Ratgeber · Erben & Schenken
Ob Sie Ihr Haus zu Lebzeiten verschenken oder erst vererben, entscheidet sich vor allem am Wert der Immobilie und an den Steuerfreibeträgen. Dieser Ratgeber erklärt die rechtlichen und steuerlichen Folgen nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen.
Schenkung und Erbschaft werden in Deutschland steuerlich nach demselben Gesetz behandelt, dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG), die Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 ErbStG) sind in beiden Fällen identisch. Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt und in einer Besonderheit der Schenkung: Freibeträge lassen sich zu Lebzeiten alle zehn Jahre erneut nutzen (§ 14 ErbStG).
Die Schenkung ist die Übertragung des Eigentums noch zu Lebzeiten. Beim Vererben geht das Haus erst mit dem Tod auf die Erben über. Beides muss notariell beurkundet werden, wenn eine Immobilie betroffen ist; der Eigentumsübergang wird im Grundbuch eingetragen.
Kurz gesagt: Wer früh und planvoll verschenkt, kann Freibeträge mehrfach ausschöpfen und so Erbschaftsteuer vermeiden. Verschenken birgt aber eigene Risiken, etwa beim Pflichtteil, beim Sozialamt und beim Verlust der eigenen Kontrolle über die Immobilie.
Ob überhaupt Steuer anfällt, hängt am Wert der Immobilie im Verhältnis zum Freibetrag des Empfängers. Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Schenkung und Erbschaft gleichermaßen:
| Empfänger | Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuerklasse (§ 15) |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind, Stiefkind, Adoptivkind | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil verstorben) | 400.000 € | I |
| Enkel (sonst) | 200.000 € | I |
| Eltern / Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
| Übrige (z. B. unverheirateter Partner) | 20.000 € | III |
Der große Vorteil der Schenkung ergibt sich aus § 14 ErbStG: Innerhalb von zehn Jahren wird jeder Erwerb von derselben Person zusammengerechnet, und der Freibetrag steht für diesen Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Nach Ablauf von zehn Jahren beginnt eine neue Frist, und der volle Freibetrag kann erneut genutzt werden. Eltern können so jedem Kind über mehrere Jahrzehnte gestaffelt erhebliche Werte steuerfrei übertragen, weil zudem jeder Elternteil einen eigenen Freibetrag mitbringt.
Für die Steuer kommt es auf den festgestellten Grundbesitzwert an, nicht auf einen Schätzwert. Ob Ihre Immobilie überhaupt nahe an einen Freibetrag heranreicht, lässt sich erst beurteilen, wenn Sie die Werttreiber Ihres Objekts kennen, etwa den Bodenrichtwert Ihrer Lage. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung solche Objektdaten zu Ihrer Immobilie.
Für das selbst bewohnte Familienheim gibt es eigene Steuerbefreiungen in § 13 ErbStG. Hier liegt ein wichtiger Unterschied zwischen Schenken und Vererben, der häufig falsch verstanden wird:
Für die Schenkung eines Familienheims an Kinder zu Lebzeiten gibt es keine entsprechende Familienheim-Befreiung. Es gelten nur der allgemeine Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG) und die übliche Bewertung. Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG greift bei Kindern ausschließlich im Erbfall.
Viele Eigentümer scheuen die Schenkung, weil sie die Kontrolle über ihr Zuhause verlieren würden. Hier setzt der Vorbehaltsnießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) oder ein eingetragenes Wohnrecht (§ 1093 BGB) an: Das Eigentum geht über, der Schenker behält aber das Recht, weiter im Haus zu wohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen.
Das hat zwei Wirkungen:
Der Bundesgerichtshof sieht in der Schenkung unter umfassendem Nießbrauchsvorbehalt regelmäßig keine endgültige Vermögensverschiebung. Die für Pflichtteil und Sozialamt entscheidenden Zehn-Jahres-Fristen beginnen in diesen Fällen häufig gar nicht zu laufen, solange sich der Schenker den wesentlichen Genuss vorbehält.
Eine Schenkung enterbt andere Pflichtteilsberechtigte nicht ohne Weiteres. Drei Mechanismen sollten Eigentümer kennen:
Übergangene Pflichtteilsberechtigte, etwa weitere Kinder, können verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet werden. Der anzurechnende Wert schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 BGB): Nach einem Jahr zählen noch 9/10, nach zehn Jahren nichts mehr. Zwei Sonderfälle:
Verarmt der Schenker und kann seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er die Schenkung zurückfordern. Dieser Anspruch ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit der Vollziehung der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind.
Wird der Schenker etwa pflegebedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und vom Beschenkten Wertersatz verlangen. Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Grenze des § 529 BGB. Eine Schenkung kurz vor dem Pflegefall schützt das Vermögen also nicht zuverlässig.
Für Schenkung- und Erbschaftsteuer wird die Immobilie nicht frei geschätzt, sondern nach festen Regeln bewertet: der Bedarfsbewertung nach §§ 157, 176 bis 198 BewG (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren je nach Objektart). Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden Ertrags- und Sachwertverfahren an die ImmoWertV 2021 angepasst. Das führt bei vielen Objekten zu höheren Steuerwerten und damit potenziell höherer Steuer. Wer eine Übertragung plant, sollte die Bewertung deshalb sorgfältig prüfen.
Weitere Punkte:
Drei Stufen der Werteinordnung sollten Sie unterscheiden: kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie sehen Sie im Objektkompass nach der Registrierung; eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie nur im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei in der App; ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten für das Finanzamt erstellt ein unabhängiger Sachverständiger kostenpflichtig. Mehr dazu unter kostenlose Immobilienbewertung.
Die Wahl hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Diese Gegenüberstellung fasst die wichtigsten Argumente zusammen:
| Aspekt | Schenkung zu Lebzeiten | Vererben |
|---|---|---|
| Freibeträge | alle 10 Jahre erneut nutzbar (§ 14 ErbStG) | einmalig im Erbfall |
| Familienheim Ehegatte | steuerfrei ohne Behaltensfrist (Nr. 4a) | steuerfrei mit 10-Jahres-Frist (Nr. 4b) |
| Familienheim Kind | keine Sonderbefreiung | steuerfrei bis 200 m² (Nr. 4c) |
| Wohnen bleiben | möglich über Nießbrauch/Wohnrecht | entfällt |
| Pflichtteilsschutz | Abschmelzung erst nach 10 Jahren (§ 2325) | voll im Nachlass berücksichtigt |
| Schutz vor Sozialamt | erst nach 10 Jahren sicher (§ 529 BGB) | nicht relevant |
| Kontrolle über Immobilie | geht (teilweise) verloren | bleibt bis zum Tod |
Als Faustregel gilt: Je höher der Immobilienwert über dem Freibetrag liegt und je früher Sie planen, desto eher kann eine gestaffelte Schenkung Steuer sparen. Liegt der Wert unter dem Freibetrag, ist der Steuervorteil gering, und die Risiken der Schenkung wiegen schwerer. Wegen der zahlreichen Fristen und der Bewertungsfragen sollten Sie eine Übertragung stets mit einem Notar und einem auf Erbrecht spezialisierten Steuerberater abstimmen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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