Ratgeber · Steuer

Erbschaftsteuer-Freibeträge bei Immobilien

Wer eine Immobilie erbt, zahlt nur dann Erbschaftsteuer, wenn der steuerpflichtige Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab — und vom Wert der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz.

Worauf es bei der Erbschaftsteuer ankommt

Bei einer geerbten Immobilie fällt nicht auf den vollen Wert Erbschaftsteuer an, sondern nur auf den Teil, der nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleibt. Drei Größen entscheiden über die Belastung:

  • Der steuerliche Wert der Immobilie — er wird nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt und soll den Verkehrswert abbilden (§ 9 BewG).
  • Der persönliche Freibetrag — er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (§ 16 ErbStG).
  • Der Steuersatz — er ergibt sich aus Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (§§ 15, 19 ErbStG).

Vereinfacht gilt: Steuerlicher Wert minus etwaige Befreiungen minus persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb. Erst auf diesen Betrag wird der Steuersatz angewendet. Liegt der Wert unterhalb des Freibetrags, bleibt die Erbschaft steuerfrei.

Der erste Schritt ist also fast immer derselbe: den ungefähren Wert der Immobilie einschätzen und ihn dem zustehenden Freibetrag gegenüberstellen. Für eine erste Orientierung über die wertbildenden Lagefaktoren — etwa Bodenrichtwert und Mikrolage — können Eigentümerinnen und Eigentümer im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung die Daten zu ihrem eigenen Objekt einsehen.

Persönliche Freibeträge je Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG)

Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 Abs. 1 ErbStG und gelten gleichermaßen für Erbschaften und Schenkungen. Sie sind seit der Reform 2009 unverändert.

ErwerberPersönlicher Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 €
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind400.000 €
Enkel (Eltern leben noch)200.000 €
Urenkel sowie Eltern/Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder (Steuerklasse II)20.000 €
Übrige Erwerber, nicht verwandte Personen (Steuerklasse III)20.000 €

Zwei Punkte werden häufig übersehen:

  • Enkel erhalten den hohen Freibetrag von 400.000 € nur dann, wenn das zwischengeschaltete Elternteil bereits verstorben ist; lebt es noch, beträgt der Freibetrag 200.000 €.
  • Eltern und Großeltern profitieren vom Freibetrag von 100.000 € nur beim Erwerb von Todes wegen. Bei einer Schenkung fallen sie in Steuerklasse II — der Freibetrag sinkt dann auf 20.000 €.

Steuerklassen und Steuersätze (§§ 15, 19 ErbStG)

Übersteigt der Wert der Immobilie den Freibetrag, wird auf den verbleibenden Betrag der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG angewendet. Maßgeblich ist die Steuerklasse nach § 15 ErbStG:

  • Steuerklasse I: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei Erbschaft.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedene Ehegatten.
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, insbesondere nicht verwandte Personen.
Steuerpflichtiger Erwerb (nach Freibetrag)Klasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
über 75.000 € bis 300.000 €11 %20 %30 %
über 300.000 € bis 600.000 €15 %25 %30 %
über 600.000 € bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
über 6 Mio. € bis 13 Mio. €23 %35 %50 %
über 13 Mio. € bis 26 Mio. €27 %40 %50 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Der Steuersatz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert, dass das geringfügige Überschreiten einer Wertgrenze zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führt.

Zusätzliche Befreiungen: Familienheim und vermietete Wohnungen

Neben dem persönlichen Freibetrag kennt das ErbStG eigene Befreiungen speziell für Wohnimmobilien. Sie können den steuerpflichtigen Wert erheblich senken — teils auf null.

Familienheim für Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das selbst genutzte Familienheim, bleibt dieses vollständig steuerfrei — ohne Flächen- oder Wertgrenze. Voraussetzung: Der Erwerber nutzt die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken und behält diese Nutzung zehn Jahre bei.

Familienheim für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Auch Kinder (und Enkel an Stelle verstorbener Kinder) können das geerbte Familienheim steuerfrei übernehmen — allerdings nur bis zu 200 m² Wohnfläche. Der darüber hinausgehende Flächenanteil ist anteilig steuerpflichtig. Ebenfalls erforderlich: unverzügliche Selbstnutzung und zehnjährige Behaltensfrist.

Vermietete Wohnimmobilien (§ 13d ErbStG)

Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gilt ein Bewertungsabschlag: Sie werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, 10 % bleiben steuerfrei. Diese Begünstigung gilt sowohl bei Erbschaft als auch bei Schenkung.

Achtung Nachversteuerung

Geben Sie die Selbstnutzung des Familienheims innerhalb der zehn Jahre auf — etwa durch Verkauf, Vermietung oder Leerstand —, entfällt die Befreiung rückwirkend. Eine Ausnahme greift nur bei zwingenden Gründen, etwa Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung, die der Selbstnutzung objektiv entgegenstehen.

Wie der Immobilienwert ermittelt wird (BewG)

Ob ein Erbe Erbschaftsteuer zahlt, hängt entscheidend davon ab, mit welchem Wert das Finanzamt die Immobilie ansetzt. Maßgeblich ist das Bewertungsgesetz (BewG), das den Verkehrswert abbilden soll. Je nach Objektart kommt eines von drei Verfahren zum Einsatz:

  • Vergleichswertverfahren (§§ 183, 183a BewG) — vor allem für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn die Gutachterausschüsse genügend Vergleichspreise liefern.
  • Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG) — für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke; es stellt auf die erzielbaren Mieten und den Liegenschaftszinssatz ab.
  • Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) — für Objekte ohne ausreichende Vergleichsdaten; es addiert Bodenwert und Gebäudesachwert.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Ertrags- und Sachwertverfahren zum 1. Januar 2023 näher an das Marktniveau angepasst. In der Folge fallen die steuerlichen Werte vieler Immobilien seither höher aus — bei unveränderten Freibeträgen kann dadurch schneller Erbschaftsteuer anfallen als früher.

Wichtig zur Einordnung: Der Objektkompass zeigt Ihnen nach kostenloser Anmeldung Lagedaten zu Ihrer Immobilie wie den Bodenrichtwert, ersetzt aber keine Wertermittlung. Eine konkrete Markteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietfall erhalten Sie als kostenlose Makler-Ersteinschätzung in der App. Für die Erbschaftsteuer selbst zählt der vom Finanzamt festgestellte Wert; weicht dieser nach oben ab, lässt er sich durch ein unabhängiges Verkehrswertgutachten widerlegen (§ 198 BewG).

Freibeträge gezielt nutzen — und Fristen einhalten

Die persönlichen Freibeträge gelten nicht nur einmal im Leben, sondern alle zehn Jahre erneut. Nach § 14 ErbStG werden mehrere Zuwendungen derselben Person an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; der Freibetrag wird dabei nur einmal abgezogen. Nach Ablauf der Frist steht er wieder in voller Höhe zur Verfügung.

Daraus ergibt sich die häufig genutzte Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögen — auch Immobilienanteile — kann zu Lebzeiten in mehreren Schritten im Abstand von zehn Jahren übertragen werden, um die Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.

Praktisch wichtig sind außerdem die Fristen:

  • Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG): Der Erwerb ist dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen.
  • Steuererklärung: Eine Erbschaftsteuererklärung ist abzugeben, sobald das Finanzamt dazu auffordert.
  • Stundung (§ 28 Abs. 3 ErbStG): Für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück kann die anfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn sie nur durch Veräußerung der Immobilie aufzubringen wäre.
Keine Steuerberatung

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand allgemein wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Für konkrete Gestaltungen — insbesondere bei größeren Vermögen oder gemischtem Nachlass — ziehen Sie eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzu.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich überhaupt Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich ein Haus erbe?
Nur, wenn der steuerliche Wert der Immobilie (abzüglich etwaiger Befreiungen) Ihren persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG übersteigt. Erben Sie als Kind, liegt dieser Freibetrag bei 400.000 €, beim Ehegatten bei 500.000 €. Kommt die Familienheim-Befreiung nach § 13 ErbStG hinzu, kann das selbst genutzte Eigenheim sogar vollständig steuerfrei bleiben.
Wie hoch ist der Freibetrag für Enkel?
Das hängt davon ab, ob das verbindende Elternteil noch lebt. Ist es bereits verstorben, treten die Enkel an dessen Stelle und erhalten 400.000 € Freibetrag. Lebt das Elternteil noch, beträgt der Freibetrag für Enkel 200.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Bleibt das geerbte Elternhaus steuerfrei, wenn ich selbst einziehe?
Für Kinder ist das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bis zu 200 m² Wohnfläche steuerfrei, sofern Sie unverzüglich selbst einziehen und die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnen. Ein Verkauf oder Auszug innerhalb dieser Frist führt grundsätzlich zur rückwirkenden Nachversteuerung — Ausnahmen gelten nur bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Mit welchem Wert setzt das Finanzamt meine Immobilie an?
Das Finanzamt ermittelt den Wert nach dem Bewertungsgesetz im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren (§§ 182 ff. BewG). Ziel ist der Verkehrswert. Halten Sie den festgestellten Wert für zu hoch, können Sie nach § 198 BewG durch ein unabhängiges Verkehrswertgutachten einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen.
Kann ich Freibeträge mehrfach nutzen?
Ja. Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Nach § 14 ErbStG werden Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; danach beginnt ein neuer Zeitraum. Das ermöglicht die gestaffelte Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge).
Sind die Freibeträge wegen gestiegener Immobilienpreise erhöht worden?
Nein. Die persönlichen Freibeträge sind seit 2009 unverändert. Zugleich wurden die Bewertungsregeln durch das Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 näher an den Markt angepasst, sodass Immobilien tendenziell höher bewertet werden. Eine Anhebung der Freibeträge wird politisch diskutiert, ist bislang aber nicht beschlossen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 16 ErbStG — Persönliche Freibeträge (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 19 ErbStG — Steuersätze (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 13 ErbStG — Steuerbefreiungen, u. a. Familienheim (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 13d ErbStG — Steuerbefreiung für vermietete Wohnimmobilien (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Bundesfinanzministerium — Erbschaft- und Schenkungsteuer (Quelle)

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