Ratgeber · Erben & Schenken
Wer eine Immobilie unter Vorbehalt von Nießbrauch oder Wohnrecht übertragen hat, stellt im Pflegefall oft fest: Das Recht klärt längst nicht alle Fragen. Wir erklären, was beim Umzug ins Heim mit dem Recht geschieht, wann das Sozialamt zugreift und worauf es vertraglich ankommt.
Beide Rechte sichern älteren Menschen den Verbleib in der eigenen Immobilie, obwohl das Eigentum bereits auf die nächste Generation übergegangen ist. Im Pflegefall verhalten sie sich jedoch grundlegend verschieden.
Der Nießbrauch nach § 1030 BGB ist ein umfassendes Nutzungsrecht: Der Berechtigte darf die Sache nicht nur selbst bewohnen, sondern auch deren Nutzungen ziehen – also vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist demgegenüber eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es berechtigt nur dazu, die Wohnung selbst zu bewohnen. Eine Vermietung an Dritte ist davon im Regelfall nicht gedeckt – das Recht ist nach § 1092 Abs. 1 BGB höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
| Merkmal | Nießbrauch (§ 1030 BGB) | Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) |
|---|---|---|
| Eigene Nutzung | ja | ja |
| Vermietung erlaubt | ja | nein (nur mit Sondervereinbarung) |
| Mieteinnahmen für Heimkosten nutzbar | ja | nein |
| Übertragbar | nein (Ausübung überlassbar, § 1059 BGB) | nein (§ 1092 BGB) |
Dieser Unterschied entscheidet im Pflegefall darüber, ob aus dem leerstehenden Haus Geld für die Heimkosten fließen kann oder nicht.
Eine verbreitete Annahme lautet, das Wohnrecht ende automatisch, sobald der Berechtigte dauerhaft ins Pflegeheim zieht. Das ist nicht der Fall. Nach gefestigter Rechtsprechung erlöschen weder Nießbrauch noch Wohnungsrecht durch bloßen Auszug oder durch Nichtausübung des Rechts. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein dingliches Nutzungsrecht erst untergeht, wenn seine Ausübung objektiv dauernd unmöglich wird – etwa weil die Wohnung zerstört wurde (BGH DNotZ 2008, 703).
Der typische Umzug eines Wohnberechtigten in ein Alten- oder Pflegeheim bringt das Recht also gerade nicht zum Erlöschen. Der Berechtigte könnte grundsätzlich jederzeit zurückkehren.
Soll das Recht beendet werden, ist eine ausdrückliche Aufhebung erforderlich: Berechtigter und Eigentümer vereinbaren die Aufgabe, und das Recht wird im Grundbuch gelöscht (§§ 875, 876 BGB). Genau hier liegt eine Falle – dazu unten mehr.
Reicht die Pflegeversicherung nicht aus – und das ist bei vollstationärer Pflege die Regel –, muss die Differenz zunächst aus eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden. Erst danach springt die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII ein. Sie ist nachrangig: Was an verwertbarem Vermögen vorhanden ist, geht vor.
Für die Kinder ist die gute Nachricht: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) greift der Unterhaltsrückgriff erst, wenn das Jahresbruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Unterhalb dieser Schwelle bleibt der Elternunterhalt unangetastet.
Die selbstbewohnte, angemessene Immobilie ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in der Regel Schonvermögen – solange sie selbst genutzt wird. Zieht der Pflegebedürftige dauerhaft ins Heim aus und wird die Immobilie nicht mehr selbst bewohnt, kann dieser Schutz entfallen. Wer das Eigentum bereits unter Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalt übertragen hat, hat hier oft schon vorgesorgt – aber die Frage verlagert sich dann auf das Recht selbst.
Übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten, kann es Ansprüche des Leistungsempfängers auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Was das konkret bedeutet, hängt erneut von der Art des Rechts ab.
Beim Nießbrauch hat der Berechtigte einen Anspruch auf die Nutzungen, insbesondere auf Mieteinnahmen. Wird die leerstehende Immobilie vermietet, sind diese Mieten Einkommen des Nießbrauchers und vorrangig für die Heimkosten einzusetzen. Das Sozialamt kann die Ansprüche aus dem Nießbrauch überleiten und so an den Mieteinnahmen teilhaben. Es muss dann allerdings regelmäßig auch die laufenden Lasten (etwa Instandhaltung) mittragen.
Beim Wohnungsrecht ist die Lage anders: Das Recht ist höchstpersönlich und nach § 1092 BGB nicht vermietbar. Der Berechtigte kann daher nicht gezwungen werden, es zu vermieten, und das Sozialamt kann das Recht nicht unmittelbar verwerten. In der Praxis wird diskutiert, ob das ungenutzte Wohnrecht als wirtschaftlicher Vorteil (ersparte Miete) berücksichtigt werden kann; das ist rechtlich umstritten und ein eher mittelbarer Weg. Im Ergebnis ist das Wohnrecht für die Finanzierung der Heimkosten meist nicht zu Geld zu machen.
Häufig wird im Pflegefall vorgeschlagen, der Berechtigte solle einfach auf sein Recht verzichten und es im Grundbuch löschen lassen – etwa um die Immobilie für die Kinder freizumachen oder einen Verkauf zu ermöglichen. Das kann teuer enden.
Der ersatzlose Verzicht auf ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht ist rechtlich eine Schenkung an den Eigentümer, denn der Berechtigte gibt eine geldwerte Vermögensposition unentgeltlich auf. Gerichte haben dies sowohl für das Wohnungsrecht (OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 – 4 U 1571/12) als auch für den Nießbrauch bestätigt.
Verarmt der Berechtigte anschließend – etwa durch hohe Heimkosten –, kann diese Schenkung nach § 528 BGB (Herausgabe des Geschenks wegen Verarmung) zurückgefordert werden. Bei Sozialhilfebezug wird dieser Rückforderungsanspruch über § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, der ihn gegen die Beschenkten geltend macht. Gleiches gilt für die ursprüngliche Hausübertragung, solange die Zehnjahresfrist des § 529 BGB noch nicht abgelaufen ist. Wichtig: Beim Verzicht beginnt diese Frist neu – mit dem Tag der Löschung des Rechts.
Den meisten Ärger vermeidet, wer den Pflegefall schon im Übergabevertrag mitdenkt. Drei Bausteine haben sich bewährt:
Ob Geldrente, Abfindung oder Vermietung: Jede dieser Entscheidungen setzt voraus, dass Sie den Wert und das Umfeld Ihrer Immobilie realistisch einschätzen. Im Objektkompass sehen Eigentümer nach kostenloser Anmeldung Daten zum eigenen Objekt – etwa Bodenrichtwert, Mikrolage und Umfeld. Das schafft die Grundlage, bevor im Pflegefall unter Zeitdruck verhandelt wird.
Für die Höhe einer Abfindung oder den steuerlichen Wert des Rechts ist der Kapitalwert nach § 14 BewG maßgeblich (Jahreswert mal Vervielfältiger; der Jahreswert ist nach § 16 BewG auf höchstens 1/18,6 des Grundstückswerts begrenzt). Wie der Verkehrswert einer Immobilie ermittelt wird, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie; Grundlagen zum Bodenrichtwert finden Sie ebenfalls bei uns.
Bei jeder Verhandlung über Abfindung, Verkauf oder Vermietung im Pflegefall geht es um Werte. Wichtig ist, die drei sauber zu trennen:
Wer im Pflegefall vorsorgt, sollte mit Stufe eins beginnen: den Wert und das Umfeld der eigenen Immobilie kennen, bevor Entscheidungen anstehen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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