Ratgeber · Verkaufen
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer denken im fortgeschrittenen Alter darüber nach, das oft zu groß gewordene Eigenheim zu verkaufen und in eine pflegeleichtere, barrierearme Wohnung zu ziehen. Dieser Ratgeber ordnet die rechtlichen, steuerlichen und praktischen Fragen, die dabei zu klären sind.
Ein Einfamilienhaus, das einst für die Familie genau richtig war, kann im höheren Alter zur Last werden: Treppen, ein großer Garten, hohe Unterhalts- und Energiekosten sowie weite Wege binden Kraft und Geld. Der Verkauf des Eigenheims und der Umzug in eine kleinere, barrierearme Wohnung lösen diese Lasten und können zugleich Kapital freisetzen, das die finanzielle Selbstbestimmung im Ruhestand erhöht.
Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten drei Dinge sauber getrennt werden: die tatsächlichen Eigenschaften und Daten Ihres Objekts, der am Markt erzielbare Preis und der eventuelle steuerliche und rechtliche Rahmen des Verkaufs. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung zunächst die sachlichen Daten zu Ihrer eigenen Immobilie — etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Das ist eine Standortbestimmung, noch keine Preisbewertung.
Ein Wohnungswechsel im Alter ist selten allein eine Geldfrage. Erschließung, Aufzug, kurze Wege zu Arzt und Einkauf sowie ein soziales Umfeld wiegen oft schwerer als der letzte Euro Verkaufserlös.
Die wichtigste steuerliche Frage ist die nach der Spekulationssteuer — genauer: der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Grundsätzlich ist ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Maßgeblich sind dabei die Daten der notariellen Kaufverträge.
Für das selbstgenutzte Eigenheim gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Immobilien von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden — oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken dienten.
Es müssen keine drei vollen Kalenderjahre sein. Es genügt eine zusammenhängende Eigennutzung, die das gesamte mittlere Kalenderjahr abdeckt sowie jeweils einen Teil des Vorjahres und des Verkaufsjahres. Wer also seit Jahren selbst im Haus wohnt und es bewohnt verkauft, erzielt den Gewinn in aller Regel steuerfrei.
Da Eigentümer, die ihr Haus über viele Jahre selbst bewohnt haben, fast immer unter diese Ausnahme fallen, ist der Verkaufserlös für sie meist steuerfrei. Anders kann es liegen, wenn Teile des Hauses dauerhaft vermietet waren oder das Objekt zwischenzeitlich leer stand oder fremdvermietet wurde. Lassen Sie solche Konstellationen vor dem Verkauf steuerlich prüfen.
Im Verkaufsprozess begegnen Ihnen drei sehr unterschiedliche Größen, die häufig verwechselt werden:
| Begriff | Was es ist | Wer es liefert |
|---|---|---|
| Objektdaten | Sachliche Fakten zu Lage, Bodenrichtwert und Umfeld — keine Preisaussage | Datenportal (z. B. Objektkompass, nach kostenloser Anmeldung) |
| Immobilienbewertung / Markteinschätzung | Einschätzung des am Markt erzielbaren Preises für den Verkauf | Maklerei (im Verkaufsfall, in der Anwendung kostenlos) |
| Verkehrswertgutachten | Normgebundene Wertermittlung nach § 194 BauGB und ImmoWertV | Öffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige (kostenpflichtig) |
Der Verkehrswert (Marktwert) ist in § 194 BauGB definiert als der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen wäre. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt die Verfahren dazu. Ein solches Gutachten ist gerichtsfest, aber kostenpflichtig und meist nur in besonderen Lagen nötig — etwa bei Erbauseinandersetzungen, Scheidung oder Streit.
Für einen normalen Verkauf reicht in der Regel eine fundierte Markteinschätzung. Im Objektkompass können Sie eine solche kostenlose Makler-Ersteinschätzung anstoßen, sobald Sie einen Verkaufswunsch hinterlegen. Mehr Hintergrund finden Sie unter Verkehrswert einer Immobilie, kostenlose Immobilienbewertung und Bodenrichtwert.
Wer verkauft, hat einige gesetzliche Pflichten und trägt bestimmte Kosten:
Die Grunderwerbsteuer schuldet nach § 13 GrEStG regelmäßig der Käufer, nicht der Verkäufer. Ihr Satz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (§ 11 GrEStG i. V. m. Landesrecht). Eine Übersicht zu Grundstücksabgaben finden Sie auch unter Grundsteuer.
Ist die Immobilie noch nicht abbezahlt, müssen Sie die vorzeitige Ablösung des Darlehens einplanen. Verlangt die Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese rechtlich begrenzt: § 490 Abs. 2 BGB regelt die außerordentliche Kündigung bei berechtigtem Interesse, § 502 BGB begrenzt die Entschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen besteht zudem nach zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung ein ordentliches Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) — dann fällt regelmäßig keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Lassen Sie sich von Ihrer Bank vorab eine Berechnung geben. Häufig lohnt es sich, den Verkaufstermin so zu legen, dass die Zinsbindung ausgelaufen oder das Kündigungsrecht entstanden ist.
Umzugskosten sind bei einem rein privat veranlassten Wohnungswechsel in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Handwerker- und Umzugsleistungen im neuen Haushalt können aber unter den Voraussetzungen des § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) anteilig berücksichtigt werden — ein Steuerberater prüft das für Ihren Fall.
Nicht immer ist der vollständige Verkauf mit Auszug die einzige Lösung. Je nach Lebenssituation kommen Varianten in Betracht:
Welche Variante passt, hängt davon ab, ob Sie das Kapital sofort benötigen, wohnen bleiben möchten oder Vermögen innerhalb der Familie weitergeben wollen.
Für die neue Wohnung lohnt der Blick auf Förderungen. Die KfW fördert über das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)“ den altersgerechten Umbau: 10 % der förderfähigen Kosten, höchstens 2.500 Euro je Vorhaben, beim Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 % und höchstens 6.250 Euro. Der Antrag muss vor Abschluss des Handwerkervertrags gestellt werden. Die Haushaltsmittel sind begrenzt und oft schnell ausgeschöpft — frühzeitig handeln. Wer keinen Zuschuss erhält, kann den zinsgünstigen Kredit „Altersgerecht Umbauen (159)“ nutzen.
Ihre gesetzliche Rente wird durch einen Immobilienverkauf nicht gekürzt — sie richtet sich nach Entgeltpunkten und Versicherungszeiten (SGB VI), nicht nach Vermögen. Anders bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII: Dort ist verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 90 SGB XII), und ein noch vorhandener Verkaufserlös zählt dazu. Wer Grundsicherung bezieht oder beziehen könnte, sollte die Folgen vorab klären.
So vorbereitet wird aus dem Wechsel kein Sprung ins Ungewisse, sondern eine geordnete Entscheidung — mit klaren Zahlen, geklärten Pflichten und einer Wohnform, die zu den nächsten Lebensjahren passt.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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