Ratgeber · Erben & Schenken
Vererben, verschenken oder verkaufen: Welcher Weg sich für Ihr Haus lohnt, hängt vor allem am Verkehrswert im Verhältnis zu den Steuerfreibeträgen Ihrer Angehörigen. Dieser Ratgeber stellt die drei Wege nüchtern und mit den maßgeblichen Paragrafen gegenüber.
Ob sich für Ihr Haus eher das Vererben, das Verschenken zu Lebzeiten oder der Verkauf lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Entscheidung hängt an wenigen, klar fassbaren Größen: am Verkehrswert der Immobilie, am Verwandtschaftsverhältnis zum Empfänger und damit am Steuerfreibetrag, an Ihrem eigenen Versorgungsbedarf sowie an der Frage, ob Sie im Haus wohnen bleiben möchten.
Alle drei Wege verändern das Eigentum an der Immobilie und müssen, sobald Grundbesitz betroffen ist, ihren Niederschlag im Grundbuch finden. Verschenken und Verkaufen sind notariell zu beurkunden; beim Vererben geht das Haus mit dem Tod auf die Erben über.
Der gemeinsame Startpunkt ist immer der Wert Ihrer Immobilie. Erst wenn Sie wissen, ob Ihr Haus deutlich über oder unter dem Freibetrag des Empfängers liegt, lässt sich abschätzen, ob überhaupt Steuer anfällt und welcher Weg sich rechnet. Welche Faktoren den Wert treiben, erklärt unser Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie.
Beim Vererben geht das Haus erst mit dem Tod über. Maßgeblich ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Ob Steuer anfällt, hängt am Wert der Immobilie im Verhältnis zum persönlichen Freibetrag des Erben (§ 16 ErbStG):
| Empfänger | Freibetrag (§ 16 ErbStG) | Steuerklasse (§ 15) |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kind, Stiefkind, Adoptivkind | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil verstorben) | 400.000 € | I |
| Enkel (Elternteil lebt) | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (im Erbfall) | 100.000 € | I |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
| Übrige (z. B. unverheirateter Partner) | 20.000 € | III |
Liegt der Wert über dem Freibetrag, wird der übersteigende Teil nach § 19 ErbStG besteuert. Der Steuersatz beginnt in Steuerklasse I bei 7 % und steigt mit der Höhe des Erwerbs; in den Steuerklassen II und III liegt er deutlich höher (ab 15 % bzw. 30 %).
Eine zentrale Erleichterung gilt für das selbst bewohnte Familienheim: Erbt der Ehegatte, bleibt es ohne Flächengrenze steuerfrei, wenn er unverzüglich einzieht und es zehn Jahre selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Erben Kinder, gilt die Befreiung bei zehnjähriger Selbstnutzung nur bis 200 m² Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG); der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.
Schenkung und Erbschaft werden nach demselben Gesetz besteuert. Freibeträge (§ 16 ErbStG), Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG) sind identisch. Der entscheidende Vorteil der Schenkung liegt im Zeitfaktor: Nach § 14 ErbStG werden Zuwendungen derselben Person nur innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Wer früh plant, kann auf diese Weise erhebliche Werte gestaffelt steuerfrei übertragen. Hinzu kommt: Schenken beide Elternteile, bringt jeder einen eigenen Freibetrag mit, sodass einem Kind alle zehn Jahre bis zu zweimal 400.000 € steuerfrei zugewendet werden können.
Die Schenkung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vollständig und ohne Flächengrenze steuerfrei, sogar ohne zehnjährige Behaltensfrist. Für die Schenkung an Kinder gibt es dagegen keine Familienheim-Befreiung; hier zählen nur der allgemeine Freibetrag von 400.000 € und die normale Bewertung.
Wie viel Spielraum Ihr Freibetrag bietet, hängt am festgestellten Wert. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung Objektdaten zu Ihrer Immobilie, etwa den Bodenrichtwert Ihrer Lage als einen der wichtigsten Werttreiber.
Viele Eigentümer scheuen die Schenkung, weil sie die Kontrolle über ihr Zuhause aufgeben müssten. Hier setzen der Vorbehaltsnießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) und das eingetragene Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) an: Das Eigentum geht über, der Schenker behält aber das Recht, weiter im Haus zu wohnen oder die Mieten zu beziehen.
Das wirkt in zwei Richtungen:
Die Kehrseite: Behält sich der Schenker einen umfassenden Nießbrauch vor, sieht der Bundesgerichtshof darin häufig keine endgültige Vermögensaufgabe. Die für Pflichtteil und Sozialamt entscheidenden Zehn-Jahres-Fristen (siehe unten) beginnen dann oft gar nicht erst zu laufen. Lassen Sie die Gestaltung deshalb notariell und steuerlich prüfen.
Der Verkauf ist der direkte Weg, das Vermögen zu verflüssigen, etwa um den Erlös selbst zu nutzen, gleichmäßig unter mehreren Kindern aufzuteilen oder Pflegekosten zu decken. Steuerlich ist die Spekulationssteuer nach § 23 EStG entscheidend:
Hinzu kommt: Bei einer echten Schenkung fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG), beim Verkauf an Dritte dagegen schon, allerdings trägt diese üblicherweise der Käufer. Welche Wege Steuer kosten und welche nicht, fasst der Ratgeber Steuern beim Hausverkauf zusammen.
Unterscheiden Sie sauber: Kostenlose Objektdaten zu Ihrer Immobilie sehen Sie im Objektkompass nach der Registrierung (keine Preisbewertung). Eine kostenlose Immobilienbewertung erhalten Sie nur im konkreten Verkaufs- oder Vermietfall über die Maklerei in der App. Ein rechtssicheres Verkehrswertgutachten für das Finanzamt erstellt ein unabhängiger Sachverständiger kostenpflichtig.
Wer verschenkt, gibt Vermögen endgültig aus der Hand. Drei Mechanismen sollten Sie kennen, bevor Sie sich gegen das Vererben entscheiden:
Übergangene Pflichtteilsberechtigte, etwa weitere Kinder, können verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet werden. Der anrechenbare Wert schmilzt pro Jahr um ein Zehntel ab (§ 2325 Abs. 3 BGB): nach einem Jahr noch 9/10, nach zehn Jahren nichts mehr. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, faktisch oft erst mit dem Tod.
Kann der Schenker seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, darf er die Schenkung zurückfordern. Der Anspruch ist nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn seit Vollzug der Schenkung zehn Jahre vergangen sind.
Wird der Schenker pflegebedürftig und auf Sozialhilfe angewiesen, kann der Sozialhilfeträger den Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und vom Beschenkten Wertersatz verlangen. Auch hier gilt die Zehn-Jahres-Grenze des § 529 BGB. Eine Schenkung kurz vor dem Pflegefall schützt das Vermögen also nicht zuverlässig.
Die Entscheidung hängt an Ihrer persönlichen Lage. Diese Gegenüberstellung bündelt die wichtigsten Argumente:
| Kriterium | Vererben | Verschenken | Verkaufen |
|---|---|---|---|
| Eigentum geht über | mit dem Tod | sofort | sofort |
| Freibeträge | einmalig im Erbfall | alle 10 Jahre erneut (§ 14 ErbStG) | nicht relevant |
| Familienheim Kind | steuerfrei bis 200 m² (Nr. 4c) | keine Sonderbefreiung | — |
| Wohnen bleiben | ja, bis zum Tod | nur mit Nießbrauch/Wohnrecht | nein |
| Liquidität | keine zu Lebzeiten | keine | voller Erlös sofort |
| Spekulationssteuer | — | — | § 23 EStG (10 Jahre / Eigennutzung) |
| Pflichtteilsschutz | voll im Nachlass | Abschmelzung nach 10 Jahren | — |
Als Faustregeln gilt: Liegt der Wert unter dem Freibetrag des künftigen Erben, bringt die Schenkung steuerlich wenig, und das Vererben ist meist der einfachere, risikoärmere Weg. Liegt der Wert deutlich darüber und planen Sie früh, kann die gestaffelte Schenkung über zehn Jahre erheblich Steuer sparen. Wer den Erlös selbst benötigt oder mehrere Erben gleich behandeln möchte, fährt mit dem Verkauf oft am klarsten. Wegen der vielen Fristen und Bewertungsfragen sollten Sie jeden dieser Wege mit einem Notar und einem auf Erbrecht spezialisierten Steuerberater abstimmen.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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