Ratgeber · Erben & Schenken

Haus mit Nießbrauch verkaufen: Was möglich ist

Ein Nießbrauch hindert den Verkauf einer Immobilie nicht — wohl aber drückt er den erzielbaren Preis spürbar. Wer ein belastetes Haus veräußern möchte, sollte verstehen, was beim Eigentümerwechsel mit dem Nießbrauch geschieht und wie sich sein Wert beziffern lässt.

Was ein Nießbrauch ist — und warum er am Grundstück haftet

Der Nießbrauch ist ein beschränkt dingliches Recht. Nach § 1030 Abs. 1 BGB berechtigt er die begünstigte Person dazu, die Nutzungen einer Sache zu ziehen — also in der Immobilie zu wohnen oder sie zu vermieten und die Mieten zu vereinnahmen. Das Eigentum bleibt davon unberührt: Eigentümer und Nießbraucher sind in aller Regel verschiedene Personen.

Eingetragen wird der Nießbrauch in Abteilung II des Grundbuchs (Lasten und Beschränkungen). Genau diese Eintragung ist der Grund, weshalb der Nießbrauch beim Verkauf nicht einfach verschwindet: Als dingliches Recht haftet er am Grundstück und wirkt gegenüber jedermann, also auch gegenüber einem späteren Käufer.

Wichtig ist die Abgrenzung zu verwandten Rechten:

  • Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB): umfassendes Nutzungsrecht — der Berechtigte darf selbst wohnen oder vermieten und die Erträge behalten.
  • Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): beschränkt auf das eigene Bewohnen; eine Vermietung ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Beide mindern den Wert, der Nießbrauch jedoch typischerweise stärker, weil er dem Berechtigten auch die Mieterträge sichert. Wie ein solches Recht ins Grundbuch kommt, lesen Sie im Beitrag zum Nießbrauch im Grundbuch.

Verkaufen ist erlaubt — der Nießbrauch zieht aber mit um

Die wichtigste Nachricht zuerst: Ein mit Nießbrauch belastetes Haus darf jederzeit verkauft werden. Die Verfügungsbefugnis liegt beim Eigentümer; der Nießbrauch beschränkt nur die Nutzung, nicht das Recht zu veräußern. Eine Zustimmung des Nießbrauchberechtigten zum Verkauf ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil sein Recht durch den bloßen Eigentümerwechsel nicht angetastet wird.

Allerdings bekommt der Käufer das Grundstück so, wie es im Grundbuch steht — also mitsamt dem Nießbrauch. Er kann die Immobilie weder selbst beziehen noch frei vermieten, solange das Recht läuft. Wer also "lastenfrei" verkaufen will, braucht zusätzlich die Löschung des Nießbrauchs.

Zwei Wege beim Verkauf

Erstens: Verkauf mit fortbestehendem Nießbrauch — der Käufer (meist ein Kapitalanleger) übernimmt das belastete Eigentum zu einem reduzierten Preis. Zweitens: Löschung des Nießbrauchs vor dem Verkauf, anschließend Verkauf der unbelasteten Immobilie zum vollen Marktwert. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, ob der Berechtigte mitwirkt.

Höchstpersönlich: Der Nießbrauch lässt sich nicht übertragen

Eine Eigenheit macht den Nießbrauch für Verkäufe besonders: Er ist nicht übertragbar (§ 1059 Satz 1 BGB) und damit auch nicht vererblich. Nur die Ausübung kann einem anderen überlassen werden, etwa durch Vermietung (§ 1059 Satz 2 BGB).

Daraus folgen zwei für die Praxis zentrale Punkte:

  • Der Nießbraucher kann sein Recht nicht an den Käufer "verkaufen" oder auf eine andere Person umschreiben lassen. Es bleibt an die ursprünglich begünstigte Person gebunden.
  • Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Nießbrauch (§ 1061 BGB). Er fällt nicht in den Nachlass und geht nicht auf die Erben über.

Für die Wertermittlung ist das entscheidend: Die Belastung ist zeitlich begrenzt — sie endet spätestens mit dem Leben des Berechtigten. Je höher dessen Alter, desto kürzer die statistisch zu erwartende Restdauer und desto geringer der wertmindernde Effekt.

Wie der Nießbrauch den Wert mindert

Ein eingetragener Nießbrauch senkt den Wert der Eigentümerposition, weil dem Eigentümer die Nutzung — Eigenbewohnen oder Mieterträge — entzogen ist. Vereinfacht gilt:

Wert des belasteten Eigentums = Verkehrswert unbelastet − Kapitalwert des Nießbrauchs.

Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach dem Bewertungsgesetz berechnet — denselben Regeln, die auch das Finanzamt anwendet:

  • Jahreswert × Vervielfältiger ergibt den Kapitalwert (§ 14 Abs. 1 BewG). Der Jahreswert ist der jährliche Nutzungsvorteil, also die erzielbare Jahresmiete oder die ersparte Miete bei Eigennutzung.
  • Der Vervielfältiger richtet sich nach Alter und Geschlecht des Berechtigten und beruht auf den Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes. Die maßgeblichen Faktoren gibt das Bundesfinanzministerium jährlich in einer Tabelle bekannt (§ 14 Abs. 1 BewG).
  • Der Jahreswert ist nach oben begrenzt: höchstens 1/18,6 des Werts der Immobilie (§ 16 BewG). Dadurch kann der Kapitalwert des Nießbrauchs den Wert des Gegenstands nie übersteigen.
EinflussgrößeWirkung auf den Wertabschlag
Höheres Alter des NießbrauchersNiedrigerer Vervielfältiger → geringerer Abschlag
Niedrigeres Alter des NießbrauchersHöherer Vervielfältiger → größerer Abschlag
Hohe erzielbare MieteHöherer Jahreswert → größerer Abschlag
Nießbrauch (statt bloßem Wohnungsrecht)Erfasst auch Mieterträge → tendenziell größerer Abschlag

Diese steuerliche Rechnung liefert einen Anhaltspunkt, nicht den Marktpreis. Am Markt schlagen zusätzlich die eingeschränkte Verwertbarkeit und das Käuferinteresse durch; belastbare allgemeine Prozentspannen gibt es dafür nicht. Eine Orientierung über die wertbildenden Lagefaktoren Ihres eigenen Hauses — etwa Bodenrichtwert und Mikrolage — sehen Eigentümerinnen und Eigentümer im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung. Eine konkrete Markteinschätzung im Verkaufsfall erhalten Sie zusätzlich als kostenlose Makler-Ersteinschätzung in der App; einen rechtssicheren Wert liefert nur ein unabhängiges Verkehrswertgutachten.

Den Nießbrauch ablösen oder löschen — und steuerlich richtig handeln

Wer unbelastet verkaufen will, muss den Nießbrauch zum Erlöschen bringen. Dafür gibt es im Wesentlichen zwei Wege:

  • Verzicht / Aufhebung zu Lebzeiten: Der Berechtigte verzichtet auf sein Recht. Erforderlich sind eine notariell beurkundete Aufhebungsvereinbarung und die Löschung in Abteilung II des Grundbuchs auf Grundlage seiner Löschungsbewilligung (§ 875 BGB, §§ 19, 22 GBO). Häufig geschieht das gegen eine Abfindung.
  • Erlöschen durch Tod: Stirbt der Berechtigte, erlischt der Nießbrauch automatisch (§ 1061 BGB). Die Löschung erfolgt dann schlank durch Antrag und Vorlage der Sterbeurkunde als Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO); eine Bewilligung der Erben ist nicht nötig.

Bei einer Abfindung ist die Höhe steuerlich heikel. Eine marktgerechte Abfindung — orientiert am Kapitalwert nach § 14 BewG — ist ein entgeltlicher Vorgang und löst keine Schenkungsteuer aus. Liegt sie deutlich darunter, kann ein teilweise unentgeltlicher Vorgang vorliegen, der schenkungsteuerlich relevant wird.

Typischer Fall: Eltern haben sich den Nießbrauch vorbehalten

Häufig haben Eltern das Haus zu Lebzeiten an die Kinder übertragen und sich einen Vorbehaltsnießbrauch eingeräumt. Wollen die Kinder später verkaufen, müssen die Eltern als Berechtigte mitwirken — ohne ihre Löschungsbewilligung lässt sich nur das belastete Eigentum veräußern. Hintergründe zur Übertragung lesen Sie unter Schenkung mit Nießbrauch und Wohnrecht.

Steuern und Nebenkosten beim Verkauf im Blick behalten

Neben der Wertfrage spielen beim Verkauf einer belasteten Immobilie mehrere Steuern eine Rolle:

  • Spekulationssteuer (§ 23 EStG): Ein Verkaufsgewinn ist beim Eigentümer steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine durchgehende Selbstnutzung vorlag. Bei unentgeltlichem Erwerb (Schenkung/Erbschaft) wird die Haltedauer des Vorbesitzers angerechnet ("Fußstapfentheorie"). Mehr dazu im Beitrag zur Spekulationssteuer bei Erbe und Schenkung.
  • Grunderwerbsteuer (§§ 1, 8, 9 GrEStG): Sie fällt beim Käufer an, bemessen nach der Gegenleistung — in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis. Ein wegen des Nießbrauchs geminderter Kaufpreis senkt damit auch die Bemessungsgrundlage. Übernimmt der Käufer zusätzlich eine Abfindung an den Berechtigten, kann diese zur Gegenleistung zählen.
  • Schenkungsteuer: Der Verkauf selbst löst keine Schenkungsteuer aus. Relevant wird sie nur, wenn eine Nießbrauchsablösung deutlich unter Wert vereinbart wird oder Erlöse unentgeltlich weitergegeben werden.

Gut zu wissen: Das frühere Abzugsverbot des § 25 ErbStG, das den Vorbehaltsnießbrauch steuerlich benachteiligte, wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Seither mindert der Kapitalwert eines vorbehaltenen Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage der Schenkung in voller Höhe.

Schritt für Schritt zum Verkauf einer belasteten Immobilie

Wer den Verkauf vorbereitet, geht am besten in dieser Reihenfolge vor:

  1. Grundbuch prüfen: Welcher Eintrag steht in Abteilung II — Nießbrauch oder Wohnungsrecht? Wer ist berechtigt, in welchem Rang? Ein aktueller Grundbuchauszug schafft Klarheit.
  2. Restdauer und Wert einschätzen: Alter des Berechtigten und erzielbare Miete bestimmen den Kapitalwert nach §§ 14, 16 BewG — und damit den ungefähren Abschlag.
  3. Strategie wählen: Verkauf mit fortbestehendem Nießbrauch an einen Kapitalanleger oder Löschung gegen Abfindung und anschließend lastenfreier Verkauf.
  4. Berechtigten einbinden: Für eine Löschung ist die notarielle Löschungsbewilligung des Nießbrauchers zwingend.
  5. Fachlichen Rat einholen: Bei Abfindung, Spekulationsfrist und Schenkungsteuer lohnt die Begleitung durch Notar und Steuerberatung.
Keine Rechts- oder Steuerberatung

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand allgemein wieder und ersetzt keine individuelle Beratung. Gerade bei Nießbrauchsablösung, Abfindungshöhe und Spekulationsfrist hängt das Ergebnis stark vom Einzelfall ab — ziehen Sie hierfür einen Notar sowie eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzu.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ich ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch überhaupt verkaufen?
Ja. Das Eigentum lässt sich jederzeit veräußern; der Nießbrauch beschränkt nur die Nutzung, nicht das Verkaufsrecht. Eine Zustimmung des Nießbrauchberechtigten zum Verkauf ist nicht erforderlich. Der Käufer übernimmt die Immobilie allerdings mitsamt dem Nießbrauch, solange dieser nicht im Grundbuch gelöscht wird.
Bleibt der Nießbrauch bestehen, wenn die Immobilie den Eigentümer wechselt?
Ja. Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht und haftet am Grundstück (§ 1030 BGB). Er wirkt gegenüber dem neuen Eigentümer fort und erlischt nur durch Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB), durch Verzicht oder durch Löschung im Grundbuch. Ein bloßer Verkauf beendet ihn nicht.
Wie stark mindert ein Nießbrauch den Verkaufspreis?
Maßgeblich ist der Kapitalwert des Nießbrauchs: Jahreswert der Nutzung mal Vervielfältiger nach § 14 BewG, wobei der Jahreswert auf 1/18,6 des Immobilienwerts begrenzt ist (§ 16 BewG). Je jünger der Berechtigte und je höher die erzielbare Miete, desto größer der Abschlag. Diese Rechnung ist ein Anhaltspunkt; den tatsächlichen Marktpreis bestimmt die Nachfrage. Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht.
Lässt sich der Nießbrauch vor dem Verkauf löschen?
Ja, wenn der Berechtigte mitwirkt. Er erklärt notariell den Verzicht und erteilt die Löschungsbewilligung; daraufhin wird der Eintrag in Abteilung II gelöscht (§ 875 BGB, §§ 19, 22 GBO). Häufig geschieht das gegen eine Abfindung. Nach dem Tod des Berechtigten genügt für die Löschung der Antrag mit Sterbeurkunde.
Muss ich beim Verkauf Spekulationssteuer zahlen?
Möglicherweise. Ein Gewinn ist nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf höchstens zehn Jahre liegen und keine durchgehende Selbstnutzung vorlag. Bei geerbten oder geschenkten Immobilien zählt die Haltedauer des Vorbesitzers mit. Lag die Immobilie länger als zehn Jahre im Bestand, bleibt der Gewinn in der Regel steuerfrei.
Was passiert, wenn die Eltern den Nießbrauch behalten haben und die Kinder verkaufen wollen?
Die Kinder sind Eigentümer und dürfen verkaufen, aber nur das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum, solange die Eltern leben und nicht verzichten. Für einen lastenfreien Verkauf müssen die Eltern als Berechtigte eine Löschungsbewilligung erteilen, in der Praxis oft gegen Abfindung. Bei deren Höhe ist auf die Schenkungsteuer zu achten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 1030 BGB — Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 1059 BGB — Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 1061 BGB — Erlöschen mit dem Tod des Nießbrauchers (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 14 BewG — Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 16 BewG — Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

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