Ratgeber · Erben & Schenken
Wer ein Haus zu Lebzeiten verschenkt und sich ein Nießbrauchsrecht vorbehält, denkt oft, der Pflichtteil eines übergangenen Kindes sei nach zehn Jahren erledigt. Beim Vorbehaltsnießbrauch ist das ein folgenschwerer Irrtum – und im Zentrum jeder Berechnung steht der Verkehrswert der Immobilie.
Auch wer durch Testament oder Erbvertrag enterbt wird, geht nicht zwingend leer aus. Das Pflichtteilsrecht sichert den engsten Angehörigen einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Nach § 2303 BGB sind pflichtteilsberechtigt:
Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein Kind als gesetzlicher Erbe etwa die Hälfte des Nachlasses erhalten, beläuft sich sein Pflichtteil auf ein Viertel des Nachlasswerts.
Wichtig ist die Rechtsnatur: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentümer des Hauses und kann keine Übertragung einzelner Gegenstände verlangen – er hat Anspruch auf eine Geldsumme, die sich aus seiner Quote und dem Nachlasswert errechnet.
Bemessungsgrundlage ist nach § 2311 Abs. 1 BGB der Wert des gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls – also am Todestag –, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Gehört eine Immobilie dazu, hängt die Höhe des Pflichtteils unmittelbar von ihrem Wert ab.
Bei Nachlässen mit Grundbesitz ist die Immobilie fast immer der größte Posten. Damit wird ihre Bewertung zur eigentlichen Stellschraube des Pflichtteils. Maßgeblich ist nach ständiger Rechtsprechung der volle Verkehrswert (Marktwert) am Stichtag des Erbfalls – der Wert, der nach § 194 BauGB im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.
Eine einfache Rechnung verdeutlicht die Wirkung: Bei einem Hausverkehrswert von 600.000 Euro und einer Pflichtteilsquote von einem Viertel macht jede Wertabweichung von 60.000 Euro für den Pflichtteilsberechtigten 15.000 Euro aus. Über den "richtigen" Wert wird daher regelmäßig gestritten – die Erben wünschen einen niedrigen, der Pflichtteilsberechtigte einen hohen Ansatz.
| Vereinfachtes Beispiel | Betrag |
|---|---|
| Verkehrswert Immobilie (Stichtag Erbfall) | 600.000 € |
| weiteres Nachlassvermögen | 100.000 € |
| Nachlassverbindlichkeiten | 0 € |
| Netto-Nachlasswert (§ 2311 BGB) | 700.000 € |
| Pflichtteilsquote eines von zwei Kindern (½ × ½) | ¼ |
| Pflichtteil in Geld | 175.000 € |
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht und enthält keine real ermittelten Zahlen. Es zeigt nur die Systematik. Wie ein belastbarer Verkehrswert zustande kommt, erläutern wir im Ratgeber zur Verkehrswertermittlung.
Als sachliche Ausgangsbasis für jedes Wertgespräch dienen die Daten zum Objekt selbst: Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Eingetragene Eigentümer können diese kostenlosen Bodenrichtwert- und Lagedaten zu ihrer Immobilie nach einer kostenlosen Anmeldung im Objektkompass einsehen. Das ist ausdrücklich keine Preisbewertung, sondern liefert die Fakten, auf denen eine Bewertung aufsetzt.
Wer den Pflichtteil aushöhlen will, könnte sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken – dann fiele es nicht in den Nachlass. Genau das verhindert der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB: Hat der Erblasser einem anderen eine Schenkung gemacht, wird der verschenkte Gegenstand dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil dadurch erhöht.
Für die Bewertung der Schenkung gilt nach § 2325 Abs. 2 BGB:
Gerade bei Immobilien führt dieser Vergleich oft dazu, dass der Pflichtteilsberechtigte von Wertsteigerungen profitiert: Maßgeblich ist regelmäßig der höhere, aktuelle Verkehrswert am Erbfall.
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst zu Lebzeiten eine Schenkung vom Erblasser erhalten, muss er sich deren Wert nach § 2327 BGB auf seinen eigenen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen. So wird verhindert, dass ein bereits Beschenkter zusätzlich Ergänzung wegen Schenkungen an andere verlangt.
Eine Schenkung wirkt nicht unbegrenzt nach. § 2325 Abs. 3 BGB ordnet ein Abschmelzungsmodell an: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger zählt sie für die Pflichtteilsergänzung.
| Jahre zwischen Schenkung und Erbfall | Anrechenbarer Anteil |
|---|---|
| bis 1 Jahr | 10/10 (100 %) |
| bis 2 Jahre | 9/10 (90 %) |
| bis 5 Jahre | 6/10 (60 %) |
| bis 8 Jahre | 3/10 (30 %) |
| ab 10 Jahre | 0/10 (0 %) |
Für Schenkungen unter Ehegatten gilt eine wichtige Ausnahme: Nach § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe – also nicht vor Scheidung oder Tod. Überträgt ein Ehepartner dem anderen das Haus, bleibt diese Schenkung daher bis zum Erbfall in voller Höhe ergänzungsrelevant; eine Abschmelzung findet praktisch nicht statt.
Hier liegt der entscheidende Punkt für Eigentümer, die ihr Haus übertragen und sich ein Nutzungsrecht vorbehalten. Die Zehnjahresfrist setzt voraus, dass die "Leistung" des verschenkten Gegenstandes erbracht ist. Was das bedeutet, hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung geklärt.
Nach BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395) ist eine fristauslösende Leistung erst gegeben, wenn der Erblasser nicht nur das Eigentum aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen. Diese sogenannte Genussverzicht-Rechtsprechung hat eine klare Folge für den Nießbrauch:
Behält sich der Schenker bei der Hausübertragung einen umfassenden Nießbrauch vor – nutzt er die Immobilie also weiter oder zieht die Mieten ein –, hat er den "Genuss" gerade nicht aufgegeben. Es liegt keine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB vor. Die Zehnjahresfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Nießbrauch besteht. Die Immobilie bleibt damit auch nach 15 oder 20 Jahren voll pflichtteilsergänzungsrelevant.
Anders verhält es sich beim Wohnungsrecht: Der BGH hat mit Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 entschieden, dass ein vorbehaltenes Wohnungsrecht dem Fristbeginn regelmäßig nicht entgegensteht. Ein gewöhnliches Wohnungsrecht gewährt nur eine beschränkte Nutzung (Eigenbewohnung, keine Vermietung im eigenen Namen) – der Schenker behält den wesentlichen wirtschaftlichen Genuss also typischerweise nicht, und die Frist läuft mit der Übertragung an.
Bei Quoten- oder Teilnießbrauch kommt es auf den Umfang an: Bleibt der wesentliche wirtschaftliche Nutzen beim Schenker, behandeln Gerichte dies wie einen Vollnießbrauch (so etwa OLG München, Urteil vom 08.07.2022 – 33 U 5525/21). Den Unterschied zwischen den Rechten erläutert unser Ratgeber Nießbrauch oder Wohnrecht.
Ein Nießbrauch hat einen eigenen wirtschaftlichen Wert – und der mindert den Wert der belasteten Immobilie. Für die Bewertung greift die Praxis auf das Bewertungsgesetz (BewG) zurück. Der Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs errechnet sich nach § 14 BewG in zwei Schritten:
Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger. Je jünger der Nießbrauchsberechtigte, desto höher der Faktor und damit der Nießbrauchswert. Dieser Kapitalwert wird vom unbelasteten Verkehrswert abgezogen; die Differenz ist der wirtschaftlich verschenkte Wert.
Doppelte Wertermittlung beachten: Solange der Nießbrauch besteht, mindert er den Schenkungswert. Erlischt der Nießbrauch jedoch mit dem Tod des Schenkers und greift für die Ergänzung der niedrigere Erbfallwert (Niederstwertprinzip), ist die Immobilie zu diesem Zeitpunkt unbelastet zu bewerten – ein Nießbrauchsabzug findet dann nicht mehr statt. In der Praxis sind deshalb häufig mehrere Werte gegenüberzustellen.
Wie sich der Wert eines Nießbrauchs im Einzelnen berechnet, vertieft der Ratgeber Nießbrauchswert berechnen.
Ob es um den Pflichtteil, die Pflichtteilsergänzung oder die Bewertung des Nießbrauchs geht: Am Anfang steht stets eine belastbare Vorstellung vom Wert der Immobilie. Dabei lohnt es sich, drei Ebenen sauber zu trennen, weil sie unterschiedlichen Zwecken dienen.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie in unseren Ratgebern zur Immobilienbewertung und zum Bodenrichtwert.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Pflichtteils- und Schenkungsgestaltungen sind komplex; lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich und steuerlich beraten.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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