Ratgeber · Erben & Schenken
Erben mehrere Personen gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Wer seine Rechte und Pflichten kennt und einen neutralen Wert als Verhandlungsbasis hat, vermeidet jahrelangen Streit.
Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, wird der gesamte Nachlass nach § 2032 Abs. 1 BGB automatisch zu gemeinschaftlichem Vermögen aller Miterben. Diese Erbengemeinschaft entsteht im Moment des Todes – ohne Vertrag, ohne Antrag, oft auch ohne dass die Beteiligten es sofort bemerken.
Rechtlich handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Eine geerbte Immobilie gehört nicht etwa zu bestimmten Bruchteilen einzelnen Erben, sondern allen gemeinsam. Niemand besitzt "sein" halbes Haus, das er frei verkaufen könnte. Stattdessen sind alle nur am gesamten Nachlass beteiligt, und zwar in Höhe ihrer Erbquote.
Die wichtigste praktische Folge regelt § 2040 Abs. 1 BGB: Über einzelne Nachlassgegenstände – also auch über das geerbte Haus oder die Eigentumswohnung – können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Verkauf, Belastung mit einer Grundschuld oder Bestellung eines Wegerechts setzen die Zustimmung aller voraus. Schon ein einzelner blockierender Erbe kann den Verkauf zunächst verhindern.
Im Grundbuch wird die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen – etwa als "Erbengemeinschaft nach …" oder mit Nennung aller Miterben. Für die Grundbuchberichtigung benötigt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss die Immobilie verwaltet werden: Versicherung, Heizung, Reparaturen, gegebenenfalls Vermietung. Die Verwaltung steht den Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Dabei sind drei Stufen zu unterscheiden:
Die laufenden Lasten tragen die Miterben anteilig. Nach § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 748 BGB sind die Kosten der gemeinschaftlichen Sache im Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen. Dazu zählen typischerweise:
Mieteinnahmen stehen umgekehrt der Gemeinschaft zu. Sie werden grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung verteilt; nur bei einem länger andauernden Aufschub kann nach § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB eine jährliche Verteilung des Überschusses verlangt werden.
Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt. Das wichtigste Recht jedes Beteiligten steht in § 2042 Abs. 1 BGB: "Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen." Dieser Anspruch lässt sich vertraglich nur zeitlich begrenzt ausschließen, etwa durch eine Teilungsanordnung im Testament.
Bei der Auseinandersetzung gilt der Grundsatz der Teilung in Natur nach § 752 BGB: Lässt sich der Gegenstand real aufteilen, wird er real aufgeteilt. Ein bebautes Grundstück ist aber praktisch fast nie sinnvoll teilbar. Für solche Fälle bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass die Aufhebung durch Verkauf erfolgt – freihändig oder, wenn keine Einigung gelingt, im Wege der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG. Der Erlös wird anschließend nach Erbquoten verteilt.
Der Auseinandersetzungsanspruch macht einzelne Miterben handlungsfähig: Wer raus möchte, ist nicht auf das Wohlwollen der anderen angewiesen. Genau deshalb lohnt es sich, frühzeitig eine einvernehmliche Lösung zu suchen – bevor jemand die für alle teure Teilungsversteigerung einleitet.
In der Praxis stehen Ihnen mehrere Wege offen. Sie unterscheiden sich erheblich in Aufwand, Kosten und dem zu erwartenden Erlös.
| Weg | Kurzbeschreibung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gemeinsamer Verkauf | Alle Erben verkaufen die Immobilie freihändig an Dritte; der Erlös wird nach Quoten geteilt. | §§ 2040, 2042 BGB |
| Übernahme durch einen Miterben | Ein Erbe übernimmt das Objekt und zahlt die übrigen entsprechend ihrer Quote aus (Ausgleichszahlung). | § 2042 BGB, notarieller Vertrag |
| Abschichtung | Ein Miterbe scheidet gegen Abfindung aus; sein Anteil wächst den verbleibenden Erben zu. | vertragliche Vereinbarung |
| Erbteilsverkauf | Ein Erbe verkauft seinen gesamten Erbteil an einen Miterben oder Dritten. | § 2033 Abs. 1 BGB |
| Teilungsversteigerung | Letztes Mittel bei Blockade: gerichtlicher Zwangsverkauf der Immobilie. | § 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG |
Zwei Begriffe verdienen eine Erläuterung. Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe gegen eine Abfindung auf seine Stellung in der Gemeinschaft; die Quoten der Übrigen erhöhen sich entsprechend. Der Erbteilsverkauf nach § 2033 Abs. 1 BGB betrifft dagegen den Anteil am gesamten Nachlass – nicht den Anteil an der einzelnen Immobilie, denn darüber kann nach § 2033 Abs. 2 BGB gerade nicht verfügt werden. Da zum Nachlass ein Grundstück gehört, ist die Erbteilsübertragung notariell zu beurkunden.
Beim Verkauf des Erbteils an einen Außenstehenden steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Sie können binnen zwei Monaten nach Kenntnis vom Kaufvertrag in den Vertrag eintreten und so verhindern, dass ein Fremder Teil der Erbengemeinschaft wird.
Gelingt keine Einigung, kann jeder einzelne Miterbe beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG beantragen – ohne Zustimmung der anderen. Der Ablauf in Grundzügen:
Das Gesetz schützt vor einem völligen Verschleudern: Im ersten Termin darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts liegt (§ 85a Abs. 1 ZVG); zwischen 50 % und 70 % kann ein Beteiligter die Versagung beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Entscheidend: In einem neuen Termin, der wegen Unterschreitung dieser Grenzen anberaumt wurde, gelten diese Wertgrenzen nach § 85a Abs. 2 ZVG nicht mehr – dann ist ein Zuschlag auch unter 50 % möglich.
Der Zwangscharakter, der kleine Bieterkreis und die fehlende Vermarktung führen häufig zu Erlösen deutlich unter dem freihändig erzielbaren Marktwert. Hinzu kommen Gerichts- und Gutachterkosten sowie ein langwieriges Verfahren. Ein Miterbe kann nach § 180 Abs. 2 ZVG zwar für bis zu sechs Monate die einstweilige Einstellung beantragen – doch das verzögert nur. Eine einvernehmliche Lösung auf Basis eines neutralen Wertes ist fast immer wirtschaftlicher.
Ob ein Miterbe das Haus übernimmt, ob abgefunden oder freihändig verkauft wird – bei jeder einvernehmlichen Lösung steht eine Frage im Zentrum: Was ist die Immobilie wert? Genau hier entzünden sich die meisten Konflikte. Der übernehmende Erbe möchte einen niedrigen Wert, die ausgezahlten Erben einen hohen. Ohne objektive Grundlage scheitert die Einigung – und am Ende droht die für alle ungünstige Teilungsversteigerung.
Eine neutrale, nachvollziehbare Wertgrundlage nimmt der Debatte die Schärfe. Sie macht Ausgleichszahlungen und Abfindungen überprüfbar und schafft Vertrauen zwischen den Miterben. Dabei lohnt es sich, drei Ebenen sauber zu trennen:
Wer den Hintergrund verstehen möchte, findet weiterführende Erläuterungen zu Bodenrichtwerten und zur Immobilienbewertung in unseren Ratgebern.
Die Erbschaftsteuer trifft nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes, sondern jeden Miterben einzeln – jeweils für seinen quotalen Erwerb. Maßgeblich sind die persönlichen Freibeträge und Steuerklassen.
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG betragen:
| Verhältnis zum Erblasser | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stief- und Adoptivkinder | 400.000 € |
| Enkel (Eltern noch lebend) | 200.000 € |
| Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen | 20.000 € |
Die Zuordnung zu den Steuerklassen I bis III regelt § 15 ErbStG, die Steuersätze § 19 ErbStG. Der Wert der geerbten Immobilie wird für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz ermittelt (Sechster Abschnitt, §§ 176–198 BewG) – je nach Objektart im Vergleichswert- (§ 183 BewG), Ertragswert- (§§ 184–188 BewG) oder Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG). Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Regeln zum 1. Januar 2023 reformiert; die steuerlichen Werte liegen seitdem oft näher am Marktwert.
Zwei Entlastungen sind besonders wichtig:
Erbschaftsteuerliche Gestaltung ist komplex und vom Einzelfall abhängig. Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren