Ratgeber · Energie & Sanierung
Der Energieausweis informiert über die energetische Qualität eines Gebäudes und ist bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung gesetzlich vorgeschrieben. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen, wann Sie als Eigentümer einen Ausweis brauchen, welche Art es sein muss und worauf Sie achten müssen.
Die Vorschriften zum Energieausweis sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG), Teil 5, in den §§ 79 bis 88 GEG geregelt. Nach § 79 Abs. 1 GEG dient der Energieausweis ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen.
Ein gültiger Energieausweis ist insbesondere in diesen Fällen erforderlich:
Wichtig: Ein Energieausweis wird nach § 79 Abs. 2 GEG grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Verkaufen oder vermieten Sie eine einzelne Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, legen Sie deshalb den Ausweis für das ganze Gebäude vor. In Eigentümergemeinschaften beschafft diesen in der Regel die Verwaltung.
Solange Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen und weder verkaufen noch vermieten, besteht keine Pflicht, einen Energieausweis erstellen zu lassen. Die Pflicht entsteht erst, wenn Sie das Objekt am Markt anbieten.
Das GEG kennt zwei Arten von Energieausweisen, die sich in Aussagekraft und Aufwand deutlich unterscheiden:
Grundsätzlich dürfen Eigentümer nach § 80 GEG zwischen beiden Arten wählen. Für bestimmte ältere, kleine Wohngebäude schreibt das Gesetz jedoch den Bedarfsausweis zwingend vor. Das gilt, wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
Ein Bedarfsausweis ist außerdem immer dann nötig, wenn keine ausreichenden Verbrauchsdaten vorliegen oder bei einem Neubau.
Der Bedarfsausweis liefert die belastbarere Aussage zur energetischen Qualität Ihres Gebäudes und ist daher auch bei nicht zwingenden Fällen für eine geplante Sanierung sinnvoll. Wer eine umfassende Modernisierung plant, profitiert von den darin enthaltenen Modernisierungsempfehlungen.
Der Energieausweis ist bundeseinheitlich aufgebaut und enthält unter anderem folgende Angaben:
Die Energieeffizienzklassen für Wohngebäude und ihre Schwellenwerte sind in Anlage 10 zu § 86 GEG festgelegt. Sie reichen von der sparsamsten Klasse A+ bis zur Klasse H und werden auf dem Ausweis als grüne bis rote Farbskala dargestellt. Zur Orientierung:
| Effizienzklasse | Endenergie in kWh/(m²·a) | Einordnung |
|---|---|---|
| A+ | bis 30 | sehr effizient (z. B. Neubaustandard) |
| A | über 30 bis 50 | sehr gut |
| B | über 50 bis 75 | gut |
| C | über 75 bis 100 | überdurchschnittlich |
| D | über 100 bis 130 | durchschnittlich |
| E bis G | über 130 bis 250 | erhöhter Bedarf |
| H | über 250 | hoher Sanierungsbedarf |
Die genauen Klassengrenzen ergeben sich verbindlich aus Anlage 10 GEG; die Tabelle dient der groben Einordnung.
Beim Anbieten einer Immobilie gelten zwei zentrale Pflichten, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
1. Pflichtangaben in der Anzeige (§ 87 GEG). Liegt ein Energieausweis vor und schalten Sie eine kommerzielle Immobilienanzeige (Zeitung, Online-Portal), müssen folgende Angaben in der Anzeige selbst stehen:
2. Vorlage- und Übergabepflicht (§ 80 Abs. 3 bis 7 GEG). Der Energieausweis ist Kaufinteressenten oder Mietinteressenten spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss unverzüglich im Original oder als Kopie zu übergeben. Diese Pflichten treffen Eigentümer ebenso wie beauftragte Makler.
Wer als Eigentümer plant, zu verkaufen oder zu vermieten, sollte den Ausweis daher rechtzeitig vor der ersten Anzeigenschaltung in der Hand haben, da bereits das Inserat die Energiekennwerte enthalten muss.
Gültigkeitsdauer. Ein Energieausweis ist nach § 79 Abs. 3 GEG für zehn Jahre gültig. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit vorzeitig, wenn nach einer wesentlichen energetischen Änderung des Gebäudes ein neuer Ausweis erforderlich wird. Ein abgelaufener Ausweis muss erst dann erneuert werden, wenn Sie das Objekt erneut verkaufen oder vermieten.
Ausnahmen von der Pflicht (§ 79 Abs. 4 GEG). Keinen Energieausweis benötigen:
Wer den Ausweis ausstellen darf (§ 88 GEG). Ausstellungsberechtigt sind nur Personen mit entsprechender Qualifikation, etwa Architekten und Ingenieure mit einschlägigem Abschluss, bestimmte Handwerksmeister sowie Personen mit anerkannter Zusatzausbildung im Bereich energiesparendes Bauen. Ein Energieausweis von einer nicht berechtigten Person ist ungültig.
Die Kosten sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern richten sich nach Aufwand, Anbieter und Gebäudegröße. Als grobe Spanne nennen Verbraucherinformationen:
| Ausweisart | Typische Kostenspanne | Aufwand |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis | ca. 50 bis 150 Euro | gering (Verbrauchsdaten der Vorjahre) |
| Bedarfsausweis | ca. 200 bis 500 Euro | höher (technische Berechnung, ggf. Vor-Ort-Termin) |
Bei großen oder energetisch komplexen Objekten können die Kosten darüber liegen. Die genannten Werte sind Marktorientierung, keine gesetzlichen Preise.
So gehen Sie vor:
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Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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