Ratgeber · Verkaufen

Hausverkauf in der Erbengemeinschaft: Einigung und Verkauf

Erben mehrere Personen gemeinsam ein Haus, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Verkauft werden kann die Immobilie nur, wenn alle an einem Strang ziehen — dieser Beitrag zeigt, wie das gelingt und welche Wege das Gesetz vorsieht.

Wie die Erbengemeinschaft entsteht — und was das für das Haus bedeutet

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so wird der gesamte Nachlass nach § 2032 Abs. 1 BGB automatisch gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Es bedarf keines Gründungsakts und keiner Anmeldung: Mit dem Erbfall sind die Miterben eine sogenannte Erbengemeinschaft.

Juristisch handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft. Das ist ein entscheidender Unterschied, der vielen Erben anfangs nicht bewusst ist: Niemand besitzt einen bestimmten Anteil an einem einzelnen Gegenstand. Es gibt also nicht „mein Drittel am Haus". Jeder Miterbe hat vielmehr nur einen ideellen Anteil (eine Erbquote) am Nachlass im Ganzen. Das Haus, das Sparbuch und der Hausrat gehören allen gemeinsam — bis die Gemeinschaft auseinandergesetzt, also aufgeteilt wird.

Praktische Folge: Ein einzelner Miterbe kann seinen „Anteil am Haus" nicht verkaufen, weil es einen solchen Anteil rechtlich nicht gibt. Verkauft werden kann entweder das ganze Haus (durch alle gemeinsam) oder der gesamte Erbteil einer Person (siehe weiter unten).

Wer als Eigentümer wissen möchte, welche objektiven Daten zur geerbten Immobilie öffentlich verfügbar sind — etwa Bodenrichtwert, Lage und Umfeld — kann diese im Objektkompass nach kostenloser Anmeldung zum eigenen Objekt einsehen. Das ersetzt keine Bewertung, schafft aber eine sachliche Grundlage für das Gespräch in der Familie.

Verwalten oder verkaufen — der wichtige Unterschied

Das Erbrecht trennt streng zwischen der Verwaltung des Nachlasses und der Verfügung über einen Nachlassgegenstand. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob eine Mehrheit genügt oder ob alle zustimmen müssen.

Verwaltung (Mehrheit möglich): Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung — etwa die Vermietung, notwendige Reparaturen oder das Begleichen laufender Kosten — genügt nach § 2038 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 1 BGB ein Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit bemisst sich dabei nach den Erbquoten, nicht nach Köpfen. Erhaltungsmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden, darf nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB sogar jeder Miterbe allein veranlassen.

Verfügung über das Haus (Einstimmigkeit zwingend): Der Verkauf der Immobilie ist keine Verwaltung, sondern eine Verfügung über die Vermögenssubstanz. Hierfür gilt § 2040 Abs. 1 BGB: „Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen." Das bedeutet Einstimmigkeit — auch eine deutliche Mehrheit der Erbquoten kann den Verkauf nicht gegen einen einzigen Miterben durchsetzen.

Kernaussage

Vermieten und instand halten: Mehrheit reicht (§ 2038, § 745 BGB). Verkaufen: alle müssen zustimmen (§ 2040 BGB). Ein einzelner Miterbe kann den Verkauf blockieren.

Der freihändige Verkauf: der ruhige und meist beste Weg

Sind sich alle Miterben einig, ist der freihändige Verkauf am offenen Markt fast immer die wirtschaftlich beste Lösung, weil sich so der höchste Preis erzielen lässt. Der Ablauf folgt einem klaren Muster:

  1. Interne Einigung: Die Erbengemeinschaft verständigt sich darauf, zu verkaufen (statt das Haus durch einen Miterben übernehmen zu lassen), und legt einen Mindestpreis, die Vermarktung und die Verteilung des Erlöses fest. Verteilt wird üblicherweise nach Erbquoten.
  2. Grundbuch ordnen: Vor dem Verkauf wird das Grundbuch berichtigt, sodass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen ist (siehe Abschnitt zur Grundbuchberichtigung). Nachweis ist ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.
  3. Vermarktung: Optional über einen Makler; der Maklervertrag wird von allen Miterben oder einem Bevollmächtigten geschlossen.
  4. Notarieller Kaufvertrag: Ein Grundstückskaufvertrag bedarf nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend der notariellen Beurkundung; ohne sie ist er nichtig. Alle Miterben müssen als Verkäufer unterschreiben oder sich wirksam vertreten lassen.
  5. Auflassung und Eigentumsübergang: Die Eigentumsübertragung erfolgt durch die Auflassung nach § 925 BGB und die anschließende Eintragung des Käufers im Grundbuch — in der Regel nach vollständiger Kaufpreiszahlung.
  6. Erlösverteilung: Aus dem Kaufpreis werden zunächst Nachlassverbindlichkeiten (etwa Restdarlehen) bedient, der Rest wird nach Erbquoten verteilt.

Eine Variante ist, dass ein Miterbe das Haus allein übernimmt und die übrigen auszahlt. Diese Übernahme im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit — ein häufig übersehener, aber wesentlicher Vorteil gegenüber dem Verkauf an einen fremden Dritten.

Einzelne Wege, wenn ein Miterbe nicht mitziehen will

Blockiert ein Miterbe den Verkauf, ist niemand gezwungen, dauerhaft in der Gemeinschaft zu verbleiben. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung — also die Auflösung der Gemeinschaft — verlangen. Die Erbengemeinschaft ist keine Dauereinrichtung, sondern auf Teilung angelegt. Mehrere Wege stehen offen:

Den eigenen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB): Wer aussteigen möchte, kann seinen gesamten Erbteil verkaufen — an einen anderen Miterben oder an einen Dritten. Der Vertrag bedarf nach § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Wichtig: Verkauft wird der ideelle Anteil am ganzen Nachlass, nicht „der Hausanteil".

Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB): Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an einen Dritten, steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Sie können zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintreten. Die Frist beträgt nach § 2034 Abs. 2 BGB zwei Monate ab Kenntnis vom Inhalt des Kaufvertrags. So lässt sich verhindern, dass ein fremder Investor in die Familiengemeinschaft eintritt.

Abschichtung: Ein Miterbe scheidet gegen eine Abfindung aus; sein Anteil wächst den verbleibenden Miterben an. Diese Lösung ist im Gesetz nicht eigens geregelt, aber anerkannt. Sobald Grundbesitz betroffen ist, ist regelmäßig eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 311b BGB).

Für die faire Bemessung einer Auszahlung oder Abfindung ist ein objektiver Immobilienwert die wichtigste Streitvermeidung. Mehr dazu im vorletzten Abschnitt und auf unserer Seite Verkehrswert einer Immobilie.

Die Teilungsversteigerung — das letzte Mittel

Lässt sich keine Einigung erzielen und will niemand seinen Erbteil verkaufen, bleibt als Auflösungsweg die Teilungsversteigerung. Sie ist eine Zwangsversteigerung „zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" nach § 180 ZVG in Verbindung mit § 753 BGB. Das Gericht versteigert die Immobilie, und der Erlös wird unter den Miterben nach Erbquoten verteilt.

Jeder einzelne Miterbe kann den Antrag beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht am Lage-Ort des Grundstücks) stellen — unabhängig von seiner Quote und ohne Zustimmung der anderen. Das Gericht lässt ein Verkehrswertgutachten erstellen und setzt darauf das geringste Gebot fest.

Zum Schutz vor Verschleuderung gelten Wertgrenzen nach § 74a ZVG: Im ersten Termin kann der Zuschlag versagt werden, wenn das Höchstgebot unter 7/10 des Verkehrswerts liegt; auf Antrag eines Berechtigten muss er versagt werden, wenn es unter 5/10 liegt. In einem zweiten Termin entfallen diese Grenzen jedoch — dann kann auch deutlich unter Wert zugeschlagen werden. Nach § 180 Abs. 2 ZVG kann jeder Erbe das Verfahren befristet (bis zu sechs Monate) einstweilen einstellen lassen, etwa um in dieser Zeit einen freihändigen Verkauf zu verhandeln.

Warum die Versteigerung meist die teuerste Lösung ist

Eine Teilungsversteigerung dauert häufig 12 bis 24 Monate, der Antragsteller muss Gerichts- und Gutachterkosten vorstrecken, und der Erlös liegt erfahrungsgemäß oft unter dem freihändig erzielbaren Preis. Sie zerschlägt zudem selten den Familienstreit — sie verschärft ihn meist. Daher gilt sie als äußerstes Mittel.

Grundbuch, Erbschaftsteuer und Spekulationsfrist

Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall: Damit die Erbengemeinschaft verkaufen kann, muss sie zunächst als Eigentümerin eingetragen werden. Nachweis ist ein Erbschein oder ein notarielles Testament bzw. ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, ist die Eigentumsumschreibung auf die Erben nach § 60 GNotKG (i.V.m. Nr. 14110 KV GNotKG) gebührenfrei. Diese Frist sollte nicht verstreichen.

Erbschaftsteuer: Steuerpflichtig ist der Erwerb von Todes wegen, nicht der spätere Verkauf. Der Grundbesitz wird dabei nach den §§ 176 ff. Bewertungsgesetz (BewG) mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) bewertet. Es gelten persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG — je Kind 400.000 Euro, für Ehegatten 500.000 Euro, für Enkel in der Regel 200.000 Euro. Ein selbstgenutztes Familienheim kann unter den Voraussetzungen des § 13 ErbStG steuerfrei bleiben (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche und bei mindestens zehnjähriger Selbstnutzung).

Spekulationssteuer: Verkauft die Erbengemeinschaft das Haus, kann ein Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Entscheidend ist die sogenannte Fußstapfentheorie nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG: Maßgeblich ist nicht der Erbfall, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die Immobilie angeschafft hat. Hatte der Verstorbene das Haus also länger als zehn Jahre, fällt beim Verkauf in der Regel keine Spekulationssteuer an.

Steuerliche Fragen in der Erbengemeinschaft sind individuell. Die genannten Regeln ersetzen keine steuerliche Beratung; ziehen Sie für die konkrete Veranlagung eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzu. Hintergründe zur amtlichen Wertermittlung finden Sie auch unter Grundsteuer: Grundlagen und Höhe.

Eine objektive Werteinschätzung beruhigt die Erbengemeinschaft

Der häufigste Konflikt in Erbengemeinschaften ist nicht das „Ob" des Verkaufs, sondern der Preis: „Ist das Angebot angemessen?" oder „Werde ich bei der Auszahlung benachteiligt?" Eine neutrale, nachvollziehbare Wertgrundlage entschärft genau diese Frage — sie ersetzt das Misstrauen durch eine gemeinsame Zahl, auf die sich alle beziehen können.

Es ist hilfreich, drei Stufen der Wertinformation klar auseinanderzuhalten:

StufeWas Sie erhaltenKosten
Objektdaten zur ImmobilieSachliche Eckdaten wie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld und Digitalisierungsgrad — keine Preisbewertungkostenlos im Objektkompass nach Anmeldung
Immobilienbewertung (Verkaufsfall)Eine Markteinschätzung des Werts als erste Orientierung für die Erbengemeinschaftkostenlose Makler-Ersteinschätzung in der App
VerkehrswertgutachtenEin rechtssicheres Gutachten, etwa für Gericht, Finanzamt oder bei festgefahrenem Streitkostenpflichtig, durch unabhängige Sachverständige

Für die meisten Erbengemeinschaften genügt zunächst die zweite Stufe, um eine faire Verhandlungsbasis zu schaffen. Diese kostenlose Immobilienbewertung ist im Objektkompass nach dem Anmelden verfügbar, sobald Sie einen Verkaufs- oder Vermietwunsch hinterlegen. Erst bei echtem Streit, für das Finanzamt oder vor Gericht braucht es ein unabhängiges Verkehrswertgutachten — etwa durch den Gutachterausschuss, der nach § 193 BauGB gebildet wird und dessen Bewertungen als besonders objektiv gelten.

Empfehlung für die Praxis

Einigen Sie sich früh und schriftlich darauf, welche Wertgrundlage gelten soll — und wählen Sie diese gemeinsam aus. Eine von allen akzeptierte Zahl verhindert die meisten späteren Streitigkeiten über Verkaufspreis oder Abfindung.

Was Eigentümer wissen wollen

Kann ein einzelner Miterbe den Hausverkauf blockieren?
Ja. Der Verkauf einer Nachlassimmobilie ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand und erfordert nach § 2040 Abs. 1 BGB die Zustimmung aller Miterben. Auch eine Mehrheit der Erbquoten kann den Verkauf nicht gegen einen einzelnen Miterben durchsetzen. Wer dennoch aus der Gemeinschaft heraus will, kann seinen Erbteil verkaufen (§ 2033 BGB) oder nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung verlangen, notfalls über die Teilungsversteigerung.
Was ist der Unterschied zwischen dem Verkauf des Hauses und dem Verkauf des Erbteils?
Das Haus selbst kann nur von allen Miterben gemeinsam verkauft werden (§ 2040 BGB). Den eigenen Erbteil — also den ideellen Anteil am gesamten Nachlass — kann dagegen jeder Miterbe allein verkaufen, und zwar notariell beurkundet nach § 2033 BGB. Beim Verkauf an einen Dritten haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht mit einer Frist von zwei Monaten (§ 2034 BGB).
Wie läuft eine Teilungsversteigerung ab und wer kann sie beantragen?
Jeder einzelne Miterbe kann die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG beim Amtsgericht beantragen, ohne Zustimmung der anderen. Das Gericht lässt ein Verkehrswertgutachten erstellen und versteigert die Immobilie; der Erlös wird nach Erbquoten verteilt. Wertgrenzen nach § 74a ZVG (7/10 und 5/10 des Verkehrswerts) schützen im ersten Termin vor Verschleuderung, entfallen aber im zweiten Termin. Das Verfahren dauert oft 12 bis 24 Monate und bringt häufig weniger ein als ein freihändiger Verkauf.
Fällt beim Verkauf des geerbten Hauses Spekulationssteuer an?
Möglicherweise. Ein Gewinn ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Maßgeblich ist dabei wegen der Fußstapfentheorie (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG) der Anschaffungszeitpunkt des Erblassers, nicht der Erbfall. Lag der Kauf durch den Verstorbenen mehr als zehn Jahre zurück, fällt in der Regel keine Spekulationssteuer an. Klären Sie den Einzelfall mit einer Steuerberatung.
Brauchen wir ein Verkehrswertgutachten oder reicht eine Bewertung?
Das hängt vom Konfliktgrad ab. Für eine faire Verhandlungsbasis genügt oft eine Markteinschätzung als erste Orientierung. Ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten durch unabhängige Sachverständige — etwa den Gutachterausschuss nach § 193 BauGB — ist sinnvoll, wenn der Streit festgefahren ist, das Finanzamt einen Nachweis verlangt oder es zur Teilungsversteigerung kommt. Dort lässt das Gericht ohnehin ein Gutachten erstellen.
Ist die Grundbuchänderung nach dem Erbfall kostenpflichtig?
Die Eigentumsumschreibung auf die Erben ist nach § 60 GNotKG gebührenfrei, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. Als Nachweis dient ein Erbschein oder ein notarielles Testament beziehungsweise ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll. Diese Zwei-Jahres-Frist sollten Erben nicht verstreichen lassen, da später Gebühren anfallen.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 2040 BGB — Verfügungen der Miterben (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 2042 BGB — Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 2033 BGB — Verfügungsrecht des Miterben über den Erbteil (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 180 ZVG — Teilungsversteigerung von Grundstücken (gesetze-im-internet.de) (Quelle)
  • § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (gesetze-im-internet.de) (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren