Ratgeber · Erben & Schenken

Erbengemeinschaft und Immobilie: Rechte, Pflichten und Lösungen

Erben mehrere Personen gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Wer seine Rechte und Pflichten kennt und einen neutralen Wert als Verhandlungsbasis hat, vermeidet jahrelangen Streit.

Wie die Erbengemeinschaft entsteht und was sie für die Immobilie bedeutet

Hinterlässt eine verstorbene Person mehrere Erben, wird der gesamte Nachlass nach § 2032 Abs. 1 BGB automatisch zu gemeinschaftlichem Vermögen aller Miterben. Diese Erbengemeinschaft entsteht im Moment des Todes – ohne Vertrag, ohne Antrag, oft auch ohne dass die Beteiligten es sofort bemerken.

Rechtlich handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Eine geerbte Immobilie gehört nicht etwa zu bestimmten Bruchteilen einzelnen Erben, sondern allen gemeinsam. Niemand besitzt "sein" halbes Haus, das er frei verkaufen könnte. Stattdessen sind alle nur am gesamten Nachlass beteiligt, und zwar in Höhe ihrer Erbquote.

Die wichtigste praktische Folge regelt § 2040 Abs. 1 BGB: Über einzelne Nachlassgegenstände – also auch über das geerbte Haus oder die Eigentumswohnung – können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen. Verkauf, Belastung mit einer Grundschuld oder Bestellung eines Wegerechts setzen die Zustimmung aller voraus. Schon ein einzelner blockierender Erbe kann den Verkauf zunächst verhindern.

Im Grundbuch wird die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen – etwa als "Erbengemeinschaft nach …" oder mit Nennung aller Miterben. Für die Grundbuchberichtigung benötigt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Wer entscheidet? Verwaltung und Kosten der geerbten Immobilie

Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss die Immobilie verwaltet werden: Versicherung, Heizung, Reparaturen, gegebenenfalls Vermietung. Die Verwaltung steht den Miterben nach § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftlich zu. Dabei sind drei Stufen zu unterscheiden:

  • Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB jeder einzelne Miterbe auch ohne Mehrheitsbeschluss veranlassen – etwa die Reparatur eines undichten Daches oder das Abstellen eines Wasserschadens. Alle übrigen Erben müssen daran mitwirken.
  • Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (z. B. eine übliche Renovierung oder der Abschluss eines Mietvertrags) werden mit Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile beschlossen – über § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB. Wer 50 % geerbt hat, hat 50 % der Stimmen.
  • Wesentliche Veränderungen oder die Verfügung über die Immobilie selbst (Verkauf) erfordern Einstimmigkeit (§ 2040 BGB).

Die laufenden Lasten tragen die Miterben anteilig. Nach § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 748 BGB sind die Kosten der gemeinschaftlichen Sache im Zweifel nach dem Verhältnis der Erbteile zu verteilen. Dazu zählen typischerweise:

  • die Grundsteuer,
  • die Gebäude- und Haftpflichtversicherung,
  • Instandhaltung und Wartung,
  • nicht umlagefähige Betriebskosten.

Mieteinnahmen stehen umgekehrt der Gemeinschaft zu. Sie werden grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung verteilt; nur bei einem länger andauernden Aufschub kann nach § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB eine jährliche Verteilung des Überschusses verlangt werden.

Der Schlüsselbegriff: Anspruch auf Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt. Das wichtigste Recht jedes Beteiligten steht in § 2042 Abs. 1 BGB: "Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen." Dieser Anspruch lässt sich vertraglich nur zeitlich begrenzt ausschließen, etwa durch eine Teilungsanordnung im Testament.

Bei der Auseinandersetzung gilt der Grundsatz der Teilung in Natur nach § 752 BGB: Lässt sich der Gegenstand real aufteilen, wird er real aufgeteilt. Ein bebautes Grundstück ist aber praktisch fast nie sinnvoll teilbar. Für solche Fälle bestimmt § 753 Abs. 1 BGB, dass die Aufhebung durch Verkauf erfolgt – freihändig oder, wenn keine Einigung gelingt, im Wege der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG. Der Erlös wird anschließend nach Erbquoten verteilt.

Wichtig für die Praxis

Der Auseinandersetzungsanspruch macht einzelne Miterben handlungsfähig: Wer raus möchte, ist nicht auf das Wohlwollen der anderen angewiesen. Genau deshalb lohnt es sich, frühzeitig eine einvernehmliche Lösung zu suchen – bevor jemand die für alle teure Teilungsversteigerung einleitet.

Fünf Wege, die Erbengemeinschaft mit Immobilie aufzulösen

In der Praxis stehen Ihnen mehrere Wege offen. Sie unterscheiden sich erheblich in Aufwand, Kosten und dem zu erwartenden Erlös.

WegKurzbeschreibungRechtsgrundlage
Gemeinsamer VerkaufAlle Erben verkaufen die Immobilie freihändig an Dritte; der Erlös wird nach Quoten geteilt.§§ 2040, 2042 BGB
Übernahme durch einen MiterbenEin Erbe übernimmt das Objekt und zahlt die übrigen entsprechend ihrer Quote aus (Ausgleichszahlung).§ 2042 BGB, notarieller Vertrag
AbschichtungEin Miterbe scheidet gegen Abfindung aus; sein Anteil wächst den verbleibenden Erben zu.vertragliche Vereinbarung
ErbteilsverkaufEin Erbe verkauft seinen gesamten Erbteil an einen Miterben oder Dritten.§ 2033 Abs. 1 BGB
TeilungsversteigerungLetztes Mittel bei Blockade: gerichtlicher Zwangsverkauf der Immobilie.§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG

Zwei Begriffe verdienen eine Erläuterung. Bei der Abschichtung verzichtet ein Miterbe gegen eine Abfindung auf seine Stellung in der Gemeinschaft; die Quoten der Übrigen erhöhen sich entsprechend. Der Erbteilsverkauf nach § 2033 Abs. 1 BGB betrifft dagegen den Anteil am gesamten Nachlass – nicht den Anteil an der einzelnen Immobilie, denn darüber kann nach § 2033 Abs. 2 BGB gerade nicht verfügt werden. Da zum Nachlass ein Grundstück gehört, ist die Erbteilsübertragung notariell zu beurkunden.

Beim Verkauf des Erbteils an einen Außenstehenden steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Sie können binnen zwei Monaten nach Kenntnis vom Kaufvertrag in den Vertrag eintreten und so verhindern, dass ein Fremder Teil der Erbengemeinschaft wird.

Teilungsversteigerung: Das letzte Mittel – und seine Tücken

Gelingt keine Einigung, kann jeder einzelne Miterbe beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG beantragen – ohne Zustimmung der anderen. Der Ablauf in Grundzügen:

  1. Antrag beim Vollstreckungsgericht unter Nachweis der Miterbenstellung (Erbschein, Grundbuch).
  2. Verkehrswertgutachten: Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der den Verkehrswert (Marktwert i. S. d. § 194 BauGB) ermittelt.
  3. Festsetzung des geringsten Gebots und Bekanntmachung des Versteigerungstermins.
  4. Versteigerungstermin mit öffentlichem Bietverfahren und Zuschlag durch das Gericht.
  5. Erlösverteilung nach Abzug der Verfahrenskosten an die Miterben nach ihren Quoten.

Das Gesetz schützt vor einem völligen Verschleudern: Im ersten Termin darf der Zuschlag nicht erteilt werden, wenn das Meistgebot unter 50 % des Verkehrswerts liegt (§ 85a Abs. 1 ZVG); zwischen 50 % und 70 % kann ein Beteiligter die Versagung beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Entscheidend: In einem neuen Termin, der wegen Unterschreitung dieser Grenzen anberaumt wurde, gelten diese Wertgrenzen nach § 85a Abs. 2 ZVG nicht mehr – dann ist ein Zuschlag auch unter 50 % möglich.

Warum die Teilungsversteigerung selten die beste Lösung ist

Der Zwangscharakter, der kleine Bieterkreis und die fehlende Vermarktung führen häufig zu Erlösen deutlich unter dem freihändig erzielbaren Marktwert. Hinzu kommen Gerichts- und Gutachterkosten sowie ein langwieriges Verfahren. Ein Miterbe kann nach § 180 Abs. 2 ZVG zwar für bis zu sechs Monate die einstweilige Einstellung beantragen – doch das verzögert nur. Eine einvernehmliche Lösung auf Basis eines neutralen Wertes ist fast immer wirtschaftlicher.

Warum ein neutraler Wert die beste Verhandlungsbasis ist

Ob ein Miterbe das Haus übernimmt, ob abgefunden oder freihändig verkauft wird – bei jeder einvernehmlichen Lösung steht eine Frage im Zentrum: Was ist die Immobilie wert? Genau hier entzünden sich die meisten Konflikte. Der übernehmende Erbe möchte einen niedrigen Wert, die ausgezahlten Erben einen hohen. Ohne objektive Grundlage scheitert die Einigung – und am Ende droht die für alle ungünstige Teilungsversteigerung.

Eine neutrale, nachvollziehbare Wertgrundlage nimmt der Debatte die Schärfe. Sie macht Ausgleichszahlungen und Abfindungen überprüfbar und schafft Vertrauen zwischen den Miterben. Dabei lohnt es sich, drei Ebenen sauber zu trennen:

  • Objektdaten als Ausgangspunkt: Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld der Immobilie sind eine sachliche Basis für jedes Gespräch. Eingetragene Eigentümer – und Miterben sind Eigentümer – können diese kostenlosen Daten zu ihrer Immobilie nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass einsehen. Das ist keine Preisbewertung, sondern liefert die Fakten zur Lage und zum Grundstück.
  • Kostenlose Markteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietfall: Wollen die Miterben die Immobilie tatsächlich verkaufen, lässt sich über die angeschlossene Maklerei eine kostenlose Ersteinschätzung des Marktwerts einholen.
  • Verkehrswertgutachten für streitige Fälle: Soll der Wert rechtssicher und gerichtsfest belegt werden – etwa bei tiefem Zerwürfnis oder gegenüber dem Finanzamt –, erstellt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB. Das ist unabhängig und kostenpflichtig.

Wer den Hintergrund verstehen möchte, findet weiterführende Erläuterungen zu Bodenrichtwerten und zur Immobilienbewertung in unseren Ratgebern.

Erbschaftsteuer: Was auf die Miterben zukommt

Die Erbschaftsteuer trifft nicht die Erbengemeinschaft als Ganzes, sondern jeden Miterben einzeln – jeweils für seinen quotalen Erwerb. Maßgeblich sind die persönlichen Freibeträge und Steuerklassen.

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG betragen:

Verhältnis zum ErblasserFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stief- und Adoptivkinder400.000 €
Enkel (Eltern noch lebend)200.000 €
Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen20.000 €

Die Zuordnung zu den Steuerklassen I bis III regelt § 15 ErbStG, die Steuersätze § 19 ErbStG. Der Wert der geerbten Immobilie wird für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz ermittelt (Sechster Abschnitt, §§ 176–198 BewG) – je nach Objektart im Vergleichswert- (§ 183 BewG), Ertragswert- (§§ 184–188 BewG) oder Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG). Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Regeln zum 1. Januar 2023 reformiert; die steuerlichen Werte liegen seitdem oft näher am Marktwert.

Zwei Entlastungen sind besonders wichtig:

  • Steuerbefreiung Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): Erbt ein Kind das selbstgenutzte Familienheim und bezieht es unverzüglich selbst, bleibt der Erwerb steuerfrei – bei einer Wohnfläche über 200 m² anteilig –, sofern es die Wohnung zehn Jahre lang selbst nutzt. In der Erbengemeinschaft kann diese Befreiung nur dem Miterben zugutekommen, der die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt.
  • Stundung (§ 28 Abs. 3 ErbStG): Für zu Wohnzwecken vermietete sowie selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit sie nur durch Veräußerung des Objekts aufgebracht werden könnte.

Erbschaftsteuerliche Gestaltung ist komplex und vom Einzelfall abhängig. Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ein einzelner Miterbe das geerbte Haus allein verkaufen?
Nein. Über die Immobilie als einzelnen Nachlassgegenstand können die Miterben nach § 2040 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Ein Verkauf braucht die Zustimmung aller. Ein einzelner Erbe kann lediglich seinen gesamten Erbteil verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB) oder – wenn keine Einigung gelingt – die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG).
Wer zahlt Grundsteuer, Versicherung und Reparaturen?
Die laufenden Lasten und Erhaltungskosten der Immobilie tragen die Miterben anteilig nach ihren Erbquoten. Das ergibt sich aus § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 748 BGB. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB jeder einzelne Erbe veranlassen; die übrigen müssen sich an den Kosten beteiligen.
Was kann ich tun, wenn ein Miterbe jede Lösung blockiert?
Jeder Miterbe kann nach § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Lässt sich kein Einvernehmen erzielen, kann ein einzelner Erbe die Teilungsversteigerung der Immobilie nach § 180 ZVG beantragen – auch gegen den Willen der anderen. Häufig genügt schon die ernsthafte Ankündigung, um Bewegung in festgefahrene Verhandlungen zu bringen.
Lohnt sich die Teilungsversteigerung oder verschenke ich Geld?
Die Teilungsversteigerung ist das letzte Mittel. Wegen des Zwangscharakters, des kleinen Bieterkreises und der Verfahrenskosten liegt der Erlös oft deutlich unter dem freihändig erzielbaren Marktwert. Die Wertgrenzen des § 85a ZVG (50 %) und § 74a ZVG (70 %) schützen nur im ersten Termin; in einem neuen Termin entfallen sie. Eine einvernehmliche Lösung auf Basis eines neutralen Wertes ist meist wirtschaftlicher.
Wie wird der Wert der Immobilie ermittelt, wenn ein Erbe übernimmt?
Für die Ausgleichszahlung brauchen Sie eine neutrale Wertgrundlage. Als Ausgangspunkt dienen Objektdaten wie Bodenrichtwert und Lage. Im konkreten Verkaufs- oder Übernahmefall kann eine kostenlose Markteinschätzung über eine Maklerei helfen. Ist der Wert streitig oder soll er gerichtsfest sein, erstellt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB.
Muss jeder Miterbe Erbschaftsteuer auf die Immobilie zahlen?
Besteuert wird jeder Miterbe einzeln für seinen quotalen Erwerb, unter Berücksichtigung seines persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG) und seiner Steuerklasse (§ 15 ErbStG). Erbt ein Kind das selbstgenutzte Familienheim und bewohnt es zehn Jahre lang, kann der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei bleiben (Wohnfläche über 200 m² nur anteilig). Diese Befreiung gilt nur für den Erben, der die Voraussetzungen erfüllt.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 2032 BGB – Erbengemeinschaft (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 2042 BGB – Auseinandersetzung (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 85a ZVG – Wertgrenze bei der Teilungsversteigerung (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 13 ErbStG – Steuerbefreiung Familienheim (Gesetze im Internet) (Quelle)
  • § 194 BauGB – Verkehrswert (Marktwert) (Gesetze im Internet) (Quelle)

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