Ratgeber · Verkaufen
Was ein Immobilienmakler beim Hausverkauf kostet, lässt sich klar beziffern. Wir erklären die üblichen Provisionssätze, das gesetzliche Halbteilungsprinzip und welche Kosten Käufer und Verkäufer jeweils tragen.
Die Maklerprovision (auch Courtage oder Maklergebühr genannt) ist das Honorar, das ein Immobilienmakler für den erfolgreichen Verkauf erhält. Sie wird in aller Regel als Prozentsatz des notariell beurkundeten Kaufpreises berechnet, nicht des Angebotspreises.
Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Provisionshöhe beim Verkauf gibt es nicht – die Höhe ist frei verhandelbar. In der Praxis haben sich jedoch regional unterschiedliche, ortsübliche Sätze eingespielt. Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen liegt die Gesamtprovision üblicherweise zwischen rund 5,95 % und 7,14 % des Kaufpreises inklusive 19 % Mehrwertsteuer.
Diese Gesamtprovision wird seit Ende 2020 bei vielen Wohnimmobilien zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt (siehe Halbteilungsprinzip weiter unten). Pro Partei bleiben dann typischerweise rund 2,98 % bis 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer.
Wichtig: Die genannten Prozentsätze sind Orientierungswerte aus dem Markt, keine festen Vorgaben. Was Sie tatsächlich zahlen, hängt von Region, Objekt und der konkreten Vereinbarung mit dem Makler ab.
Seit dem 23. Dezember 2020 regeln die §§ 656a bis 656d BGB die Verteilung der Maklerkosten beim Verkauf von Wohnimmobilien neu. Die Kernidee: Die Last der Provision wird zwischen Verkäufer und Käufer geteilt – die Zeiten, in denen der Käufer die gesamte Courtage allein trug, sind für diese Objekte vorbei.
Maßgeblich ist die Konstellation:
Eine Besonderheit regelt § 656d Abs. 2 BGB: Der Anspruch gegen den Käufer wird erst fällig, wenn der Verkäufer seinen eigenen Provisionsanteil nachweislich gezahlt hat. Der Käufer muss also nicht in Vorleistung gehen.
Die Teilungsregeln der §§ 656c und 656d BGB gelten nicht für jeden Immobilienverkauf. Nach § 656b BGB greifen sie nur, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, gelten die allgemeinen Regeln des Maklerrechts (§ 652 BGB) und die Provisionsverteilung ist frei vereinbar.
| Objekt / Konstellation | Halbteilungsprinzip? |
|---|---|
| Einfamilienhaus, Käufer ist Verbraucher | Ja |
| Eigentumswohnung, Käufer ist Verbraucher | Ja |
| Mehrfamilienhaus / Anlageobjekt | Nein |
| Unbebautes Grundstück | Nein |
| Gewerbeimmobilie | Nein |
| Käufer ist Unternehmen / Investor | Nein |
Für die Bedeutung des Bodenwerts bei unbebauten Grundstücken kann der Bodenrichtwert ein erster Orientierungspunkt sein.
Der Makler erhält seine Provision nicht für Bemühungen, sondern für den Erfolg. Nach § 652 BGB entsteht der Anspruch nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:
Platzt der Verkauf, bevor der Kaufvertrag beurkundet ist, entsteht grundsätzlich keine Provision.
Eine wichtige Formvorschrift ergänzt das Gesetz: Nach § 656a BGB bedarf der Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform (etwa E-Mail oder Schreiben; eine Unterschrift ist nicht zwingend). Ein nur mündlich geschlossener Maklervertrag ist hier nach § 125 BGB nichtig – der Makler hätte dann keinen Provisionsanspruch.
Bevor es um Provision geht, steht oft die Frage nach dem Wert der Immobilie. Hier sind drei Ebenen zu unterscheiden, die unterschiedlich viel kosten:
Mehr dazu lesen Sie unter Verkehrswert einer Immobilie und kostenlose Immobilienbewertung.
Die Maklerprovision ist nur einer von mehreren Kostenblöcken rund um den Eigentumswechsel. Für die Gesamtkalkulation lohnt der Überblick, wer was üblicherweise trägt:
| Kostenart | Übliche Größenordnung | Wer trägt sie üblicherweise |
|---|---|---|
| Maklerprovision (gesamt) | ca. 5,95–7,14 % inkl. MwSt. | geteilt (Halbteilung) |
| Grunderwerbsteuer | 3,5–6,5 % (je Bundesland) | Käufer |
| Notar- und Grundbuchkosten | etwa 1,0–1,5 % | Käufer |
Die Grunderwerbsteuer ist Ländersache; die Sätze liegen je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem GNotKG und werden vom Käufer getragen.
Beim Verkauf gilt das Halbteilungsprinzip. Bei der Vermietung greift dagegen das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz: Wer den Makler beauftragt – meist der Vermieter –, zahlt ihn. Die Provision ist dort auf höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt.
Wer den laufenden Steueraspekt im Blick behalten möchte, findet Grundlagen unter Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.
Kostenlos registrieren