Ratgeber · Recht & Grundbuch
Das Grundbuchamt führt das amtliche Verzeichnis der Eigentums- und Belastungsverhältnisse an Ihrem Grundstück. Zuständig ist immer das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Dieser Ratgeber zeigt Eigentümern, wie sie das richtige Amt finden, Einsicht nehmen und einen Auszug beantragen.
Das Grundbuch ist das amtliche, öffentliche Register, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken festgehalten werden: wer Eigentümer ist, welche Lasten und Beschränkungen bestehen und welche Grundpfandrechte (etwa Grundschulden) eingetragen sind. Geführt wird es nicht von der Gemeinde oder dem Katasteramt, sondern vom Grundbuchamt.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) werden die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Das Grundbuchamt ist also keine eigenständige Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Innerhalb des Amtsgerichts bearbeiten in der Regel Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die Eintragungen; die Zuständigkeitsverteilung regeln § 12c GBO und das Rechtspflegergesetz.
Grundbuchamt = Abteilung des Amtsgerichts. Wer das zuständige Amtsgericht kennt, kennt auch das zuständige Grundbuchamt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Belegenheitsprinzip: Maßgeblich ist, wo das Grundstück liegt. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GBO ist jedes Grundbuchamt für die Grundstücke in seinem Bezirk zuständig – also für die Grundstücke im Bezirk des jeweiligen Amtsgerichts.
Für Eigentümer bedeutet das: Nicht Ihr Wohnort entscheidet, sondern der Standort der Immobilie. Wer in Hamburg wohnt, aber ein Ferienhaus in Bayern besitzt, wendet sich für das Ferienhaus an das bayerische Amtsgericht am Belegenheitsort.
Liegt ein Grundstück ausnahmsweise im Bezirk mehrerer Grundbuchämter, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 GBO in Verbindung mit § 5 FamFG. In manchen Bundesländern wurden die Grundbuchämter zudem an größeren Amtsgerichten zentralisiert; nicht jedes Amtsgericht führt also zwingend selbst ein Grundbuchamt. In Baden-Württemberg etwa wurde das früher von staatlichen Notariaten getragene Grundbuchwesen mit der Reform 2018 vollständig auf die Amtsgerichte und ein zentrales Grundbuchzentralarchiv überführt.
Tipp: Welches Grundbuchamt für Sie geografisch zuständig ist, hängt eng mit der Lage und Umgebung Ihres Grundstücks zusammen. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung verständlich aufbereitete Daten zu Ihrer Immobilie – etwa zur Mikrolage und zum Umfeld Ihres Grundstücks.
In wenigen Schritten ermitteln Sie das richtige Grundbuchamt:
Halten Sie für die Anfrage möglichst Grundbuchbezirk und Blattnummer bereit. Beides finden Sie auf älteren Auszügen, Kaufverträgen oder Bescheiden über die Grunderwerbsteuer. Fehlen die Angaben, genügt in der Regel die Grundstücksadresse.
Das Grundbuch ist nicht für jedermann frei einsehbar. Nach § 12 Absatz 1 GBO wird die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Damit schützt der Gesetzgeber die Daten der Eigentümer vor reiner Neugier.
Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere:
Wer dagegen darlegen muss, dass er ein berechtigtes Interesse hat, sind etwa Kaufinteressenten (zum Beispiel durch einen Kaufvertragsentwurf oder den Nachweis ernsthafter Verhandlungen), Nachbarn oder Mieter. Ein bloß allgemeines oder neugieriges Interesse genügt nicht; die Rechtsprechung verlangt einen sachlichen, nachvollziehbaren Bezug zum Grundstück.
Möchten Sie nicht nur Einsicht nehmen, sondern ein Dokument in der Hand halten, beantragen Sie einen Grundbuchauszug (beim maschinell geführten Grundbuch heißt er Ausdruck). Das geht auf mehreren Wegen:
Die Kosten sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit in jedem Bundesland gleich:
| Leistung | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einfacher (unbeglaubigter) Ausdruck oder Kopie | 10,00 € | KV-Nr. 17000 GNotKG |
| Amtlicher (beglaubigter) Ausdruck oder beglaubigte Kopie | 20,00 € | KV-Nr. 17001 GNotKG |
| Reine Einsichtnahme vor Ort (ohne Ausdruck) | grundsätzlich gebührenfrei | § 12 GBO |
Für den Eigenbedarf reicht meist der einfache Ausdruck. Banken, Gerichte oder Notare verlangen oft den amtlichen Ausdruck. Nach § 130 GBO steht der amtliche Ausdruck einer beglaubigten Abschrift gleich.
Die Grundbücher werden heute weit überwiegend maschinell (elektronisch) geführt. Die Grundlage dafür bilden die §§ 126 ff. GBO, die den Ländern erlauben, das Grundbuch als Datenbank zu führen. Ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 133 GBO in Verbindung mit den §§ 81 ff. der Grundbuchverfügung (GBV) ermöglicht den direkten Online-Abruf – allerdings nur für besonders zugelassene Stellen wie Notare, Gerichte, Behörden und bestimmte Versorgungsunternehmen, und auch nur bei zusätzlichem besonderem Interesse am elektronischen Abruf.
Ein einheitliches, bundesweites Online-Portal, über das jede Privatperson Auszüge zum eigenen Grundbuch herunterladen kann, gibt es bislang nicht. Die Angebote unterscheiden sich von Land zu Land: Baden-Württemberg etwa bietet über die Justiz einen weitgehend digitalisierten Service rund um den Grundbuchauszug. In den meisten Ländern bleibt für Eigentümer aber weiterhin der schriftliche oder persönliche Weg zum örtlichen Grundbuchamt der Regelfall. Aktuelle Möglichkeiten finden Sie auf dem Justizportal Ihres Bundeslandes.
Das Grundbuch dokumentiert die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück, nicht seinen Wert. Ein Grundbuchblatt besteht aus vier Teilen:
Einen Kaufpreis oder Marktwert finden Sie im Grundbuch nicht. Die rein sachliche Beschreibung (Lage, Grenzen, Fläche) liefert das Liegenschaftskataster des Vermessungsamts. Kurz: Grundbuch = Rechte, Kataster = Beschreibung. Wer den Grundstückswert ermitteln möchte, braucht andere Quellen.
Zur Orientierung über Bodenwerte dient der Bodenrichtwert der amtlichen Gutachterausschüsse. Eine konkrete Immobilienbewertung wird erst im Verkaufs- oder Vermietungsfall relevant: Sie erhalten dafür eine kostenlose Ersteinschätzung über die Maklerei im Objektkompass. Einen rechtssicheren Verkehrswert stellt dagegen nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Gutachten fest.
Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.
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