Ratgeber · Recht & Grundbuch

Grundbuchamt: zuständiges Amt finden und Kontakt aufnehmen

Das Grundbuchamt führt das amtliche Verzeichnis der Eigentums- und Belastungsverhältnisse an Ihrem Grundstück. Zuständig ist immer das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Dieser Ratgeber zeigt Eigentümern, wie sie das richtige Amt finden, Einsicht nehmen und einen Auszug beantragen.

Was ist das Grundbuchamt und welche Behörde ist zuständig?

Das Grundbuch ist das amtliche, öffentliche Register, in dem die Rechtsverhältnisse an Grundstücken festgehalten werden: wer Eigentümer ist, welche Lasten und Beschränkungen bestehen und welche Grundpfandrechte (etwa Grundschulden) eingetragen sind. Geführt wird es nicht von der Gemeinde oder dem Katasteramt, sondern vom Grundbuchamt.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) werden die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Das Grundbuchamt ist also keine eigenständige Behörde, sondern eine Abteilung des Amtsgerichts. Innerhalb des Amtsgerichts bearbeiten in der Regel Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die Eintragungen; die Zuständigkeitsverteilung regeln § 12c GBO und das Rechtspflegergesetz.

Kurz gemerkt

Grundbuchamt = Abteilung des Amtsgerichts. Wer das zuständige Amtsgericht kennt, kennt auch das zuständige Grundbuchamt.

Welches Grundbuchamt ist für mein Grundstück zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Belegenheitsprinzip: Maßgeblich ist, wo das Grundstück liegt. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GBO ist jedes Grundbuchamt für die Grundstücke in seinem Bezirk zuständig – also für die Grundstücke im Bezirk des jeweiligen Amtsgerichts.

Für Eigentümer bedeutet das: Nicht Ihr Wohnort entscheidet, sondern der Standort der Immobilie. Wer in Hamburg wohnt, aber ein Ferienhaus in Bayern besitzt, wendet sich für das Ferienhaus an das bayerische Amtsgericht am Belegenheitsort.

Liegt ein Grundstück ausnahmsweise im Bezirk mehrerer Grundbuchämter, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 GBO in Verbindung mit § 5 FamFG. In manchen Bundesländern wurden die Grundbuchämter zudem an größeren Amtsgerichten zentralisiert; nicht jedes Amtsgericht führt also zwingend selbst ein Grundbuchamt. In Baden-Württemberg etwa wurde das früher von staatlichen Notariaten getragene Grundbuchwesen mit der Reform 2018 vollständig auf die Amtsgerichte und ein zentrales Grundbuchzentralarchiv überführt.

Tipp: Welches Grundbuchamt für Sie geografisch zuständig ist, hängt eng mit der Lage und Umgebung Ihres Grundstücks zusammen. Im Objektkompass sehen Sie nach kostenloser Anmeldung verständlich aufbereitete Daten zu Ihrer Immobilie – etwa zur Mikrolage und zum Umfeld Ihres Grundstücks.

So finden Sie das zuständige Amtsgericht – Schritt für Schritt

In wenigen Schritten ermitteln Sie das richtige Grundbuchamt:

  1. Lage feststellen: Notieren Sie die genaue Adresse des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Ort) und – falls bekannt – Gemarkung und Flurstücksnummer.
  2. Zuständiges Amtsgericht ermitteln: Nutzen Sie den Gerichts- und Behördenfinder im Justizportal des Bundes und der Länder (justiz.de). Dort geben Sie Postleitzahl oder Ort des Grundstücks ein und erhalten das zuständige Amtsgericht.
  3. Prüfen, ob das Amtsgericht selbst Grundbuchamt ist: Wegen der Zentralisierung in einigen Ländern kann das Grundbuchamt an einem benachbarten, größeren Amtsgericht angesiedelt sein. Die Justizseite des Bundeslandes weist aus, welches Amtsgericht das Grundbuchamt führt.
  4. Kontakt aufnehmen: Über die Internetseite des Amtsgerichts erhalten Sie Anschrift, Telefonnummer, E-Mail und Hinweise zur Grundbucheinsicht.

Halten Sie für die Anfrage möglichst Grundbuchbezirk und Blattnummer bereit. Beides finden Sie auf älteren Auszügen, Kaufverträgen oder Bescheiden über die Grunderwerbsteuer. Fehlen die Angaben, genügt in der Regel die Grundstücksadresse.

Grundbucheinsicht: Wer darf das Grundbuch einsehen?

Das Grundbuch ist nicht für jedermann frei einsehbar. Nach § 12 Absatz 1 GBO wird die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Damit schützt der Gesetzgeber die Daten der Eigentümer vor reiner Neugier.

Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere:

  • Eigentümer und Erbbauberechtigte für ihr eigenes Grundstück – sie müssen kein gesondertes Interesse begründen.
  • Behörden, die die Angaben für ihre Aufgaben benötigen (etwa Finanzamt oder Bauaufsicht).
  • Notare im Rahmen ihrer Amtstätigkeit.
  • Gläubiger mit einem konkreten Vollstreckungs- oder Sicherungsinteresse sowie Erben (mit Erbschein) und Testamentsvollstrecker.

Wer dagegen darlegen muss, dass er ein berechtigtes Interesse hat, sind etwa Kaufinteressenten (zum Beispiel durch einen Kaufvertragsentwurf oder den Nachweis ernsthafter Verhandlungen), Nachbarn oder Mieter. Ein bloß allgemeines oder neugieriges Interesse genügt nicht; die Rechtsprechung verlangt einen sachlichen, nachvollziehbaren Bezug zum Grundstück.

Grundbuchauszug beantragen: Wege und Kosten

Möchten Sie nicht nur Einsicht nehmen, sondern ein Dokument in der Hand halten, beantragen Sie einen Grundbuchauszug (beim maschinell geführten Grundbuch heißt er Ausdruck). Das geht auf mehreren Wegen:

  • Schriftlich per Brief, Fax oder – soweit angeboten – über das Kontaktformular des Amtsgerichts, mit Angabe von Grundbuchbezirk und Blattnummer oder der Grundstücksadresse.
  • Persönlich beim zuständigen Grundbuchamt während der Sprechzeiten.
  • Über einen Notar, der im Rahmen eines Auftrags (etwa bei Kauf oder Finanzierung) elektronisch abrufen kann.

Die Kosten sind bundeseinheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und damit in jedem Bundesland gleich:

LeistungGebührRechtsgrundlage
Einfacher (unbeglaubigter) Ausdruck oder Kopie10,00 €KV-Nr. 17000 GNotKG
Amtlicher (beglaubigter) Ausdruck oder beglaubigte Kopie20,00 €KV-Nr. 17001 GNotKG
Reine Einsichtnahme vor Ort (ohne Ausdruck)grundsätzlich gebührenfrei§ 12 GBO
Beglaubigt oder nicht?

Für den Eigenbedarf reicht meist der einfache Ausdruck. Banken, Gerichte oder Notare verlangen oft den amtlichen Ausdruck. Nach § 130 GBO steht der amtliche Ausdruck einer beglaubigten Abschrift gleich.

Elektronisches Grundbuch und Online-Zugang

Die Grundbücher werden heute weit überwiegend maschinell (elektronisch) geführt. Die Grundlage dafür bilden die §§ 126 ff. GBO, die den Ländern erlauben, das Grundbuch als Datenbank zu führen. Ein automatisiertes Abrufverfahren nach § 133 GBO in Verbindung mit den §§ 81 ff. der Grundbuchverfügung (GBV) ermöglicht den direkten Online-Abruf – allerdings nur für besonders zugelassene Stellen wie Notare, Gerichte, Behörden und bestimmte Versorgungsunternehmen, und auch nur bei zusätzlichem besonderem Interesse am elektronischen Abruf.

Ein einheitliches, bundesweites Online-Portal, über das jede Privatperson Auszüge zum eigenen Grundbuch herunterladen kann, gibt es bislang nicht. Die Angebote unterscheiden sich von Land zu Land: Baden-Württemberg etwa bietet über die Justiz einen weitgehend digitalisierten Service rund um den Grundbuchauszug. In den meisten Ländern bleibt für Eigentümer aber weiterhin der schriftliche oder persönliche Weg zum örtlichen Grundbuchamt der Regelfall. Aktuelle Möglichkeiten finden Sie auf dem Justizportal Ihres Bundeslandes.

Grundbuch und Wert: Was steht drin – und was nicht

Das Grundbuch dokumentiert die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück, nicht seinen Wert. Ein Grundbuchblatt besteht aus vier Teilen:

  • Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks nach Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück, Größe).
  • Abteilung I: Eigentümer und Erbbauberechtigte sowie der Erwerbsgrund.
  • Abteilung II: Lasten und Beschränkungen, etwa Wege- und Leitungsrechte (Dienstbarkeiten), Vorkaufsrechte oder Vermerke.
  • Abteilung III: Grundpfandrechte – Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.

Einen Kaufpreis oder Marktwert finden Sie im Grundbuch nicht. Die rein sachliche Beschreibung (Lage, Grenzen, Fläche) liefert das Liegenschaftskataster des Vermessungsamts. Kurz: Grundbuch = Rechte, Kataster = Beschreibung. Wer den Grundstückswert ermitteln möchte, braucht andere Quellen.

Zur Orientierung über Bodenwerte dient der Bodenrichtwert der amtlichen Gutachterausschüsse. Eine konkrete Immobilienbewertung wird erst im Verkaufs- oder Vermietungsfall relevant: Sie erhalten dafür eine kostenlose Ersteinschätzung über die Maklerei im Objektkompass. Einen rechtssicheren Verkehrswert stellt dagegen nur ein unabhängiges, kostenpflichtiges Gutachten fest.

Was Eigentümer wissen wollen

Welches Grundbuchamt ist für mein Grundstück zuständig?
Immer das Amtsgericht am Ort des Grundstücks (Belegenheitsprinzip, § 1 Abs. 1 GBO) – nicht das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Das zuständige Amtsgericht ermitteln Sie über den Gerichtsfinder im Justizportal justiz.de anhand der Postleitzahl des Grundstücks.
Ist das Grundbuchamt dasselbe wie das Amtsgericht?
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Nach § 1 Abs. 1 GBO führen die Amtsgerichte die Grundbücher als Grundbuchämter. In einigen Bundesländern sind die Grundbuchämter an größeren Amtsgerichten zentralisiert, sodass nicht jedes Amtsgericht selbst ein Grundbuchamt führt.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Bundeseinheitlich nach dem GNotKG: 10,00 Euro für einen einfachen, unbeglaubigten Ausdruck (KV-Nr. 17000) und 20,00 Euro für einen amtlichen, beglaubigten Ausdruck (KV-Nr. 17001). Die reine Einsichtnahme vor Ort ohne Ausdruck ist grundsätzlich gebührenfrei.
Darf ich als Eigentümer mein eigenes Grundbuch einsehen?
Ja. Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter haben Sie nach § 12 GBO ein berechtigtes Interesse und müssen es nicht gesondert begründen. Sie können jederzeit Einsicht nehmen oder einen Auszug beantragen.
Kann ich einen Grundbuchauszug online beantragen?
Ein bundesweites Online-Portal für Privatpersonen gibt es noch nicht. Der direkte elektronische Abruf nach § 133 GBO ist zugelassenen Stellen wie Notaren und Behörden vorbehalten. Einzelne Länder bieten digitale Services an; in den meisten Ländern beantragen Eigentümer den Auszug weiterhin schriftlich oder persönlich beim örtlichen Grundbuchamt.
Steht der Wert meiner Immobilie im Grundbuch?
Nein. Das Grundbuch enthält nur die Rechtsverhältnisse (Eigentümer, Lasten, Grundpfandrechte), keinen Markt- oder Kaufpreis. Für eine Werteinschätzung dienen der Bodenrichtwert, eine Maklerbewertung im Verkaufsfall oder ein unabhängiges Verkehrswertgutachten.
Rechtsstand & Quellen

Stand 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze; landesrechtliche Details können abweichen.

  • § 1 GBO – Amtsgericht als Grundbuchamt, Zuständigkeit (Quelle)
  • § 12 GBO – Einsicht in das Grundbuch (berechtigtes Interesse) (Quelle)
  • § 126 GBO – Maschinell geführtes Grundbuch (Quelle)
  • GNotKG, Anlage 1 (Kostenverzeichnis), Nr. 17000 und 17001 (Quelle)
  • Justizportal des Bundes und der Länder – Gerichts- und Behördenfinder (Quelle)

Verwandte Themen

Kostenlos · datenbasiert · DSGVO

Sehen Sie die Daten zu Ihrer Immobilie

Melden Sie sich kostenlos im Objektkompass an und sehen Sie Bodenrichtwert, Mikrolage, Umfeld (Naturschutz, Bahntrassen) und Digitalisierungsgrad zu Ihrer Immobilie. Unverbindlich.

Kostenlos registrieren