Ratgeber · Kosten

Notarkosten beim Hauskauf: Höhe und Berechnung

Beim Hauskauf führt am Notar kein Weg vorbei: Der Kaufvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Gebühren dafür sind gesetzlich festgelegt und bemessen sich am Kaufpreis. Dieser Ratgeber erklärt, wie sich die Notarkosten zusammensetzen, wie hoch sie ausfallen und wer sie trägt.

Warum ein Notar zwingend ist und worauf die Kosten beruhen

Ein Grundstückskaufvertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Das schreibt § 311b Abs. 1 BGB vor: Verträge, durch die sich jemand zur Übertragung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet, bedürfen der notariellen Beurkundung. Ein privatschriftlicher Kaufvertrag über ein Haus ist nichtig. Der Notar ist damit kein optionaler Dienstleister, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Wie hoch die Kosten ausfallen, kann der Notar nicht frei bestimmen. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Jeder Notar in Deutschland rechnet nach denselben Sätzen ab – ein Preisvergleich oder Verhandeln über die Gebühr ist daher nicht möglich und sogar unzulässig.

Die zentrale Stellschraube ist der Geschäftswert. Nach den Wertvorschriften des GNotKG ist beim Immobilienkauf in aller Regel der vereinbarte Kaufpreis der Geschäftswert (vgl. § 47 GNotKG). Aus diesem Wert wird über die amtliche Gebührentabelle die sogenannte volle Gebühr (1,0) ermittelt, die dann mit festen Faktoren multipliziert wird.

Notarkosten sind kein Maklerhonorar

Die Notargebühren sind gesetzlich fixiert und mit einem Maklerhonorar nicht zu verwechseln. Sie fallen unabhängig davon an, ob ein Makler eingeschaltet war oder nicht.

Wie sich die Gebühr aus dem Kaufpreis ergibt: Tabelle B

Die Berechnung folgt einem festen Schema. Maßgeblich ist die Gebührentabelle B nach § 34 GNotKG (Anlage 2 zum Gesetz). Sie ordnet jedem Geschäftswert eine volle Gebühr (Gebührensatz 1,0) zu. Je höher der Kaufpreis, desto höher die Gebühr – allerdings steigt sie nicht linear, sondern in Stufen, sodass der prozentuale Anteil bei teureren Objekten tendenziell sinkt.

Einige Werte aus der amtlichen Tabelle B zur Orientierung:

Geschäftswert (Kaufpreis)Volle Gebühr (1,0)
100.000 €273 €
250.000 €535 €
500.000 €870 €
750.000 €1.205 €
1.000.000 €1.770 €

Auf Basis dieser vollen Gebühr werden die einzelnen Leistungen des Notars abgerechnet. Die Beurkundung des Kaufvertrags ist dabei der teuerste Posten: Sie löst nach Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses (KV) eine doppelte Gebühr (2,0) aus. Hinzu kommen Vollzug und Betreuung sowie Auslagen und Umsatzsteuer (siehe folgende Abschnitte).

Maßgeblich ist immer der beurkundete Kaufpreis, nicht der Marktwert oder ein geschätzter Wert. Was der eigentliche Wert einer Immobilie ist und wie er ermittelt wird, lesen Sie im Ratgeber zum Verkehrswert einer Immobilie.

Welche Gebührenpositionen der Notar berechnet

Eine Notarrechnung besteht beim Hauskauf typischerweise aus mehreren Positionen. Jede hat einen festen Gebührensatz, der sich auf die volle Gebühr (1,0) aus der Tabelle bezieht. Die wichtigsten Posten beim reinen Kauf (ohne Finanzierung) sind:

  • Beurkundung des Kaufvertrags – Gebührensatz 2,0 (KV-Nr. 21100). Hierin sind Beratung, Vertragsentwurf und die eigentliche Beurkundung enthalten. Dies ist der mit Abstand größte Posten.
  • Vollzugsgebühr – Gebührensatz bis 0,5 (KV-Nr. 22110). Sie fällt für die Abwicklungstätigkeiten an, etwa das Einholen von Genehmigungen, Vorkaufsrechtsanfragen bei der Gemeinde oder Löschungsunterlagen.
  • Betreuungsgebühr – Gebührensatz 0,5 (KV-Nr. 22200). Sie deckt die Überwachung der Abwicklung ab, insbesondere die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit und die Veranlassung der Eigentumsumschreibung.

Hinzu kommen Auslagen (etwa für Grundbuchabrufe, Porto und Schreibauslagen) sowie die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Notargebühren. Notare sind umsatzsteuerpflichtig; die Gerichtskosten des Grundbuchamts dagegen sind umsatzsteuerfrei.

Auflassung ist mit abgegolten

Die Auflassung – die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang – ist Bestandteil des Kaufvertrags und mit der Beurkundungsgebühr (KV-Nr. 21100) abgegolten. Sie wird nicht gesondert berechnet.

Grundbuchkosten: die Gebühren des Grundbuchamts

Neben den Notarkosten fallen Gerichtskosten für die Eintragungen im Grundbuch an. Auch sie richten sich nach dem GNotKG und der Tabelle B, werden aber vom Grundbuchamt (Amtsgericht) erhoben und sind umsatzsteuerfrei. In der Praxis wickelt der Notar diese Eintragungen für Sie ab, weshalb Notar- und Grundbuchkosten oft in einem Atemzug genannt werden.

Beim Hauskauf typisch sind diese Positionen:

  • Eintragung der Auflassungsvormerkung – Gebührensatz 0,5 (KV-Nr. 14150). Die Vormerkung sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung ab, bis Sie endgültig eingetragen sind.
  • Eintragung des neuen Eigentümers – Gebührensatz 1,0 (KV-Nr. 14110). Dies ist die eigentliche Umschreibung im Grundbuch.
  • Eintragung einer Grundschuld – Gebührensatz 1,0 (KV-Nr. 14121), berechnet aus der Höhe der Grundschuld. Sie fällt nur an, wenn Sie den Kauf finanzieren (siehe nächster Abschnitt).

Wer für Ihre Immobilie zuständig ist und wie Sie Einsicht erhalten, erklären die Ratgeber Grundbuchamt finden und Grundbuchauszug beantragen.

Zusatzkosten bei Finanzierung: die Grundschuld

Die meisten Käufer finanzieren ihr Haus über ein Bankdarlehen. Die Bank verlangt dafür eine Sicherheit und lässt sich eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Das verursacht zusätzliche Kosten – sowohl beim Notar als auch beim Grundbuchamt –, die sich nach der Höhe der Grundschuld (in der Regel der Darlehenssumme) bemessen, nicht nach dem Kaufpreis.

Zwei Positionen kommen hinzu:

  • Beurkundung der Grundschuldbestellung beim Notar, berechnet aus der Grundschuldsumme.
  • Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt – Gebührensatz 1,0 (KV-Nr. 14121), ebenfalls aus der Grundschuldsumme.

Als grobe Orientierung gilt: Ohne Finanzierung liegen Notar- und Grundbuchkosten zusammen häufig bei rund 1,0 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises. Mit Finanzierung kommen für die Grundschuld noch einmal grob 0,2 bis 0,5 Prozent hinzu, sodass in Summe oft etwa 1,5 Prozent erreicht werden. Es handelt sich um Spannen zur Orientierung; der genaue Betrag hängt vom Einzelfall, von den Auslagen und vom konkreten Leistungsumfang ab.

Spartipp Briefgrundschuld vs. Buchgrundschuld

Eine Buchgrundschuld (ohne Grundschuldbrief) ist günstiger als eine Briefgrundschuld, weil die gesonderte Gebühr für die Brieferteilung entfällt. Welche Form möglich ist, gibt in der Regel die finanzierende Bank vor.

Wer die Notarkosten trägt und wann sie fällig werden

Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt der Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags sowie die Kosten der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch. In der Praxis übernimmt der Käufer damit die Notar- und Grundbuchkosten für den Erwerb fast vollständig. Diese Verteilung wird im Kaufvertrag üblicherweise so festgehalten.

Eine Ausnahme bildet die Löschung bestehender Belastungen des Verkäufers: Hat der Verkäufer noch eine alte Grundschuld eingetragen, trägt er üblicherweise die Kosten ihrer Löschung, da es seine Belastung ist. Die Kosten der neuen Grundschuld für Ihre Finanzierung tragen dagegen Sie als Käufer.

Gegenüber dem Notar und dem Gericht haftet, wer den Auftrag erteilt oder im Kostenverzeichnis als Kostenschuldner bestimmt ist; die vertragliche Aufteilung regelt das Innenverhältnis. Der Notar stellt seine Rechnung in der Regel nach der Beurkundung, sobald seine Tätigkeit erbracht ist. Da die Notarkosten neben Grunderwerbsteuer und etwaiger Maklerprovision ein fester Teil der Kaufnebenkosten sind, sollten Sie sie von Anfang an in Ihre Finanzierung einplanen.

Die Notar- und Grundbuchkosten sind nur ein Teil der Erwerbsnebenkosten. Zur größten Position, der Grunderwerbsteuer, und zur laufenden Grundsteuer finden Sie eigene Ratgeber.

Rechenbeispiel und der Wert als Berechnungsgrundlage

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Größenordnung. Angenommener Kaufpreis: 250.000 Euro, ohne Finanzierung. Die volle Gebühr (1,0) beträgt laut Tabelle B 535 Euro. Daraus ergeben sich die Notargebühren (netto):

PositionSatzBetrag (netto)
Beurkundung Kaufvertrag (KV 21100)2,01.070 €
Vollzugsgebühr (KV 22110)0,5267,50 €
Betreuungsgebühr (KV 22200)0,5267,50 €
Summe Notargebühren netto1.605 €

Hinzu kommen Auslagen sowie 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Notargebühren und die Grundbuchkosten (etwa Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung). Es handelt sich um ein vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung; die tatsächliche Rechnung kann je nach Einzelfall abweichen. Eine verbindliche Aufstellung erhalten Sie vom beurkundenden Notar.

Da sich die Kosten am Wert orientieren, lohnt ein realistisches Bild vom eigenen Objekt. Sind Sie bereits Eigentümer, sehen Sie im Objektkompass nach einer kostenlosen Anmeldung Daten zu Ihrer Immobilie – etwa zur Mikrolage und zum Bodenrichtwert als Orientierungsgröße. Diese Angaben sind keine Preisbewertung. Eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten Sie erst, wenn ein Verkauf oder eine Vermietung ansteht; eine rechtssichere Wertermittlung leistet nur ein kostenpflichtiges Verkehrswertgutachten eines unabhängigen Sachverständigen.

Was Eigentümer wissen wollen

Wie hoch sind die Notarkosten beim Hauskauf?
Als grobe Orientierung liegen Notar- und Grundbuchkosten zusammen ohne Finanzierung bei rund 1,0 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises. Mit einer Grundschuld zur Finanzierung kommen grob 0,2 bis 0,5 Prozent hinzu, sodass häufig etwa 1,5 Prozent erreicht werden. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem GNotKG und hängt vom Kaufpreis und vom Leistungsumfang ab.
Kann man Notarkosten verhandeln oder Notare vergleichen?
Nein. Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich festgelegt. Jeder Notar rechnet nach denselben Sätzen ab. Ein Verhandeln über die Gebühr oder ein Preisvergleich ist nicht möglich und sogar unzulässig.
Wer zahlt die Notarkosten – Käufer oder Verkäufer?
Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt grundsätzlich der Käufer die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags, der Auflassung und der Grundbucheintragung. Der Verkäufer trägt üblicherweise nur die Kosten für die Löschung seiner eigenen, noch eingetragenen Belastungen.
Worauf wird die Notargebühr berechnet?
Auf den sogenannten Geschäftswert, der beim Hauskauf in der Regel dem vereinbarten Kaufpreis entspricht. Aus diesem Wert wird über die Gebührentabelle B nach § 34 GNotKG die volle Gebühr (1,0) ermittelt und mit festen Faktoren multipliziert – etwa 2,0 für die Beurkundung des Kaufvertrags nach KV-Nr. 21100.
Welche zusätzlichen Kosten entstehen bei einer Finanzierung?
Finanzieren Sie den Kauf, lässt die Bank eine Grundschuld eintragen. Dafür fallen zusätzlich die Beurkundung der Grundschuldbestellung beim Notar und die Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt (Gebührensatz 1,0, KV-Nr. 14121) an. Beide bemessen sich an der Höhe der Grundschuld, nicht am Kaufpreis.
Sind die Notarkosten umsatzsteuerpflichtig?
Ja, auf die Notargebühren und die Auslagen des Notars fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Die Gerichtskosten des Grundbuchamts für die Eintragungen sind dagegen umsatzsteuerfrei.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) — Volltext (Quelle)
  • GNotKG Anlage 1 — Kostenverzeichnis (KV) (Quelle)
  • GNotKG Anlage 2 — Tabelle B (zu § 34) (Quelle)
  • § 448 BGB — Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten (Quelle)
  • § 311b BGB — Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (Quelle)

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