Ratgeber · Verkaufen
Wer ein Haus erbt, steht oft vor der Frage, ob ein Verkauf der richtige Weg ist. Dieser Ratgeber erklärt nüchtern den Ablauf, die Besonderheiten der Erbengemeinschaft und die steuerlichen Folgen.
Mit dem Erbfall geht das Eigentum am Haus von Gesetzes wegen auf den oder die Erben über (sogenannter Vonselbsterwerb). Verkaufen darf das Haus aber nur, wer seine Erbenstellung nachweisen kann. Notar und Grundbuchamt verlangen dafür einen eindeutigen Erbnachweis.
Als Nachweis kommen in Betracht:
Liegt die Erbfolge durch solche öffentlichen Urkunden eindeutig fest, kann das Grundbuch nach § 35 der Grundbuchordnung (GBO) ohne gesonderten Erbschein berichtigt werden. Nur ein privatschriftliches (handgeschriebenes) Testament reicht dem Grundbuchamt in der Regel nicht aus; dann wird meist ein Erbschein nötig.
Solange Sie noch nicht wissen, wie der Erbfall steuerlich und grundbuchrechtlich einzuordnen ist, lohnt ein Blick auf die belastbaren Eckdaten der Immobilie. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung sachliche Objektdaten zu ihrer Immobilie – etwa Bodenrichtwert und Lageinformationen – als Grundlage für die weiteren Entscheidungen.
Im Grundbuch ist nach einem Erbfall zunächst noch der oder die Verstorbene als Eigentümer eingetragen. Vor oder spätestens beim Verkauf muss das Grundbuch auf den oder die Erben berichtigt werden. Erst danach kann das Eigentum sauber auf den Käufer umgeschrieben werden.
Wichtig ist eine Frist: Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist diese Berichtigung nach § 60 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) gebührenfrei. Wer länger wartet, zahlt für die Berichtigung Gebühren, die sich nach dem Wert der Immobilie richten.
Auch wenn der Verkauf noch nicht feststeht, kann sich die Grundbuchberichtigung innerhalb der zwei Jahre lohnen, um die Gebührenfreiheit nach § 60 GNotKG zu nutzen. Wer den Wert für solche Schritte einordnen möchte, findet im Ratgeber Bodenrichtwert die Grundlagen.
Den eigentlichen Kaufvertrag über das Grundstück muss übrigens immer ein Notar beurkunden – das schreibt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor. Ein formloser oder rein privatschriftlicher Hausverkauf ist nichtig.
Erben mehrere Personen gemeinsam, entsteht eine Erbengemeinschaft. Das Haus gehört dann allen Erben zusammen – nicht etwa jedem ein bestimmtes Zimmer oder ein fester Anteil an der Wand. Über das Haus als einzelnen Nachlassgegenstand können die Erben deshalb nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).
Das bedeutet konkret:
Einigkeit über den Preis ist erfahrungsgemäß der schwierigste Punkt. Eine neutrale Werteinordnung hilft, die Erwartungen aller Erben auf eine gemeinsame Grundlage zu stellen. Mehr dazu im Abschnitt zur Bewertung weiter unten.
Blockiert ein Miterbe den Verkauf, gibt es zwei rechtliche Auswege – beide mit Nachteilen.
1. Verkauf des eigenen Erbteils. Jeder Miterbe darf seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen (§ 2033 Abs. 1 BGB). Verkauft wird dann nicht das Haus, sondern der Anteil an der Erbengemeinschaft. Diese Verfügung muss notariell beurkundet werden. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Außenstehenden, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB) – sie können den Anteil also zu denselben Bedingungen selbst übernehmen.
2. Teilungsversteigerung. Als letztes Mittel kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung des Hauses nach § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) beim Amtsgericht beantragen. Das Haus wird dann gerichtlich versteigert, der Erlös unter den Erben verteilt.
Versteigerungserlöse liegen häufig unter dem Preis eines freien Verkaufs, und es entstehen Verfahrenskosten. Die Teilungsversteigerung ist deshalb eher Druckmittel und Notlösung als der wirtschaftlich beste Weg.
Beim Verkauf einer Immobilie aus dem Privatvermögen kann Einkommensteuer auf den Gewinn anfallen – die sogenannte Spekulationssteuer nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie greift nur, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.
Für geerbte Immobilien ist eine Regel besonders wichtig: Bei unentgeltlichem Erwerb – also bei Erbschaft oder Schenkung – tritt der Erbe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Für die Zehn-Jahres-Frist zählt damit der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Tag des Erbfalls.
Daraus folgt:
Eine weitere Ausnahme ist die Selbstnutzung: Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerfrei – auch innerhalb der Zehn-Jahres-Frist.
Ob im Einzelfall Steuer anfällt, hängt von Daten, Nutzung und Werten ab. Lassen Sie das vor dem Verkauf von einer Steuerberatung prüfen – die hier genannten Paragrafen geben nur den Rahmen.
Von der Spekulationssteuer zu unterscheiden ist die Erbschaftsteuer. Sie entsteht bereits mit dem Erbfall – unabhängig davon, ob Sie später verkaufen oder nicht. Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt vom Wert des Nachlasses und vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Die persönlichen Freibeträge regelt § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG):
| Erwerber | Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € |
| Enkel (Kinder der Kinder) | 200.000 € |
| Eltern / Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen u. a. (Steuerklasse II) | 20.000 € |
| übrige Erwerber (Steuerklasse III) | 20.000 € |
Eine wichtige Besonderheit ist das selbstgenutzte Familienheim. Erben Kinder die bis zum Tod selbst bewohnte Immobilie der Eltern, kann diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei bleiben. Voraussetzungen sind insbesondere:
Wird die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgegeben – etwa durch Verkauf oder Vermietung –, entfällt die Familienheim-Befreiung rückwirkend (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Es kommt dann zur Nachversteuerung, es sei denn, ein zwingender Grund (zum Beispiel Pflegebedürftigkeit) hindert an der Selbstnutzung. Wer ein steuerfrei geerbtes Familienheim verkaufen möchte, sollte diese Folge vorher genau prüfen lassen.
Steht der Entschluss zum Verkauf fest und sind alle Erben einig, läuft der Verkauf in geordneten Schritten ab:
Beim Preis hilft eine klare Trennung der Begriffe. Wir unterscheiden drei Stufen:
Wer den Wert auch für die Erbschaftsteuer einordnen möchte, findet im Beitrag Grundsteuer: Grundlagen und Höhe ergänzende Hinweise zu den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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