Ratgeber · Verkaufen

Im Alter das Haus verkaufen und in eine Wohnung ziehen

Viele Eigentümerinnen und Eigentümer denken im fortgeschrittenen Alter darüber nach, das oft zu groß gewordene Eigenheim zu verkaufen und in eine pflegeleichtere, barrierearme Wohnung zu ziehen. Dieser Ratgeber ordnet die rechtlichen, steuerlichen und praktischen Fragen, die dabei zu klären sind.

Warum sich der Wechsel im Alter lohnen kann

Ein Einfamilienhaus, das einst für die Familie genau richtig war, kann im höheren Alter zur Last werden: Treppen, ein großer Garten, hohe Unterhalts- und Energiekosten sowie weite Wege binden Kraft und Geld. Der Verkauf des Eigenheims und der Umzug in eine kleinere, barrierearme Wohnung lösen diese Lasten und können zugleich Kapital freisetzen, das die finanzielle Selbstbestimmung im Ruhestand erhöht.

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten drei Dinge sauber getrennt werden: die tatsächlichen Eigenschaften und Daten Ihres Objekts, der am Markt erzielbare Preis und der eventuelle steuerliche und rechtliche Rahmen des Verkaufs. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung zunächst die sachlichen Daten zu Ihrer eigenen Immobilie — etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Das ist eine Standortbestimmung, noch keine Preisbewertung.

Ein Wohnungswechsel im Alter ist selten allein eine Geldfrage. Erschließung, Aufzug, kurze Wege zu Arzt und Einkauf sowie ein soziales Umfeld wiegen oft schwerer als der letzte Euro Verkaufserlös.

Steuern beim Verkauf: Wann der Erlös steuerfrei bleibt

Die wichtigste steuerliche Frage ist die nach der Spekulationssteuer — genauer: der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Grundsätzlich ist ein Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Maßgeblich sind dabei die Daten der notariellen Kaufverträge.

Für das selbstgenutzte Eigenheim gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Immobilien von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden — oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken dienten.

Was die Drei-Jahres-Regel praktisch bedeutet

Es müssen keine drei vollen Kalenderjahre sein. Es genügt eine zusammenhängende Eigennutzung, die das gesamte mittlere Kalenderjahr abdeckt sowie jeweils einen Teil des Vorjahres und des Verkaufsjahres. Wer also seit Jahren selbst im Haus wohnt und es bewohnt verkauft, erzielt den Gewinn in aller Regel steuerfrei.

Da Eigentümer, die ihr Haus über viele Jahre selbst bewohnt haben, fast immer unter diese Ausnahme fallen, ist der Verkaufserlös für sie meist steuerfrei. Anders kann es liegen, wenn Teile des Hauses dauerhaft vermietet waren oder das Objekt zwischenzeitlich leer stand oder fremdvermietet wurde. Lassen Sie solche Konstellationen vor dem Verkauf steuerlich prüfen.

Wert, Preis und Gutachten richtig auseinanderhalten

Im Verkaufsprozess begegnen Ihnen drei sehr unterschiedliche Größen, die häufig verwechselt werden:

BegriffWas es istWer es liefert
ObjektdatenSachliche Fakten zu Lage, Bodenrichtwert und Umfeld — keine PreisaussageDatenportal (z. B. Objektkompass, nach kostenloser Anmeldung)
Immobilienbewertung / MarkteinschätzungEinschätzung des am Markt erzielbaren Preises für den VerkaufMaklerei (im Verkaufsfall, in der Anwendung kostenlos)
VerkehrswertgutachtenNormgebundene Wertermittlung nach § 194 BauGB und ImmoWertVÖffentlich bestellte oder zertifizierte Sachverständige (kostenpflichtig)

Der Verkehrswert (Marktwert) ist in § 194 BauGB definiert als der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen wäre. Die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt die Verfahren dazu. Ein solches Gutachten ist gerichtsfest, aber kostenpflichtig und meist nur in besonderen Lagen nötig — etwa bei Erbauseinandersetzungen, Scheidung oder Streit.

Für einen normalen Verkauf reicht in der Regel eine fundierte Markteinschätzung. Im Objektkompass können Sie eine solche kostenlose Makler-Ersteinschätzung anstoßen, sobald Sie einen Verkaufswunsch hinterlegen. Mehr Hintergrund finden Sie unter Verkehrswert einer Immobilie, kostenlose Immobilienbewertung und Bodenrichtwert.

Pflichten und Kosten des Verkäufers

Wer verkauft, hat einige gesetzliche Pflichten und trägt bestimmte Kosten:

  • Energieausweis (§ 80 GEG): Bei Verkauf ist Interessenten spätestens bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorzulegen; findet keine Besichtigung statt, spätestens bei Abgabe der Vertragserklärung. Nach Vertragsschluss ist er dem Käufer im Original oder in Kopie zu übergeben (§ 80 Abs. 3 und 4 GEG). Bereits in der Immobilienanzeige sind Pflichtangaben wie Energieträger, Bedarfs- oder Verbrauchskennwert und Effizienzklasse zu nennen (§ 80 Abs. 5 GEG). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden (§ 108 GEG).
  • Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB): Ein Vertrag über die Übertragung von Grundstückseigentum bedarf zwingend der notariellen Beurkundung; ein ohne diese Form geschlossener Vertrag ist nichtig (§ 311b Abs. 1 BGB). Der Notar entwirft den Vertrag, beurkundet ihn, veranlasst die Eintragung im Grundbuch und zeigt den Vorgang dem Finanzamt an.
  • Maklerkosten: Beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gilt seit Dezember 2020 die Kostenteilung der §§ 656a–656d BGB. Wird der Makler von beiden Seiten beauftragt, darf er von beiden nur eine gleich hohe Provision verlangen (§ 656c BGB); eine vollständige Abwälzung auf den Käufer ist nicht mehr zulässig. Der Maklervertrag bedarf der Textform (§ 656a BGB).

Die Grunderwerbsteuer schuldet nach § 13 GrEStG regelmäßig der Käufer, nicht der Verkäufer. Ihr Satz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Bayern) und 6,5 % (§ 11 GrEStG i. V. m. Landesrecht). Eine Übersicht zu Grundstücksabgaben finden Sie auch unter Grundsteuer.

Laufender Kredit, Vorfälligkeit und Umzugskosten

Ist die Immobilie noch nicht abbezahlt, müssen Sie die vorzeitige Ablösung des Darlehens einplanen. Verlangt die Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese rechtlich begrenzt: § 490 Abs. 2 BGB regelt die außerordentliche Kündigung bei berechtigtem Interesse, § 502 BGB begrenzt die Entschädigung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen besteht zudem nach zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung ein ordentliches Kündigungsrecht mit sechsmonatiger Frist (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) — dann fällt regelmäßig keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Lassen Sie sich von Ihrer Bank vorab eine Berechnung geben. Häufig lohnt es sich, den Verkaufstermin so zu legen, dass die Zinsbindung ausgelaufen oder das Kündigungsrecht entstanden ist.

Umzugskosten sind bei einem rein privat veranlassten Wohnungswechsel in der Regel nicht steuerlich absetzbar. Handwerker- und Umzugsleistungen im neuen Haushalt können aber unter den Voraussetzungen des § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) anteilig berücksichtigt werden — ein Steuerberater prüft das für Ihren Fall.

Alternativen zum klassischen Verkauf

Nicht immer ist der vollständige Verkauf mit Auszug die einzige Lösung. Je nach Lebenssituation kommen Varianten in Betracht:

  • Verkauf mit Wohnrecht oder Nießbrauch: Sie verkaufen, dürfen aber wohnen bleiben. Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erlaubt die alleinige Nutzung der Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers; der Nießbrauch nach § 1030 BGB geht weiter und umfasst auch die Fruchtziehung, etwa Vermietung. Beide Rechte entstehen durch Einigung und Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB) und werden in Abteilung II eingetragen.
  • Immobilienverrentung / Leibrente: Das Haus wird gegen eine lebenslange Rente oder eine Kombination aus Einmalzahlung und Rente übertragen, oft verbunden mit einem gesicherten Wohnrecht. Die vertragliche Ausgestaltung — Eigentumsübergang, Rentenhöhe, grundbuchliche Sicherung, steuerliche Folgen — ist sehr unterschiedlich und sollte sorgfältig geprüft werden.
  • Schenkung an die Kinder: Statt zu verkaufen, kann das Haus übertragen werden. Pro Kind gilt ein Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden kann (§ 14 ErbStG). Hier sind allerdings Pflichtteils- und sozialhilferechtliche Folgen zu bedenken.

Welche Variante passt, hängt davon ab, ob Sie das Kapital sofort benötigen, wohnen bleiben möchten oder Vermögen innerhalb der Familie weitergeben wollen.

Barrierearm wohnen und soziale Absicherung

Für die neue Wohnung lohnt der Blick auf Förderungen. Die KfW fördert über das Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)“ den altersgerechten Umbau: 10 % der förderfähigen Kosten, höchstens 2.500 Euro je Vorhaben, beim Standard „Altersgerechtes Haus“ 12,5 % und höchstens 6.250 Euro. Der Antrag muss vor Abschluss des Handwerkervertrags gestellt werden. Die Haushaltsmittel sind begrenzt und oft schnell ausgeschöpft — frühzeitig handeln. Wer keinen Zuschuss erhält, kann den zinsgünstigen Kredit „Altersgerecht Umbauen (159)“ nutzen.

Verkaufserlös, Rente und Grundsicherung

Ihre gesetzliche Rente wird durch einen Immobilienverkauf nicht gekürzt — sie richtet sich nach Entgeltpunkten und Versicherungszeiten (SGB VI), nicht nach Vermögen. Anders bei der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII: Dort ist verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 90 SGB XII), und ein noch vorhandener Verkaufserlös zählt dazu. Wer Grundsicherung bezieht oder beziehen könnte, sollte die Folgen vorab klären.

So vorbereitet wird aus dem Wechsel kein Sprung ins Ungewisse, sondern eine geordnete Entscheidung — mit klaren Zahlen, geklärten Pflichten und einer Wohnform, die zu den nächsten Lebensjahren passt.

Was Eigentümer wissen wollen

Muss ich beim Verkauf meines selbstbewohnten Hauses Spekulationssteuer zahlen?
In der Regel nicht. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder zumindest im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt war. Wer sein Haus über Jahre selbst bewohnt und es bewohnt verkauft, fällt fast immer unter diese Ausnahme. Vorsicht ist nur bei zwischenzeitlicher Vermietung geboten.
Wer zahlt beim Hausverkauf die Maklerprovision?
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher gelten seit Dezember 2020 die §§ 656a–656d BGB. Beauftragen beide Seiten denselben Makler, darf er von beiden nur eine gleich hohe Provision verlangen (§ 656c BGB). Eine vollständige Abwälzung der Maklerkosten auf den Käufer ist seither nicht mehr zulässig. Der Maklervertrag bedarf der Textform.
Brauche ich für den Verkauf einen Energieausweis?
Ja. Nach § 80 GEG ist Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorzulegen und dem Käufer nach Vertragsschluss zu übergeben. Schon in der Verkaufsanzeige müssen Pflichtangaben wie Energiekennwert, Energieträger und Effizienzklasse stehen. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden (§ 108 GEG).
Kann ich mein Haus verkaufen und trotzdem darin wohnen bleiben?
Das ist möglich. Über ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) oder einen Nießbrauch (§ 1030 BGB) können Sie wohnen bleiben, obwohl Sie verkaufen. Auch Modelle der Immobilienverrentung verbinden den Verkauf häufig mit einem lebenslangen Wohnrecht. Die genaue Ausgestaltung und grundbuchliche Sicherung sollte fachlich geprüft werden.
Wirkt sich der Verkaufserlös auf meine Rente aus?
Die gesetzliche Rente bleibt unberührt, denn sie hängt nicht vom Vermögen ab, sondern von Entgeltpunkten und Versicherungszeiten. Beziehen Sie hingegen Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII, kann ein noch vorhandener Verkaufserlös als verwertbares Vermögen angerechnet werden (§ 90 SGB XII). Diese Konstellation sollte vorab geklärt werden.
Was unterscheidet eine Makler-Einschätzung von einem Verkehrswertgutachten?
Eine Makler-Markteinschätzung ist ein Orientierungswert für den Verkauf und in der Praxis meist ausreichend. Ein Verkehrswertgutachten ist dagegen eine normgebundene Wertermittlung nach § 194 BauGB und der ImmoWertV, erstellt von öffentlich bestellten oder zertifizierten Sachverständigen. Es ist gerichtsfest, aber kostenpflichtig und vor allem bei Erbschaft, Scheidung oder Streit erforderlich.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Einkommensteuergesetz (EStG) § 23 — Private Veräußerungsgeschäfte, gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 311b — Verträge über Grundstücke (notarielle Beurkundung) (Quelle)
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 80 — Ausstellungs- und Verwendungspflicht von Energieausweisen (Quelle)
  • KfW — Barrierereduzierung, Investitionszuschuss (455-B) und Kredit Altersgerecht Umbauen (159) (Quelle)
  • Baugesetzbuch (BauGB) § 194 — Verkehrswert (Marktwert) (Quelle)

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