Ratgeber · Verkaufen
Wenn eine Ehe endet, ist das gemeinsame Haus oft der größte Vermögenswert und der schwierigste Streitpunkt. Dieser Leitfaden zeigt nüchtern, welche rechtlichen Wege es gibt, wer mitentscheiden muss und worauf Sie bei Steuern, Kredit und Wertermittlung achten sollten.
Vor jeder Überlegung steht eine einfache, aber folgenreiche Frage: Wer ist im Grundbuch eingetragen? Maßgeblich für das Eigentum an einem Grundstück ist allein die Eintragung im Grundbuch (§ 873, § 925 BGB), nicht, wer das Haus bezahlt oder bewohnt hat.
Daraus ergeben sich zwei Grundkonstellationen:
Diese Ausgangslage bestimmt, ob das Haus nur gemeinsam verkauft werden kann, wer eine Auszahlung verlangen darf und wie die Vermögensauseinandersetzung läuft. Wer unsicher ist, was im Grundbuch steht, findet die Grundlagen unter Grundbuch verstehen und kann einen Grundbuchauszug beantragen.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens. „Gemeinsames Vermögen“ entsteht durch die Heirat nicht — getrennt wird am Ende nur der während der Ehe erwirtschaftete Wertzuwachs.
Stehen beide als Miteigentümer im Grundbuch, gibt es im Kern vier Optionen, die Gemeinschaft aufzulösen. Jeder Teilhaber kann ihre Aufhebung grundsätzlich jederzeit verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB).
| Weg | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verkauf an Dritte | Beide verkaufen gemeinsam, der Erlös wird nach Anteilen geteilt (zuvor Kredit ablösen). | § 753 BGB, § 311b Abs. 1 BGB |
| Übernahme / Auszahlung | Ein Ehegatte übernimmt das Haus allein und zahlt den anderen aus; dessen Anteil wird notariell übertragen. | § 873, § 925 BGB |
| Vermietung | Das Haus bleibt im Miteigentum, wird vermietet, die Mieten werden anteilig geteilt. | § 743 Abs. 1 BGB |
| Teilungsversteigerung | Bei fehlender Einigung beantragt ein Miteigentümer die Versteigerung; der Erlös wird verteilt. | § 180 ZVG, § 753 BGB |
Wirtschaftlich am günstigsten ist fast immer eine einvernehmliche Lösung — der freihändige Verkauf zum Marktpreis oder die Übernahme durch einen Partner. Die Teilungsversteigerung ist der gesetzliche Notausgang, wenn gar nichts mehr geht, aber oft die teuerste Variante. Mehr dazu im eigenen Leitfaden Teilungsversteigerung: Ablauf und Kosten.
Ein einzelnes Wohnhaus lässt sich in der Regel nicht körperlich in zwei Hälften teilen. Deshalb läuft die Auseinandersetzung praktisch immer auf Verkauf, Übernahme oder Versteigerung hinaus (§ 753 Abs. 1 BGB) — die „Realteilung“ ist nur bei teilbaren Grundstücken oder über die Begründung von Wohnungseigentum ein Thema.
Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein zerstrittener Ehepartner könne das Haus im Alleingang „loswerden“. Das stimmt so nicht:
Erst mit Rechtskraft der Scheidung endet die Zugewinngemeinschaft, und der Alleineigentümer kann grundsätzlich frei verfügen. Bis dahin sitzen beide — gewollt oder nicht — am selben Tisch.
Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen — also die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen jedes Ehegatten (§§ 1373–1378 BGB). Wer den höheren Zuwachs erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz als Geldforderung (§ 1378 BGB). Eigentumsanteile werden dabei nicht verschoben — es geht um einen reinen Geldausgleich.
Für die Immobilie heißt das:
Weil der Wert zum Stichtag zählt, ist die belastbare Wertermittlung oft der eigentliche Streitpunkt. Welche Faktoren den Verkehrswert bestimmen, lesen Sie unter Verkehrswert einer Immobilie. Standortdaten wie den Bodenrichtwert und Angaben zur Mikrolage Ihres eigenen Objekts können Sie im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung einsehen.
Auch im Scheidungsfall gilt das Steuerrecht ohne Rabatt. Zwei Punkte sind besonders wichtig.
1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert, kann ein Gewinn einkommensteuerpflichtig sein (umgangssprachlich „Spekulationssteuer“, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen ist eine Immobilie, die durchgehend — oder im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren — zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Verkauft der ausgezogene Ehegatte innerhalb der Zehnjahresfrist seinen Miteigentumsanteil an den im Haus verbliebenen Partner, kann der Gewinn steuerpflichtig sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Selbstnutzungs-Ausnahme dann nicht greift, weil der Verkäufer das Objekt nach dem Auszug nicht mehr selbst bewohnt — auch der drohende Zwang einer Teilungsversteigerung begründet keine die Steuer ausschließende Zwangslage (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Lassen Sie diesen Punkt vor jeder Anteilsübertragung steuerlich prüfen.
Mehr zu Fristen und Berechnung finden Sie unter Spekulationssteuer: Grundlagen und Steuern beim Hausverkauf.
2. Grunderwerbsteuer (GrEStG). Hier gibt es eine gute Nachricht: Überträgt ein Ehegatte seinen Anteil im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung auf den anderen, ist dieser Vorgang von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Auch Übertragungen zwischen Ehegatten während bestehender Ehe sind befreit (§ 3 Nr. 4 GrEStG). Die Übernahme durch einen Partner ist insoweit steuerlich oft günstiger als ein Verkauf an Dritte.
Die Scheidung beendet die Ehe, nicht aber den Darlehensvertrag. Haben beide Ehegatten den Kredit unterschrieben, haften sie der Bank gegenüber weiterhin als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) — die Bank kann die volle offene Summe von jedem Einzelnen verlangen, gleichgültig, wer im Haus wohnt oder wer sich intern wozu verpflichtet hat.
Die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) im Grundbuch sichert das Darlehen und bleibt unabhängig von der Scheidung bestehen. Vor Verkauf oder Übernahme sollte deshalb früh mit der finanzierenden Bank gesprochen werden — auch wegen einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung.
Emotion und Zeitdruck sind schlechte Ratgeber bei der größten finanziellen Entscheidung einer Trennung. Eine nüchterne Reihenfolge hilft:
Zur Wert-Trennschärfe: Frei zugängliche Objektdaten (Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld) sehen Sie nach kostenloser Anmeldung im Objektkompass — das ist noch keine Preisbewertung. Eine konkrete Bewertung erhalten Sie im Verkaufs- oder Übernahmefall kostenlos über die angeschlossene Maklerei als kostenlose Ersteinschätzung. Für gerichtsfeste Zwecke — etwa einen strittigen Zugewinnausgleich — ist ein unabhängiges, kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB die richtige Grundlage.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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