Ratgeber · Erben & Schenken
Wer sein Haus zu Lebzeiten durchdacht regelt, erspart den Erben Streit, Fristen und vermeidbare Steuer. Dieser Ratgeber führt Sie nüchtern durch Erbfolge, Testamentsformen, Pflichtteil und Erbschaftsteuer – mit den Paragraphen, auf die es ankommt.
Treffen Sie keine Verfügung, verteilt das Gesetz Ihren Nachlass – und damit Ihr Haus – nach der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB). Das Gesetz denkt in Ordnungen: Erben erster Ordnung sind Ihre Abkömmlinge – Kinder, ersatzweise Enkel (§ 1924 BGB). Solange ein Kind lebt, schließt es dessen eigene Kinder von der Erbfolge aus. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, kommen Eltern und Geschwister (zweite Ordnung) zum Zug.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten gesondert (§ 1931 BGB): neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – dem Regelfall ohne Ehevertrag – erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern erbt der Ehegatte dann die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Häufig unterschätzt: Hinterlassen Sie Ehegatte und Kinder, wird Ihr Haus nicht automatisch dem Partner zugesprochen. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, in der alle gemeinsam Eigentümer sind und nur gemeinsam über das Haus verfügen können (§ 2032 BGB). Wer das vermeiden will, muss ein Testament errichten.
Mit einem Testament weichen Sie von der gesetzlichen Erbfolge ab und bestimmen selbst, wer Ihr Haus erhält. Das Gesetz kennt im Wesentlichen zwei wirksame Wege – beide mit strengen Formvorschriften.
| Form | Anforderungen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Eigenhändiges Testament | Vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben; Ort und Datum dringend empfohlen | § 2247 BGB |
| Notarielles (öffentliches) Testament | Erklärung gegenüber dem Notar, der beurkundet; prüft Identität und klärt rechtliche Folgen | § 2232 BGB |
Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Schriftstück ist unwirksam – das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben sein. Verstöße gegen die Form führen zur Nichtigkeit der Verfügung; dann gilt wieder die gesetzliche Erbfolge, die Sie eigentlich vermeiden wollten.
Verheiratete wählen oft das Berliner Testament (§ 2269 BGB): Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die Kinder als Schlusserben für den zweiten Erbfall. So bleibt das Haus zunächst beim überlebenden Partner. Der Preis: Die Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen.
Ein notarielles Testament ersetzt nach dem Erbfall in der Regel den Erbschein gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 GBO). Ihre Erben sparen damit das Erbscheinverfahren – ein spürbarer Zeit- und Kostenvorteil, der die Beurkundungsgebühr häufig aufwiegt.
Auch mit einem Testament können Sie nahe Angehörige nicht vollständig leer ausgehen lassen. Enterbte Abkömmlinge, der Ehegatte und – falls keine Kinder vorhanden sind – die Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte wird also nicht Miteigentümer des Hauses, kann aber dessen anteiligen Wert in Geld fordern.
Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie zum Todeszeitpunkt. Gerade beim Haus kann das den oder die eingesetzten Erben unter Druck setzen: Reicht das übrige Vermögen nicht, müssen sie den Pflichtteil notfalls durch Verkauf finanzieren.
Wer schon zu Lebzeiten überträgt, um den Pflichtteil zu schmälern, sollte den Pflichtteilsergänzungsanspruch kennen (§ 2325 BGB): Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Der Wert der Schenkung schmilzt jedoch pro Jahr seit der Übertragung um ein Zehntel ab und ist nach zehn Jahren vollständig herausgerechnet (§ 2325 Abs. 3 BGB).
Achtung bei der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt: Behalten Sie sich Wohnrecht oder Mieteinnahmen vor, bleiben Sie wirtschaftlich „Herr des Hauses“. Nach der Rechtsprechung beginnt die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 BGB dann oft gar nicht zu laufen – die Schenkung bleibt für den Pflichtteil voll relevant.
Ob auf Ihr vererbtes Haus Steuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und vom Wert ab. Jeder Erbe hat einen persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG); nur der darüber hinausgehende Wert wird besteuert.
| Erbe | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € |
| Kind / Stiefkind | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € |
| Geschwister, Nichten/Neffen, übrige Erwerber | 20.000 € |
Der Steuersatz richtet sich nach Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und Erwerb (§ 19 ErbStG). In Steuerklasse I – Ehegatte, Kinder, Enkel – beginnt er bei 7 % (steuerpflichtiger Erwerb bis 75.000 €) und steigt gestaffelt an.
Besonders wertvoll ist die Befreiung für das Familienheim: Erbt der Ehegatte die gemeinsam bewohnte Immobilie, bleibt sie ohne Flächengrenze steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Erben Kinder das Elternhaus, ist es bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Beide Befreiungen setzen voraus, dass der Erbe unverzüglich selbst einzieht und das Haus zehn Jahre lang bewohnt – sonst entfällt die Befreiung rückwirkend.
Für die Steuer setzt das Finanzamt einen Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz an (§§ 182 ff. BewG) – im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Halten Ihre Erben den Wert für zu hoch, können sie mit einem Verkehrswertgutachten einen niedrigeren Wert nachweisen.
Wollen Sie Ihr Haus gezielt einer Person zukommen lassen, ohne diese zum Alleinerben des gesamten Nachlasses zu machen, hilft das Vermächtnis (§ 1939 BGB). Sie wenden damit einen einzelnen Gegenstand zu. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe, sondern erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übereignung des Hauses (§ 2174 BGB). Beispiel: „Erben werden meine beiden Kinder je zur Hälfte; meine Tochter erhält das Haus als Vermächtnis.“
Soll das Haus über zwei Generationen in eine bestimmte Richtung gelenkt werden, kommt die Vor- und Nacherbschaft in Betracht (§ 2100 BGB). Der Vorerbe erhält das Haus zunächst, ist aber in der Verfügung beschränkt – ein Verkauf oder eine Belastung des Grundstücks ist regelmäßig nur eingeschränkt möglich (§ 2113 BGB), sofern Sie keine befreite Vorerbschaft (§ 2136 BGB) anordnen. So stellen Sie etwa sicher, dass das Haus nach dem Tod Ihres Ehepartners an Ihre eigenen Kinder fällt.
Diese Gestaltungen sind mächtig, aber fehleranfällig. Eine ungenaue Formulierung kann den gegenteiligen Effekt auslösen. Lassen Sie Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft oder die Kombination mehrerer Instrumente notariell oder anwaltlich prüfen.
Statt zu vererben, können Sie Ihr Haus schon zu Lebzeiten verschenken oder überschreiben (§ 516 BGB). Das hat steuerliche und familiäre Vor- und Nachteile, die Sie gegeneinander abwägen sollten.
Ob Vererben oder Verschenken günstiger ist, hängt vom Wert des Hauses, Ihrem Alter, der Familiensituation und den Freibeträgen ab. Eine Pauschalantwort gibt es nicht – hier lohnt steuerliche und rechtliche Beratung.
Freibeträge, Pflichtteil, Erbschaftsteuer: Fast jede Überlegung beim Vererben hängt am Wert Ihres Hauses. Eine durchdachte Vererbung beginnt deshalb damit, die Größenordnung realistisch einzuschätzen. Halten Sie dabei drei Dinge sauber auseinander:
Denken Sie zudem an die laufende Grundsteuer, die als Pflicht des Eigentümers auf Ihre Erben übergeht.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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