte Immobilien ist die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG. Sie stellt das selbst bewohnte Haus – unabhängig vom Freibetrag – ganz oder teilweise steuerfrei.
An die Befreiung sind zwei Bedingungen geknüpft. Erstens muss der Erbe die Wohnung unverzüglich selbst beziehen; nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt regelmäßig ein Zeitraum von etwa sechs Monaten als unverzüglich (BFH, Urteil vom 23.06.2015, II R 39/13). Zweitens muss er das Haus grundsätzlich zehn Jahre lang selbst bewohnen.
Gibt der Erbe die Selbstnutzung innerhalb der zehn Jahre auf – durch Verkauf, Vermietung oder Auszug –, entfällt die Befreiung rückwirkend in voller Höhe (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG). Eine Ausnahme gilt nur bei zwingenden Gründen, etwa Pflegebedürftigkeit oder schwerer Krankheit, die die Selbstnutzung objektiv unzumutbar machen (BFH, Urteil vom 01.12.2021, II R 18/20). Rein wirtschaftliche Erwägungen genügen nicht.
Die Familienheim-Befreiung wirkt zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen. Mehr Details zu den Voraussetzungen lesen Sie in unserem Beitrag zur Erbschaftssteuer bei selbstgenutzten Immobilien.
Ein zentraler Baustein jeder Steuerstrategie ist die Schenkung zu Lebzeiten. Der Grund: Nach § 14 ErbStG werden alle Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf dieser Frist lebt der persönliche Freibetrag vollständig wieder auf.
Wer also frühzeitig beginnt, kann denselben Freibetrag mehrfach nutzen. Beispiel: Eltern übertragen ihrem Kind alle zehn Jahre einen Vermögenswert bis zu 400.000 Euro – steuerfrei. Über zwei Übertragungen lassen sich so 800.000 Euro steuerfrei weitergeben, was bei einer einzigen Erbschaft nicht möglich wäre.
Bei Immobilien kann auch eine Teilschenkung sinnvoll sein, etwa die Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils. So lässt sich der Wert auf mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume verteilen.
Zu beachten ist, dass eine Schenkung des Hauses an Kinder – anders als unter Ehegatten – nicht nach der Familienheim-Regel steuerfrei ist; die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gilt nur für die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten. Für die Schenkung an Kinder zählt also der Freibetrag von 400.000 Euro. Weitere Hinweise finden Sie im Ratgeber Haus überschreiben zu Lebzeiten.
Zwei Gestaltungen sind in der Praxis besonders verbreitet, um den steuerpflichtigen Wert zu senken oder Freibeträge zu vervielfachen.
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Hier verschenken Eltern die Immobilie, behalten sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor – sie dürfen weiter darin wohnen oder die Mieteinnahmen behalten. Der Wert dieses Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Erwerb des Beschenkten. Berechnet wird der Kapitalwert nach § 14 BewG aus dem Jahreswert der Nutzung und einem altersabhängigen Vervielfältiger. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug. Wie das funktioniert, erläutert unser Beitrag Nießbrauchwert berechnen.
Kettenschenkung. Dabei wird Vermögen über eine Zwischenperson weitergereicht, um deren höheren Freibetrag zu nutzen – etwa wenn ein Elternteil zunächst dem eigenen Kind und dieses anschließend dem Schwiegerkind schenkt. Eine Kettenschenkung ist nur dann anerkannt, wenn jede Schenkung zivilrechtlich wirksam ist und der Zwischenerwerber frei über das Vermögen verfügen kann. Steht von vornherein fest, dass nur „durchgeleitet“ wird, droht die Einstufung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung (AO).
Beide Gestaltungen sind zulässig, aber prüfungsanfällig. Eine saubere notarielle Umsetzung und tatsächliche Verfügungsfreiheit des Zwischenerwerbers sind entscheidend. Lassen Sie solche Schritte vorab steuerlich und notariell prüfen.
Auch jenseits des selbst bewohnten Hauses gibt es Entlastungen:
Achtung Berliner Testament: Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder erst zu Schlusserben ein, kann das steuerlich nachteilig sein. Beim ersten Erbfall bleiben die Freibeträge der Kinder von je 400.000 Euro ungenutzt; beim zweiten Erbfall trifft die Kinder dann oft ein hoher, gebündelter Erwerb. Wer die Kinder beim ersten Erbfall – etwa über ein Vermächtnis – beteiligt, kann deren Freibeträge nutzen.
Pflichtteilsansprüche mindern als Nachlassverbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb des Erben (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Erbschaften und Schenkungen sind dem Finanzamt zudem binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG).
Ob eine Befreiung greift oder Steuer anfällt, hängt entscheidend vom Wert der Immobilie ab. Für die Erbschaftssteuer setzt das Finanzamt den Grundbesitzwert nach §§ 176 ff. BewG an – je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Bewertungsregeln verschärft, sodass viele Immobilien heute höher bewertet werden als früher.
Wichtig ist, drei Wertbegriffe sauber zu trennen:
| Wert | Zweck | Quelle |
|---|---|---|
| Grundbesitzwert | Bemessung der Erbschaftssteuer | Finanzamt (BewG) |
| Makler-Ersteinschätzung | Verkaufs- oder Vermietfall | Maklerei (kostenlos) |
| Verkehrswertgutachten | rechtssicherer, unabhängiger Wert | Sachverständiger (kostenpflichtig) |
Halten Sie den Grundbesitzwert für zu hoch, können Sie nach § 198 BewG mit einem unabhängigen Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nachweisen – das senkt die Steuer. Steht ein Verkauf oder eine Vermietung im Raum, ist eine kostenlose Ersteinschätzung durch die Maklerei der erste Schritt; sie ist von der steuerlichen Bewertung zu unterscheiden.
Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung Daten zu ihrem eigenen Objekt, darunter Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeldfaktoren – eine gute Grundlage, um den Wert der Immobilie einzuordnen. Hintergründe zur Wertermittlung bietet auch unser Beitrag zum Verkehrswert einer Immobilie.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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