Ratgeber · Steuer
Die Grunderwerbsteuer fällt beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie an und ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch. Dieser Beitrag stellt die aktuellen Sätze gegenüber und erläutert die rechtlichen Grundlagen.
Die Grunderwerbsteuer ist eine einmalige Steuer, die beim Erwerb eines inländischen Grundstücks anfällt. Besteuert wird nicht das Eigentum selbst, sondern der Rechtsvorgang, der den Anspruch auf Übereignung begründet. Maßgeblich ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG in der Regel der notarielle Kaufvertrag.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Gegenleistung, also vor allem der vereinbarte Kaufpreis (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GrEStG). Dazu zählen auch übernommene Verbindlichkeiten oder sonstige Leistungen des Erwerbers. Mitgekaufte bewegliche Gegenstände wie eine Einbauküche gehören nicht dazu und mindern, sofern im Vertrag gesondert ausgewiesen, die Steuerlast.
Auf diese Bemessungsgrundlage wird der jeweilige Landessteuersatz angewendet. Wie hoch dieser ausfällt, hängt davon ab, in welchem Bundesland das Objekt liegt — nicht davon, wo Käufer oder Verkäufer wohnen.
Die Grunderwerbsteuer ist klar von der jährlich wiederkehrenden Grundsteuer zu unterscheiden. Mehr dazu im Beitrag Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Der bundeseinheitliche Regelsteuersatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG ausdrücklich „3,5 vom Hundert". Dieser Wert gilt jedoch nur, soweit ein Land keinen eigenen Satz bestimmt hat.
Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Länder nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 Grundgesetz die ausdrückliche Befugnis, den Steuersatz der Grunderwerbsteuer selbst festzulegen. Davon haben fast alle Länder Gebrauch gemacht und ihre Sätze über den Regelsatz angehoben. Lediglich Bayern blieb beim ursprünglichen Satz von 3,5 %.
Die Steuer fließt vollständig den Ländern zu. Da die Grunderwerbsteuer eine der wenigen Einnahmen ist, deren Höhe ein Land eigenständig steuern kann, wurde sie in vielen Ländern als Konsolidierungsinstrument genutzt. Das erklärt die heutige Spannweite von 3,5 % bis 6,5 %.
Die folgende Übersicht zeigt die aktuell geltenden Sätze (Stand 2026). Da die Länder ihre Sätze jederzeit ändern können, lohnt vor einem Kauf ein Blick in die jeweils aktuelle Bekanntmachung der Landesfinanzverwaltung.
| Bundesland | Steuersatz |
|---|---|
| Baden-Württemberg | 5,0 % |
| Bayern | 3,5 % |
| Berlin | 6,0 % |
| Brandenburg | 6,5 % |
| Bremen | 5,5 % |
| Hamburg | 5,5 % |
| Hessen | 6,0 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 6,0 % |
| Niedersachsen | 5,0 % |
| Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
| Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
| Saarland | 6,5 % |
| Sachsen | 5,5 % |
| Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
| Schleswig-Holstein | 6,5 % |
| Thüringen | 5,0 % |
Den niedrigsten Satz hat mit 3,5 % allein Bayern. Den höchsten Satz von 6,5 % erheben Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein. Die Bewegung der vergangenen Jahre verlief in beide Richtungen: Thüringen senkte den Satz zum 1. Januar 2024 von 6,5 % auf 5,0 %, während Bremen ihn zum 1. Juli 2025 von 5,0 % auf 5,5 % anhob.
In Rheinland-Pfalz beträgt die Grunderwerbsteuer 5,0 %. Dieser Satz gilt seit dem 1. März 2012; zuvor lag er beim bundeseinheitlichen Regelsatz von 3,5 %. Festgelegt wurde die Anhebung durch ein eigenes Landesgesetz, gestützt auf die Länderbefugnis nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG.
Mit 5,0 % liegt Rheinland-Pfalz im bundesweiten Mittelfeld — gleichauf mit Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, deutlich unter den Höchstsätzen der angrenzenden Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland (jeweils 6,5 %), aber über dem hessischen Satz von 6,0 % im Nachbarland.
Bei einem Kaufpreis von 300.000 Euro ergeben sich in Rheinland-Pfalz (5,0 %) rund 15.000 Euro Grunderwerbsteuer. In Bayern (3,5 %) wären es bei gleichem Preis etwa 10.500 Euro, in Nordrhein-Westfalen (6,5 %) rund 19.500 Euro. Die Beträge dienen nur der Veranschaulichung des Satzunterschieds und ersetzen keine steuerliche Beratung.
Steuerschuldner sind nach § 13 Nr. 1 GrEStG die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen — also Käufer und Verkäufer gemeinsam. Gegenüber dem Finanzamt haften beide als Gesamtschuldner (§ 44 AO). In der Praxis wird im Kaufvertrag fast immer geregelt, dass der Käufer die Steuer wirtschaftlich trägt.
Der Ablauf ist gesetzlich vorgezeichnet: Der Notar zeigt den Kaufvertrag dem Finanzamt an. Dieses erlässt einen Grunderwerbsteuerbescheid, der eine Zahlungsfrist enthält (§ 15 GrEStG, § 220 AO). Erst wenn die Steuer entrichtet ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Diese Bescheinigung ist entscheidend: Nach § 22 GrEStG darf das Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht vornehmen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch hängt damit unmittelbar von der gezahlten Grunderwerbsteuer ab.
Nicht jeder Grundstückserwerb löst Grunderwerbsteuer aus. § 3 GrEStG enthält die wichtigsten Befreiungstatbestände:
Wird ein Kauf rückabgewickelt, etwa durch Rücktritt oder Aufhebungsvertrag, kann die Steuer nach § 16 GrEStG aufgehoben oder erstattet werden — regelmäßig bei Rückgängigmachung innerhalb von zwei Jahren.
Ein bundeseinheitlicher Freibetrag speziell für selbstnutzende Ersterwerber besteht bis 2026 nicht. Über eine entsprechende Entlastung wird politisch diskutiert; einzelne Länder erproben eigene Modelle. Maßgeblich bleiben die gesetzlichen Befreiungen des § 3 GrEStG.
Die Grunderwerbsteuer ist ein einmaliger Kostenpunkt beim Erwerb. Für die laufende Einordnung einer Immobilie zählen darüber hinaus Lagefaktoren wie der Bodenrichtwert, die Mikrolage und das Umfeld. Wie der Bodenrichtwert ermittelt wird und was er aussagt, erläutert der Beitrag Bodenrichtwert verstehen.
Im Objektkompass sehen Eigentümerinnen und Eigentümer nach einer kostenlosen Anmeldung regionale Daten zu ihrem eigenen Objekt — etwa zur Mikrolage und zum Umfeld. Diese Objektdaten sind keine Preisbewertung.
Hier ist die Abgrenzung wichtig: Eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie ausschließlich im Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei direkt in der Anwendung; Grundlagen dazu finden Sie unter kostenlose Immobilienbewertung. Ein rechtssicherer, kostenpflichtiger Verkehrswert wiederum lässt sich nur durch ein unabhängiges Gutachten ermitteln, etwa für Erbschaft, Schenkung oder Gericht.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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