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Immobilie privat verkaufen ohne Makler: Chancen und Risiken

Ein Haus oder eine Wohnung ohne Makler zu verkaufen ist in Deutschland erlaubt und kann die Provision sparen. Zugleich übernehmen Sie als Eigentümer alle Aufgaben und Haftungsrisiken selbst. Dieser Ratgeber zeigt nüchtern, was für und was gegen den Privatverkauf spricht.

Privatverkauf ohne Makler: Was rechtlich erlaubt ist

Es gibt in Deutschland keine Pflicht, beim Immobilienverkauf einen Makler einzuschalten. Eigentümer dürfen ihre Immobilie selbst inserieren, Besichtigungen durchführen, verhandeln und den Verkauf abwickeln. Lediglich der Kaufvertrag selbst ist streng formgebunden: Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Makler beteiligt ist oder nicht.

Der Privatverkauf bedeutet also nicht „ohne Notar“, sondern „ohne Makler“. Die Aufgaben, die sonst ein Makler übernimmt – Wertermittlung, Unterlagenbeschaffung, Exposé, Vermarktung, Besichtigungen, Käuferauswahl und Verhandlung – tragen Sie selbst. Ob sich das lohnt, hängt von Ihrer Zeit, Ihren Kenntnissen und der Art der Immobilie ab.

Bevor Sie entscheiden, hilft ein sachlicher Blick auf die Eckdaten Ihres Objekts. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Registrierung neutrale Daten zur eigenen Immobilie – etwa zur Mikrolage und zum Umfeld. Das ist keine Preisbewertung, aber eine gute Grundlage, um die eigene Lage einzuordnen.

Die Chance: Provision sparen und Kontrolle behalten

Das stärkste Argument für den Privatverkauf ist die ersparte Maklerprovision. Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gilt seit Ende 2020 eine geteilte Provision: Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf der Käufer höchstens denselben Anteil zahlen wie der Verkäufer (§ 656c BGB). Der Verkäufer kann die Kosten also nicht mehr vollständig auf den Käufer abwälzen und trägt regelmäßig die Hälfte. Wer ohne Makler verkauft, spart diesen Anteil – je nach Region und Vereinbarung ein spürbarer Betrag.

Weitere mögliche Vorteile:

  • Direkter Draht: Sie sprechen unmittelbar mit Interessenten und kennen Ihr Objekt am besten.
  • Tempo: Termine und Verhandlungen laufen ohne Zwischenstation.
  • Kontrolle: Sie bestimmen Preisstrategie, Zielgruppe und Ablauf selbst.

Diese Vorteile setzen jedoch voraus, dass Sie die fachlichen und zeitlichen Anforderungen erfüllen. Andernfalls kann ein zu hoch oder zu niedrig angesetzter Preis den ersparten Provisionsanteil schnell übersteigen.

Provision ist nicht gesetzlich festgelegt

Maklerprovisionen sind frei verhandelbar; es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Satz. Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bedarf der Textform (§ 656a BGB). Konkrete Prozentsätze unterscheiden sich regional – siehe dazu unseren Beitrag zu den Maklerkosten beim Hausverkauf.

Das Risiko: Haftung für Mängel bleibt bei Ihnen

Ohne Makler tragen Sie die volle Verantwortung für die Aufklärung des Käufers – und damit das Haftungsrisiko. In Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien wird die Sachmängelhaftung üblicherweise ausgeschlossen („gekauft wie gesehen“). Dieser Ausschluss ist wirksam, aber nicht grenzenlos.

Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Wer also von einem feuchten Keller, einem maroden Dachstuhl, Schädlingsbefall oder einer baurechtlich nicht genehmigten Erweiterung weiß und dies bewusst verheimlicht, haftet trotz Ausschluss. Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt, sind dagegen von vornherein von seinen Rechten ausgenommen (§ 442 BGB).

Gerade beim Privatverkauf ist diese Aufklärungspflicht heikel: Es gibt keinen Makler, der typische Risikopunkte kennt und auf eine saubere Dokumentation drängt. Falsche Angaben zur Wohnfläche oder zur Zulässigkeit von Umbauten können später Schadenersatzforderungen auslösen.

Praxistipp: Lieber offen aufklären

Listen Sie bekannte Mängel schriftlich auf und nehmen Sie sie in den Vertrag auf. Händigen Sie dem Käufer alle Unterlagen aus. Eine ehrliche, dokumentierte Aufklärung schützt Sie wirksamer vor späteren Forderungen als ein bloßer Haftungsausschluss.

Was Sie selbst erledigen müssen: Unterlagen und Pflichten

Ohne Makler beschaffen Sie alle Unterlagen selbst und kümmern sich um die gesetzlichen Pflichten. Üblicherweise gehören dazu:

  • Aktueller Grundbuchauszug – Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO); beim Grundbuchamt oder über den Notar.
  • Flurkarte / Liegenschaftskarte – beim Kataster- bzw. Vermessungsamt.
  • Energieausweis – Pflicht beim Verkauf (siehe nächster Abschnitt).
  • Grundrisse, Baubeschreibung, Wohnflächenberechnung – aus eigenen Unterlagen oder dem Bauaktenarchiv des Bauordnungsamts.
  • Baulastenauskunft – Baulasten stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde.
  • Bei Eigentumswohnungen zusätzlich: Teilungserklärung, Protokolle der Eigentümerversammlungen, Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung von der Hausverwaltung.

Hinzu kommt seit April 2023 ein wichtiger Abwicklungspunkt: Beim Erwerb von Immobilien ist die Zahlung des Kaufpreises mit Bargeld oder Kryptowerten unzulässig (§ 16a GwG). Der Kaufpreis muss über ein Geldkonto, also per Überweisung, fließen. Der Notar identifiziert die Beteiligten und darf bei Verstoß nicht beurkunden bzw. vollziehen (§§ 10 ff. GwG).

Prüfen Sie außerdem mögliche Vorkaufsrechte: In bestimmten Gebieten steht der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 24 BauGB); bei einer aus einer vermieteten Wohnung umgewandelten Eigentumswohnung hat der Mieter ein Vorkaufsrecht (§ 577 BGB).

Energieausweis: Pflicht auch ohne Makler

Ein gültiger Energieausweis ist beim Verkauf Pflicht – und im Privatverkauf liegt diese Pflicht vollständig bei Ihnen. Sie müssen den Ausweis Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorlegen und ihn dem Käufer unverzüglich nach Vertragsabschluss aushändigen (§ 80 GEG – Gebäudeenergiegesetz).

Bereits in der Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sind – sofern ein Energieausweis vorliegt – Pflichtangaben zu machen (§ 87 GEG). Bei Wohngebäuden gehören dazu insbesondere:

  • die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der wesentliche Energieträger der Heizung,
  • das Baujahr,
  • der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch sowie
  • die Energieeffizienzklasse.
Bußgeld beachten

Wer den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder Pflichtangaben in Anzeigen unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße gegen § 80 und § 87 GEG können nach § 108 GEG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Einen Energieausweis stellen qualifizierte Aussteller aus, etwa Energieberater oder bestimmte Ingenieur- und Handwerksbetriebe. Er ist nach Ausstellung zehn Jahre gültig. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Energieausweis-Pflicht.

Steuern und Notar: Diese Pflichten bleiben gleich

Ob mit oder ohne Makler – an den steuerlichen und formalen Pflichten ändert der Privatverkauf nichts.

Spekulationssteuer. Gewinne aus dem privaten Verkauf können einkommensteuerpflichtig sein. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Steuerfrei bleibt der Verkauf bei durchgehender Eigennutzung oder bei Eigennutzung im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wer in kurzer Zeit mehrere Objekte veräußert, riskiert die Einstufung als gewerblicher Grundstückshändler (Drei-Objekt-Grenze, von der Rechtsprechung entwickelt). Details siehe Spekulationssteuer.

Notar und Eigentumsübergang. Der Eigentumsübergang vollzieht sich in zwei Schritten: durch die Auflassung – die Einigung über den Eigentumsübergang, vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Seiten zu erklären (§ 925 BGB) – und die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB). Erst mit der Grundbucheintragung wird der Käufer Eigentümer. Ein mündlicher oder privatschriftlicher Vertrag ohne Notar ist nichtig (§ 125 BGB).

Grunderwerbsteuer. Sie trägt vertraglich fast immer der Käufer; gesetzlich sind beide Parteien Gesamtschuldner (§ 13 GrEStG). Die Sätze setzen die Länder fest und reichen aktuell je nach Bundesland von 3,5 % bis 6,5 % (vgl. Grunderwerbsteuer nach Bundesländern).

Steuerliche Fragen hängen stark vom Einzelfall ab. Lassen Sie vor dem Verkauf von einem Steuerberater klären, ob und in welcher Höhe ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht.

Den richtigen Preis finden: drei Wege, die Sie unterscheiden sollten

Der häufigste Fehler beim Privatverkauf ist ein falsch angesetzter Preis. Zu hoch, und das Objekt bleibt lange am Markt und gilt bald als „verbrannt“; zu niedrig, und Sie verschenken Vermögen. Eine belastbare Preisgrundlage ist deshalb wichtiger als jede Vermarktungsidee. Drei Dinge werden dabei oft vermengt, die rechtlich und praktisch verschieden sind:

StufeWas Sie erhaltenKosten
Objektdaten (Objektkompass)Sachliche Daten zu Ihrem Objekt: Mikrolage, Umfeld, Bodenrichtwert-Bezug – keine Preisbewertungkostenlos nach Registrierung
Immobilienbewertung (Maklerei)Marktorientierte Ersteinschätzung des voraussichtlichen Verkaufspreises – im Verkaufs- oder Vermietfallkostenlos, in der App
VerkehrswertgutachtenUnabhängiges, anerkanntes Wertgutachten nach gesetzlich geregeltem Verfahrenkostenpflichtig

Als Orientierung dient der Bodenrichtwert, der durchschnittliche Lagewert des Bodens (§ 196 BauGB) – er ersetzt aber keinen Verkehrswert, also den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis des konkreten Objekts (§ 194 BauGB). Wer auch ohne Makler verkaufen möchte, kann sich vorab eine kostenlose, marktorientierte Ersteinschätzung als realistische Preisgrundlage holen, bevor er inseriert. Hintergründe finden Sie in unseren Beiträgen zum Bodenrichtwert, zur kostenlosen Immobilienbewertung und zum Verkehrswertgutachten.

Was Eigentümer wissen wollen

Darf ich meine Immobilie ganz ohne Makler verkaufen?
Ja. Es gibt keine Pflicht, einen Makler einzuschalten. Sie dürfen Vermarktung, Besichtigungen und Verhandlung selbst übernehmen. Der Kaufvertrag muss jedoch in jedem Fall notariell beurkundet werden (§ 311b Abs. 1 BGB); ein privatschriftlicher Vertrag ohne Notar ist nichtig (§ 125 BGB).
Wie viel spare ich, wenn ich privat ohne Makler verkaufe?
Sie sparen den Provisionsanteil, den der Verkäufer sonst trägt. Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher wird die Provision geteilt (§ 656c BGB), der Verkäufer trägt regelmäßig die Hälfte. Provisionen sind frei verhandelbar; es gibt keinen gesetzlich festgelegten Satz.
Hafte ich beim Privatverkauf für Mängel an der Immobilie?
Bei gebrauchten Immobilien wird die Sachmängelhaftung üblicherweise ausgeschlossen. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht, wenn Sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben (§ 444 BGB). Bekannte Mängel sollten Sie deshalb offen und dokumentiert mitteilen.
Welche Unterlagen brauche ich für den Privatverkauf?
Typisch sind ein aktueller Grundbuchauszug (§ 12 GBO), Flurkarte, Energieausweis (§ 80 GEG), Grundrisse, Wohnflächenberechnung und eine Baulastenauskunft. Bei Eigentumswohnungen kommen Teilungserklärung, Versammlungsprotokolle und Hausgeldabrechnung hinzu. Diese Unterlagen sollten vor Vermarktungsstart vollständig vorliegen.
Kann ich den Kaufpreis in bar entgegennehmen?
Nein. Seit April 2023 ist beim Erwerb von Immobilien die Zahlung mit Bargeld oder Kryptowerten unzulässig (§ 16a GwG). Der Kaufpreis muss über ein Geldkonto, also per Überweisung, abgewickelt werden. Der Notar darf bei Verstoß nicht vollziehen.
Wie finde ich beim Privatverkauf einen realistischen Preis?
Trennen Sie drei Stufen: kostenlose Objektdaten zur Lage als Orientierung, eine kostenlose marktorientierte Ersteinschätzung im Verkaufsfall sowie ein kostenpflichtiges, unabhängiges Verkehrswertgutachten (§ 194 BauGB) für förmliche Anlässe. Der Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) dient nur als Anhaltspunkt, nicht als Verkaufspreis.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 311b BGB – Verträge über Grundstücke (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 444 BGB – Haftungsausschluss bei arglistigem Verschweigen (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 16a GwG – Verbot der Bezahlung mit Bargeld bei Immobilien (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (BBSR/GEG-Infoportal) (Quelle)

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