Ratgeber · Verkaufen
Beim Bieterverfahren geben mehrere Interessenten Kaufangebote für eine Immobilie ab, statt über einen festen Preis zu verhandeln. Wie das Verfahren rechtlich einzuordnen ist, wie es abläuft und wann es sich lohnt, erläutert dieser Beitrag.
Beim Bieterverfahren wird eine Immobilie nicht zu einem festen Kaufpreis angeboten. Stattdessen veröffentlicht der Verkäufer das Objekt mit einem Startpreis oder einem Mindestgebot und fordert Interessenten auf, innerhalb einer festgelegten Frist Kaufangebote (Gebote) abzugeben. Der Preis bildet sich also durch den Wettbewerb der Bietenden.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Ein privates Bieterverfahren ist keine Versteigerung im Sinne des Gesetzes und keine Zwangsversteigerung. Es handelt sich um einen freien, strukturierten Verkaufsprozess, der den allgemeinen Regeln des Kaufrechts unterliegt (§§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Der Verkäufer bleibt frei in der Entscheidung, ob und an wen er verkauft.
Das Bieterverfahren wird gelegentlich mit der Zwangsversteigerung verwechselt. Beide haben jedoch nichts miteinander zu tun: Beim Bieterverfahren verkauft ein Eigentümer freiwillig sein Objekt, während die Zwangsversteigerung ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) ist.
Diese Frage ist für Verkäufer wie Bieter entscheidend — und die Antwort überrascht viele: Im privaten Bieterverfahren sind die Gebote rechtlich grundsätzlich nicht bindend. Der Grund liegt in der Formvorschrift für Immobilienkaufverträge.
Nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf jeder Vertrag, durch den sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstückseigentum verpflichtet, der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, ist das Geschäft nach § 125 Satz 1 BGB nichtig.
Daraus folgt für das Bieterverfahren:
Erst mit der Unterschrift unter den notariell beurkundeten Kaufvertrag werden die Pflichten von Käufer und Verkäufer verbindlich (§ 311b Abs. 1 BGB). Bis dahin besteht für beide Seiten keine rechtliche Bindung.
Für private Bieterverfahren gibt es kein eigenes Gesetz, das den Ablauf vorschreibt. In der Praxis hat sich jedoch ein typisches Vorgehen herausgebildet, das meist von einem Makler organisiert wird:
Man unterscheidet zwei Grundformen:
| Merkmal | Offenes Verfahren | Verdecktes Verfahren |
|---|---|---|
| Sichtbarkeit der Gebote | Bietende kennen die jeweils höchsten Gebote | Gebote bleiben den anderen Bietern verborgen |
| Wettbewerb | Gebote werden oft schrittweise erhöht | Jeder gibt sein bestes Gebot ab |
| Typischer Einsatz | Stark nachgefragte Objekte | Diskrete Verkäufe, strukturierte Verfahren |
Eine gesetzliche Pflicht, Mindestgebote, Höchstgebote oder die Identität anderer Bietender offenzulegen, besteht nicht. Es gelten lediglich die allgemeinen vorvertraglichen Sorgfaltspflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB).
Das Wort „Bieten“ legt eine Auktion nahe — rechtlich ist das Bieterverfahren davon aber klar zu trennen. Zwei andere Verfahren sind echte Versteigerungen:
Versteigerung nach § 156 BGB. Bei einer Versteigerung im Rechtssinn kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande (§ 156 BGB). Die Gebote sind hier bindende Angebote, und mit dem Zuschlag entsteht ein wirksamer Vertrag. Bei Grundstücken ist zusätzlich die notarielle Form zu beachten.
Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Die Zwangsversteigerung ist ein gerichtlich angeordnetes Vollstreckungsverfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG). Sie dient der Verwertung des Grundstücks gegen den Willen des Schuldners; mit dem Zuschlag des Vollstreckungsgerichts geht das Eigentum über.
Das private Bieterverfahren unterscheidet sich von beiden grundlegend:
Merksatz: Bei einer Versteigerung bindet der Zuschlag (§ 156 BGB). Beim Bieterverfahren bindet erst die notarielle Beurkundung (§ 311b BGB). Das ist der entscheidende rechtliche Unterschied.
Auch im Bieterverfahren gelten dieselben Verkäuferpflichten wie bei jedem anderen Immobilienverkauf. Drei Punkte sind besonders wichtig:
1. Energieausweis (§ 80 GEG). Soll eine Immobilie verkauft werden, ist nach § 80 Abs. 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ein gültiger Energieausweis vorzuhalten. Dieser ist potenziellen Käufern spätestens bei der Besichtigung vorzulegen (§ 80 Abs. 4 GEG) und nach Abschluss des Kaufvertrags unverzüglich zu übergeben. In kommerziellen Immobilienanzeigen sind zudem Pflichtangaben aus dem Energieausweis erforderlich, etwa Art des Ausweises, Endenergiebedarf, Energieträger und bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse (§ 87 GEG). Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Energieausweis-Pflicht.
2. Aufklärung über Mängel (§ 444 BGB). Bei Bestandsimmobilien wird die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag meist ausgeschlossen („gekauft wie gesehen“). Auf einen solchen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer aber nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat (§ 444 BGB). Bekannte wesentliche Mängel müssen Sie also offenlegen — das gilt im Bieterverfahren wie bei jedem Verkauf.
3. Sachmängelhaftung (§§ 433, 434 BGB). Grundlage bleibt die allgemeine Pflicht, die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben (§§ 433, 434 BGB). Der vertragliche Haftungsausschluss ändert daran im Rahmen des § 444 BGB nichts bei Arglist.
Auch wenn mehrere Bieter um das Objekt konkurrieren, dürfen bekannte Mängel nicht verschwiegen werden. Eine arglistige Täuschung kann den Käufer später zur Anfechtung oder zu Schadensersatz berechtigen — unabhängig vom erzielten Preis.
Bieterverfahren werden überwiegend von Maklern organisiert. Für die Provision gelten beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher seit dem 23. Dezember 2020 besondere Regeln:
Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Verkaufsmethode und damit auch im Bieterverfahren. Die genaue Höhe der Provision ist gesetzlich nicht festgelegt und wird zwischen den Parteien vereinbart; sie variiert regional.
Ob ein Bieterverfahren der richtige Weg ist, hängt stark vom Objekt und vom Markt ab. Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Punkte zusammen:
| Vorteile | Nachteile und Risiken |
|---|---|
| Marktpreisfindung durch Wettbewerb, in gefragten Lagen oft höhere Preise | Gebote sind unverbindlich — Bietende können bis zum Notartermin abspringen |
| Strukturierter Prozess mit klaren Fristen | Manche Interessenten empfinden das Verfahren als Druck und nehmen Abstand |
| Verkäufer bleibt frei in der Käuferauswahl (z. B. Bonität, Übergabetermin) | Risiko überhöhter Gebote, die in der Finanzierungsprüfung scheitern |
| Keine Verkaufspflicht bei unzureichenden Geboten | Höherer Organisations- und Prüfaufwand |
Als geeignet gilt das Bieterverfahren vor allem bei stark nachgefragten Objekten und Lagen mit voraussichtlich mehreren ernsthaften Interessenten sowie bei schwer einzuschätzenden Immobilien, bei denen ein fester Preis kaum zu bestimmen ist. Bei wenig nachgefragten Objekten kann das Verfahren dagegen verpuffen oder potenzielle Käufer abschrecken. Ob sich ein Bieterverfahren für Ihre Immobilie eignet, lässt sich nur mit Blick auf das konkrete Objekt und sein Umfeld beurteilen.
Steuerliche Frist beachten. Unabhängig von der Verkaufsmethode gilt: Verkaufen Sie als Privatperson innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, kann dieser als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist oder bei durchgehender Eigennutzung ist der Verkauf in vielen Fällen steuerfrei. Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Spekulationssteuer.
Wert und Preisvorstellung. Damit ein Bieterverfahren sinnvoll startet, brauchen Sie eine realistische Vorstellung vom Marktwert. Hier ist sauber zu unterscheiden:
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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