Ratgeber · Verkaufen

Geerbtes Haus verkaufen: Erbengemeinschaft und Ablauf

Wer ein Haus erbt, steht oft vor der Frage, ob ein Verkauf der richtige Weg ist. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern den Ablauf, die Besonderheiten der Erbengemeinschaft und die steuerlichen Folgen.

Wer darf das geerbte Haus überhaupt verkaufen?

Mit dem Erbfall geht das Eigentum am Haus von Gesetzes wegen auf den oder die Erben über (sogenannter Vonselbsterwerb). Verkaufen darf das Haus aber nur, wer seine Erbenstellung nachweisen kann. Notar und Grundbuchamt verlangen dafür einen eindeutigen Erbnachweis.

Als Nachweis kommen in Betracht:

  • ein Erbschein des Nachlassgerichts,
  • ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag – jeweils zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Liegt die Erbfolge durch solche öffentlichen Urkunden eindeutig fest, kann das Grundbuch nach § 35 der Grundbuchordnung (GBO) ohne gesonderten Erbschein berichtigt werden. Nur ein privatschriftliches (handgeschriebenes) Testament reicht dem Grundbuchamt in der Regel nicht aus; dann wird meist ein Erbschein nötig.

Solange Sie noch nicht wissen, wie der Erbfall steuerlich und grundbuchrechtlich einzuordnen ist, lohnt ein Blick auf die belastbaren Eckdaten der Immobilie. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung sachliche Objektdaten zu ihrer Immobilie – etwa Bodenrichtwert und Lageinformationen – als Grundlage für die weiteren Entscheidungen.

Grundbuch berichtigen: erst der Erbe, dann der Verkauf

Im Grundbuch ist nach einem Erbfall zunächst noch der oder die Verstorbene als Eigentümer eingetragen. Vor oder spätestens beim Verkauf muss das Grundbuch auf den oder die Erben berichtigt werden. Erst danach kann das Eigentum sauber auf den Käufer umgeschrieben werden.

Wichtig ist eine Frist: Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist diese Berichtigung nach § 60 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) gebührenfrei. Wer länger wartet, zahlt für die Berichtigung Gebühren, die sich nach dem Wert der Immobilie richten.

Praxistipp zur Zwei-Jahres-Frist

Auch wenn der Verkauf noch nicht feststeht, kann sich die Grundbuchberichtigung innerhalb der zwei Jahre lohnen, um die Gebührenfreiheit nach § 60 GNotKG zu nutzen. Wer den Wert für solche Schritte einordnen möchte, findet im Ratgeber Bodenrichtwert die Grundlagen.

Den eigentlichen Kaufvertrag über das Grundstück muss übrigens immer ein Notar beurkunden – das schreibt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Ein formloser oder rein privatschriftlicher Hausverkauf ist nichtig.

Erbengemeinschaft: Verkauf nur gemeinsam

Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das Haus gehört dann allen Erben zusammen – nicht etwa jedem ein bestimmtes Zimmer oder ein fester Anteil an der Wand. Über das Haus als einzelnen Nachlassgegenstand können die Erben deshalb nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).

Das bedeutet konkret:

  • Ein freihändiger Verkauf des Hauses braucht die Zustimmung aller Miterben. Ein einzelner Erbe kann das Haus nicht allein verkaufen.
  • Maßnahmen der laufenden Verwaltung – etwa eine dringende Reparatur – richten sich nach § 2038 BGB und können teils mit Stimmenmehrheit entschieden werden.
  • Jeder Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses, verlangen (§ 2042 BGB). Der Verkauf des Hauses und die Verteilung des Erlöses sind dafür oft der praktische Weg.

Einigkeit über den Preis ist erfahrungsgemäß der schwierigste Punkt. Eine neutrale Werteinordnung hilft, die Erwartungen aller Erben auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen. Mehr dazu im Abschnitt zur Bewertung weiter unten.

Wenn sich die Erben nicht einigen

Blockiert ein Miterbe den Verkauf, gibt es zwei rechtliche Auswege – beide mit Nachteilen.

1. Verkauf des eigenen Erbteils. Jeder Miterbe darf seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Verkauft wird dann nicht das Haus, sondern der Anteil an der Erbengemeinschaft. Diese Verfügung muss notariell beurkundet werden. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Außenstehenden, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB) – sie können den Anteil also zu denselben Bedingungen selbst übernehmen.

2. Teilungsversteigerung. Als letztes Mittel kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung des Hauses nach § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) beim Amtsgericht beantragen. Das Haus wird dann gerichtlich versteigert, der Erlös unter den Erben verteilt.

Vorsicht bei der Teilungsversteigerung

Versteigerungserlöse liegen häufig unter dem Preis eines freien Verkaufs, und es entstehen Verfahrenskosten. Die Teilungsversteigerung ist deshalb eher Druckmittel und Notlösung als der wirtschaftlich beste Weg.

Spekulationssteuer: zählt die Zeit des Verstorbenen mit?

Beim Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen kann Einkommensteuer auf den Gewinn anfallen – die sogenannte Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie greift nur, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Für geerbte Immobilien ist eine Regel besonders wichtig: Bei unentgeltlichem Erwerb – also bei Erbschaft oder Schenkung – tritt der Erbe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Für die Zehn-Jahres-Frist zählt damit der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Tag des Erbfalls.

Daraus folgt:

  • Hatte der oder die Verstorbene das Haus schon länger als zehn Jahre, ist der Verkauf durch die Erben in der Regel steuerfrei.
  • Wurde das Haus erst kürzlich erworben, kann der Verkauf innerhalb der Frist steuerpflichtig sein.

Eine weitere Ausnahme ist die Selbstnutzung: Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerfrei – auch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.

Ob im Einzelfall Steuer anfällt, hängt von Daten, Nutzung und Werten ab. Lassen Sie das vor dem Verkauf von einer Steuerberatung prüfen – die hier genannten Paragrafen geben nur den Rahmen.

Erbschaftsteuer und das Familienheim

Von der Spekulationssteuer zu unterscheiden ist die Erbschaftsteuer. Sie entsteht bereits mit dem Erbfall – unabhängig davon, ob Sie später verkaufen oder nicht. Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt vom Wert des Nachlasses und vom Verwandtschaftsverhältnis ab.

Die persönlichen Freibeträge regelt § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG):

ErwerberFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €
Kinder, Stiefkinder400.000 €
Enkel (Kinder der Kinder)200.000 €
Eltern / Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen u. a. (Steuerklasse II)20.000 €
übrige Erwerber (Steuerklasse III)20.000 €

Eine wichtige Besonderheit ist das selbstgenutzte Familienheim. Erben Kinder die bis zum Tod selbst bewohnte Immobilie der Eltern, kann diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei bleiben. Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Die Kinder ziehen unverzüglich selbst ein und nutzen das Haus mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken.
  • Die Steuerbefreiung gilt nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern; der darüber hinausgehende Teil kann steuerpflichtig sein.
Verkauf innerhalb von zehn Jahren

Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben – etwa durch Verkauf oder Vermietung –, entfällt die Familienheim-Befreiung rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Es kommt dann zur Nachversteuerung, es sei denn, ein zwingender Grund (zum Beispiel Pflegebedürftigkeit) hindert an der Selbstnutzung. Wer ein steuerfrei geerbtes Familienheim verkaufen möchte, sollte diese Folge vorher genau prüfen lassen.

Verkauf vorbereiten: Wert einordnen und Ablauf planen

Steht der Entschluss zum Verkauf fest und sind alle Erben einig, läuft der Verkauf in geordneten Schritten ab:

  1. Erbfolge klären und Erbnachweis (Erbschein, notarielles Testament/Erbvertrag) bereithalten.
  2. Grundbuch berichtigen – möglichst innerhalb der zwei Jahre nach § 60 GNotKG.
  3. Bei mehreren Erben Verkauf, Preis und Verteilung abstimmen.
  4. Steuerfolgen prüfen (Erbschaftsteuer, ggf. Spekulationssteuer).
  5. Wert einordnen und Unterlagen für Käufer und Notar zusammenstellen.
  6. Notariellen Kaufvertrag schließen; der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung.
  7. Erlös verteilen – nach Erbquoten, abzüglich noch bestehender Belastungen wie Grundschulden.

Beim Preis hilft eine klare Trennung der Begriffe. Wir unterscheiden drei Stufen:

  • Objektdaten (Bodenrichtwert, Lage, Umfeld) sind im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung sichtbar – sie sind keine Preisbewertung.
  • Eine kostenlose Immobilienbewertung als Makler-Ersteinschätzung erhalten Eigentümer im Verkaufsfall direkt in der Anwendung; eine kostenlose Einordnung beschreibt auch unser Ratgeber Immobilienbewertung kostenlos.
  • Ein Verkehrswertgutachten durch eine unabhängige, kostenpflichtige Sachverständigenstelle ist die rechtssicherste Grundlage, etwa bei Streit in der Erbengemeinschaft oder gegenüber dem Finanzamt – Details im Ratgeber Verkehrswert ermitteln.

Wer den Wert auch für die Erbschaftsteuer einordnen möchte, findet im Beitrag Grundsteuer: Grundlagen und Höhe ergänzende Hinweise zu den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ein einzelner Erbe das geerbte Haus verkaufen?
Nein. Gehört das Haus einer Erbengemeinschaft, ist für den Verkauf die Zustimmung aller Miterben nötig (§ 2040 BGB). Ein einzelner Erbe kann nur seinen eigenen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB) – dann steht den übrigen Miterben aber ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB).
Muss ich beim Verkauf eines geerbten Hauses Spekulationssteuer zahlen?
Nur, wenn zwischen der Anschaffung durch den Verstorbenen und dem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 EStG). Da der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG), zählt dessen Anschaffungsdatum. Hatte der Verstorbene das Haus länger als zehn Jahre, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei.
Was passiert, wenn ich ein steuerfrei geerbtes Familienheim verkaufe?
Wurde das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei vererbt, setzt das eine Selbstnutzung von zehn Jahren voraus. Verkaufen oder vermieten Sie innerhalb dieser Frist, entfällt die Befreiung rückwirkend und es kommt zur Nachversteuerung – es sei denn, ein zwingender Grund (etwa Pflegebedürftigkeit) liegt vor.
Was kostet die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall?
Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Grundbuchberichtigung gebührenfrei (§ 60 GNotKG). Danach fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert der Immobilie richten.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 16 ErbStG): 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für entferntere Erwerber der Steuerklassen II und III. Nur der über dem Freibetrag liegende Wert wird besteuert.
Was tun, wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einigt?
Jeder Miterbe kann seinen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB) oder als letztes Mittel die Teilungsversteigerung des Hauses beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Die Versteigerung bringt allerdings oft weniger als ein freier Verkauf und verursacht Kosten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 13 ErbStG – Steuerbefreiungen (Familienheim), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 16 ErbStG – Freibeträge (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände, Erbengemeinschaft (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 35 GBO – Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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