Ratgeber · Steuer
Wer eine Immobilie erbt, zahlt nur dann Erbschaftsteuer, wenn der steuerpflichtige Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt. Wie hoch dieser Freibetrag ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab — und vom Wert der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz.
Bei einer geerbten Immobilie fällt nicht auf den vollen Wert Erbschaftsteuer an, sondern nur auf den Teil, der nach Abzug des persönlichen Freibetrags verbleibt. Drei Größen entscheiden über die Belastung:
Vereinfacht gilt: Steuerlicher Wert minus etwaige Befreiungen minus persönlicher Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb. Erst auf diesen Betrag wird der Steuersatz angewendet. Liegt der Wert unterhalb des Freibetrags, bleibt die Erbschaft steuerfrei.
Der erste Schritt ist also fast immer derselbe: den ungefähren Wert der Immobilie einschätzen und ihn dem zustehenden Freibetrag gegenüberstellen. Für eine erste Orientierung über die wertbildenden Lagefaktoren — etwa Bodenrichtwert und Mikrolage — können Eigentümerinnen und Eigentümer im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung die Daten zu ihrem eigenen Objekt einsehen.
Die persönlichen Freibeträge stehen in § 16 Abs. 1 ErbStG und gelten gleichermaßen für Erbschaften und Schenkungen. Sie sind seit der Reform 2009 unverändert.
| Erwerber | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € |
| Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000 € |
| Urenkel sowie Eltern/Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| Übrige Erwerber, nicht verwandte Personen (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Zwei Punkte werden häufig übersehen:
Übersteigt der Wert der Immobilie den Freibetrag, wird auf den verbleibenden Betrag der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG angewendet. Maßgeblich ist die Steuerklasse nach § 15 ErbStG:
| Steuerpflichtiger Erwerb (nach Freibetrag) | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| über 75.000 € bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| über 300.000 € bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| über 600.000 € bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| über 6 Mio. € bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| über 13 Mio. € bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Steuersatz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise. Ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG verhindert, dass das geringfügige Überschreiten einer Wertgrenze zu einer unverhältnismäßig hohen Mehrsteuer führt.
Neben dem persönlichen Freibetrag kennt das ErbStG eigene Befreiungen speziell für Wohnimmobilien. Sie können den steuerpflichtigen Wert erheblich senken — teils auf null.
Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das selbst genutzte Familienheim, bleibt dieses vollständig steuerfrei — ohne Flächen- oder Wertgrenze. Voraussetzung: Der Erwerber nutzt die Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken und behält diese Nutzung zehn Jahre bei.
Auch Kinder (und Enkel an Stelle verstorbener Kinder) können das geerbte Familienheim steuerfrei übernehmen — allerdings nur bis zu 200 m² Wohnfläche. Der darüber hinausgehende Flächenanteil ist anteilig steuerpflichtig. Ebenfalls erforderlich: unverzügliche Selbstnutzung und zehnjährige Behaltensfrist.
Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke gilt ein Bewertungsabschlag: Sie werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, 10 % bleiben steuerfrei. Diese Begünstigung gilt sowohl bei Erbschaft als auch bei Schenkung.
Geben Sie die Selbstnutzung des Familienheims innerhalb der zehn Jahre auf — etwa durch Verkauf, Vermietung oder Leerstand —, entfällt die Befreiung rückwirkend. Eine Ausnahme greift nur bei zwingenden Gründen, etwa Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung, die der Selbstnutzung objektiv entgegenstehen.
Ob ein Erbe Erbschaftsteuer zahlt, hängt entscheidend davon ab, mit welchem Wert das Finanzamt die Immobilie ansetzt. Maßgeblich ist das Bewertungsgesetz (BewG), das den Verkehrswert abbilden soll. Je nach Objektart kommt eines von drei Verfahren zum Einsatz:
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Ertrags- und Sachwertverfahren zum 1. Januar 2023 näher an das Marktniveau angepasst. In der Folge fallen die steuerlichen Werte vieler Immobilien seither höher aus — bei unveränderten Freibeträgen kann dadurch schneller Erbschaftsteuer anfallen als früher.
Wichtig zur Einordnung: Der Objektkompass zeigt Ihnen nach kostenloser Anmeldung Lagedaten zu Ihrer Immobilie wie den Bodenrichtwert, ersetzt aber keine Wertermittlung. Eine konkrete Markteinschätzung im Verkaufs- oder Vermietfall erhalten Sie als kostenlose Makler-Ersteinschätzung in der App. Für die Erbschaftsteuer selbst zählt der vom Finanzamt festgestellte Wert; weicht dieser nach oben ab, lässt er sich durch ein unabhängiges Verkehrswertgutachten widerlegen (§ 198 BewG).
Die persönlichen Freibeträge gelten nicht nur einmal im Leben, sondern alle zehn Jahre erneut. Nach § 14 ErbStG werden mehrere Zuwendungen derselben Person an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet; der Freibetrag wird dabei nur einmal abgezogen. Nach Ablauf der Frist steht er wieder in voller Höhe zur Verfügung.
Daraus ergibt sich die häufig genutzte Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögen — auch Immobilienanteile — kann zu Lebzeiten in mehreren Schritten im Abstand von zehn Jahren übertragen werden, um die Freibeträge mehrfach auszuschöpfen.
Praktisch wichtig sind außerdem die Fristen:
Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand allgemein wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Für konkrete Gestaltungen — insbesondere bei größeren Vermögen oder gemischtem Nachlass — ziehen Sie eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzu.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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