Ratgeber · Erben & Schenken

Haus verschenken statt vererben: Vor- und Nachteile

Ob Sie Ihr Haus zu Lebzeiten verschenken oder erst vererben, entscheidet sich vor allem am Wert der Immobilie und an den Steuerfreibeträgen. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen und steuerlichen Folgen nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen.

Schenken oder vererben: Worin liegt der Unterschied?

Schenkung und Erbschaft werden in Deutschland steuerlich nach demselben Gesetz behandelt, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG), die Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 ErbStG) sind in beiden Fällen identisch. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und in einer Besonderheit der Schenkung: Freibeträge lassen sich zu Lebzeiten alle zehn Jahre erneut nutzen (§ 14 ErbStG).

Die Schenkung ist die Übertragung des Eigentums noch zu Lebzeiten. Beim Vererben geht das Haus erst mit dem Tod auf die Erben über. Beides muss notariell beurkundet werden, wenn eine Immobilie betroffen ist; der Eigentumsübergang wird im Grundbuch eingetragen.

Kurz gesagt: Wer früh und planvoll verschenkt, kann Freibeträge mehrfach ausschöpfen und so Erbschaftsteuer vermeiden. Verschenken birgt aber eigene Risiken, etwa beim Pflichtteil, beim Sozialamt und beim Verlust der eigenen Kontrolle über die Immobilie.

Steuerfreibeträge: Wann lohnt sich die Schenkung?

Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt am Wert der Immobilie im Verhältnis zum Freibetrag des Empfängers. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Schenkung und Erbschaft gleichermaßen:

EmpfängerFreibetrag (§ 16 ErbStG)Steuerklasse (§ 15)
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kind, Stiefkind, Adoptivkind400.000 €I
Enkel (Elternteil verstorben)400.000 €I
Enkel (sonst)200.000 €I
Eltern / Großeltern (bei Schenkung)20.000 €II
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €II
Übrige (z. B. unverheirateter Partner)20.000 €III

Der große Vorteil der Schenkung ergibt sich aus § 14 ErbStG: Innerhalb von zehn Jahren wird jeder Erwerb von derselben Person zusammengerechnet, und der Freibetrag steht für diesen Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt eine neue Frist, und der volle Freibetrag kann erneut genutzt werden. Eltern können so jedem Kind über mehrere Jahrzehnte gestaffelt erhebliche Werte steuerfrei übertragen, weil zudem jeder Elternteil einen eigenen Freibetrag mitbringt.

Für die Steuer kommt es auf den festgestellten Grundbesitzwert an, nicht auf einen Schätzwert. Ob Ihre Immobilie überhaupt nahe an einen Freibetrag heranreicht, lässt sich erst beurteilen, wenn Sie die Werttreiber Ihres Objekts kennen, etwa den Bodenrichtwert Ihrer Lage. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung solche Objektdaten zu Ihrer Immobilie.

Das selbstgenutzte Familienheim: Sonderregeln

Für das selbst bewohnte Familienheim gibt es eigene Steuerbefreiungen in § 13 ErbStG. Hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Schenken und Vererben, der häufig falsch verstanden wird:

  • Schenkung unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG): Überträgt ein Ehegatte dem anderen das selbstgenutzte Familienheim zu Lebzeiten, ist dies vollständig und ohne Wertgrenze steuerfrei. Anders als beim Erwerb von Todes wegen gibt es hier keine zehnjährige Behaltensfrist.
  • Vererben an den Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): steuerfrei ohne Flächengrenze, aber nur, wenn der überlebende Ehegatte unverzüglich einzieht und das Heim zehn Jahre lang selbst nutzt.
  • Vererben an Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG): steuerfrei nur bis zu 200 m² Wohnfläche und nur bei Selbstnutzung über zehn Jahre.
Wichtig für Kinder

Für die Schenkung eines Familienheims an Kinder zu Lebzeiten gibt es keine entsprechende Familienheim-Befreiung. Es gelten nur der allgemeine Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG) und die übliche Bewertung. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG greift bei Kindern ausschließlich im Erbfall.

Nießbrauch und Wohnrecht: Schenken und trotzdem wohnen bleiben

Viele Eigentümer scheuen die Schenkung, weil sie die Kontrolle über ihr Zuhause verlieren würden. Hier setzt der Vorbehaltsnießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) oder ein eingetragenes Wohnrecht (§ 1093 BGB) an: Das Eigentum geht über, der Schenker behält aber das Recht, weiter im Haus zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen.

Das hat zwei Wirkungen:

  • Steuerlich mindert der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs den steuerpflichtigen Wert der Schenkung. Der Kapitalwert wird nach § 14 BewG anhand von Alter des Berechtigten und einem gesetzlichen Vervielfältiger berechnet. Je jünger der Schenker, desto höher der Abzug und desto geringer die Schenkungsteuer.
  • Zivilrechtlich behält der Schenker die wirtschaftliche Nutzung. Das ist ein Vorteil für die Versorgung, hat aber eine Kehrseite beim Pflichtteil (siehe nächster Abschnitt).

Der Bundesgerichtshof sieht in der Schenkung unter umfassendem Nießbrauchsvorbehalt regelmäßig keine endgültige Vermögensverschiebung. Die für Pflichtteil und Sozialamt entscheidenden Zehn-Jahres-Fristen beginnen in diesen Fällen häufig gar nicht zu laufen, solange sich der Schenker den wesentlichen Genuss vorbehält.

Pflichtteil und Rückforderung: die Risiken der Schenkung

Eine Schenkung enterbt andere Pflichtteilsberechtigte nicht ohne Weiteres. Drei Mechanismen sollten Eigentümer kennen:

Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB)

Übergangene Pflichtteilsberechtigte, etwa weitere Kinder, können verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet werden. Der anzurechnende Wert schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 BGB): Nach einem Jahr zählen noch 9/10, nach zehn Jahren nichts mehr. Zwei Sonderfälle:

  • Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB), also faktisch oft erst mit dem Tod.
  • Bei Vorbehaltsnießbrauch beginnt die Frist nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zu laufen, solange der Schenker den Genuss behält.

Rückforderung bei Verarmung (§ 528 BGB)

Verarmt der Schenker und kann seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er die Schenkung zurückfordern. Dieser Anspruch ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Vollziehung der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind.

Sozialhilferegress

Wird der Schenker etwa pflegebedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und vom Beschenkten Wertersatz verlangen. Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Grenze des § 529 BGB. Eine Schenkung kurz vor dem Pflegefall schützt das Vermögen also nicht zuverlässig.

Bewertung der Immobilie und weitere Kosten

Für Schenkung- und Erbschaftsteuer wird die Immobilie nicht frei geschätzt, sondern nach festen Regeln bewertet: der Bedarfsbewertung nach §§ 157, 176 bis 198 BewG (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren je nach Objektart). Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Ertrags- und Sachwertverfahren an die ImmoWertV 2021 angepasst. Das führt bei vielen Objekten zu höheren Steuerwerten und damit potenziell höherer Steuer. Wer eine Übertragung plant, sollte die Bewertung deshalb sorgfältig prüfen.

Weitere Punkte:

  • Grunderwerbsteuer: fällt bei einer echten Schenkung nicht an (§ 3 Nr. 2 GrEStG), da der Vorgang bereits der Schenkungsteuer unterliegt.
  • Notar- und Grundbuchkosten: fallen bei der Schenkung wie bei jedem Eigentumsübergang an und richten sich nach dem Wert der Immobilie.
  • Bewertungsabschläge: für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gibt es einen Bewertungsabschlag von 10 % (§ 13d ErbStG).

Drei Stufen der Werteinordnung sollten Sie unterscheiden: kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie sehen Sie im Objektkompass nach der Registrierung; eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie nur im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei in der App; ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten für das Finanzamt erstellt ein unabhängiger Sachverständiger kostenpflichtig. Mehr dazu unter kostenlose Immobilienbewertung.

Schenken oder vererben: die Entscheidung im Überblick

Die Wahl hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Diese Gegenüberstellung fasst die wichtigsten Argumente zusammen:

AspektSchenkung zu LebzeitenVererben
Freibeträgealle 10 Jahre erneut nutzbar (§ 14 ErbStG)einmalig im Erbfall
Familienheim Ehegattesteuerfrei ohne Behaltensfrist (Nr. 4a)steuerfrei mit 10-Jahres-Frist (Nr. 4b)
Familienheim Kindkeine Sonderbefreiungsteuerfrei bis 200 m² (Nr. 4c)
Wohnen bleibenmöglich über Nießbrauch/Wohnrechtentfällt
PflichtteilsschutzAbschmelzung erst nach 10 Jahren (§ 2325)voll im Nachlass berücksichtigt
Schutz vor Sozialamterst nach 10 Jahren sicher (§ 529 BGB)nicht relevant
Kontrolle über Immobiliegeht (teilweise) verlorenbleibt bis zum Tod

Als Faustregel gilt: Je höher der Immobilienwert über dem Freibetrag liegt und je früher Sie planen, desto eher kann eine gestaffelte Schenkung Steuer sparen. Liegt der Wert unter dem Freibetrag, ist der Steuervorteil gering, und die Risiken der Schenkung wiegen schwerer. Wegen der zahlreichen Fristen und der Bewertungsfragen sollten Sie eine Übertragung stets mit einem Notar und einem auf Erbrecht spezialisierten Steuerberater abstimmen.

Was Eigentümer wissen wollen

Lohnt sich Haus verschenken statt vererben steuerlich immer?
Nein. Da Freibeträge und Steuersätze für Schenkung und Erbschaft identisch sind (§§ 15, 16, 19 ErbStG), entsteht der Vorteil vor allem durch die Wiederholbarkeit der Freibeträge alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG). Liegt der Immobilienwert unter dem Freibetrag des Empfängers, ist der Steuervorteil gering, und die rechtlichen Risiken der Schenkung können überwiegen.
Kann ich mein Haus verschenken und trotzdem darin wohnen bleiben?
Ja. Über einen Vorbehaltsnießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) oder ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht (§ 1093 BGB) behalten Sie die Nutzung. Der Kapitalwert dieses Rechts mindert zudem den steuerpflichtigen Wert der Schenkung (§ 14 BewG). Allerdings beginnen die Zehn-Jahres-Fristen für Pflichtteil und Sozialamt bei umfassendem Nießbrauch oft nicht zu laufen.
Schützt eine Schenkung das Haus vor dem Zugriff des Sozialamts?
Nur, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Verarmt der Schenker innerhalb dieser Frist, kann er die Schenkung nach § 528 BGB zurückfordern. Diesen Anspruch kann der Sozialhilfeträger nach § 93 SGB XII auf sich überleiten. Nach Ablauf von zehn Jahren ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 529 Abs. 1 BGB).
Müssen andere Kinder bei einer Schenkung leer ausgehen?
Nicht zwingend. Übergangene Pflichtteilsberechtigte können eine Pflichtteilsergänzung verlangen (§ 2325 BGB). Der hinzuzurechnende Wert der Schenkung schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab und ist nach zehn Jahren vollständig außer Ansatz. Bei Schenkungen an den Ehegatten oder unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt diese Frist allerdings oft später oder gar nicht.
Fällt bei der Schenkung eines Hauses Grunderwerbsteuer an?
Nein. Echte Schenkungen sind von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG), weil der Vorgang bereits der Schenkungsteuer unterliegt. Es fallen jedoch Notar- und Grundbuchkosten an, die sich nach dem Wert der Immobilie richten.
Wie wird der Wert des Hauses für die Schenkungsteuer ermittelt?
Über die Bedarfsbewertung nach §§ 157, 176 bis 198 BewG im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden diese Verfahren an die ImmoWertV 2021 angepasst, was bei vielen Objekten zu höheren Steuerwerten führt. Eine genaue Prüfung der Bewertung lohnt sich daher.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 13 ErbStG (Steuerbefreiungen, Familienheim), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung) und § 529 BGB (Ausschluss der Rückforderung), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Bewertungsgesetz (BewG), §§ 157, 176 ff. (Grundbesitzbewertung), gesetze-im-internet.de (Quelle)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bundesministerium der Finanzen (Quelle)

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